Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130186-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. B. Stump Wendt
Beschluss vom 14. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. Oberlandesgericht München, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 27. Juni 2013, A-1/2013/4233
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Am 14. Juni 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mittels "Strafanzeige und Strafantrag" vom 11. Juni 2013 gegen das Oberlandesgericht München (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1), bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige wegen "verfassungswidrigem Urteil und Fehlurteil, Freiheitsberaubung, Amtswillkür, Diskriminierung, schwerer Körperverletzung, Zerstörung der Gesundheit und Beruf und Verletzung des Persönlichkeitsrechts" (Urk. 6/1 und Urk. 6/2). 2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) die Anzeige der Beschwerdeführerin wegen Amtsmissbrauchs etc. nicht an Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin 2 begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens zusammengefasst damit, dass die Anzeige einerseits nicht substantiiert sei und dass andererseits auch aufgrund des internationalen Sachverhaltes und des Auslieferungsrechts die Voraussetzungen für eine Eröffnung eines Strafverfahrens in der Schweiz nicht vorlägen. So handle es sich bei der Beschwerdegegnerin 1 um eine deutsche Instanz und der angezeigte Deliktsort liege in Deutschland. Die Beschwerdeführerin sei zwar Schweizer Staatsangehörige, wodurch sich eine Zuständigkeit der Schweizer Behörden an und für sich begründen liesse, aber gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB seien die Schweizer Strafverfolgungsbehörden nur zuständig, wenn sich der Täter in der Schweiz befinde oder an die Schweiz ausgeliefert werde. Es sei sodann nicht anzunehmen, dass Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 Wohnsitz in der Schweiz hätten; überdies liefere die Bundesrepublik Deutschland eigene Staatsangehörige nicht an die Schweiz aus. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung in der Schweiz nicht gegeben. Aufgrund der nicht substantiierten Angaben der Beschwerdeführerin rechtfertigte es sich auch nicht,
- 3 - Mitglieder des Oberlandesgerichts München international zur Fahndung auszuschreiben (Urk. 3). 3. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15. Juli 2013 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 2). Konkret führte sie zur Begründung zusammengefasst Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin macht - bezugnehmend auf die Nichtanhandnahmeverfügung - in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, die Täter (gemeint in casu wohl die Mitglieder des Oberlandesgerichts München) seien international zur Fahndung auszuschreiben, damit ein Verfahren in der Schweiz durchgeführt werden könne. Dabei beruft sie sich u.a. auf ihre Schweizer Staatsbürgerschaft und den Umstand, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und zu ihrem Schutz nicht nach Deutschland fahren könne. Des Weiteren fordert sie Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen. Diese Forderungen begründet sie damit, dass ihre Gesundheit und ihre Karriere durch die "Täter" zerstört worden seien. Zur Substantiierung ihrer Ansprüche reichte die Beschwerdeführerin als Beilagen zu ihrer Beschwerdeschrift div. Unterlagen (Urk. 4/1-10) ein, die u.a. Verträge zwischen ihr und verschiedenen Arbeitgebern beinhalten. Überdies begründet sie ihre Beschwerde damit, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein zivilrechtliches Fehlurteil gefällt habe. Dem durch die Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass offenbar anlässlich eines Verfahrens im Jahr 2006 beim Landgericht Hamburg zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ ein Vergleich - im Sinne einer einstweiligen Verfügung - geschlossen wurde, aus welchem eine Art Kontaktverbot der Beschwerdeführerin zu B._____ resultierte. Eine Zustimmung ihrerseits zu diesem Vergleich stellt die Beschwerdeführerin allerdings in Abrede. Offenbar hatte sich sodann auch das Oberlandesgericht Hamburg mit der Materie zu befassen. Beiden Instanzen wirft die Beschwerdeführerin diskriminierende Urteile und Fehlurteile vor. Auch die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte sich 2006 mit Anzeigen der Beschwerdeführerin gegenüber B._____ zu befassen. Der ursprüngliche Tatvorwurf der Beschwerdeführerin gegenüber B._____ bezieht sich u.a. auf "Missbrauch" und Erpressung, und nach Angaben der Beschwerdeführe-
- 4 rin hatte sie diesen Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft Hamburg angezeigt. Die darauf folgenden, offenbar von B._____ angestrebten Zivilverfahren in Hamburg, hatten - nach Angaben der Beschwerdeführerin - zum Zweck, sie zum Schweigen zu bringen. Dazu habe er Drittpersonen und die Anwälte C._____ und D._____ auf die Beschwerdeführerin gehetzt. Im gleichen Zusammenhang (offenbar ging es nach wie vor um das Kontaktverbot zwischen der Beschwerdeführerin und B._____) erging - nach Angaben der Beschwerdeführerin - sodann im Jahr 2006 ein Urteil des Landgerichts Traunstein, welches ihrer Ansicht nach ebenfalls ein Fehlurteil sei. Auch die Beschwerdegegnerin 1 habe daraufhin - wie eingangs erwähnt - ein Fehlurteil gefällt. Im Jahre 2009 habe sie erneut bei der Staatsanwaltschaft Hamburg Anzeige wegen Missbrauchs und Freiheitsberaubung erstattet; es sei jedoch den Vorwürfen nicht nachgegangen worden (Urk. 2). Mit Eingabe vom 30. September 2013 und zwei weiteren Eingaben vom 7. Oktober 2013 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit mehreren teilweise identischen - Dokumenten, die insbesondere die "Auszahlung des Anspruchs der Anzeigenden" begründen sollen (Urk. 8/1-3, Urk. 9 und Urk. 10/1-13 sowie Urk.12 und Urk. 13/1-4). Die Eingaben wiederholen im Wesentlichen die Argumentation der Beschwerde, weshalb aus diesen nichts Zusätzliches von Relevanz in Erfahrung zu erbringen ist. Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Auszahlung von Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, weshalb sich Weiterungen zu dieser Thematik erübrigen. 4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Beschwerdegegnerin 2 in der Nichtanhandnahmeverfügung und die Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. 5.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind,
- 5 - Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft unterliegt sodann der Beschwerde nach Massgabe von Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO. 5.2. Es stellt sich im Beschwerdeverfahren vorab sodann die Frage, ob die Nichtanhandnahmeverfügung vom Beschwerdeführer angefochten werden kann. Gemäss Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Damit ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 6 - II. Materielle Beurteilung 1. Die Beschwerdegegnerin 2 begründet in ihrer Verfügung das Nichteintreten auf die Anzeige und folglich die Nichtanhandnahme mit der fehlenden Zuständigkeit der Strafverfolgung der hiesigen Behörden. Art. 7 StGB, welcher an Stelle der früheren Regelungen zum aktiven und passiven Personalitätsprinzip (Art. 5 und Art. 6 aStGB) tritt, regelt in Abs. 1 die Fälle, in denen der Täter oder das Opfer einer Auslandstat Schweizer ist. Abs. 2 regelt die Fälle, in denen sowohl das Opfer als auch der Täter eine andere Staatsangehörigkeit haben. Im vorliegenden Fall käme eine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 StGB in Betracht. Diese Norm setzt voraus, dass die Tat am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafbarkeit unterliegt (lit. a). In Betracht kommen vorliegend die eingangs unter I.1. genannten Delikte, worunter sich auch Verbrechen wie beispielsweise Freiheitsberaubung und schwere Körperverletzung befinden (vgl. sogleich unten um Erfordernis eines Auslieferungsdelikts gemäss Art. 35 Ziff. 1 lit. a. IRSG). Diese Delikte sind sodann - ohne nähere Prüfung - auch in Deutschland strafbar. Weiter ist erforderlich, dass sich der Täter in der Schweiz befindet oder an diese ausgeliefert wird (lit. b). Wie die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend bemerkt, liefert die Bundesrepublik Deutschland eigene Staatsangehörige nicht an die Schweiz aus (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG). Darüber hinaus muss es sich nach schweizerischem Recht um eine auslieferungsfähige Straftat handeln, eine Auslieferung erfolgt aber nicht (lit. c). Es wird demnach gefordert, dass es sich um ein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 35 Ziff. 1 lit. a IRSG handelt. Hierbei muss das Recht des ausländischen Staates und dasjenige der Schweiz die Tat mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedrohen. In Anbetracht, dass in casu bereits die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB nicht erfüllt sind, erübrigt sich eine weitere Prüfung von lit. c von Art. 7 Abs. 1 StGB.
- 7 - An dieser Darstellung ändert auch die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts, wo das Bundesgericht im Entscheid BGer 6B_127/2013 vom 3. September 2013 betr. Nichtanhandnahme eines Verfahrens mit Begründung der fehlenden schweizerischen Gerichtsbarkeit, die Anforderung stellte, dass eine solche gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (E. 4.1). In casu ist das Fehlen der Prozessvoraussetzung der mangelnden Zuständigkeit klar ausgewiesen. Im genannten Entscheid war vielmehr der Erfolgsort im Sinne von Art. 8 StGB bei einer Vermögensdisposition rechtlich unklar, weshalb eine Nichtanhandnahme ohne Klärung dieser Frage nicht zugelassen wurde. 2.1. Grundsätzlich begründet das Einreichen einer Strafanzeige keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens; es besteht - wie oben ausgeführt - die Möglichkeit einer Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO (Riedo/Falkner, Basler Kommentar zur StPO, N 6 zu Art. 301 StPO). Inhaltlich werden sodann gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nämlich nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 571). Die Strafanzeige ist somit eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Eine Strafanzeige beinhaltet somit im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (Albertini, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er den Beschuldigten bezichtigt; auch unter Herrschaft der Offizialmaxime trifft den Anzeiger in diesem Stadium des Verfahrens eine gewisse
- 8 minimale Substantiierungspflicht (Zweider, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322). Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (Riedo/Falkner, a.a.O. N 11 zu Art. 301 StPO). Erst wenn die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige erfüllt sind, resp. wenn den Strafbehörden auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, kommen Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) und Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) zur Anwendung (Riedo/Fiolka, Basler Kommentar zur StPO, N 20 zu Art. 7 StPO). Zwar soll bei Einleitung eines Vorverfahrens gemäss Art. 300 StPO ein Anfangsverdacht genügen und ein solcher ist bereits anzunehmen, wenn Anzeichen auf eine strafbare Handlung hindeuten und eine gewisse Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens besteht. Im Zweifel ist folglich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore ein Verfahren einzuleiten (vgl. dazu Riedo/Fiolka, a.a.O. N 22 f. zu Art. 7 StPO). Allerdings vermag eine bloss vage Vermutung, es sei eine Straftat begangen worden, indes für die Einleitung eines Vorverfahrens nicht zu genügen (Riedo/Falkner a.a.O. N 6 zu Art. 300 StPO). 2.2. Die Vorwürfe, die die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 in ihren Eingaben erhebt, sind aufgrund ihrer Ausführungen und Beilagen so zu verstehen, dass sie dieser vorwirft, ein Fehlurteil gefällt zu haben. Inwieweit die Beschwerdegegnerin 1 mit diesem Verhalten deliktisch relevant gehandelt haben soll, ist indes nicht ersichtlich. Insofern ist der Beschwerdegegnerin 2 zuzustimmen, wenn diese in der Nichtanhandnahmeverfügung erklärt, der Sachverhalt sei nicht genügend substantiiert worden und es sich demnach - auch aus diesem Grund - nicht rechtfertige auf die Anzeige einzutreten und die Mitglieder der Beschwerdegegnerin 1 international zur Fahndung gemäss Art. 210 Abs. 2 StPO auszuschreiben. 3. Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht anhand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 9 - III. Kostenfolgen In Anbetracht der Umstände und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 4/8) rechtfertigt es sich trotz ihres Unterliegens ausnahmsweise, ihr für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 425 StPO sowie Domeisen, Basler Kommentar zur StPO, N 2 ff. zu Art. 425 StPO, insb. N 3). Einen Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren hat sie als unterliegende Partei jedoch nicht. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Rückschein) die Beschwerdegegnerin 2 (per Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel die Beschwerdegegnerin 2 (unter Rücksendung der Akten [Urk. 6], per Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 14. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. B. Stump Wendt
Beschluss vom 14. Oktober 2013 Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Materielle Beurteilung III. Kostenfolgen 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Rückschein) die Beschwerdegegnerin 2 (per Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel die Beschwerdegegnerin 2 (unter Rücksendung der Akten [Urk. 6], per Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...