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Zürich Obergericht Strafkammern 02.04.2015 UE140157

2. April 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,322 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140157-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 2. April 2015

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführerinnen

1, 2 vertreten durch C._____ gegen

1. D._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2014, B-4/2013/6717

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 24. August 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) Strafanzeige gegen D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen eines Nötigungsversuches und wegen Drohung (Urk. 7/3 S. 3 und Urk. 7/5). Nachdem die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdegegnerin 1 polizeilich einvernommen worden waren (Beschwerdeführerin 1: Urk. 7/3; Beschwerdegegnerin 1: Urk. 7/2), informierte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beteiligten mit Schreiben vom 28. November 2013 über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung (Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 eingestellt (Urk. 3/3). 2. Gegen die Einstellungsverfügung erhob C._____ namens und mit Vollmacht der Beschwerdegegnerin 1 und von B._____ (Tochter der Beschwerdeführerin 1; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 9. Juni 2014 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2014 beantragt (Urk. 2 S. 1 ff.) sowie folgende Anträge stellt (Urk. 2 S. 3): "1. Die Beklagte sei wegen Drohung und Nötigung im Sinne von Art. 180 StGB bzw. nach Art. 181 StGB zu bestrafen und zu einer angemessenen Entschädigung zu verpflichten. 2. Weiterführender Strafantrag wegen Ehrverletzung und Verleumdung nach Artikel 173 bzw. 174 StGB. 3. Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung 4. Akteneinsichtsgesuch"

3. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wurden die beiden Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, dass die Verfahrensakten nach vorgängiger Anmeldung in den Räumlichkeiten des Obergerichts eingesehen werden können (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdeführerinnen machten bis heute von dieser Möglichkeit keinen Ge-

- 3 brauch. Auf Weiterungen in Bezug auf das gestellte Akteneinsichtsgesuch kann daher verzichtet werden. 4. Ebenfalls mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführerinnen Frist angesetzt, um betreffend die beantragte Ausdehnung der Untersuchung auf Ehrverletzungsdelikte eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'000.- zu leisten (Urk. 10 S. 2 f.). Innert Frist ging keine entsprechende Zahlung der Beschwerdeführerinnen ein. 5. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden. II. 1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die Beschwerdeführerin 2 war am Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht beteiligt, weder als Geschädigte noch als Privatklägerin (vgl. Urk. 7/1 S. 1 und Urk. 7/6). Auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 24. August 2013 lässt sich nicht entnehmen, dass sie nicht nur in eigenem Namen Strafanzeige erstattete, sondern zusätzlich auch als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Urk. 7/3). Entsprechend wurde auch im Strafantrag vom 24. August 2013 einzig die Beschwerdeführerin 1 als geschädigte Person aufgeführt (Urk. 7/5) und es war auch einzig die Beschwerdeführerin 1, welche sich als Privatklägerin konstituierte (Urk. 7/6). Bei dieser Sachlage ist die

- 4 - Legitimation der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. 2. Wie bereits in der Verfügung vom 23. Juni 2014 ausgeführt, ist das von den Beschwerdeführerinnen sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der beantragten Ausdehnung der Untersuchung auf Ehrverletzungsdelikte als aussichtslos zu betrachten, da die Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf Ehrverletzungsdelikte keinen Strafantrag bzw. keine Strafanzeige gestellt haben (Urk. 10 S. 2). Die mit Verfügung vom 23. Juni 2014 von den Beschwerdeführerinnen einverlangte Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'000.- wurde innert Frist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf den Antrag auf Ausdehnung der Untersuchung auf Ehrverletzungsdelikte (Urk. 2 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 2) nicht einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, die Beschwerdegegnerin 1 sei wegen Drohung und Nötigung zu bestrafen und zu einer angemessenen Entschädigung zu verpflichten (Urk. 2 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 1). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Einstellungsverfügung. Zwar kann die Beschwerdeinstanz an Stelle der Staatsanwaltschaft einen neuen Entscheid fällen oder der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen, sie kann jedoch nicht selbst eine Strafe aussprechen (vgl. Art. 397 Abs. 1-4 StPO). Auf den betreffenden Antrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten. III. 1. Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin 1 liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführerin 1 hatte im Jahr 2011 eine kurze Affäre mit E._____, ohne dass die beiden eine eigentliche Beziehung führten. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin 1 schwanger und brachte am 26. November 2011 die gemeinsame Tochter - die Beschwerdeführerin 2 - zur Welt. Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E._____ gestaltete sich als schwierig. Insbesondere wirft die Beschwerdeführerin 1 E._____ versuchte Nötigung sowie Drohungen vor.

- 5 - Bei der Beschwerdegegnerin 1 handelt es sich um die Verlobte von E._____ (Urk. 7/1 S. 1 und S. 3). Am 20. August 2013 liess die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin 1 über das Facebookprofil einer Kollegin die folgende Nachricht zukommen (Urk. 4/1-3): "he lug das ischs letzmal wo ich dir na aständig und ehrlich schriebe: ich bin D._____ wen du dis kind wetsch schütze den seg ihm nie dwahrheit WER das de ungwollti Vater isch… wer will scho en fickfehler, als nuttekind bezeichnet oder verabscheut werde! und schlussendlich chekt das kind wases füre muetter het! das du dich nid schämsch jede tag lügene zverbreite unds opfer spiele… dis Kind aluege und denke wes entsande isch! und de grösst witz isch dasd so redisch als kensch de E._____ ;))) er seg vo bosnie und holt sich e frau vo dete ! er heg dim kind gseit prinzessin, hegsch e affäre mit ihm gha! redsch vo liebi und hesch es kind mit eim wod nidmal en Tag verbracht hesch!nedmal dfamilie kensch! du bisch 2 x gfickt worde im rümmli und ime auto us eim grund : ame andere eis uswüsche.. nennsches affäre ???! na sege chasch nid schwanger werde und nach 5 mönet zdenke das de E._____ eu will , obwohl er dich usem auto grüert het und beschimpft isch na truuriger struurigste dasd es Kind ufd welt bringsch und alliment iforderisch plus ihm sini beziehig wele zerstöre , IHN als monster bezeichne,na e hangebliebnigi azeig machsch ! isch en niveaulose fehler vonere zerstörte ehrelose dreckige frau! das Schicksal hesch du dim Kind ufbunde! das kind chan nüt defür aber du! wen du denksch du chasch das wiiter zieh mit de alimente und de E._____ eimal betriebe wird, zerstörsch dis kind selber…. wil das alles isch NUR für dich und dis kind truurigi realität! schwiz isch chli und jede wird das erfahre was du für eini bisch und we dini tochter entstande isch das versprich ich dir! und den wird ide Zuekunft dini tochter de ruef ha und ihri eigni muetter verflueche! de E._____ will eu NIE, het eu NIE welle.. Du bisch de grössti Fehler i sim Lebe gsi! Siit paar mönet weisser dases leider sis gsetzliche kind isch aber me nid , und er verfluechts und hassts bereut…. niemert vo sinere familie will eu, ihr sind e schand! er weiss nüt dasich dir das schriebe, will er scheisst so ebis vo uf eu!

- 6 am schluss liits bi dier, weles kind wil scho so entstande si…!!?? ich han kei erbarme wen mal ebert vor minere türe stah! ich wird die wahrheit sege we obe beschriebe ! ps : han kei bock uf möchtegern krassi sms vo dim fründ ,verlogni frechi antworte vo dir oder dine schwöstere dine kollegine wod e alli alügsch , und oder sinnlosi azeig! wil es ischmer scheissegal das du weisch wo ich wohn oder wenich heisse! ich bin au guet informiert! du hesch nanie sbeste fü dis kind wele…. sorry und wen du so wiiter machsch wirds uf dich zrugg cho.. nid hüt nid morn aber ide zuekunft! für jede rappe wo de E._____ betriebe wird wirsches du zrug becho ! krass… de E._____ het dich immer so schlimm beschriebe, ich has nid chöne glaube aber jetz mit dene ussage hetsich das echt bestätiget! alli infos vom F._____ und vom typ vo dütschland ( wege dem bisch überhaupt is spiel cho , zum ihm eis uswüsche ) ich bin die einzig frau wo de E._____ vorgestellt het vor 4 jahr … dumm dumm sini familie gseht au nid so us und die sache wo du beschriebsch sind auf falsch …. niveaulos verbitcht verloge , wetsch dich räche wild wenes stuck scheisse behandlet worde bisch… wasd au bisch! dir hani nütme zum sege ab jetz selberschuld, falsch weg gna! und de grössti aller witz das ich Angst han vor dir? hesch dich scho mal agluegt und mich? de E._____ wo dich nidmal mitme kind nimmt und um mich 2 jahr kämpft ? eusi behziegi isch schön we immer wil du existiersch nid für eus ;D"

2. Anlässlich der Einvernahme vom 24. August 2013 gab die Beschwerdeführerin 1 an, dass sie die nachfolgend aufgeführten Passagen als bedrohlich empfinde (Urk. 7/3 S. 2 und Urk. 7/4/2): a) "wen du dis kind wetsch schütze den seg ihm nie dwahrheit WER das de ungwollti Vater isch… wer will scho en fickfehler, als nuttekind bezeichnet oder verabscheut werde!" b) "struurigste dasd es kind ufd welt bringsch und alliment iforderisch plus ihm sini beziehig wele zerstöre, IHN als monster bezeichne,na e hangebliebnigi azeig machsch! isch en niveaulose fehler vonere zerstörte ehrelose dreckige frau!

- 7 c) "wenn du denksch du chasch das wiiter zieh mit de alimente und de E._____ eimal betriebe wird, zerstörsch dis kind selber…" d) "schwiz isch chli und jede wird das erfahre was du für eini bisch und we dini tochter entstande isch das versprich ich dir!" e) "sorry und wen du so wiiter machsch wirds uf dich zrugg cho.. nid hüt nid morn aber die zuekunft! für jede rappe wo de E._____ betriebe wird wirsches du zrug becho!" f) "dir hani nütme zum sege ab jetzt selberschuld, falsche weg gna!" Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der genannten Einvernahme im Wesentlichen zusammengefasst aus, sie habe seit Erhalt dieser Nachricht grosse Angst. Sie befürchte, dass es gegenüber ihr oder ihrem Kind zu Gewaltanwendungen komme. Im letzten Satz stehe sinngemäss, dass sie es für jeden Rappen, welchen sie von E._____ eintreiben werde, zurückbekommen werde (Urk. 7/3 S. 2). Sie vermute, dass E._____ und die Beschwerdegegnerin 1 auch wüssten, wo sie - die Beschwerdeführerin 1 - wohne. E._____ finde es schlimm, dass er Alimente zahlen müsse. Sie habe Angst, dass er ihre Tochter töte. Sie fühle sich einfach unsicher und habe Angst, dass er [gemeint E._____] bei ihr auftauche. Seit dieser Mitteilung habe sie Angst (Urk. 7/3 S. 3). 3. Die Staatsanwaltschaft kam in der Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2014 zum Schluss, es fehle am objektiven Tatbestand der Nötigung und der Drohung, da keinerlei Drohungen erkennbar seien. Die ersten beiden Abschnitte der zitierten Mitteilung (vorliegend lit. a und lit. c) enthielten lediglich Feststellungen ohne jeglichen Drohcharakter. Abschnitt 3 (vorliegend lit. d) könne zwar in verschiedener Hinsicht gedeutet werden. Der Hinweis, dass die Schweiz klein sei und jeder erfahren werde, auf welche Weise das Kind der Beschwerdeführerin 1 entstanden sei, sei jedoch nicht geeignet, jemanden ernsthaft unter Druck oder gar in Angst und Schrecken zu versetzen. Uneheliche Kinder und deren Eltern hätten hierzulande schon lange keine ernsthaften Nachteile mehr zu gewärtigen, wenn das Umfeld von dieser Tatsache erfahre. Schliesslich sei auch der letzte Abschnitt

- 8 - (vorliegend lit. e) nur als harmlose Warnung und nicht als tatbestandsmässige Drohung zu interpretieren, weil nicht ersichtlich sei, was genau auf die Beschwerdeführerin 1 zukommen solle, wenn sie so weitermache wie bisher (Urk. 3/3 S. 2). 4. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, es seien im Polizeirapport weitere schwerwiegende Vorfälle aufgeführt. In diesem Kontext müsse die Textnachricht der Beschwerdegegnerin 1 eindeutig als Drohung und Nötigung qualifiziert werden. Es müsse mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden, dass es sich bei den Textnachrichten lediglich um Feststellungen handle. Es stimme äusserst bedenklich, dass die Staatsanwaltschaft solche Formulierungen stehen lasse bzw. bestätige, welche die Würde des Menschen im Kern träfen. Minimal wäre zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin 1 auf ihre schroffen und ehrverletzenden Äusserungen aufmerksam gemacht hätte. Es sei unverständlich, wie ein vernünftig denkender Mensch zu einem solchen Schluss kommen könne, wie er in der Einstellungsverfügung formuliert worden sei (Urk. 2 S. 2). Die Taten der Beschwerdegegnerin 1 wögen umso schwerer, als es sich bei ihr um eine gelernte Fachfrau Gesundheit handle. Bei diesem Hintergrund dürfe grösserer Respekt gegenüber menschlichem Leben und dessen Würde erwartet werden (Urk. 2 S. 3). IV. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über

- 9 - Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil Bger 1B_476/2011 E. 3.2; Urteil Bger 1B_1/2011 E. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Eidgenössischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, ergibt sich aber indirekt aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO. Demnach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur hingegen hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen (sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 ff., insbesondere N 5, zu Art. 319; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1 f. zu Art. 308, N 1 ff., insbesondere N 15, zu Art. 319). 2. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich (auf Antrag) strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In Art. 180 Abs. 1 StGB wird eine schwere Drohung verlangt. Eine Drohung ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 180). Eine schwere Drohung im Rechtssinne dürfte bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht regelmässig erfüllt sein. Gemäss Lehre und Praxis sind dabei die gesamten Umstände in Rechnung zu stellen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,

- 10 - 3. Auflage, Basel 2013, N 19 zu Art. 180). Die Anforderungen an die schwere Drohung sind grundsätzlich hoch anzusetzen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 22 zu Art. 180). Die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181). Dabei ist eine Intensität, wie sie die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB verlangt, bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 26 zu Art. 181). 3. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgehalten, dass die Abschnitte gemäss lit. a und lit. c keinen Drohcharakter aufweisen (Urk. 3/3 S. 2). Zum Abschnitt lit. b hat sich die Staatsanwaltschaft zwar nicht ausdrücklich geäussert, dieser ist jedoch mit den soeben genannten Abschnitten vergleichbar und enthält ebenfalls keine Hinweise für eine Drohung oder für die Androhung eines ernstlichen Nachteils. Die Beschwerdeführerin 1 rügt in ihrer Beschwerde nicht, die Staatsanwaltschaft habe den Drohcharakter dieser Ausführungen verkannt. Vielmehr beanstandet sie die Qualifizierung dieser Ausführungen als "Feststellungen" und moniert, die Staatsanwaltschaft habe die Formulierungen der Beschwerdegegnerin 1 stehen gelassen bzw. sogar noch bestätigt. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin 1 die Aufgaben der Staatsanwaltschaft. Diese hatte im vorliegenden Zusammenhang einzig zu prüfen, ob die in der Textnachricht getätigten Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 Hinweise für eine Drohung bzw. für das Androhen eines ernstlichen Nachteils enthielten. Da die Beschwerdeführerin 1 keinen Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten gestellt hatte, war es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 ehrverletzend sein könnten, oder - was die Beschwerdeführerin 1 offenbar fälschlicherweise erwartete - die Beschwerdegegnerin 1 auf ihre schroffen und ehrverletzenden Äusserungen "aufmerksam" zu machen.

- 11 - 4. Betreffend Abschnitt lit. d kam die Staatsanwaltschaft - ebenfalls zu Recht zum Schluss, der Hinweis, dass die Schweiz klein sei und dass jeder erfahren werde, auf welche Weise das Kind der Beschwerdeführerin 1 entstanden sei, sei in der heutigen Zeit nicht geeignet, jemanden ernsthaft unter Druck zu setzen oder gar in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 3/3 S. 2). Auch dies wird von der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Es ergibt sich denn auch aus ihren Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 24. August 2013, dass sie sich nicht vor der Bekanntgabe der Umstände ihrer Schwangerschaft fürchtete, sondern einzig davor, dass die Beschwerdegegnerin 1, E._____ oder allenfalls eine Drittperson ihr oder ihrer Tochter etwas antun könnte (Urk. 7/3 S. 1, S. 2, S. 3 und S. 4). Etwas Derartiges wird in Abschnitt lit. d jedoch in keiner Weise angedroht. 5. Bezüglich des Abschnittes lit. e kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dieser sei als (harmlose) Warnung und nicht als tatbestandsmässige Drohung zu qualifizieren, weil nicht ersichtlich sei, was genau auf die Beschwerdeführerin 1 zurückkommen solle, wenn sie so weitermache wie bisher (Urk. 3/3 S. 2). Tatsächlich ist die Formulierung in diesem Abschnitt sehr allgemein gehalten, weshalb gestützt auf den Wortlaut nicht davon ausgegangen werden kann, dass dadurch jemand ernsthaft unter Druck gesetzt oder gar in Angst und Schrecken versetzt wird. Zum Abschnitt lit. f hat sich die Staatsanwaltschaft zwar nicht ausdrücklich geäussert, gestützt auf die dortigen Ausführungen bleibt jedoch ebenfalls unklar, woran die Beschwerdeführerin 1 selber schuld sein solle. Die Beschwerdeführerin 1 liess in ihrer Beschwerde nicht geltend machen, bereits dem Wortlaut der Abschnitte lit. e und lit. f lasse sich eine Drohung bzw. die Androhung eines ernstlichen Nachteils entnehmen. Vielmehr liess sie ausführen, dass unter Berücksichtigung der im Polizeirapport erwähnten weiteren "schwerwiegenden" Vorfälle eine Drohung bzw. die Androhung eines ernstlichen Nachteils zu bejahen sei (Urk. 2 S. 2). Dem Polizeirapport vom 9. September 2013 wie auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 24. August 2013 lassen sich lediglich unbestimmte Hinweise auf frühere, zum Teil bereits vor Jahren durch E._____ erfolgte "Nötigungsversuche" bzw. durch E._____ erfolgte Drohungen entnehmen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/3 S. 1 f.), wobei diesbezüglich offen-

- 12 bar ein separates Verfahren gegen E._____ eingeleitet wurde (vgl. Urk. 7/3 S. 2). Auch die Beschwerdeführerin 1 geht davon aus, dass die Mitteilung vom 20. August 2013 nicht von E._____, sondern von der Beschwerdegegnerin 1 stammt (Urk. 7/3 S. 2 und S. 4). Mit der Beschwerdegegnerin 1 hatte die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben vor der Mitteilung vom 20. August 2013 lediglich einmal telefonischen Kontakt, wobei ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich anlässlich dieses Telefonates ungebührlich geäussert oder drohend bzw. nötigend verhalten hätte (vgl. Urk. 7/3 S. 4). Auch gestützt auf die weiteren Umstände kann damit in den Ausführungen in Abschnitt lit. e und lit. f keine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und kein Androhen eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB erblickt werden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in der Textnachricht vom 20. August 2013 sowohl für sich allein als auch im Gesamtzusammenhang betrachtet nicht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB oder als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren sind, weshalb eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 ausser Betracht fällt. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. V. 1. Die Beschwerdeführerinnen liessen (sinngemäss) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren stellen (Urk. 2 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 3). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Beschwerde aussichtslos. Sodann haben sich die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten lassen und ist vorliegend auch keine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen erforderlich, für welche sie die Hilfe eines Rechtsbeistandes benötigen würden. Das Gesuch um Gewährung der

- 13 unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. 2. Ausgangsgemäss haben die mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es sich rechtfertigt, die Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen. In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Aufwendungen ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– angesetzt und der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerinnen, dreifach für sich und zuhanden der Beschwerdeführerinnen (per Gerichtsurkunde) − der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 15 -

Zürich, 2. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 2. April 2015 Erwägungen: I. II. III. a) "wen du dis kind wetsch schütze den seg ihm nie dwahrheit WER das de ungwollti Vater isch… wer will scho en fickfehler, als nuttekind bezeichnet oder verabscheut werde!" b) "struurigste dasd es kind ufd welt bringsch und alliment iforderisch plus ihm sini beziehig wele zerstöre, IHN als monster bezeichne,na e hangebliebnigi azeig machsch! isch en niveaulose fehler vonere zerstörte ehrelose dreckige frau! c) "wenn du denksch du chasch das wiiter zieh mit de alimente und de E._____ eimal betriebe wird, zerstörsch dis kind selber…" d) "schwiz isch chli und jede wird das erfahre was du für eini bisch und we dini tochter entstande isch das versprich ich dir!" e) "sorry und wen du so wiiter machsch wirds uf dich zrugg cho.. nid hüt nid morn aber die zuekunft! für jede rappe wo de E._____ betriebe wird wirsches du zrug becho!" f) "dir hani nütme zum sege ab jetzt selberschuld, falsche weg gna!" IV. V. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art.... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– angesetzt und der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Beschwerdeführerinnen, dreifach für sich und zuhanden der Beschwerdeführerinnen (per Gerichtsurkunde)  der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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