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Zürich Obergericht Strafkammern 21.04.2015 UE140180

21. April 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,839 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140180-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 21. April 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juni 2014, G-5/2013/2423

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen einfacher Körperverletzung, Amtsmissbrauchs sowie Unterlassung der Nothilfe und gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Unterlassung der Nothilfe erstattet hatte (Urk. 12/3/1 S. 3), stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dieses Strafverfahren (nach durchgeführtem Ermächtigungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich) mit Verfügung vom 20. Juni 2014 ein (Urk. 3). Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2014 innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 3): "1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juni 2014 (Unt. Nr. G-5/2013/2423) seien aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, gegen die Beschuldigten 1, 2 und 3 Anklage wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe zu erheben. 3. Die Akten G-5/2013/520 (Strafverfahren gegen den Geschädigten, erledigt mit Strafbefehl vom 08.07.2013) seien beizuziehen." Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 8'000.- zu leisten (Urk. 5), worauf dieser mit Eingabe vom 20. August 2014 ein Wiedererwägungsgesuch stellen und beantragen liess, die angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution sei während des Wiedererwägungsverfahrens auszusetzen; zudem liess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen (Urk. 6 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2014 wurde die Frist gemäss Verfügung vom 18. August 2014 abgenommen (Urk. 9).

- 3 - II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, durch die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie des unabhängigen Zeugen E._____ sei erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung die Polizeiwache nicht habe verlassen wollen, sondern vielmehr unvermittelt einen Schlag in Richtung des Beschwerdegegners 1 ausgeführt habe, als dieser ihn habe hinausbegleiten wollen. Auf dieses für ihn unerwartete Verhalten habe der Beschwerdegegner 1 mit einem Gegenstoss an die Brust des Beschwerdeführers reagiert. Dieser Stoss sei noch im Inneren der Hauptwache im Bereich der Glasloge erfolgt, was durch die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie des Zeugen E._____ erstellt sei. Laut ihren übereinstimmenden Aussagen sei der Beschwerdeführer aufgrund des Stosses zwar ins Straucheln geraten, doch sei dieses Straucheln auf dem Treppenabsatz abgeschlossen gewesen. Trotzdem sei es in der Folge zu einem Sturz des Beschwerdeführers auf der Treppe gekommen. Er sei die drei Stufen hinuntergestürzt und dann auf dem Zwischenboden liegengeblieben, wo ihn schliesslich F._____ gefunden habe. Gestützt auf den ambulanten Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 8. Januar 2013 (Urk. 12/3/4/1) und die am gleichen Tag gemachten Fotografien (Urk. 12/13/3) sei erstellt, dass der Beschwerdeführer verletzt gewesen sei, und es sei davon auszugehen, dass er sich die diagnostizierten Verletzungen bei seinem Sturz von den drei Treppenstufen zugezogen habe. Es stelle sich nun die Frage, ob diese Verletzungen dem Beschwerdegegner 1 angelastet werden könnten. Es könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass der Stoss des Beschwerdegegners 1 ursächlich für den Sturz des Beschwerdeführers gewesen sei. Seine Version, wonach er an beiden Armen gehalten und nach einem Stoss in den Rücken mit Schwung die Treppe hinuntergestossen worden sei, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie des Zeugen E._____. Aufgrund der Aktenlage sei nicht beweisbar, dass der

- 4 - Stoss des Beschwerdegegners 1 zum Sturz geführt habe. Dessen Aussagen, wonach ihn der Beschwerdeführer (der offenbar ein arrogantes und provozierendes Verhalten aufgewiesen habe) bewusst angeschaut und das Verhalten des Beschwerdegegners 1 für sich habe nutzen wollen, seien überzeugend. Zu dessen Gunsten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem Stoss nicht entgegengehalten, sondern ihn vielmehr mitgenommen habe, seitwärts die Treppenstufen hinuntergegangen und dann auf dem Treppenzwischenabsatz auf den Boden hingefallen sei. Mithin sei der Stoss nicht geeignet gewesen, zu einem Treppensturz und den Verletzungen des Beschwerdeführers zu führen. Selbst wenn man jedoch zu seinen Gunsten davon ausgehen würde, dass er aufgrund des Stosses des Beschwerdegegners 1 ins Straucheln geraten und schliesslich zum Stürzen gebracht worden sei, so wäre zu berücksichtigen, dass dieser Stoss unmittelbar auf einen tätlichen Angriff des Beschwerdeführers hin erfolgt sei. Somit habe eine konkrete Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorgelegen. Der Beschwerdegegner 1 sei nachgewiesenermassen ohne Recht angegriffen worden, und sein Stoss sei als unmittelbare Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers erfolgt. Angesichts des aggressiven, provokativen und äusserst renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers habe es sich um eine gerechtfertigte und angemessene Abwehrhandlung des Beschwerdegegners 1 gehandelt. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass dieser Stoss allenfalls unangemessen oder unverhältnismässig stark erfolgt sein könnte. Keiner der Beteiligten - nicht einmal der Beschwerdeführer - habe etwas in dieser Art erwähnt. Der Stoss des Beschwerdegegners 1 habe einfach Distanz zwischen ihm und dem Beschwerdeführer schaffen sollen. Unter diesen Umständen könne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe aus Unvorsichtigkeit nicht bedacht, dass der Beschwerdeführer infolge des Stosses straucheln und schliesslich die Treppe vor dem Eingang zur Hauptwache hinunterstürzen und sich dabei verletzen könnte. Immerhin sei die Abwehrreaktion im Bereich der Glasloge erfolgt. Die Beschwerdegegner 1 - 3 hätten übereinstimmend geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich beim Sturz nicht verletzt; sie hätten jedenfalls keine äusseren Verletzungen gesehen (mit Ausnahme von kleinen Kratzern, die sich der Beschwerdeführer selbst zugefügt haben müsse); er sei nie bewusstlos ge-

- 5 wesen und habe ihrer Meinung nach keine ärztliche Hilfe benötigt. Diese Aussagen der Beschwerdegegner 1 - 3 würden durch die Aussagen des Zeugen E._____ bestätigt. Demgegenüber würden der Beschwerdeführer und F._____ geltend machen, er sei bewusstlos gewesen. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei, könne offenbleiben, da den Beschwerdegegnern 1 - 3 aufgrund der Aktenlage nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass sie eine allfällige Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers wahrgenommen hätten. F._____ habe erklärt, sie habe als erfahrene Pflegefachfrau eine Hirnblutung befürchtet. Eine Hirnblutung stelle eine lebensgefährliche Verletzung dar, die eine sofortige ärztliche Versorgung notwendig mache. Dessen ungeachtet habe sie jedoch nicht selbst die Ambulanz angerufen, um den Beschwerdeführer unverzüglich in ärztliche Behandlung zu bringen, als sich die Polizisten nicht um die ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers gekümmert hätten. Dies wäre von ihr zu erwarten gewesen, wenn sie als Pflegefachfrau selbst den Eindruck gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer Lebensgefahr schwebe. Vielmehr habe sie ihm geholfen aufzustehen, sei mit ihm die lange Treppe hinuntergegangen und habe sich mit ihm mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum ZOKL begeben. Erst dort hätten die beiden ein Taxi genommen und sich ins Universitätsspital begeben. Aus der Tatsache, dass die Mitarbeiter des ZOKL beim Anblick des Beschwerdeführers nicht selbst eine Ambulanz gerufen hätten, lasse sich schliessen, dass er äusserlich nicht schwer verletzt gewesen bzw. nicht als in Lebensgefahr schwebend erschienen sei. Unter diesen Umständen könne nicht widerlegt werden, dass die Beschwerdegegner 1 - 3 der Meinung gewesen seien, der Beschwerdeführer sei nicht verletzt gewesen, weshalb der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe nicht erfüllt sei (Urk. 3 S. 2 ff.).

2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Aussagen der Beschwerdegegner 1 - 3 seien bereits am 8. und 9. Januar 2013 formell im Strafverfahren gegen ihn (das mit Strafbefehl vom 8. Juli 2013 erledigt worden sei) deponiert worden. Bei der Erstellung dieser Aus-

- 6 sagen hätten sie ihre amtliche Stellung und ihre Glaubwürdigkeit, die ihnen als Polizeibeamten im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zugekommen sei, genutzt, um vorsorglich den Sachverhalt des "Rauswurfes" zu ihren Gunsten darzustellen. Dies betreffe nicht nur die Beschwerdegegner 1 - 3, sondern auch den Polizeibeamten E._____, bei welchem es sich um den direkt Untergebenen des Beschwerdegegners 2 handle. Die Polizeibeamten hätten über den (gegen den Beschwerdeführer erhobenen) Rassismusvorwurf rapportieren müssen. Erstaunlich sei, dass sie in ihren Berichten dem Schlussteil dieses Sachverhaltes (d.h. dem Rauswurf des Beschwerdeführers) so viel Aufmerksamkeit geschenkt hätten. Dieser überschiessende Eifer zeige, dass sie sich hätten absichern wollen, was angesichts der Schwere der schon damals gegen sie im Raum stehenden Vorwürfe auf der Hand liege. Sie hätten schon damals gewusst, dass ein hohes Risiko bestehe, als Beschuldigte in ein Strafverfahren involviert zu werden. Der Beschwerdeführer habe mit Nachdruck bestritten, den Beschwerdegegner 1 ins Gesicht - oder überhaupt - geschlagen zu haben. Es stehe Aussage gegen Aussage. Bezüglich des angeblichen Schlages habe der Beschwerdegegner 1 auf eine Rapportierung verzichtet. Für eine Anwendung des Opportunitätsprinzips habe es keine Veranlassung gegeben. Als Begründung für seinen Verzicht habe der Beschwerdegegner 1 angegeben, seines Erachtens sei der Vorsatz, ihn zu verletzen, nicht gegeben gewesen. Eine derart milde Beurteilung erscheine höchst merkwürdig. Die einzige Erklärung sei, dass der behauptete Schlag gar nie stattgefunden habe, womit sich der Beschwerdegegner 1 nicht auf Notwehr berufen könne. Zudem sei die Konstruktion einer Notwehr unbehelflich, da nach der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers mehrere Polizeibeamte den Rauswurf getätigt hätten. Im Rahmen der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung werde behauptet, das Straucheln des Beschwerdeführers sei auf dem Treppenabsatz abgeschlossen gewesen. Diese Behauptung lasse sich nicht mit der Aussage des Beschwerdegegners 2 vereinbaren, welcher zu Protokoll gegeben habe, dass der Beschwerdeführer mit Schwung die Treppe hinunter gegangen und unten bei den drei Stufen seitlich der Länge nach hingefallen sei. Der Beschwerdegegner 2 ha-

- 7 be somit nicht bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer absichtlich und kontrolliert fallengelassen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe sich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit der Aussage exponiert, der Beschwerdeführer habe sich die Verletzung an der Augenbraue nach dem Sturz selbst zugefügt. Eine derartige Aussage sei völlig unglaubhaft. Der Aussenbereich (Sicht von aussen auf den Eingang und die Treppe) sei auch videoüberwacht. Die Aufnahmen der Giacometti-Halle und des Aussenbereichs seien während sieben Tagen aufbewahrt worden. Dass die Beschwerdegegner 1 - 3 die Löschung der Videoaufnahmen zugelassen und diesen Beweis nicht gesichert hätten, sei ein gewichtiges Indiz für ihre Schuld. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 geschlagen hätte (was bestritten werde), hätte keine Notwehrsituation vorgelegen: Ein solcher Schlag wäre nicht als ein Angriff im Sinne von Art. 15 StGB zu qualifizieren, sondern als eine spontane Affekthandlung, die im Zeitpunkt ihrer Ausführung auch schon abgeschlossen gewesen wäre, denn angesichts der offensichtlichen Hilflosigkeit des Beschwerdeführers hätte nicht mit weiteren Tätlichkeiten gerechnet werden müssen. Eventuell liege ein Notwehrexzess vor. Es könne nachgewiesen werden, dass die Beschwerdegegner 1 - 3 die Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers wahrgenommen hätten, denn die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin F._____ seien glaubhaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 I 455) finde eine Umkehr der Beweislast statt, wenn jemand vor seinem Eintritt in Polizeigewahrsam unversehrt gewesen sei, danach jedoch Anzeichen körperlicher Misshandlung aufweise. Dies bedeute, dass der Staat die Vorwürfe vertieft abzuklären und darzulegen habe, dass die Beeinträchtigungen nicht von den Beamten zugefügt worden seien. Es sei Aufgabe des Gerichts, im vorliegenden Fall eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Urk. 2 S. 4 ff.).

- 8 - 3. Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass eine Zivilklage als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger

- 9 - Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). c) Im vorliegenden Fall ist von entscheidender Bedeutung, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich sind. So gab er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2013 zu Protokoll, er habe sich in der Vorhalle befunden und ausgerufen, worauf er durch mehrere Polizisten am Arm gepackt worden sei. Es habe sich um mindestens zwei, wenn gar nicht um drei uniformierte Polizisten gehandelt, die ihn zum Ausgang geführt und mit richtigem Schwung aus der Türe, die Treppe hinunter, geworfen hätten. Als ihn diese Polizisten an seinen Armen gepackt und zum Ausgang verfrachtet hätten, habe er auch einen Schlag auf seinen Rücken gespürt (Urk. 12/3/2 S. 2). Er habe drei Wochen lang Gedächtnislücken gehabt und könne sich nicht mehr an alles erinnern (Urk. 12/3/2 S. 4). Nach dieser Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers erhielt er auf dem Weg zum Ausgang (und damit in der Vorhalle) einen Schlag auf seinen Rücken, und die Polizeibeamten warfen ihn aus der Türe. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2014, zunächst seien drei Polizisten zu ihm gelaufen und einer habe ihn rechts und der andere links am Unterarm gepackt. Daraufhin sei er ganz hinaus spediert worden, wobei er immer noch an den Unterarmen gehalten worden sei. Er könne sich dann nur noch daran erinnern, dass er die Treppe hinunter "geschmissen" worden sei und einen Schlag im Rücken gespürt habe. Er habe vier bis fünf Monate lang eine Amnesie gehabt (Urk. 12/6/1 S. 6). Gemäss dieser Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers führten ihn die Polizeibeamten aus der Türe hinaus, und der Schlag auf den

- 10 - Rücken erfolgte im Freien. Angesichts dieser Widersprüche können die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als glaubhafter als die übereinstimmenden Schilderungen der Beschwerdegegner 1 - 3 und des Zeugen E._____ qualifiziert werden (wonach sich die Auseinandersetzung noch innerhalb des Vorraumes abgespielt und der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer im Vorraum unmittelbar im Bereich der offenen Türe nach einem Schlag gegen seinen Oberkörper - Kopfbereich (Beschwerdegegner 1) im Sinne einer Abwehrbewegung, um sich Raum zu verschaffen gestossen habe). Bei dieser Sachlage kann nicht erstellt werden, dass der Beschwerdeführer im Freien von mehreren Polizeibeamten die Treppe hinunter gestossen wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Auseinandersetzung noch im Bereich des Vorraumes abspielte und der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 einen Stoss im Brustbereich erhielt (wie dies die Beschwerdegegner 1 - 3 übereinstimmend schilderten). Somit kann der rechtsgenügende Nachweis einer durch die Beschwerdegegner 2 und 3 begangenen Körperverletzung nicht erbracht werden. Da in keinem medizinischen Bericht festgehalten ist, dass sich der Beschwerdeführer in unmittelbarer Lebensgefahr befand, und sich diesbezüglich aus den Akten auch keine anderen Hinweise ergeben, erfüllten die Beschwerdegegner 2 und 3 den objektiven Tatbestand von Art. 128 StGB nicht, denn es ist weder davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer verletzten noch dass dieser in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es aufgrund der Renitenz des Beschwerdeführers in der Vorhalle zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und mehreren Polizeibeamten kam. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2013 selbst zu Protokoll, ein Wort habe das andere ergeben und er sei in der Vorhalle von mehreren Polizisten am Arm gepackt worden (Urk. 12/3/2 S. 2). Ziel der Intervention der Polizeibeamten (und insbesondere des Beschwerdegegners 1) war offensichtlich, den Beschwerdeführer zum Verlassen der Hauptwache zu bewegen. Aus den Übersichtsaufnahmen ist zu ersehen, dass zwischen der Türe und der ersten der drei Treppenstufen ein Abstand von ungefähr zwei Metern besteht (Urk. 12/7/4 S. 2). Unter diesen Um-

- 11 ständen lässt sich dem Beschwerdegegner 1 nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er im Moment, als er dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung in der Vorhalle im Bereich der Türe einen Stoss gegen dessen Brust versetzte, Vorsatz in Bezug auf eine Körperverletzung (verursacht durch einen Sturz über eine aus drei Stufen bestehende Treppe, die sich ca. zwei Meter hinter der Türe im Freien befindet) hatte. Die Handlung des Beschwerdegegners 1 ist vielmehr gleichermassen zu bewerten, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den bestrittenen Schlag seines Klienten qualifiziert hat, nämlich als eine spontane Affekthandlung im Rahmen einer Auseinandersetzung. Unter diesen Umständen (insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich die Auseinandersetzung im Innenraum abspielte und daher eine räumliche Distanz zur Treppe bestand) ist nicht davon auszugehen, dass der zur Körperverletzung führende Geschehensablauf in seinen wesentlichen Zügen für den Beschwerdegegner 1 im Tatzeitpunkt voraussehbar war, weshalb auch eine fahrlässige Körperverletzung zu verneinen ist. d) Die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 128 StGB setzt voraus, dass der Betroffene der Hilfe des Täters überhaupt bedarf. Daran fehlt es insbesondere, wenn er bereits von anderen Personen die nötige Betreuung erhält (BGE 111 IV 125). Da dem Beschwerdegegner 1 bekannt war, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Freundin war, die sich als erfahrene Pflegefachfrau dem Beschwerdeführer nach dessen Sturz auch tatsächlich annahm, fällt eine Erfüllung des Tatbestandes von Art. 128 StGB ausser Betracht. Zudem wird in subjektiver Hinsicht für die Erfüllung des Straftatbestandes der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB Vorsatz verlangt (BSK StGB II - Maeder, 3.A. 2013, Art. 128 N 52). Der Beschwerdegegner 1 führte jedoch aus, gemäss seiner Wahrnehmung sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bewusstlos gewesen; er sei äusserlich auch nicht so verletzt gewesen, dass sie Handlungsbedarf gesehen hätten (Urk. 12/5/7 S. 5). Diese Angaben wurden vom Beschwerdegegner 2 bestätigt (Urk. 12/5/1 S. 7f. und 9f.). Auch der Beschwerdegegner 3 verneinte eine Bewusstlosigkeit und sah keine sichtbaren Verletzungen (Urk. 12/5/4 S. 7f). Schliesslich bekam auch der Zeuge E._____, der damals

- 12 - Dienst in der Loge beim Eingang hatte nichts von einer Bewusstlosigkeit mit (Urk. 12/6/3 S. 8). Die Begleiterin und Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hatte in der zeitnahen polizeilichen Befragung noch berichtet, sie habe ihren Lebenspartner bewusstlos am Boden liegen sehen, sie sei zu ihm runter gegangen und habe seinen Kopf auf ihre Beine genommen. Er sei bewusstlos gewesen, er sei teilweise erwacht, habe aber eine komplette Amnesie gehabt, er sei völlig "dure" gewesen (Urk. 12/3/3 S. 2). Somit schilderte sie - im Gegensatz zur späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 12/6/2 S. 5), wo sie von einigen Minuten sprach, bis sie ihn aufwecken konnte - keine eigentliche anhaltende Bewusstlosigkeit, sondern eine Benommenheit und Verwirrtheit des Beschwerdeführers. Es ist somit glaubhaft, dass der Beschwerdegegner 1 und die weiteren Anwesenden weder eine Bewusstlosigkeit, sollte eine solche kurzzeitig bestanden haben, noch eine Verletzung, die der medizinischen Versorgung bedurfte, festgestellt hatte. Somit mangelte es aber dem Beschwerdegegner 1 auch am erforderlichen Vorsatz. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar mit Hilfe seiner Lebenspartnerin aufstehen und die grosse Treppe zur Strasse hinunter gehen konnte (Zeuge E._____ Urk. 12/6/3 S. 7f. und Urk. 12/3/7/3 S. 3 sowie Zeugin F._____ in Urk. 12/6/2 S. 6).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wären die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse kann ausnahmsweise auf das Erheben einer Gerichtsgebühr verzichtet werden. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1 - 3 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Den Beschwerdegegnern 1 - 3 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Y1._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − RA Dr. iur. Y2._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Y3._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 3 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11 und 12] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 14 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. A. Brüschweiler

Beschluss vom 21. April 2015 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Einstellungsverfügung 2. Begründung der Beschwerde 3. Rechtliches und Folgerungen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Den Beschwerdegegnern 1 - 3 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  RA lic. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  RA lic. iur. Y1._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde)  RA Dr. iur. Y2._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde)  RA lic. iur. Y3._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 3 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11 und 12] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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