Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130120-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 26. August 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. April 2013, C-6/2012/6002
- 2 - Erwägungen: I. 1. Zwischen dem Fahrradlenker A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) kam es am 23. Oktober 2012 zu einer Kollision, bei welcher sich der Beschwerdeführer diverse Verletzungen zuzog (Urk. 7/1). Am 7. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 7/4/2). Mit Verfügung vom 30. April 2013 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend fahrlässige Körperverletzung ein und überwies die Akten zur weiteren Veranlassung an das Statthalteramt Pfäffikon (Urk. 3). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung und Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen "grobfahrlässiger" Körperverletzung. Ferner sei zur Beweisabnahme ein Augenschein an der Unfallstelle in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin 1 vorzunehmen (Urk. 2). Die Überweisung der Akten an die zuständige Übertretungsstrafbehörde wurde nicht angefochten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. 3. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 16. Mai 2013 ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. 1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungs- und Überweisungsverfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Am
- 3 - 23. Oktober 2012, ca. 11.35 Uhr, habe die Beschwerdegegnerin 1 einen Personenwagen auf der Hochstrasse mit ca. 40 bis 45 km/h in Richtung Wetzikon gelenkt. Höhe Tumbelenstrasse habe sie rechts den Beschwerdeführer auf seinem Fahrrad wahrgenommen, wie dieser sich auf der vortrittsbelasteten Tumbelenstrasse der Hochstrasse genähert habe und schliesslich in diese hineingefahren sei, ohne der Beschwerdegegnerin 1 den Vortritt zu lassen. Als er unmittelbar darauf den Fussgängerstreifen, der sich direkt nach der Einmündung der Tumbelenstrasse auf der Hochstrasse befinde, auf dem Fahrrad fahrend überquert habe, sei es trotz Ausweich- und Bremsmanöver der Beschwerdegegnerin 1 zur Kollision gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer gestürzt sei. Der Beschwerdeführer habe sich dabei nebst oberflächlichen Schürfungen an der linken Hand und am linken Unterarm das Grundgelenk am Kleinfinger der linken Hand ausgerenkt. Es habe unter Lokalbetäubung wieder eingerenkt und ruhig gestellt werden müssen (Urk. 3 S. 1). Anlässlich der Befragungen durch die Staatsanwaltschaft hätten beide Parteien übereinstimmend zu Protokoll gegeben, einander erst wahrgenommen zu haben, als sich die Beschwerdegegnerin 1 bereits Höhe Tumbelenstrasse, sicher in deren ersten Hälfte befunden habe. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Hochstrasse betrage 50 km/h, was beiden bekannt gewesen sei. Dies gelte auch für die Tatsache, dass die Hochstrasse gegenüber der Tumbelenstrasse vortrittsberechtigt gewesen sei (Urk. 3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 sei aufgrund ihrer Erfahrung als Autolenkerin zwar davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelkonform verhalten würde, das heisse, dass er trotz ihres Vortritts in die Hochstrasse einfahren würde. Diesem Vorhaben habe sie Rechnung getragen, indem sie vom Gas gegangen sei und sich in ihrer Spur links aufgehalten habe. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten sowie der geringen Distanz der beiden Fahrzeuge zu einander habe sie jedoch davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer auf dem Radweg bleiben werde. Unter den gegebenen Umständen könne der Beschwerdegegnerin 1 kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden (Urk. 3 S. 3).
- 4 - 2. Der Beschwerdeführer führt hierzu in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen zusammengefasst aus, es habe erst am 5. Februar 2013 eine "Vorladung" bei der Staatsanwältin "stattgefunden". Er habe ihr den Unfall genau erklärt. Der von der Staatsanwältin angekündigte Augenschein am Unfallort habe bis heute nicht stattgefunden. Zu einem Augenschein müssten auch der Geschädigte und die beschuldigte Person vorgeladen werden. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin 1 seien, "so wie das" die Staatsanwältin schreibe, falsch. Er sei auf dem Fussgängerstreifen und nicht mehr auf der Tumbelenstrasse gewesen. Er habe zwei Autos vorbeifahren lassen. Da die Beschwerdegegnerin 1 in genügender Entfernung gewesen sei, habe er den Fussgängerstreifen passiert. Er sei selber auch Autofahrer. Vor einem Fussgängerstreifen habe der Autofahrer sein Tempo so zu reduzieren, dass er vor dem Fussgängerstreifen anhalten könne (Urk. 2 S. 1). Dies habe die Beschwerdegegnerin 1 nicht gemacht. Es sei vermutlich falsch, dass sie nur 40 bis 45 km/h gefahren sei. Durch den wuchtigen Aufprall sei er (der Beschwerdeführer) vom Fussgängerstreifen weggeschleudert worden. Wenn er als Autofahrer Leute vor dem Fussgängerstreifen sehe, fahre er nicht 40 bis 45 km/h. Dies sei grobfahrlässig. Es hätte keinen Zusammenstoss gegeben, wenn die Beschwerdegegnerin 1 ihr Tempo reduziert hätte (Urk. 2 S. 2). 3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des
- 5 - Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich, auf Antrag, der fahrlässigen Körperverletzung strafbar (Art. 125 Abs. 1 StGB). Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht eine Tat fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter
- 6 die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht im Verkehr hat sich nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG jeder so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder gefährdet noch behindert. Die Rechtsprechung leitete daraus den Vertrauensgrundsatz ab, gemäss welchem "jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden". Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, wonach besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Solche Anzeichen sind gegeben, "wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird". Die abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jedoch nicht. Die Rechtsprechung verlangt "zuverlässige Anhaltspunkte" bzw. "konkrete Anzeichen" für ein Fehlverhalten eines Strassenbenützers (statt vieler: BGE 118 IV 280 f., mit Verweisen). Wenn konkrete Anzeichen für ein unrichtiges Verhalten eines Strassenverkehrsteilnehmers vorliegen, ist alles Zumutbare vorzukehren, um einen Unfall zu verhindern, so erhöhte Aufmerksamkeit, Reduktion der Geschwindigkeit, bremsen, anhalten oder ausweichen (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, 2. Aufl., S. 202, RZ 451). 3.1. Der Beschwerdeführer schilderte den fraglichen Unfall in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Februar 2013 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Er habe kurz angehalten, bevor er in die Hochstrasse eingebogen sei (Urk. 7/9 S. 5). Zwei von links kommende Fahrzeuge habe er durchfahren lassen. Dann habe er den Personenwagen der Beschwerdegegnerin 1 gesehen und habe den Abstand als genügend eingeschätzt, dass sie anhalten könnte. Er habe diese Einschätzung gemacht, als
- 7 er am Fussgängerstreifen angehalten gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei "voll" in ihn hineingefahren. Blickkontakt mit der Beschwerdegegnerin 1 habe er keinen gehabt, aus "dieser Distanz" sei das nicht möglich gewesen (Urk. 7/9 S. 6). Er habe auf dem Radweg angehalten, den Kopf gedreht und gesehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 weit genug weg gewesen sei um anzuhalten. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ja gesehen, dass er dort die Strasse habe überqueren wollen. Er sei auf dem Fussgängerstreifen gestanden, und es sei klar gewesen (Urk. 7/9 S. 7). Er bestritt, ungebremst in die Hochstrasse gefahren zu sein. Er habe gesehen, dass er auf den Radweg habe einspuren können (Urk. 7/9 S. 8). 3.2. Die Beschwerdegegnerin 1 gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Februar 2013 im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei die Strasse entlang gefahren und habe rechts auf der Strasse einen Radfahrer kommen sehen. Sie habe gewusst, dass sie auf der Hauptstrasse gewesen sei, habe jedoch ein erstes Mal gebremst, als sie gesehen habe, dass er keinerlei Anstalten gemacht habe zu bremsen und auch keinen Blickkontakt gesucht habe. Dann sei es sehr schnell gegangen. Sie sei schon ziemlich weit vorne in der Kreuzung gewesen, als er auf die Hochstrasse eingebogen sei. Sie habe erneut gebremst, da sie gesehen habe, dass sie beide nicht genügend Platz haben würden neben der Fussgänger-Insel, und habe eine Vollbremsung eingeleitet, als sie realisiert habe, dass er über den Fussgängerstreifen habe fahren wollen. Da sei es zum Zusammenstoss gekommen. Sie schätze, sie sei etwa 40 oder 45 km/h gefahren, als sie sich der Verzweigung genähert habe (Urk. 7/8 S. 3). Der Beschwerdeführer sei nicht schnell gefahren. Ab Mitte der Verzweigung habe sie Bremsbereitschaft und erhöhte Aufmerksamkeit erstellt. Sie sei auch eher beim Mittelstreifen gefahren. Sie sei zu diesem Zeitpunkt vermutlich 25 oder 30 km/h gefahren. Sie habe keinen Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt und dieser habe keine Zeichen gegeben (Urk. 7/8 S. 4). Der Beschwerdeführer sei ungebremst in die Hochstrasse eingebogen. Sie sei davon ausgegangen, dass er auf der Hochstrasse weiterfahren würde. Dass sich der Beschwerdeführer umgedreht hätte, habe sie nicht bemerkt. Als sie gemerkt habe, dass er die Hochstrasse auf dem Fussgängerstreifen habe überqueren wollen, habe sie eine
- 8 - "Reflexvollbremsung" gemacht. Sie sei bereits "recht" langsam unterwegs gewesen. Sie sei noch auf dem Fussgängerstreifen zum Stehen gekommen (Urk. 7/8 S. 5). 4. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer bog unbestrittenermassen von der nicht vortrittsberechtigten Tumbelen- in die Hochstrasse ein und wollte sodann die Hochstrasse auf dem Fussgängerstreifen auf seinem Fahrrad fahrend überqueren (Urk. 7/9 S. 5 ff., 7/8 S. 3 ff.). Ein Fahrzeugführer muss vor einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren (Art. 6 Abs. 1 VRV). Der Beschwerdeführer betrat den Fussgängerstreifen jedoch nicht als Fussgänger. Auch handelt es sich bei einem Fahrrad nicht um ein fahrzeugähnliches Gerät (vgl. Art. 1 Abs. 10 VRV). Somit hatte er keinen Vortritt gegenüber der Beschwerdegegnerin 1. 5. Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers hat dieser bei der Einbiegung in die Hochstrasse angehalten und den Fuss auf dem Boden abgestellt (Urk. 7/9 S. 5 f.). Er macht geltend, er habe auf dem Radweg angehalten und den Kopf gedreht, die Beschwerdegegnerin 1 sei weit genug entfernt gewesen um anzuhalten. Er stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass er beim Überqueren des Fussgängerstreifens auch als Velofahrer gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 Vortritt gehabt habe (vgl. Urk. 7/9 S. 5 ff.). Dies trifft jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte am Fussgängerstreifen gegenüber dem Beschwerdeführer Vortritt. Geht man von den Aussagen des Beschwerdeführers aus, dann hatte die Beschwerdegegnerin 1 keine Anhaltspunkte anzunehmen, dieser könnte sich regelwidrig verhalten, mithin auf dem Fahrrad fahrend den Fussgängerstreifen überqueren und ihr dadurch den Vortritt verwehren. Ausgehend von der vom Beschwerdeführer dargestellten Situation war demnach seitens der Beschwerdegegnerin 1 keine besondere Vorsicht geboten. Aus seinen Schilderungen bzw. den Akten geht nicht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 unmittelbar vor dem Unfall in irgendeiner Art und Weise regelwidrig verhalten hätte. Der Beschwerdeführer
- 9 macht zwar (sinngemäss) geltend, die Beschwerdegegnerin 1 sei zu schnell gefahren (Urk. 2, 7/9 S. 6). Dass sie mit erhöhter bzw. einer nicht den örtlichen Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren wäre, ist nicht erkennbar. Auf den Fotos, welche die Kantonspolizei Zürich von der Unfallendlage erstellt hat, ist zu sehen, dass der Personenwagen der Beschwerdegegnerin 1 auf dem Fussgängerstreifen, mit den linken Rädern auf dem Rand der Verkehrsinsel, zum Stehen kam. Vor dem Fussgängerstreifen lag der Beschwerdeführer (Urk. 7/1 S. 5, 7/3 S. 6 f.). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit sehr geringer Geschwindigkeit gefahren ist und unmittelbar nach dem Zusammenstoss auf dem Fussgängerstreifen zum Stehen gekommen ist. Andernfalls hätte sie einen längeren Bremsweg gehabt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - geht man von den Aussagen des Beschwerdeführers aus - keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 1 ersichtlich ist und ihr gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann. Geht man von der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdegegnerin 1 aus, so hatte sie hingegen konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund seines Verhaltens, als er auf der Tumbelenstrasse an die Hochstrasse heranfuhr, sah sie sich - nach eigenen Angaben - jedenfalls dazu veranlasst, Bremsbereitschaft zu erstellen und besonders aufmerksam zu sein (vgl. Urk. 7/8 S. 4). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie alles Zumutbare vorgekehrt hat, um einen Unfall zu verhindern, gab sie doch zu Protokoll, zwei Mal abgebremst zu haben, als sie gesehen habe, dass der Beschwerdeführer seinerseits nicht abbremste bzw. sie beide keinen Platz haben würden neben der Fussgängerinsel. Als sie realisiert habe, dass der Beschwerdeführer über den Fussgängerstreifen habe fahren wollen, habe sie eine Vollbremsung eingeleitet. Auch erklärte sie, sie sei eher "Richtung Mittelstreifen" und "recht" langsam gefahren. Die Kollision habe sich etwa in der Mitte des Fussgängerstreifens ereignet und sie sei noch auf dem Fussgängerstreifen zum Stehen gekommen (vgl. Urk. 7/8 S. 3 ff.). Ihre Aussagen werden durch die oben genannten Fotos der Kantonspolizei Zürich gestützt und
- 10 es ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass sie beim Zusammenstoss mit dem Beschwerdeführer mit sehr geringer Geschwindigkeit gefahren ist. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich damit der Situation angepasst verhalten, weshalb ihr - auch nach ihrer eigenen Darstellung - kein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Es ist somit weder nach der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers noch derjenigen der Beschwerdegegnerin 1 ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ersichtlich, weshalb ihr kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann. Hinweise dafür, dass sich das fragliche Unfallereignis ganz anders abgespielt haben könnte, als von den beiden Beteiligten geltend gemacht wurde, sind nicht ersichtlich. Weder sind entsprechende Spuren vorhanden noch sind Zeugen bekannt, welche Aufschluss über das Unfallereignis geben könnten. 6. Bei gegebener Sachlage kann nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts gerechnet werden, weil sich auf Seiten der Beschwerdegegnerin 1 kein strafbares Verhalten erstellen bzw. beweisen liesse. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift nichts vor, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. 2. Mangels wesentlicher Umtriebe - die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen - ist dieser für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).
Es wird beschlossen:
- 11 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 26. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 26. August 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7)