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Zürich Obergericht Strafkammern 25.11.2014 UE140023

25. November 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,107 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140023-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 25. November 2014

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer

gegen

1. C._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. Januar 2014, A-9/2013/1946

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gerichteter Eingabe vom 4. Juni 2013 erstatteten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses i.S.v. Art. 307 StGB. Dem Beschwerdegegner 1 wurde in der Strafanzeige kurz zusammengefasst vorgeworfen, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013 im Strafverfahren gegen D._____ wegen Körperverletzung etc. zum Nachteil der Beschwerdeführer (A-5/2012/1850) bei der Staatsanwaltschaft ein falsches Zeugnis abgelegt zu haben. Er habe nämlich angegeben, die tätliche Auseinandersetzung zwischen D._____ und den Beschwerdeführern von seinem Garten aus beobachtet zu haben, obwohl er den von ihm auf einer Karte bezeichneten Tatort vom bezeichneten Standort aus gar nicht habe einsehen können, da die Sicht auf den Tatort durch ein Nachbarhaus versperrt werde. Der Beschwerdegegner 1 habe somit bewusst wahrheitswidrig angegeben, den Vorfall beobachtet zu haben (Urk. 11/1-2). Nach durchgeführten polizeilichen Vorermittlungen (vgl. insbes. Urk. 11/3-6) informierte die Staatsanwaltschaft die Parteien über die vorgesehene Einstellung des Verfahrens und setzte ihnen Frist an zur Stellung von Beweisanträgen und zur Geltendmachung allfälliger Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche (vgl. Urk. 11/7; Urk. 11/10/2-4; Urk. 11/13-14). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurde der von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 gestellte Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins am Tatort (Urk. 11/10/12) abgewiesen, da bereits mit den polizeilichen Ermittlungen rechtsgenügend habe belegt werden können, dass der Beschwerdegegner 1 vom angegebenen Standort aus den von ihm bezeichneten Tatort habe einsehen können (Urk. 3/2 = Urk. 11/9). 2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein. Die Verfahrenskosten wur-

- 3 den auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdegegner 1 wurde eine Entschädigung von Fr. 200.–, indessen keine Genugtuung ausgerichtet. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 3/1 = Urk. 11/12). 3. Gegen die erwähnte, ihnen am 22. Januar 2014 zugestellte (Urk. 11/14), Einstellungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom Montag, 3. Februar 2014 (Urk. 2; Urk. 6 [unterzeichnetes Exemplar]), fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei weiterzuführen. 4. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 wurde den Beschwerdeführern – unter solidarischer Verpflichtung – Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 8). Diese wurde fristgerecht am 21. Februar 2014 einbezahlt (Urk. 9). Am 6. März 2014 wurde die Staatsanwaltschaft um Zustellung der Untersuchungsakten ersucht (Urk. 10). Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

II. 1. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 216), jedenfalls soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist umfassend i.S.v. Art. 104 f. StPO zu verstehen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1; OGer GL vom 9. September 2011 [OG.2011.00020], CAN 2012 Nr. 17 S. 51], E. II.a m.w.H.). Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO nennt als Partei u.a. die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 StPO u.a.

- 4 die geschädigte Person (lit. a), mithin die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), und der Anzeigeerstatter (lit. b). Diese anderen Verfahrensbeteiligten haben die gleichen Verfahrensrechte wie die in Art. 104 Abs. 1 StPO aufgeführten Parteien, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ist der Anzeigeerstatter nicht Geschädigter, so kann er aus seiner Anzeige unmittelbar keine Rechte ableiten. Zwar stehen ihm gewisse Mitteilungsansprüche hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens zu, nicht jedoch weitere Verfahrensrechte. Namentlich ist er nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert (BGer vom 26. August 2013 [6B_299/2013], E. 1.1.; BGer vom 15. Juni 2011 [1B_200/2011], E. 2.2.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 639). 2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer als Geschädigte zu qualifizieren sind, ob sie mithin legitimiert sind, die Einstellungsverfügung betreffend den Vorwurf des falschen Zeugnisses anzufechten: 2.1. Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne der erwähnten Bestimmung, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 263 m.w.H.). Ein Schaden im privatrechtlichen Sinne ist nicht vorausgesetzt; die direkte Schädigung gemäss dieser Bestimmung bezieht sich auf die Rechtsverletzung (BGE 139 IV 82 = Pra 102 [2013] Nr. 58 S. 454 m.w.H.). Der Tatbestand von Art. 307 StGB schützt in erster Linie ein allgemeines Interesse, nämlich die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung in gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess dadurch gefährdet wird (BGE 133 IV 326). Privatpersonen werden als Geschädigte betrachtet, wenn ihnen die falsche Aussage unmittelbar zum Nachteil gereicht bzw. wenn ihre privaten Interessen tatsächlich durch die fragliche Handlung derart betroffen

- 5 werden, dass ihr Schaden als eine direkte Folge der beanzeigten Handlung erscheint (vgl. BGE 138 IV 263; 129 IV 99; 123 IV 188 = Pra 87 [1998] Nr. 11 S. 69; BGer vom 9. Juni 2011 [1B_201/2011], E. 2.1.; BGer vom 3. Juli 2012 [1B_220/2012], E. 1.2.). Wird zum Nachteil einer Prozesspartei ein falsches Zeugnis abgegeben, liegt eine unmittelbare Beeinträchtigung vor, da sich dadurch die Beweislage zu Ungunsten des Betroffenen verändert (OGer BE, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Juli 2012 [BK 2012 132], E. 4.1. m.w.H.). Hat hingegen das inkriminierte Zeugnis keinen Einfluss auf das Urteil, sind die Äusserungen mithin für die richterliche Entscheidfindung unerheblich (vgl. Art. 307 Abs. 3 StGB), werden keine privaten Interessen beeinträchtigt; es fehlt damit an einer geschädigten Person (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 115 N 81). 2.2. Die Zeugenaussagen des Beschwerdegegners 1 erscheinen im Strafverfahren gegen D._____ wegen Körperverletzung etc. bereits deshalb als relevant, weil dieser ausgesagt hatte, er habe beobachten können, dass der Beschwerdeführer zu Boden gegangen sei, als D._____ noch ein bis zwei Meter von diesem entfernt gewesen sei (Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013, S. 2, Urk. 11/2/Konvolut). Damit scheint er die Aussagen von D._____ zu bestätigen, der nach eigenen Angaben auf den Beschwerdeführer zu gerannt sei und diesen mit der Faust habe schlagen wollen, worauf sich der Beschwerdeführer aber zu Boden habe fallen lassen, ohne dass er ihn zuvor berührt hätte. Weiter gab D._____ an, sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin hätten ihn provoziert und ein eigentliches Schauspiel veranstaltet (Protokoll der polizeilichen Befragung von D._____ vom 25. Mai 2012, S. 3 ff., Urk. 11/2/Konvolut). Letztere Aussage gewinnt durch die Schilderung des Beschwerdegegners 1 über einen früheren Vorfall mit dem Beschwerdeführer an Glaubhaftigkeit, wonach ihn dieser einmal mit seinen Stöcken ans Schienbein geschlagen und sich dann "wie ein Käse zu Boden" habe fallen lassen, als er ihn darauf an den Oberarmen gepackt habe (Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013, S. 5, Urk. 11/2/Konvolut). Träfe der Tatvorwurf des falschen Zeugnisses zu, würde dadurch somit nicht nur die Wahrheitsfindung im Verfahren gegen D._____ beeinträchtigt, sondern auch die Position des Beschwerdeführers als Geschädig-

- 6 ter in jenem Strafverfahren, weshalb Letzterer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Umgekehrt scheinen die Zeugenaussagen des Beschwerdegegners 1 nicht geeignet, sich auf die Position der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen D._____ auszuwirken, da er diese offenbar kaum wahrgenommen hatte und weder zu deren Handlungen noch zu denen des Beschwerdegegners 1 ihr gegenüber anlässlich der erwähnten Zeugeneinvernahme überhaupt Angaben machen konnte (Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013, S. 3 f. und S. 6, Urk. 11/2/Konvolut). Mangels unmittelbarer Beeinträchtigung ihrer Interessen kann die Beschwerdeführerin daher vorliegend nicht als Geschädigte gelten, womit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

III. 1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt (Urk. 3/1 S. 2 f.): Der Beschwerdegegner 1 habe den Vorwurf der falschen Zeugenaussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2013 bestritten und ausgesagt, er könne den Tatort nicht mehr genau bezeichnen, dieser habe sich aber jedenfalls ungefähr in der Mitte der E._____strasse befunden. Der Beschwerdegegner 1 habe sodann seinen Standort (zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung der Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und D._____) sowie den mutmasslichen Tatort wiederum auf einer Karte eingezeichnet. Bei der anschliessenden Tatortbegehung habe sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 1 von dem von ihm bezeichneten Standort aus den von ihm bezeichneten Tatort auf der E._____strasse tatsächlich habe einsehen können. Unerheblich erscheine, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatort anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. August 2013 auf der Landkarte etwas weiter östlich eingezeichnet habe als anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013. Die Erwartung, dass ein Zeuge einen Tatort auf einer Karte auf den Meter genau einzeichnen könne und den Tatort in der Folge immer wieder an exakt derselben Stelle einzuzeichnen vermöge, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal der Beschwerdegegner 1 den Tatort nicht an gänzlich unterschiedlichen Stellen einge-

- 7 zeichnet habe, sondern sich lediglich eine Differenz von ca. 10 Metern ergeben habe. Daraus könne nicht gefolgert werden, der Beschuldigte habe den Tatort anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2013 absichtlich etwas weiter nach Osten verlegt, um den Anschein zu erwecken, er habe den Vorfall von seinem Standort aus beobachten können, da er realisiert habe, dass er den anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013 eingezeichneten Tatort nicht habe einsehen können. Die an der Auseinandersetzung beteiligten Beschwerdeführer und D._____ hätten den Tatort sodann ebenfalls nicht übereinstimmend auf der Karte eingezeichnet. Deren Angaben wichen um bis zu ca. 7 Meter voneinander ab. Im Übrigen habe anlässlich der polizeilichen Tatortbegehung festgestellt werden können, dass der Beschwerdegegner 1 von seinem Standort in seinem Garten aus Einblick auf den Grenzbereich der Liegenschaften E._____strasse 1 und 3 gehabt habe, welchen beide Beschwerdeführer übereinstimmend als ungefähren Tatort bezeichnet hätten. Es sei deshalb auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 die Auseinandersetzung tatsächlich habe beobachten können, weshalb das Strafverfahren gegen ihn einzustellen sei. 2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift gegen diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft einzig ein, er sei mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden, da er den Tatort wahrheitsgemäss angegeben habe (Urk. 2, Urk. 6). 3.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO,

- 8 wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 91; 137 IV 226 f.; BGer vom 18. Dezember 2013 [6B_365/2013], E. 2.3.2.; BGer vom 18. Februar 2013 [1B_677/2012], E. 3.1.1.; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15). 3.2. Nach Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren – worunter auch die Strafuntersuchung zu verstehen ist – als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Erfasst werden Aussagen in Vernehmungen durch die zur Durchführung von Zeugeneinvernahmen befugten Untersuchungsbehörden. Die Äusserung muss falsch sein, d.h. dem objektiven Geschehen widersprechen. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 307 StGB Vorsatz voraus, d.h. der Täter muss sich bewusst sein, dass er als Zeuge zur Sache unwahr aussagt und muss dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 506 und S. 512 f.; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 307 N 17, 22 und 31; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: StGB Praxiskommentar, hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 307 N 2 und N 14 f.). 3.3. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zutreffende und falladäquat abgefasste Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwiesen werden. Zu wiederholen ist insbesondere, dass die polizeilichen Ermittlungen ergeben haben, dass der Beschwerdegegner 1 von dem von ihm bezeichneten Standort in seinem Garten aus den von ihm anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. August 2013 bezeichneten Tatort (Urk. 11/5/Anhänge) einsehen konnte (Urk. 11/4 S. 2; Urk. 11/6). Sodann hatte er von seinem mutmasslichen Standort in seinem Garten aus ebenso Einblick in den Grenzbereich der Liegenschaften E._____strasse Nr. 1 und 3 und damit just den von den beiden Beschwerdefüh-

- 9 rern bezeichneten Tatort (vgl. 11/2 Konvolut [Beilage 6/2+3]), den die Beschwerdeführer gemäss vorliegender Beschwerdeeingabe korrekt angegeben haben wollen (Urk. 2). Objektive Beweise, welche auf den genauen tatsächlichen Tatort schliessen lassen, existieren laut den vorliegenden Akten nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Weiterführung des Strafverfahrens hieran etwas ändern könnte, zumal auch vom Beschwerdeführer keine weiteren, seines Erachtens noch abzunehmenden Beweise angeführt werden. Zwar erscheint zutreffend, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatort anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013 etwas weiter westlich eingezeichnet hatte, als anlässlich der Tatortbegehung. Eine vorsätzliche Falschaussage hierdurch – welche der Beschwerdegegner 1 bestreitet (Urk. 11/5 S. 2) – könnte ihm indessen unter den vorliegenden Umständen kaum nachgewiesen werden. Zunächst ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass von einem Zeugen nicht erwartet werden kann, einen Tatort auf einer Karte zu unterschiedlichen Einvernahmezeitpunkten jeweils exakt an derselben Stelle einzuzeichnen. Die Bezeichnung eines bestimmten Tatorts auf einer Karte erfordert quasi die Übertragung einer dreidimensionalen visuellen Wahrnehmung auf eine zweidimensionale Ebene, was zwangsläufig fehleranfällig erscheinen muss. Vorliegend muss sodann in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar erstmals am 19. März 2013 – und damit gut zehn Monate nach dem betreffenden Vorfall – aufgefordert wurde, den mutmasslichen Tatort auf einer Satellitenaufnahme einzuzeichnen. Weitere rund fünf Monate später sollte er den Tatort wiederum auf zwei Karten bezeichnen, nämlich einem Plan der amtlichen Vermessung und einer in Perspektive und Massstab von der ersten Aufnahme unterschiedlichen weiteren Luftaufnahme. Angesichts des fortschreitenden Zeitablaufs und des verwendeten unterschiedlichen Kartenmaterials waren von vornherein keine gänzlich übereinstimmenden Angaben zu erwarten. Auch in anderer Hinsicht ist die Aussage des Beschwerdegegners 1 betreffend des genauen Ortes der Auseinandersetzung irrtumsanfällig. So darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich das Hauptaugenmerk des Beschwerdegegners 1 am betreffenden Tag auf die in die Auseinandersetzung involvierten Personen, insbesondere den Beschwerdeführer und D._____, und das von ihnen ausgehende Geschehen ge-

- 10 richtet haben dürfte, während der genaue Ort des Geschehens für ihn wohl lediglich von zweitrangiger Bedeutung war. Die jeweilige Zuverlässigkeit der Wahrnehmung und damit auch der Erinnerung daran entspricht aber der Stärke des Interesses an der Sache (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N 87, N 150). Aus der Abweichung der vom Beschwerdegegner 1 bezeichneten Tatorte um einige Meter kann somit nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit auf eine intentionale Falschaussage geschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen falschen Zeugnisses somit zu Recht eingestellt. 4. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.

IV. 1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen. 3. Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.– geleistet (Urk. 9). Diese ist zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 4. Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 3) verwendet. 5. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer (je per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der Untersuchungsakten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 12 -

Zürich, 25. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 25. November 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 4. Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 3) verwendet. 5. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführer (je per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der Untersuchungsakten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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