Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130238-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. U. Gassmann
Beschluss vom 13. Dezember 2013
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, Beschwerdeführer
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2, 3, 4 vertreten durch A._____ substituiert durch Substitut Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. E._____, 2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 6. Juni 2013, B-6/2012/473
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Erwägungen: 1. Am 6. Juni 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Einstellung der Strafuntersuchung gegen E._____ wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung (B-6/2012/473; Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. August 2013 erhob der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft dagegen Beschwerde (Urk. 2). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 6) nahmen die Verteidigung von E._____ (Beschwerdegegner 1) und die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung; beide machten geltend, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden (Urk. 8 bzw. Urk. 11). 2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Erhalt der angefochtenen Verfügung (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm die angefochtene Verfügung am Montag, 12. August 2013, entgegen (Urk. 12/32). Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel somit auf Donnerstag, den 22. August 2013 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschwerdeschrift auf den 23. August 2013 datiert ist (Urk. 2) und am 26. August 2013 der Post übergeben wurde (Urk. 4), erweist sie sich als verspätet (Art. 91 Abs. 2 StPO). Auf diesen Umstand aufmerksam gemacht (Urk. 13), erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 Rückzug der Beschwerde (Urk. 17). 3. Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung nicht einzutreten. Grundsätzlich würden die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Säumnis oder anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen können die Verfahrenskosten jedoch ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person (gemäss Art. 127 StPO) kann auch ein Rechtsbeistand kostenpflichtig werden (Domeisen in BSK; N 13 zu Art. 417 StPO mit Verweisen). Das Versäumen der Beschwerdefrist stellt ohne Zweifel eine ele-
- 3 mentare Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht dar, welche es rechtfertigt, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Prozessentschädigung zu verpflichten. 4. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 ist in Anwendung von § 19 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- zuzüglich 8% MWST zu entrichten.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und Rechtsanwalt Dr. X._____ persönlich auferlegt. 3. Rechtsanwalt Dr. X._____ wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 324.– zu entschädigen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. X._____, fünffach (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Zürich, 13. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. U. Gassmann
Beschluss vom 13. Dezember 2013 ____________________________ Erwägungen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und Rechtsanwalt Dr. X._____ persönlich auferlegt. 3. Rechtsanwalt Dr. X._____ wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 324.– zu entschädigen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. X._____, fünffach (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...