Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 11.03.2015 UE140170

11. März 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,218 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140170-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 11. März 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Juni 2014, B-2/2013/4645

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Strafuntersuchung wegen Drohung. Konkret wurde ihm vorgeworfen, seine Ehefrau, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Ende Juli 2013 und am 17. September 2013, jeweils nach der Ehetherapie, mit dem Tode bedroht zu haben. Der Beschwerdegegner hat grundsätzlich eingestanden, sich gegenüber seiner Ehefrau entsprechend geäussert zu haben, gab aber an, dies sei in einem Anfall von Wut geschehen und er habe diese Äusserungen nicht ernst gemeint (vgl. Urk. 17, insbes. Urk. 17/1, Urk. 17/3-4). Der Beschwerdegegner wurde am 24. September 2013, um 20.00 Uhr, an seinem Wohnort vorläufig festgenommen und nach einer polizeilichen Befragung anderntags, um 15.30 Uhr, aus der Haft entlassen (Urk. 17/6/1 und Urk. 17/6/4). Mit Formular vom 31. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um provisorische Verfahrenseinstellung für sechs Monate, wobei sie erklärte, sie nehme zur Kenntnis, dass sie innert sechs Monaten seit der provisorischen Verfahrenseinstellung jederzeit die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen könne (Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 12. November 2013 sistierte die Staatsanwaltschaft in der Folge gestützt auf Art. 55a StGB und Art. 314 StPO das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner für längstens sechs Monate ab Verfügungsdatum. Die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft wurde damit beauftragt, die Akten spätestens am 12. Mai 2014 vorzulegen (Urk. 17/9). Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 setzte die Staatsanwaltschaft die Parteien über den vorgesehenen Abschluss der Untersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung in Kenntnis und setzte ihnen gleichzeitig Frist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Geltendmachung allfälliger Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche an. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es für Geschädigte nach Abschluss der Untersuchung nicht mehr zulässig sei, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren; Geschädigte, welche sich innert der angesetzten Frist nicht konstituierten, riskierten den Verlust des Rechts auf

- 3 - Konstituierung (Urk. 12-13). Am 22. Mai 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft und gab offenbar an, die Ankündigung des Verfahrensabschlusses am 13. Mai 2014 erhalten zu haben. Sie habe es bislang versäumt, etwas zu unternehmen, habe nun aber eine Rechtsvertreterin mandatiert und beantrage Akteneinsicht. Die beantragte Verlängerung (der ihr mit Schreiben vom 12. Mai 2014 angesetzten) Frist wurde ihr bis zum Ende der folgenden Woche, mithin bis 1. Juni 2014, gewährt (Urk. 17/14/1). Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht (Urk. 17/14/2). Die Akten retournierte sie (kommentarlos) mit Kurzbrief vom 5. Juni 2014 (Urk. 17/14/4). 2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren schliesslich in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO definitiv ein, da die Geschädigte ihre Zustimmung zur provisorischen Sistierung innert Frist nicht widerrufen habe. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Diesem wurde sodann weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 17/15). 3. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 (Montag) wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die erwähnte, ihr am 19. Juni 2014 zugestellte (Urk. 17/17), Verfügung fristgerecht mit Beschwerde an die hiesige Strafkammer, mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

"1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. B-2/2013/4645) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen, das Verfahren gegen B._____ wegen Drohung fortzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."

4. Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 10). Die Prozesskaution wurde innert Frist geleistet (Urk. 11). Am 21. August 2014 wurden die Untersuchungsakten

- 4 - (Urk. 17) beigezogen (Urk. 15). Diese gingen am 25. August 2014 ein (Urk. 16). Mit Verfügung vom 26. August 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 19). Mit Eingabe vom 1. September 2014 hat sich die Staatsanwaltschaft vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 20). Der Beschwerdegegner hat innert Frist (vgl. Urk. 22) keine Stellungnahme eingereicht. Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 25). Mit Eingabe vom 24. September 2014 hat die Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt, auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen (Urk. 26). Das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruchreif.

II. 1. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führt in deren Namen in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 3 ff.) gegen die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen Folgendes aus: Kurz nachdem die Beschwerdeführerin die Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses des Verfahrens durch Erlass einer Einstellungsverfügung erhalten habe, habe diese sich an sie (die Rechtsvertreterin) gewandt und das betreffende Schreiben der Staatsanwaltschaft am Empfang abgegeben, versehen mit der Notiz "was machen?? Ich möchte die Klage nicht zurückziehen. […]". Am 21. Mai 2014 habe diese die Rechtsvertreterin sodann telefonisch kontaktiert und gefragt, was sie tun solle; sie wolle, dass das Verfahren gegen den Beschwerdegegner nicht eingestellt werde. Sie habe ihr daraufhin geraten, sich umgehend mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen, sich als Privatklägerin zu konstituieren und um Akteneinsicht zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin habe noch gleichentags bei der Staatsanwaltschaft angerufen, aber wohl niemanden mehr erreicht. Am 22. Mai 2014 habe sie die Staatsanwaltschaft erneut kontaktiert. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 habe sie selber (die Rechtsvertreterin) die Akten bei der Staatsanwaltschaft verlangt, wobei sich ihre Vollmacht auf die Zustellung der Akten beschränkt habe. Nachdem sie am 19. Juni 2014 die Einstellungsverfügung

- 5 erhalten habe, habe sie sich bei der Beschwerdeführerin danach erkundigt, ob diese denn nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt habe. Diese habe versichert, dies telefonisch getan zu haben. Sie selber habe am 24. Juni 2014 den Protokollführer des zuständigen Staatsanwaltes angerufen. Dieser habe ihr gegenüber auf Nachfrage erklärt, er könne sich noch gut an das Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin erinnern. Der Widerruf der Zustimmung könne jedoch nicht mündlich erfolgen. Sie habe entgegnet, dass der Widerruf an keine Form gebunden sei und mündlich zu Protokoll gegeben werden könne, was gemäss den ihr vorliegenden Angaben auch erfolgt sei. Darauf habe der Protokollführer eingewandt, dass sich die Beschwerdeführerin auch als Privatklägerin habe konstituieren wollen und dass dies und das Stellen der Beweisanträge schriftlich zu erfolgen habe. Sie sei sodann mit dem zuständigen Staatsanwalt verbunden worden, der ihr die Telefonnotiz des Protokollführers vorgelesen habe, die sich auf die Akteneinsicht beziehe und die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erwähne. Die Telefonnotiz sei somit nicht vollständig, sondern weiche erheblich von den telefonischen Angaben des Protokollführers ihr gegenüber ab. Massgebend für den Fristbeginn zur Abgabe der Widerrufserklärung sei die Zustellung der Sistierungsverfügung, nicht deren Erlassdatum. Die Widerrufsfrist habe damit am 19. Mai 2014 geendet. Die Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführerin indessen mit Schreiben vom 12. Mai 2014 zunächst den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO angekündigt und ihr eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um Beweisanträge zu stellen, die Akten einzusehen, Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen und sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Die Beschwerdeführerin habe ihre Widerrufserklärung am 22. Mai 2014 gegenüber Protokollführer C._____ mündlich zu Protokoll gegeben, mithin innert der angesetzten 10-tägigen (Nach-)Frist. Die Staatsanwaltschaft habe sich die Handlungen des Protokollführers als Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR anrechnen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Schreibens vom 12. Mai 2014 nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und sie den Widerruf der provisorischen Verfahrenseinstellung noch erheben könne. Der Widerruf sei aufgrund der Aussagen des Protokollführers gegenüber der Rechtsver-

- 6 treterin der Beschwerdeführerin, der Notiz der Beschwerdeführerin auf dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2014 sowie der Telefonanrufe bei der Staatsanwaltschaft gemäss eingereichtem Verbindungsnachweis belegt. 2. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 20 S. 2) im Wesentlichen vor, die Sistierung sei am 12. November 2013 erfolgt, womit die Beschwerdeführerin einen Widerruf bis spätestens 11. Mai 2014 mündlich oder schriftlich habe erklären müssen. Dies sei in der Sistierungsverfügung klar so kommuniziert worden. Innert dieser Frist sei kein Widerruf erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe daher die Untersuchung ab dem 12. Mai 2014 als vollständig erachten und abschliessen – im konkreten Fall gestützt auf Art. 319 StPO einstellen – können. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO (recte: Art. 318 Abs. 1 StPO) habe sie den Parteien diesen bevorstehenden Abschluss am 12. Mai 2014 schriftlich angekündigt und ihnen mitgeteilt, dass sie das Verfahren einzustellen beabsichtige. Die Reaktion der Beschwerdeführerin darauf sei im Hinblick auf die Widerrufsfrist von Art. 55a StGB irrelevant. Diese Frist sei in jedem Fall unbenutzt abgelaufen und damit verpasst worden. Die Zustellung der Mitteilung über den vorgesehenen Abschluss des Verfahrens lasse die gesetzliche Frist gemäss Art. 55a StGB nicht wieder aufleben. Diese beiden Fristen hätten materiell nichts miteinander zu tun. 3.1. Bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil des Ehegatten kann die zuständige Behörde das Verfahren provisorisch einstellen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt (Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b StGB). Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer bzw. der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft (Art. 55a Abs. 2 StGB). Der Widerruf hat bei der zuständigen Behörde der Strafrechtspflege zu erfolgen. Ist der Widerruf gültig, was von Amtes wegen zu prüfen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (Riedo/Allemann, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 55a N 179 f., N 187 f.). Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zu-

- 7 ständige Behörde ohne Weiterungen die definitive Einstellung des Verfahrens (Art. 55a Abs. 3 StGB; Colombi, Häusliche Gewalt – die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, Eine dogmatische und empirische Studie, Diss. Zürich 2009, S. 260 m.w.H.; Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren vom 1. Oktober 2014 [WOSTA], Ziff. 12.8.1.2.7., bzw. Ziff. 12.8.1.5.1. in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juni 2013). Uneinigkeit besteht in der Lehre über den Beginn der sechsmonatigen Frist zum Widerruf. Angesichts des klaren Wortlautes von Art. 55a Abs. 2 StGB ("seit der Sistierung") ist aber jedenfalls die Auffassung, massgebend sei der Zeitpunkt der Zustimmung zur Sistierung, mithin der Abgabe der Desinteresseerklärung (so z.B. Trechsel/Keller, in: StGB Praxiskommentar, hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 55a N 6 m.w.H.), abzulehnen. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Sistierung des Verfahrens. Ausgehend davon wird vereinzelt die Auffassung vertreten, damit sei auf das Erlassdatum der entsprechenden Verfügung abzustellen (so z.B. Baumgartner-Wüthrich, Die Einstellung des Verfahrens bei häuslicher Gewalt – Erfahrungen mit Art. 55a StGB im Kanton Bern, Masterarbeit CCFW, Luzern 2007, [<www.ccfw.ch/masterarbeit_baumgartner. pdf>], S. 12; Feller, Häusliche Gewalt als Offizialdelikt und andere strafrechtliche Aspekte, infointerne 2/2005, S. 36 ff. [<www.jgk.be/site/og_infointerne26.pdf>], S. 49), während überwiegend der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der zur Widerrufserklärung berechtigten Person vom Erlass des Sistierungsentscheids für massgebend gehalten wird (Colombi, a.a.O., S. 250; Riedo/Allemann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 55a N 184 m.w.H.). Die Widerrufsfrist wird nach dem Kalender berechnet (Art. 110 Abs. 6 Satz 2 StGB), wobei für die Fristberechnung und -wahrung die massgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 89 ff. StPO) anwendbar sind (Riedo/ Allemann in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 55a N 182 m.w.H.). 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, massgebend für den Fristbeginn sei nicht das Datum der Sistierungsverfügung, sondern dasjenige der Eröffnung der Verfügung (Urk. 2 S. 6). In Dispositiv-Ziff. 1 der Sistierungsverfügung vom 12. November 2013 wurde festgehalten, das Verfahren werde "für längstens sechs Monate ab Datum dieser Verfügung" sistiert (Urk. 17/9). Eine Sistierungsverfü-

- 8 gung der Staatsanwaltschaft ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH; vgl. OGer LU vom 1. Februar 2012, LGVE 2012 I 67 m.w.H.; OGer ZH vom 15. Februar 2015 [UH140328], E. 6.1.; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 112 m.w.H.). Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Rüge der Verkürzung der Widerrufsfrist nicht mit Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung hätte erheben müssen, womit sie im heutigen Zeitpunkt mit dieser Rüge ausgeschlossen wäre. Diese Frage kann indessen vorliegend ebenso offen bleiben wie die materielle Beurteilung der Rüge, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Widerrufsfrist vorliegend auch dann ungenutzt verstrichen ist, wenn für den Fristbeginn der Zeitpunkt der Eröffnung der Sistierungsverfügung als massgebend erachtet würde. 3.3. Die Sistierungsverfügung wurde am 13. November 2013 an die Beschwerdeführerin verschickt und am 14. November 2013 an die Empfangsperson "D._____" ausgehändigt (Urk. 17/11). Um wen es sich dabei handelt und ob die Sendung der betreffenden Person von der Schweizerischen Post zu Recht ausgehändigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist daher vom von der Beschwerdeführerin bestätigten Empfang der Sistierungsverfügung am 18. November 2013 (Urk. 3/10) auszugehen. Ausgehend von der Massgeblichkeit des Eröffnungszeitpunkts begann die Widerrufsfrist demnach am 19. November 2013 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Da der letzte Tag der sechsmonatigen Frist auf Sonntag, 18. Mai 2014, fiel, endete die Frist am Montag, 19. Mai 2014 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Widerrufserklärung hätte damit spätestens am 19. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll erklärt bzw. hätte eine entsprechende schriftliche Erklärung gleichentags der Staatsanwaltschaft oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (vgl. Art. 55a Abs. 2 StGB, Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, innert dieser Frist untätig geblieben zu sein (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Es steht somit fest, dass innert der mit Sistierungsverfügung vom 12. November 2013 angesetzten Frist keine Widerrufserklärung erfolgte, gleich-

- 9 gültig ob nun das Datum der betreffenden Verfügung oder der Zeitpunkt der Eröffnung als fristauslösend erachtet wird. 3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund des Schreibens vom 12. Mai 2014 nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und sie ihre Zustimmung zur Verfahrenseinstellung innert der ihr angesetzten (Nach-)Frist noch widerrufen könne (Urk. 2, insbes. S. 7). Da es sich bei der Widerrufsfrist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB um eine gesetzliche Frist handelt, kommt eine Fristerstreckung von vornherein nicht in Betracht (Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine solche wurde ihr mit erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft denn auch nicht gewährt. Vielmehr wurde ihr i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO der bevorstehende Abschluss der Untersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung angekündigt und es wurde ihr Frist zur Stellung von Beweisanträgen und allfälligen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen angesetzt. Sie hatte auch Gelegenheit, auf eine allenfalls bereits eingereichte Widerrufserklärung hinzuweisen oder eine solche noch innerhalb der Frist zu stellen, hätte diese erst am 19. November 2013 zu laufen begonnen. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass sie sich als Geschädigte innert 10 Tagen als Privatklägerschaft konstituieren müsse, um nicht den Verlust des Konstituierungsrechts zu riskieren (Urk. 17/12). Eine solche - rechtsgenügende - Konstituierung hätte allerdings den fristgemässen Widerruf der Zustimmungserklärung gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB vorausgesetzt und vermochte einen solchen nicht zu ersetzen. Auf den Vertrauensschutz kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen: Zum einen durfte sie aus dem Umstand, dass sie dem versandten Schreiben offenbar entnahm, dass das Verfahren noch nicht eingestellt worden war, nach Treu und Glauben nicht darauf schliessen, dass sie ihre Zustimmung zur Verfahrenseinstellung noch immer widerrufen könne. In Dispositiv-Ziff. 1 der Sistierungsverfügung vom 12. November 2013 wurde klar festgehalten, dass das Verfahren endgültig eingestellt werde, wenn sie ihre Zustimmung nicht innert sechs Monaten seit der Sistierung widerrufe (Urk. 17/9). Zum anderen durfte sie aufgrund des betreffenden Schreibens auch nicht auf eine diesbezügliche Fristerstreckung schliessen,

- 10 da die Widerrufsfrist gar nicht Gegenstand der betreffenden Ausführungen war. Das betreffende Schreiben bildet diesbezüglich keine Vertrauensgrundlage. 3.5. Da sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen nach Fristablauf erteilten falschen Auskünften von vornherein nicht auf den Vertrauensschutz berufen könnte (vgl. BGer vom 17. April 2014 [5G_2/2014], E. 1.2.; BGer vom 21. März 2013 [5G_1/2013], E. 3.2.), erscheinen die weiteren Vorgänge nach Ablauf der Widerrufsfrist als irrelevant. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 3.6. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen.

III. 1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Dem Beschwerdegegner, der in vorliegendem Verfahren keine Anträge gestellt und keine Stellungnahme eingereicht hat, ist keine Entschädigung zuzusprechen. 3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'000.– geleistet (Urk. 11). Diese ist im Umfang von Fr. 1'500.– zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag (Fr. 500.–) der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 2'000.– wird im Umfang von Fr. 1'500.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin die Kaution zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 26 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 26 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 12 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 11. März 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 2'000.– wird im Umfang von Fr. 1'500.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin die Kaution zurücker... 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 26 in Kopie (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 26 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

UE140170 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.03.2015 UE140170 — Swissrulings