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Zürich Obergericht Strafkammern 08.01.2015 UE140102

8. Januar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,326 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme/ Entschädigung und Genugtuung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140102-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 8. Januar 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin

betreffend Nichtanhandnahme/ Entschädigung und Genugtuung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2014, A-2/2013/4504

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Am 24. März 2014 erliess sie hinsichtlich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten einen Strafbefehl (Urk. 3/3 = Urk. 10/30), gegen welchen der Beschwerdeführer Einsprache erhob (Urk. 10/34/1, 2). Ebenfalls am 24. März 2014 verfügte sie, dass eine Untersuchung betreffend Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug nicht an Hand genommen werde. Dabei wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 2) und dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3; Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 10/31). Mit Eingabe vom 9. April 2014 erhob der Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht innert Frist Beschwerde gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung und die Entschädigungsfolge gemäss Dispositiv-Ziffer 3. Er beantragt sinngemäss eine Richtigstellung der Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung sowohl einer Entschädigung als auch einer Genugtuung (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-7). Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2014 aufgefordert worden war, innert Frist seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu beziffern, zu substantiieren und zu belegen (Urk. 6 = Prot. S. 2 f.), bezifferte er in seiner Eingabe vom 28. April 2014 die Entschädigungsforderung auf Fr. 1'463.–. Als Genugtuung verlangte er eine schriftliche Entschuldigung von Staatsanwalt lic. iur. … mit der Bestätigung, dass nichts Belastendes gefunden worden sei (Urk. 7, Beilage: Urk. 8). 2. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 wurden die Beschwerdeschrift sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2014 (Urk. 2, Urk. 7) samt den je-

- 3 weiligen Beilagen (Urk. 3/2-7, Urk. 8) der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 11 = Prot. S. 4). In ihrer nach erstreckter Frist (vgl. Urk. 13, Prot. S. 5) rechtzeitig eingereichten Stellungnahme vom 4. August 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 15). Mit Verfügung vom 12. August 2014 sodann wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) übermittelt (Urk. 17 = Prot. S. 6). Die Replik des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe vom 22. August 2014 (Urk. 19) und wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. August 2014 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 21 = Prot. S. 7). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. September 2014 auf eine Stellungnahme verzichtet hat (Urk. 23), erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1. Zur Sache erwog die Staatsanwaltschaft, da sich im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich liquide Mittel verschoben bzw. seiner Lebenspartnerin übertragen habe, und zudem allenfalls mittlerweile verschuldet sei, habe sich ein Anfangsverdacht ergeben, er habe in Pfändungsverfahren Vermögenswerte verheimlicht und dadurch Gläubiger geschädigt. Dieser Anfangsverdacht habe sich jedoch nicht erhärtet. Im Zeitpunkt, als er gegenüber dem Betreibungsamt erstmals deklariert habe, über keine Vermögenswerte zu verfügen, sei dies zutreffend gewesen, da er zu jener Zeit seine Mittel bereits weggeschafft habe. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung wegen Betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nicht gegeben, weshalb die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei; vorbehalten bleibe eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hierfür eintreten oder bekannt würden (Urk. 5 S. 1). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Jedoch sah die Staatsanwaltschaft von der Zusprechung einer Entschädigung und/oder einer Genugtuung ab, da in diesem Teilbereich dem Beschwerdeführer weder wesentli-

- 4 che Umtriebe entstanden seien noch er besonders schwere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten habe (Urk. 5 S. 2). 2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Staatsanwaltschaft sei von falschen Tatsachen ausgegangen. Namentlich habe er nicht, wie in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde, verschiedentlich liquide Mittel verschoben bzw. solche seiner Lebenspartnerin übertragen oder Mittel weggeschafft. Sodann führt der Beschwerdeführer weitere Umstände auf, von welchen die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise ausgegangen sei. Diese hätten insbesondere auch dazu geführt, dass der Strafbefehl auf falscher Basis entschieden worden sei (vgl. Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer die Richtigstellung dieser Punkte beantragt, stellt sich vorab die Frage der Beschwerdelegitimation. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich die Parteien zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt. Das Wesen der Beschwerde als Rechtsmittel ist jedoch darauf gerichtet, anstelle eines für den Betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid herbeizuführen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1458). In diesem Sinne konkretisiert Art. 382 Abs. 1 StPO, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, mithin beschwert sein muss. Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv (Art. 81 Abs. 1 lit. c StPO) des angefochtenen Entscheids, nicht aus der Begründung. Eine Beschwer besteht mit anderen Worten nur, soweit das Dispositiv – also derjenige Teil, welcher unter "Es wird verfügt" steht – belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält. Die Begründung hingegen kann nicht angefochten werden (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 8; Urteil BGer 6B_155/2014 vom 21.7.2014 Erw. 1.1; Urteil BGer 1B_3/2011 v. 20.4.2011 Erw. 2.4). Einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt grundsätzlich die Wirkung eines freisprechenden Entscheides zu (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO;

- 5 - Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 323 N 1; Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 310 N 7; vgl. Urteil BGer 6B_155/2014 v. 21.7.2014 Erw. 1.1; vgl. Urteil BGer 1B_3/2011 v. 20.4.2011 Erw. 2.3). Dies hat zur Folge, dass in der Regel die beschuldigte Person mangels Beschwer nicht legitimiert ist, eine Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten, mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Begründung zu erwirken; selbst dann nicht, wenn die Begründung für die beschuldigte Person nachteilig ist (vgl. Urteil BGer 6B_155/2014 Erw. 1.1; Landshut/Bossard, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 310 N 13; Lieber, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 382 N 9; Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1506). Eine Ausnahme kann nach der Rechtsprechung allenfalls dann vorliegen, wenn Begründung und Dispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen (vgl. Urteil BGer 6B_155/2014 v. 21.7.2014 Erw. 1.1 m.H.). 2.3 Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, der Entscheid der Nichtanhandnahme sei richtig (vgl. Urk. 2 S. 4). Er beantragt denn auch nicht die Aufhebung oder Änderung des Dispositivs, sondern ausschliesslich eine Richtigstellung der Begründung. Diese seines Erachtens falschen Feststellungen innerhalb der Begründung haben jedoch im Dispositiv keinen Niederschlag gefunden und wirken sich im Rahmen des angefochtenen Entscheids nicht nachteilig für ihn aus. Es lässt sich auch nicht sagen, die Begründung und das Dispositiv enthielten sinngemäss oder implizit einen Schuldvorwurf. So wurden weder eine strafrechtliche Schuld oder eine Tatbestandsmässigkeit festgestellt, noch erfüllt der Sachverhalt, so wie er in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird, einen Straftatbestand. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, die Sachverhaltsfeststellungen hätten – zusammen mit weiteren falschen Feststellungen – dazu geführt, dass der Strafbefehl betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten auf falscher Basis entschieden worden sei (vgl. Urk. 2 S. 2), ist Folgendes anzumerken: Nichtanhandahmeverfügungen sind für andere Strafverfahren nicht verbindlich. Werden die in einem eingestellten bzw. nicht an Hand genom-

- 6 menen Verfahren relevanten Vorgänge in einem anderen Verfahren Gegenstand einer Untersuchung, sind die mit dem neuen Verfahren befassten Strafbehörden an die getroffenen Feststellungen nicht gebunden (vgl. Landshut/Bosshard, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 323 N 3; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 45 StPO/ZH N 5). Wurden daher dem Strafbefehl betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten dieselben – nach Ansicht des Beschwerdeführers falschen – Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt, welche auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung getroffen wurden, hat dieser die Möglichkeit, dies im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl geltend zu machen – was er im Übrigen offenbar auch getan hat (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; vgl. Urk. 3/2). Im Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug indes wirken sich diese Feststellungen für den Beschwerdeführer nicht nachteilig aus. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Art und Weise, wie die Begründung der angefochtenen Verfügung verfasst sei, habe er in weiteren Gerichtsverfahren Nachteile. Namentlich würden in Unterhaltsprozessen die falschen Sachverhaltsfeststellungen gegen ihn verwendet werden (Urk. 2 S. 4; Urk. 7 S. 1). Doch auch insoweit entfalten die allenfalls falschen Feststellungen für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Wirkungen. Sollten diese in einem anderen Verfahren von einer Partei eingebracht werden, hat er die Möglichkeit, seine Kritik an den Feststellungen im Rahmen des betreffenden Verfahrens einzubringen. Auch insoweit ist daher eine Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Entscheid zu verneinen. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, da sich aufgrund der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Untersuchung die anfänglichen Vermutungen nicht erhärtet hätten, sei der Vorbehalt einer späteren Untersuchungseröffnung nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei zu bestätigen, dass nichts Belastendes gefunden worden sei (Urk. 2 S. 3; vgl. Urk. 7 S. 2). Dass ein Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug nicht an Hand genommen wurde, weil sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet habe, enthält implizit die Aussage, dass bezüglich dieses Verdachts nichts Be-

- 7 lastendes gefunden wurde. Ein darüber hinausgehendes rechtlich geschütztes Interesse an einer zusätzlichen Prüfung und positiven Feststellung, dass es an jeglicher strafrechtlichen Schuld bzw. Tatbestandsmässigkeit fehle, besteht dagegen nicht (vgl. Urteil BGer 1B_3/2011 v. 20.4.2011 Erw. 2.4). Zum einen betrifft die angefochtene Verfügung ausschliesslich den Vorwurf des Betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls andere Straftatbestände erfüllt hat, hat sie sich nicht zu äusseren. Zum anderen waren mangels hinreichendem Tatverdacht die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung und diesbezügliche weitere Abklärungen nicht gegeben (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dementsprechend erfolgte auch – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – keine umfassende Prüfung der tatsächlichen Grundlagen, auf deren Basis eine solche Feststellung getroffen werden könnte. Die seitens des Beschwerdeführers angesprochenen (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 1) Untersuchungshandlungen, namentlich die Edition von Bankunterlagen und Hausdurchsuchungen (vgl. Urk. 10/13, 14), wurden nicht im Rahmen des Verfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug vorgenommen, sondern erfolgten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Beschwert ist der Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht durch den Vorbehalt einer späteren Eröffnung einer Untersuchung, wenn die Voraussetzungen hierfür eintreten oder bekannt werden. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines durch Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO) rechtskräftig beendeten Verfahrens. Der Beschwerdeführer ist jedoch erst in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, wenn die Wiederaufnahme allenfalls tatsächlich verfügt wird. Er hat dann auch die Möglichkeit, gegen die Anordnung der Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft Beschwerde zu erheben (Landshut/Bosshard, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 323 N 30; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 323 N 13). 2.4 Nach dem Gesagten lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass es dem Beschwerdeführer, soweit er die Richtigstellung der von ihm aufgeführten

- 8 - Punkte beantragt, an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhebung der Beschwerde fehlt. Dementsprechend ist er hinsichtlich dieses Antrags mangels Beschwer nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer neben der Zusprechung einer Genugtuung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'463.– für Anwaltskosten, für seine Zeit bei der Einvernahme, für das Verfassen der Beschwerdeschrift, für Kopien der Beschwerdeschrift sowie für eingeschriebene Briefe (vgl. Urk. 7 S. 1). Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonderes schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Aufgrund der Verweisung in Art. 310 Abs. 2 StPO kommt die Anwendung von Art. 429 StPO auch bei einer Nichtanhandnahme in Betracht (vgl. BGE 139 IV 241 = Pra 102 [2013] Nr. 109 Erw. 1; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 1). Zu ersetzen ist somit der gesamte Schaden, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1329; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 429 N 2). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die angefochtene Verfügung lediglich das Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug betrifft. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren auch nur über die Entschädigung von in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen und Schäden zu befinden. Auch die Zusprechung einer Genugtuung kommt nur in Frage, soweit der Beschwerdeführer gerade durch das Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug in seinen persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt wurde. Über die Entschädigung von allfälligen Aufwen-

- 9 dungen und Persönlichkeitsverletzungen aufgrund des Verfahrens betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten hingegen ist in jenem Verfahren zu entscheiden. 3.1.1 Zu den nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigenden Aufwendungen gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn eine anwaltliche Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war und der Arbeitsaufwand und damit das Honorar des Anwalts mit den im Straffall anstehenden Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stand (BGE 138 IV 197 = Pra 101 [2012] Nr. 124 Erw. 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 7; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1329). Dabei sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 Erw. 2.3.5 m.H.; Urteil BGer 1B_536/2012 vom 9.1.2013 Erw. 2.2). 3.1.2 Da wie ausgeführt nur über die Entschädigung von im Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug entstandene Aufwendungen zu befinden ist, ist zunächst zu klären, ob in einem solchen Verfahren der Beizug eines Verteidigers geboten war. Nur wenn dies zutrifft, können in diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen auch angemessen und entsprechend zu entschädigen sein. Vorliegend bezog sich der Deliktsvorwurf zunächst auf die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Nachdem im diesbezüglichen Verfahren der Beschwerdeführer zweimal und seine damalige Ehefrau einmal einvernommen (vgl. Urk. 10/6/2-4) und ihre beiden Wohnorte durchsucht worden waren (vgl. Urk. 10/14), beauftragte der Beschwerdeführer am 7. August 2013 einen Verteidiger (Urk. 10/15/2), mithin bevor er überhaupt mit dem Verdacht eines Konkursund Betreibungsdelikts konfrontiert wurde. Erst anlässlich der – in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführten – Einvernahme vom 15. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich vorgeworfen, bei Pfändungen Bargeld bzw. Vermö-

- 10 gen verschwiegen zu haben (vgl. Urk. 10/6/5). Beim Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist (vgl. Art. 163 f. i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Der diesbezügliche Sachverhalt war weder erstellt noch wurden diese Vorwürfe vom Beschwerdeführer anerkannt. Dabei ging es u.a. auch um die Klärung von Vorgängen, welche zugleich für das Verfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten von Bedeutung waren; so namentlich die Frage, was der Beschwerdeführer mit den beiden Bargeldbezügen vom 3. bzw. 4 September 2012 von je Fr. 40'000.– gemacht hatte (vgl. Urk. 10/6/5 S. 2). Ferner ist der Beschwerdeführer offenbar psychisch angeschlagen. So wurde in einem Gutachten der B._____ [Klinik] vom 27. März 2012 die Diagnose einer schweren depressiven Störung bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung gestellt und der Beschwerdeführer infolgedessen als 100% arbeitsunfähig beurteilt (vgl. Urk. 10/9/4 S. 9). Unter diesen Umständen sowie vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor dieser Einvernahme gewusst haben dürfte, dass es um einen neuen Vorwurf gehen würde, erscheint die Anwesenheit eines Verteidigers bei dieser Einvernahme gerechtfertigt. Dementsprechend sind im Rahmen der Einvernahme vom 15. August 2013 entstandene anwaltliche Aufwendungen zu entschädigen. Weitere anwaltliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug sind nicht ersichtlich. 3.1.3 Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1811). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne der Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt; vorausgesetzt, sie sind verhältnismässig. Das heisst, der Aufwand der Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache bzw. die Schwierigkeit des Falles müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen und der Aufwand muss notwendig gewesen sein (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1811; Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

- 11 - [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 15). Nach zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privatverteidigers sodann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 107 [2008] Nr. 74). Der Beschwerdeführer macht Anwaltskosten von Fr. 1'200.– geltend und reichte eine Honorarnote seines Verteidigers ein. Darin wird ein Aufwand von 4.1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– sowie Reisespesen von Fr. 51.20 aufgeführt, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'486.20 ergibt. Dem Beschwerdeführer wurde indes lediglich ein Betrag von Fr. 1'200.– in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 8). Die Überschrift der Honorarnote enthält u.a. den Vermerk "Vernachlässigung Unterhaltspflichten". Dies deutet darauf hin, die darin aufgeführten Aufwendungen seien in ebendiesem Verfahren entstanden und nicht im Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Indessen werden auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 15. August 2013 aufgelistet. Geltend gemacht werden ein Zeitaufwand von 0.5 Stunden für die Einvernahme und von 0.6 Stunden für die Hin- und Rückreise sowie Reisespesen von Fr. 33.60 (42 Km x Fr. 0.80). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Einvernahme um 13.25 Uhr begann und um 13.45 Uhr endete, der Beschwerdeführer die Einvernahme noch selber durchlesen und bestätigen musste sowie aufgrund der Tatsache, dass der Verteidiger für die Einvernahme von Zürich nach Winterthur reisen musste (vgl. Urk. 10/6/5), erscheinen der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 1.1 Stunden sowie die Fahrtspesen von Fr. 33.60 als angemessen. Weiter wird in der Honorarnote eine Position "13.08.2013 – Tel. v. Mandant betr. EV-Termin" mit einem Zeitaufwand von 0.1 Stunden aufgeführt (vgl. Urk. 8) Angesichts dessen, dass dieses Telefonat nur zwei Tage vor der Einvernahme vom 15. August 2013 stattfand, erscheint es naheliegend, dass es sich auf diese Einvernahme bezog. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Aufwendungen grundsätzlich zu entschädigen.

- 12 - Dagegen liegt der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.– am obersten Rand des in § 3 AnwGebV vorgesehenen Rahmens (Fr. 150.– bis Fr. 350.–). Dies erscheint hier in Anbetracht des nicht besonders komplexen Sachverhalts sowie des Umstandes, dass sich keine ausserordentlich schwierigen Rechtsfragen stellten, als überhöht. Ein Ansatz von Fr. 250.– liegt hier an der oberen Grenze des Vertretbaren, weshalb von diesem Ansatz auszugehen ist. 3.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich somit im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug ein Honorar von Fr. 300.– (1.2 x Fr. 250.–) sowie Reisespesen von Fr. 33.60, je zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, angemessen, was ein Gesamtbetrag von Fr. 360.30 ergibt. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 361.– zuzusprechen. 3.2.1 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 60.– für den Zeitverlust aufgrund der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 7). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden die wirtschaftlichen Einbussen, welche durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren verursacht worden sind, entschädigt. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstausfälle. Hingegen werden private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, üblicherweise nicht entschädigt und die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen im Regelfall nur bei belegtem Lohnausfall (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 8). 3.2.2 Die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft indes, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer für den Zeitverlust entschädigt werden will, betraf ausschliesslich den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (vgl. Urk. 10/6/6). Vorliegend geht es jedoch – wie bereits mehrfach ausgeführt – lediglich um die Entschädigung von Schäden infolge des Verfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Insoweit fehlt es bereits an der für die Zusprechung einer Entschädigung erforderlichen Kausalität. Hinsichtlich einer allfälligen Entschädigung für die Einvernahme vom 15. August 2013 sodann ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er durch diese Einvernahme eine Vermögenseinbusse, namentlich in Form eines Verdienstausfalls, er-

- 13 litten haben soll. Einen allenfalls zu entschädigenden Schaden hat er – trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung vom 24. April 2014 (Urk. 6) – weder substantiiert vorgebracht noch durch Unterlagen belegt. Im Übrigen hat der Staat grundsätzlich nur für Aufwendungen von einiger Bedeutung eine Entschädigung zu leisten, nicht hingegen für jeden geringfügigen Nachteil. Dem Bürger, der in ein Strafverfahren verwickelt wird, ist zuzumuten, geringfügige Nachteile, wie namentlich die Pflicht, ein oder zweimal bei einer Verhandlung zu erscheinen, selber zu tragen (Griesser, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 430 N 14; Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1823; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1330; Urteil BGer 6B_707/2011 vom 22.11.2011 Erw. 3; Entscheid Bundesstrafgericht BB.2012.34 v. 3.8.2012 Erw. 2.2). Da die Einvernahme vom 15. August 2013 lediglich von 13.25 Uhr bis 13.45 Uhr, mithin 20 Minuten (vgl. Urk. 10/6/5), dauerte, dürfte der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – lediglich geringfügige finanzielle Nachteile erlitten haben, hinsichtlich welcher kein Anlass für die Ausrichtung einer Entschädigung besteht. 3.2.3 Ferner beantragt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 203.– für seine Zeit für das Verfassen der Beschwerde, für Kopien der Beschwerde sowie für Portogebühren für eingeschriebene Briefe (vgl. Urk. 7). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es sich hierbei nicht um Auslagen infolge der Strafuntersuchung handelt, sondern jene erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entstanden sind. Dementsprechend wären solche allenfalls im vorliegenden Verfahren zu entschädigen (vgl. nachstehende Erwägung III.2). 3.3.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Genugtuung. Voraussetzung für die Zusprechung einer solchen ist, dass die beschuldigte Person durch Untersuchungshandlungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR besonders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Genugtuung ist jedoch nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt in der Regel nicht (Schmid, Handbuch StPO,

- 14 a.a.O., N 1816). Als Ursache für eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse kommen neben dem im Gesetz ausdrücklich erwähnten Freiheitsentzug namentlich eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine breite Darlegung in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person, allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben oder andere schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen in Frage (Wehrenberg/Frank, BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N 27; Griesser, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 7). Grundsätzlich muss der Betroffene die besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen beweisen bzw. mindestens glaubhaft machen (Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, a.a.O., § 43 StPO/ZH N 18). Die Festlegung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (Urteil BGer 6B_1025/2013 v. 13.3.2014 Erw. 1.4; Urteil Bundesstrafgericht SK.2014.4 vom 23.4.2014 Erw. 5.1; Wehrenberg/Frank, BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N 28, 30). In der Regel besteht die Genugtuung in der Leistung einer Geldsumme. Indes kann das Gericht anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR; Urteil BGer 6B_534/2014 vom 25.9.2014 Erw. 1.3; Urteil BGer 6B_1025/2013 vom 13.3.2014 Erw. 1.4; Urteil BGer 5A_309/2013 vom 4.11.2013 Erw. 6.3.1). 3.3.2 Im Hinblick auf die Zusprechung einer Genugtuung führte der Beschwerdeführer aus, die Strafuntersuchung, namentlich die Durchsuchung seiner Wohnung sowie derjenigen seiner Exfrau (C._____), die Überprüfung seines Schliessfaches und seiner Bankkonten, inklusive derjenigen seiner Exfrau, an welchen er wirtschaftlich berechtigt sei, und die Einvernahme seiner Exfrau hätten zu einer Stresssituation in ihrer Beziehung und schliesslich zur Scheidung geführt. Die Untersuchung habe ihn psychisch belastet, sodass die Staatsanwaltschaft ihn wegen Suizidgefahr habe in die Psychiatrie einweisen müssen und er auch nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Geschäft weiter aufzubauen und mehr Verdienst zu erzielen, um seine Alimentsschulden abzutragen (Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 1 f.).

- 15 - Wie erwähnt setzt die Zusprechung einer Genugtuung Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse und das Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, dass also die Verletzung eine Folge des Strafverfahrens ist. Dabei geht es vorliegend einzig um solche Persönlichkeitsverletzungen, welche infolge des Verfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug entstanden sind, zumal sich die angefochtene Verfügung allein auf diesen Vorwurf bezieht. Der Beschwerdeführer führt die von ihm geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung primär auf die Hausdurchsuchungen, die Edition von Bankunterlagen und die Einvernahmen, insbesondere auch diejenige von C._____, zurück. Sämtliche diese Untersuchungshandlungen indes erfolgten im Rahmen der Strafuntersuchung betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Soweit der Beschwerdeführer somit Nachteile geltend macht, welche er als Folge dieser Massnahmen erlitten habe, fehlt es bereits an der erforderlichen Kausalität zwischen diesen Nachteilen und dem Strafverfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Das vorstehend Ausgeführte gilt insbesondere auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belastung seiner Beziehung zu C._____ und der darauf folgenden Scheidung, zumal er diese primär auf die genannten Untersuchungshandlungen zurückführt. Zudem wurde in einem eheschutzrichterlichen Entscheid vom 25. September 2012 Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer und C._____ bereits seit dem 1. September 2012 getrennt lebten (vgl. Urk. 10/7/6). Dabei gab Letztere in ihrer Einvernahme vom 15. Juli 2013 an, die Trennung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer sie mit einer anderen Frau betrogen habe (vgl. Urk. 10/6/4 S. 3). Auch der Beschwerdeführer selber führte am 15. Juli 2013, also bevor der Verdacht eines Konkurs- und Betreibungsdelikts überhaupt Thema war, aus, er versuche immer wieder, seiner Frau näher zu kommen, aber das sei schwierig. Im Gegensatz zu ihm wolle seine Frau sich scheiden lassen (Urk. 10/6/3 S. 8). Diese Umstände lassen darauf schliessen, es habe bereits vor Entstehung eines Verdachts betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug Spannungen in der Beziehung gegeben. Unter diesen Um-

- 16 ständen indes sowie aufgrund dessen, dass nicht ersichtlich ist, die Staatsanwaltschaft habe den Verdacht eines Konkurs- und Pfändungsdelikts gegenüber C._____ überhaupt erwähnt (vgl. Urk. 10/6/4), ist nicht dargetan, dass die Stresssituation in der Beziehung und die Scheidung Folgen des Verfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug waren. Somit fehlt es insoweit am erforderlichen Kausalzusammenhang. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Untersuchung sowie auch die Einlieferung in die Psychiatrie hätten ihn psychisch geschädigt (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 2) und dazu geführt, dass sich viele Bekannte und Verwandte von ihm abgewandt hätten (Urk. 19 S. 2). Für den Beschwerdeführer wurde am 18. Oktober 2013 durch den stellvertretenden Bezirksarzt eine Fürsorgerische Unterbringung wegen Selbstgefährdung angeordnet (Urk. 10/6/7). Hierbei handelte es sich jedoch nicht um eine von einer Strafverfolgungsbehörde angeordnete Untersuchungshandlung im Rahmen des Strafverfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Vielmehr erfolgte die Anordnung durch den Bezirksarzt, weil dieser die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB als gegeben erachtete, nachdem der Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2013 erklärt hatte, dass ihn seine Frau – C._____ – tags zuvor verlassen habe, er keinen Grund mehr habe weiterzuleben und der Person in die Augen sehen wolle, welche für seinen Tod verantwortlich sei (vgl. Urk. 10/6/6, 7). Soweit der Beschwerdeführer also eine Persönlichkeitsverletzung aufgrund der Fürsorgerischen Unterbringung geltend macht, fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zwischen jener und und dem Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. 3.3.3 Nach dem Gesagten lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer genannten persönlichen Problemen und dem Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug nicht dargetan ist. So erfolgte in diesem Verfahren lediglich eine einzige polizeiliche Einvernahme (am 15. August 2013). Dabei ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, der diesbezügliche Verdacht sei publik geworden oder es sei das Ansehen des Beschwerdeführers durch diesen Verdacht

- 17 in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden. Allein die Konfrontation mit dem Verdacht eines Konkurs- oder Pfändungsdelikts und eine kurze Einvernahme hierzu stellt jedoch noch keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar und vermag dementsprechend die Zusprechung einer Genugtuung nicht zu rechtfertigen. Damit fehlt es indessen an einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche auf das Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug zurückzuführen ist. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung beantragt, ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass dem Beschwerdeführer für seine Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 361.– auszurichten ist, nicht jedoch eine Genugtuung. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2014 (ref A-2/2013/4504) dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 361.– aus der Staatskasse auszurichten ist. Eine Genugtuung ist nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Nichtanhandnahmeverfügung richtigzustellen, ist nicht einzutreten. Mit seinem Begehren auf Entschädigung obsiegt er im Umfang von Fr. 361.– und unterliegt vollumfänglich hinsichtlich seiner Genugtuungsansprüche. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren sinngemäss eine Entschädigung von Fr. 203.– geltend (vgl. Urk. 7 S. 1). Entschädigungsansprüche richten sich nach den Artikeln 429 - 434 StPO. Die Entschädigung einer beschuldigten Person kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Aufwendungen geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Dies ist vorliegend der

- 18 - Fall, beschränken sich doch die zwei Eingaben des Beschwerdeführers auf wenige Seiten. Dabei machte er fast ausschliesslich Ausführungen, denen nicht gefolgt werden konnte, und zu Punkten, in denen die Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2014 (ref A-2/2013/4504) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 361.– aus der Staatskasse ausgerichtet. Eine Genugtuung wird ihr nicht zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer zu 5/6 (= Fr. 750.–) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (unter Beilage einer Kopie von Urk. 23; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref A-2/2013/4504 (gegen Empfangsbestätigung)

- 19 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref A-2/2013/4504 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10]; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 8. Januar 2015 Erwägungen: I. II. III. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2014 (ref A-2/2013/4504) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 361.– aus der Staatskasse ausgerichtet. Eine Genugtuung wird ihr nicht zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer zu 5/6 (= Fr. 750.–) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (unter Beilage einer Kopie von Urk. 23; per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref A-2/2013/4504 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref A-2/2013/4504 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10]; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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