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Zürich Obergericht Strafkammern 24.03.2015 UE140149

24. März 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,569 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140149-O/U/PRI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 24. März 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2014, DAST1/2014/3389

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Zürich mündlich Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen eines Ehrverletzungsdelikts erstattet hatte, nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung mit Verfügung vom 27. Mai 2014 nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2014 innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2). Nachdem ihm mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2014 eine zehntägige Nachfrist angesetzt worden war, um ein mit seiner Originalunterschrift versehenes Exemplar seiner Beschwerdeschrift nachzureichen, und ihm aufgegeben worden war, eine Prozesskaution von Fr. 2'000.- zu leisten (Urk. 6), übermittelte er mit Eingabe vom 13. Juni 2014 ein unterschriebenes Exemplar und führte aus, er habe kein Geld, um Fr. 2'000.- zu bezahlen (Urk. 7 und 8), was sinngemäss als ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege qualifiziert werden kann. Aus organisatorischen Gründen (Ferien) ergeht dieser Entscheid in anderer als der in der Verfügung vom 10. Juni 2014 bekannt gegebenen Besetzung.

II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, das Schreiben des Beschwerdegegners 1, auf welches der Beschwerdeführer seine Vorwürfe der Beschimpfung und Drohung stütze, datiere vom 9. September 2011. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist keinen entsprechenden Strafantrag gestellt, weshalb diese Prozessvoraussetzung nicht gegeben sei (Urk. 5 S. 1).

- 3 - 2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe am 13. September 2011 bei der Kantonspolizei Zürich mündlich Strafantrag gestellt, doch der Polizeibeamte habe ihm nach einem Telefongespräch mit dem Beschwerdegegner 1 entgegnet, dieser habe "das nicht so gemeint", und seinen Strafantrag nicht schriftlich festgehalten (Urk. 2 S. 1 f.).

3. Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege wird der Privatklägerschaft erst nach entsprechender Konstituierung im Sinne von Art. 118 StPO und zwar allein für die als Zivilklägerin auftretende Privatklägerschaft gewährt, die im Strafverfahren Zivilansprüche nach Art. 122 ff. StPO anmelden will. Für die nur als Strafklägerin auftretende geschädigte Person kommt sie nicht in Frage, was nicht ausschliesst, dass der für den Zivilpunkt bestellte Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 136 N 2). Da der Beschwerdeführer nicht erklärt hat, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen, und auch keine entsprechenden Zivilansprüche angemeldet hat, kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Frage, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Im Übrigen ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass eine Zivilklage als aussichtslos zu bezeichnen wäre, womit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch gemäss Art. 136 Abs. 1 lit b StPO ausgeschlossen wäre. b) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks

- 4 steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 1 mit seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 9. September 2011 einen Ehrverlet-

- 5 zungstatbestand erfüllt hat. Der Abschnitt, auf welchen sich der Beschwerdeführer bezieht, lautet folgendermassen (Urk. 3/5): "Sie [d.h. der Beschwerdeführer] haben mich [d.h. den Beschwerdegegner 1] heute am Telefon beschimpft und bedroht. Das akzeptiere ich nicht. Deshalb fordere ich Sie auf, mich nicht mehr zu kontaktieren." Die Erfüllung von Art. 173 und 174 StGB scheidet im vorliegenden Fall nur schon aus dem Grunde aus, weil sich der Brief des Beschwerdegegners 1 vom 9. September 2011 einzig an den angeblich Verletzten (d.h. an den Beschwerdeführer) richtet. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise [als durch üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB oder durch Verleumdung in Sinne von Art. 174 StGB] durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung ist objektiv erforderlich, dass der Täter seine Verachtung des Betroffenen kundtut (BGE 73 IV 191). Das negative Urteil muss den sittlich-menschlichen Wert des Angegriffenen betreffen (BGE 131 IV 157, 132 IV 115). Indem der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer vorhielt, ihn am Telefon beschimpft und bedroht zu haben, hat er nicht seine Verachtung für ihn kundgetan. Vielmehr gab er seinem Adressaten zu verstehen, wie dessen Ausdrucksweise am Telefon auf ihn gewirkt hatte. Zwar ist der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ein Vergehen. Doch entspricht bei Weitem nicht alles, was umgangssprachlich als "beschimpfen" bezeichnet wird (z.B. anbrüllen, duzen, ironische Mitleidsbekundung etc.) einer "Beschimpfung" im Sinne des Strafrechts. Eine solche wurde dem Beschwerdeführer im fraglichen Brief nicht ansatzweise vorgeworfen. Der Tatbestand der Drohung setzt eine gewisse Schwere voraus und muss den Adressaten in Angst und Schrecken versetzen. Entsprechende Vorwürfe sind dem fraglichen Brief ebenfalls nicht zu entnehmen. Ehrverletzend ist der Brief des Beschwerdegegners bei objektiver Betrachtung klarerweise nicht.

- 6 - Angesichts dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse ist die Gerichtsgebühr auf einen stark reduzierten Betrag von Fr. 300.festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung)

- 7 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. A. Brüschweiler

Beschluss vom 24. März 2015 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Nichtanhandnahmeverfügung 2. Begründung der Beschwerde 3. Rechtliches und Folgerungen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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