Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 12.01.2015 UE140019

12. Januar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,344 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140019-O/U/bru

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 12. Januar 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 15. Januar 2014, C-5/2010/5632

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung etc. gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren hinsichtlich eines der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte, nämlich wegen schwerer Körperverletzung, ein (Urk. 3/3 = Urk. 5 = Urk. 8/HD 35). Die Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2014 zugestellt (Urk. 8/HD 36). 2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2014 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15.1.2014 in der Strafuntersuchung C-5/2010/54632 [recte: 5632] betreffend schwere Körperverletzung sei aufzuheben; 2. die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner […] sei wegen schwerer Körperverletzung weiter zu führen bzw. zur Anklage zu bringen; 3. der Beschwerdeführerin sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; 4. Kosten und Entschädigungen zulasten der Beschwerdegegner." 3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme zugestellt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 21. Februar 2014 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 9). Innert der mit Verfügung vom 7. März 2014 angesetzten Frist replizierte die Beschwerdeführerin (Urk. 11, Urk. 12). Mit Verfügung vom 20. März 2014 wurde dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft Frist

- 3 zur Duplik angesetzt (Urk. 14). Hierauf verzichteten sowohl der Beschwerdegegner als auch die Staatsanwaltschaft und verwiesen auf ihre bereits getätigten Ausführungen resp. die Untersuchungsakten (Urk. 15, Urk. 16). Diese Eingaben wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2014 für allfällige Bemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist zugestellt (Urk. 18). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 4. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An-

- 4 klage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15). 2.1. Dem Beschwerdegegner wird von der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie während ihrer rund dreijährigen Beziehung psychisch und physisch schwer misshandelt zu haben, indem er sie oft geschlagen, getreten oder an deren Haaren gerissen habe, was teilweise auch zu Verletzungen geführt habe. Zudem soll er sie sexuell genötigt oder geschändet haben. Diese Vorwürfe bilden gemäss Einstellungsverfügung Gegenstand einer noch zu erfolgenden Anklage. Darüber hinaus beschuldigt die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner, sie durch diese ihm zur Last gelegten Taten in ihrer Integrität derart verletzt zu haben, dass eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliegen würde (Urk. 5 S. 1 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren betreffend schwere Körperverletzung zusammengefasst ein, da aufgrund der Krankenakten der Beschwerdeführerin zwar davon auszugehen sei, dass sie tatsächlich schwer in ihrer psychischen Integrität angeschlagen sei, sich aber weder aus den Akten noch sonst wie irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass diese schwere psychische Beeinträchtigung durch den Beschwerdegegner verursacht worden sei und nicht bereits vor Beginn der Beziehung zwischen den beiden bestanden habe. Ebenfalls würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin durch die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen körperlichen Gewaltanwendungen in ihrer physischen Integrität schwer im Sinne von Art. 122 StGB verletzt worden sei (Urk. 5 S. 2). 2.3. Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Frage, welche Beeinträchti-

- 5 gungen zu welchem Zeitpunkt bestanden hätten, Gegenstand einer gutachterlichen Abklärung sein müsse (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.4. Die Staatsanwaltschaft hielt dem in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen entgegen, dass ein Gutachten keinen Aufschluss darüber geben könne, welche psychischen und physischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als Folge des vom Beschwerdegegner bestrittenen Verhaltens anzunehmen seien, insbesondere dann, wenn solche in erheblichem Ausmasse bereits bestanden hätten, bevor sie sich kennengelernt hätten (Urk. 7 S. 1 ff.). Auch der Beschwerdegegner stellte sich in seiner Stellungnahme zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Dezember 2009 als psychisch äusserst angeschlagen gegolten habe, was aktenkundig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er durch sein mutmassliches Verhalten die ganz offensichtlich durch Alkohol oder Opioide verursachte Verhaltensstörung oder die emotional instabile Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin hätte herbeiführen können. Eine gutachterliche Abklärung sei daher unnötig (Urk. 9 S. 2 ff.). 2.5. Die Beschwerdeführerin führte in der Folge replicando im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass sie bereits vor der Beziehung mit dem Beschwerdegegner unter gewissen psychischen und physischen Beschwerden gelitten habe. Während der Beziehung mit dem Beschwerdegegner seien allerdings neue Diagnosen hinzugekommen und bestehende Krankheitsbilder hätten sich akzentuiert. Da die Krankheitsgeschichte gut dokumentiert sei, lasse sich die Entwicklung in Chronologie und Inhalt gut nachvollziehen und beurteilen. Um die Fakten ihrer Krankengeschichte und Biografie zu würdigen, komme nur eine Fachperson in Frage (Urk. 12 S. 2 ff.). 2.6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners näher einzugehen. 3. Gemäss Art. 122 StGB macht sich wegen schwerer Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein

- 6 wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt sowie wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 4. Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. November 2012 zur zehnten stationären Behandlung der Beschwerdeführerin wurden insbesondere folgende Diagnosen festgehalten: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Tabak und Opioide (Abhängigkeitssyndrom), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie chronische Virushepatitis C (Urk. 8/HD 13/3). Aus dem Verlegungsbericht des Spitals … vom 30. Juli 2010 geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin von 1978 bis 1987 regelmässig Heroin, Kokain, LSD und Haschisch konsumiert habe und nach einem Entzug im Jahr 1987 ins Methadonprogramm aufgenommen worden sei. Seit dem Jahr 2001 sei sie in psychologischer Betreuung, seit dem Jahr 2002 sei sie alkoholabhängig. Zudem sei im Jahr 2002 bei ihr erstmals eine Hepatitis C-Erkrankung diagnostiziert worden (Urk. 8/HD 13/2). Aus dem Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums … vom 10. Dezember 2009 ergibt sich ferner, dass es sich bei ihrer Hospitalisation im Dezember 2009 bereits um ihren sechsten Aufenthalt gehandelt habe. Grund der Einweisung sei eine fürsorgerische Unterbringung zur Krisenintervention gewesen, nachdem sie sich am Hals selbst verletzt habe. Ausserdem ist darin aufgeführt, dass ihre Kinder bereits im Jahr 2007 fremdplatziert worden seien (Urk. 8/HD 30/8/14). 5. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner waren ca. ab Dezember 2009 ein Paar (Urk. 9 S. 3, Urk. 8/HD 7/1 S. 1). Die Beschwerdeführerin machte geltend, seither vom Beschwerdegegner psychisch, körperlich und sexuell drangsaliert worden zu sein, was ursächlich für ihre jetzigen Beschwerden sei (Urk. 2 S. 4). In ihrer Beschwerdeschrift spezifizierte die Beschwerdeführerin nicht, worin die ihr zugefügte schwere Körperverletzung bestehen sollte (Urk. 2). Auch in ihrer Stellungnahme hielt sie lediglich fest, es seien während der Bezie-

- 7 hung neue Diagnosen hinzugekommen und bestehende Krankheitsbilder hätten sich akzentuiert (Urk. 12 S. 2). Im Vorverfahren machte sie ebenso nur pauschal geltend, dass der Beschwerdegegner jahrelang jegliche Aspekte ihrer Integrität verletzt habe, weshalb eine schwere Körperverletzung vorliege (Urk. 8/HD 30/7 S. 5). Auch aus ihrem bei der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisantrag betreffend Einholung eines Gutachtens ergeben sich keine näheren Angaben. So führte sie einzig aus, an gravierenden körperlichen und psychischen Beschwerden zu leiden (Urk. 8/HD 24 S. 2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin schwere physische Schäden im Sinne von Art. 122 StGB durch die vom Beschwerdegegner bestrittenen Taten davon getragen hat. Insbesondere ist aktenkundig, dass die Alkoholabhängigkeit, die Methadonabhängigkeit sowie die Hepatitis C-Erkrankung schon vor der Beziehung zum Beschwerdegegner bestanden haben, weshalb offen bleiben kann, ob diese Erkrankungen unter Art. 122 StGB subsumiert werden könnten. Was die psychischen Beschwerden anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Beziehung mit dem Beschwerdegegner in psychologischer Betreuung stand und bereits zum Zeitpunkt des Kennenlernens des Beschwerdegegners sechs Mal im Psychiatrie-Zentrum … hospitalisiert war. Ebenso wurden ihre Kinder offenbar bereits im Jahr 2007 fremdplatziert (siehe E. II. 4.). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegenden psychischen Beschwerden resp. die geltend gemachte Verschlimmerung derselben auf das Verhalten des Beschwerdegegners zurückzuführen sind. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend machte, lediglich ein Fachmann könne dies beurteilen, so ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 7 S. 1) festzuhalten, dass von einem Gutachten keine Erkenntnisse zu erwarten wären, die einen Zusammenhang zwischen einer allfälligen Verschlimmerung bestehender psychischer Erkrankungen oder neuen psychischen Erkrankungen und den vom Beschwerdegegner bestrittenen Taten in anklagegenügender Weise nachzuweisen vermöchten. Es kann daher offen gelassen werden, ob diese überhaupt den gemäss Art. 122 StGB geforderten Schweregrad aufweisen und ob dies vom Beschwerdegegner mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich

- 8 verursacht wurde. Zusammenfassend war die Einstellung des Strafverfahrens betreffend schwere Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft gerechtfertigt. III. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb sie grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hätte (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr wurde jedoch im Vorverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben (Urk. 8/HD 30/4), was praxisgemäss auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Aus diesem Grund ist auf die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Anträge betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht weiter einzugehen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Nebst den Gebühren für die Deckung des Aufwands stellen insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners, sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das gesamte Strafverfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners, werden auf die Staatskasse genommen.

- 9 - 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach für sich und zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach für sich und zu Handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-5/2010/5632 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-5/2010/5632 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 12. Januar 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach für sich und zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach für sich und zu Handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-5/2010/5632 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-5/2010/5632 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

UE140019 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.01.2015 UE140019 — Swissrulings