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Zürich Obergericht Strafkammern 31.10.2013 UE130262

31. Oktober 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·970 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Einstellung einer Strafuntersuchung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130262-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 31. Oktober 2013

in Sachen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Beschwerdeführer

gegen

1. A._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. September 2013, B-4/2013/1270

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, erstattete am 6. Februar 2013 Strafanzeige gegen A._____ wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 105 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Urk. 8/1). 2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. September 2013 wurde das Strafverfahren eingestellt (Urk. 3). 3. Gegen diese Verfügung richtet sich die rechtzeitig (vgl. Urk. 8/8 bzw. Urk. 10) erhobene Beschwerde des Amts für Wirtschaft und Arbeit (fortan Beschwerdeführer) mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 03.09.2013 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafuntersuchung … wieder aufzunehmen und zur Anklage zu bringen, bzw. mit Strafbefehl abzuschliessen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 4. Auf Fristansetzung hin (Urk. 5) hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) auf Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet (Urk. 7), während sich A._____ (fortan Beschwerdegegner 1) innert Frist (Urk. 9) nicht geäussert hat.

- 3 - II.

1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gestützt auf Art. 53 StGB ein, wobei sie im Wesentlichen erwog, der Beschwerdegegner 1 habe "den Schaden wiedergutgemacht", indem ihm die zu viel erhaltene Entschädigung von der Arbeitslosenentschädigung "direkt abgezogen wurde". Obwohl das Verschulden des Beschwerdegegners 1 "noch als schwer" zu würdigen sei, seien die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben und es sei anzunehmen, dass die Arbeitslosenversicherung nach der Rückzahlung des Schadens kein grosses Interesse an einer weiteren Strafverfolgung habe. Desgleichen sei ein öffentliches Interesse ebenfalls nicht ersichtlich (Urk. 2 S. 1/2). 2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, es fehle im vorliegenden Fall bereits an der "aktiven Wiedergutmachung gegenüber der Geschädigten", weshalb die Staatsanwaltschaft Art. 53 StGB zu Unrecht angewendet habe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). 3. Die Strafbefreiung bzw. das Absehen von Strafverfolgung als Konsequenz einer Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB honoriert ein Verhalten des Täters nach seiner Tat. Wiedergutmachung ist der Ausgleich der Folgen der Straftat durch eine nachträgliche freiwillige Leistung des Täters. Die Bestimmung von Art. 53 StGB appelliert an das Verantwortungsbewusstsein des Täters; sie soll ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen führen und ihn zu einer aktiven sozialen Leistung motivieren (BSK StGB-Riklin, N. 5 zu Art. 53 mit div. Hinweisen auf die Materialien, Literatur und Rechtsprechung). 4. Nach der unwidersprochenen Darstellung des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdegegner 1 zunächst das rechtliche Gehör gewährt zum Vorwurf, er habe durch unvollständige Angaben über seine Einkünfte zu viel Arbeitslosenentschädigung erwirkt (Urk. 8/4/13). Der Beschwerdegegner 1 habe darauf nicht reagiert (Urk. 8/4/14 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 sei sodann vom

- 4 - Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2013 unter Fristansetzung zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung aufgefordert worden (Urk. 8/2). Auch darauf habe der Beschwerdegegner 1 nicht aktiv reagiert, vielmehr sei die Tilgung dieser Schuld nachträglich durch Verrechnung mit neuen Ansprüchen auf Arbeitslosentaggeld erfolgt (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). In der Befragung durch die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdegegner 1 die Tatsache der Verrechnung durch den Beschwerdeführer bestätigt; eigene Anstrengungen im Hinblick auf eine Rückzahlung seiner Schuld hat der Beschwerdegegner 1 in dieser Einvernahme nicht erwähnt bzw. wurde er danach auch nicht gefragt (Urk. 8/3). Weil auch den übrigen Akten nichts entnommen werden kann, das eigene Anstrengungen bzw. ein aktives Tun des Beschwerdegegners 1 im Sinne einer irgendwie gearteten Eigenleistung belegen würde, fehlt es aus gegenwärtiger Sicht an einer Grundlage für eine Anwendung von Art. 53 StGB. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein die Untersuchung weiterzuführen bzw. in geeigneter Weise abzuschliessen.

III. 1. In Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die Anzeigeerstattung und nunmehr die Führung des Beschwerdeverfahrens fallen in den amtlichen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers. Dafür ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. September 2013 (B-

- 5 - 4/2013/1270) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Beschwerdeführer (gegen Empfangsbestätigung) - den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) - die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten (Urk. 8; gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 31. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

- 6 -

Beschluss vom 31. Oktober 2013 Erwägungen: I. 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. September 2013 (B-4/2013/1270) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Beschwerdeführer (gegen Empfangsbestätigung) - den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) - die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten (Urk. 8; gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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