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Zürich Obergericht Strafkammern 19.06.2013 UE130109

19. Juni 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,190 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130109-O/U/BEE

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 19. Juni 2013

in Sachen

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. April 2013, C-3/2013/1315

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 22. Oktober 2012 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____, C._____, D._____ sowie E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1-4; Urk. 8/1) und stellte die entsprechenden Strafanträge wegen Ehrverletzung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Urk. 8/3/1-4). Am 4. April 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eine Untersuchung werde nicht anhand genommen (Urk. 9). 2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. April 2013 sei aufzuheben. 2. Die Strafsache sei zwecks Eröffnung einer ordentlichen Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)."

3. Mit Verfügung vom 10. Mai 2013 wurde der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern 1-4 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. Mai 2013 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 10). Der Beschwerdegegner 3 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben die Verfügung nicht abgeholt; der Beschwerdegegner 4 ist unbekannten Aufenthaltes (Urk. 1 S. 3, 11/1-3). 4. Wegen Abwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.

- 3 - II. 1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Stadtpolizei habe am 11. Februar 2013 gegen die Beschwerdegegner 1-4 wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage rapportiert. Den Beschwerdegegnern 1-4 werde vorgeworfen, zwischen dem 10. und 11. Oktober 2012 auf Facebook ehrverletzende Texte über den Beschwerdeführer geschrieben zu haben, namentlich hätten sie Folgendes geschrieben: Der Beschwerdegegner 1: "Die Pussy schlat fraue!!! mir findet en under A._____ im facebook!! also teilet & heided en ahh". Der Beschwerdegegner 2: "Du elende eierlose spacko…Eifachd fraue go schlah…verdammtes Opfer". Der Beschwerdegegner 3: "Das isch es armseeligs Arschloch. So en richtige Spasti fraue schla…als nächstes sicher no chlini Chind vergwaltiga". Der Beschwerdegegner 4: "Hey hooi A._____ ich ha hört du bisch de real spassti wos deier abgschnitte hend und jetzt gaht go Fraue schla. Im chindsgi drunder cho? Haha Opfer". Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wie folgt: Die nicht einschlägig vorbestraften Beschwerdegegner 1-4 hätten eingestandenermassen die genannten Äusserungen auf Facebook getätigt, wobei sie gegenüber der Polizei ausgeführt hätten, den Texten seien Provokationen des Beschwerdeführers vorausgegangen. Da vorliegend Schuld und Tatfolgen geringfügig seien, sei das Verfahren in Anwendung des Opportunitätsprinzips (Art. 8 StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB) ohne Weiterungen nicht anhand zu nehmen (Urk. 9). 2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausführen: Gegen ihn seien durch die Beschwerdegegner 1-4 massiv ehrverletzende Beiträge auf seiner Facebook-Seite gepostet worden. Der Be-

- 4 schwerdegegner 1 habe zudem entsprechende Äusserungen auf seiner eigenen Seite veröffentlicht und sämtliche seiner Freunde aufgefordert, den Beitrag zu teilen und zu kommentieren. Zudem sei der Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnern 1 und 2 telefonisch belästigt worden. Diese hätten ihn zwischen dem 13. und 15. Oktober 2012 x-fach angerufen, oftmals nach Mitternacht, und hätten ihm mit körperlicher Gewalt gedroht (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdegegner 1-3 seien polizeilich einvernommen worden - vom Beschwerdegegner 4 sei der Wohnort nicht bekannt - und hätten die ihnen vorgeworfenen Tathandlungen gestanden. Sämtliche Parteien seien von der Staatsanwaltschaft auf den 4. April 2013 vorgeladen worden. Der stellvertretende Staatsanwalt habe die Angelegenheit mit einer Genugtuungszahlung der Beschwerdegegner von zunächst je Fr. 50.-- und sodann je Fr. 250.-- abzuschliessen versucht. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Bestrafung der Beschwerdegegner verlangt, welche sich auch anlässlich der besagten "Vorladung" weder einsichtig noch reuig gezeigt hätten - von einer Entschuldigung ganz zu schweigen. Stattdessen hätten sie über den Beschwerdeführer und die gesamte Situation gelacht (Urk. 2 S. 4). Beim strafbaren Verhalten der Täter handle es sich nicht um eine geringfügige Bagatelle, sondern um Straftaten, die einer angemessen Bestrafung bedürften. Der Beschwerdeführer habe die Einträge der Beschwerdegegner im Facebook aufgelistet. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten zudem Bilder des Beschwerdeführers kommentiert und eine Kollegin von ihm gefragt, ob er sie auch schlage. Der Beschwerdegegner 3 habe gar alle Facebook-Freunde aufgefordert, bei der Hetzjagd mitzumachen und ihn zu unterstützen. Auch er habe Bilder des Beschwerdeführers kommentiert. Die Kraftausdrücke, Bezichtigungen der Gewalt gegenüber Frauen sowie Verdächtigungen in Bezug auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit kleinen Kindern stellten gravierende Ehrverletzungen dar. Diese seien zudem im Facebook veröffentlicht worden, in welchem die Einträge von einem unkontrollierbaren Personenkreis hätten eingesehen werden können (Urk. 2 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer habe zu jenem Zeitpunkt ca. 300 Freunde auf seinem Facebook-Profil gehabt und auch entsprechende Rückmeldungen von diesen erhalten. Auch Personen aus dem beruflichen Umfeld des Beschwerdeführers seien mit den Einträgen erreicht worden, womit sich die rufschädigende Wirkung neben dem privaten auch auf den berufli-

- 5 chen Bereich ausgeweitet habe. Die Tatfolgen könnten bei objektiver Betrachtung nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Im Rahmen der Bemessung der Schuld sei zu berücksichtigen, dass die strafbaren Handlungen vorsätzlich und mit klarer Schädigungsabsicht ausgeführt worden seien. Die Schuldkomponente wiege aufgrund des Tatnachverhaltens der Beschwerdegegner umso schwerer. Die Beschwerdegegner hätten sich bis dato nicht beim Beschwerdeführer entschuldigt. Sie zeigten überhaupt keine Reue oder Einsicht. Sie hätten sich sogar anlässlich der "Vorladung" beim Staatsanwalt über den Beschwerdeführer sowie die ganze Angelegenheit amüsiert. Die von den Beschwerdegegnern genannten Provokationen, welche von Seiten des Beschwerdeführers den Taten vorausgegangen sein sollen, stellten reine Schutzbehauptungen dar. Es seien die Beschwerdegegner gewesen, die den Beschwerdeführer provoziert hätten, um sich mit ihm zu treffen. Er sei von ihnen zu einem Treffen aufgefordert worden. Auch der Hauptvorwurf, der Beschwerdeführer schlage Frauen, könne das vermeintliche Opfer, seine Freundin F._____, ohne Weiteres entkräften. Auch habe sie nie dahingehende Äusserungen gegenüber den Tätern gemacht (Urk. 2 S. 6). Mit der Anwendung des in Art. 52 StGB normierten Opportunitätsprinzips habe die Staatsanwaltschaft einen Ermessensfehler im Sinne einer Rechtsverletzung begangen und sei dabei in Willkür verfallen. In Zeiten, in denen Cyber-Mobbing jedem ein Begriff sei und gross angelegte Kampagnen die Menschen auf diese Gefahren zu sensibilisieren versuchten, dürfe die Strafrechtspflege ihre Augen vor Verhaltensweisen wie denjenigen der Beschwerdegegner nicht verschliessen. Hier herrsche offensichtlich ein Strafbedürfnis (Urk. 2 S. 7). 3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. III. 1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender

- 6 - Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). 1.2. Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB. Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Art. 52 StGB erfasst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung "relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen". Die Strafbefreiung ist von der kumulativen Bedingung abhängig, dass sowohl die Tatfolgen als auch die Schuld geringfügig sind. Die zuständige Behörde hat im Einzelfall zu bestimmen, wann Tatfolgen und Schuld gering sind. Die Schuld bemisst sich nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Die Wertung als "geringfügig" ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Auch im Bereich der Bagatelldelikte muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Der Begriff der Tatfolgen umfasst sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat, nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg (Trechsel/Keller, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 52 N 1 f., mit Hinweisen). 1.3. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich, auf Antrag, strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Tut er dies wider besseres Wissen, macht er sich, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Der Beschimpfung

- 7 im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich, auf Antrag, strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Ehre ist im Sinne eines "Anspruchs einer Person auf Geltung" zu verstehen. Das Bundesgericht beschränkt den strafrechtlichen Schutz bezüglich der Ehre auf den menschlich-sittlichen Bereich, nämlich auf den "Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt" (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich- Basel-Genf 2008, S. 354, mit Hinweisen). Neben den Schimpfworten, die unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden, ist grundsätzlich der Vorwurf strafbaren Verhaltens ehrverletzend (Trechsel/Lieber, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Vor Art. 173 N 4, mit Hinweisen). 2. Den Beschwerdegegnern 1-4 wird vorgeworfen, auf Facebook Schimpfworte gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert und ihn der Gewalt gegenüber Frauen bezichtigt zu haben. Die fraglichen Einträge sind somit grundsätzlich geeignet, die Ehre des Beschwerdeführers in strafrechtlich relevanter Weise zu verletzen. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die Äusserungen auf Facebook gemacht wurden. Einträge auf sog. "social medias" können bekanntlich sehr schnell eine Vielzahl von Personen erreichen und zu cyber-mobbing führen, was schwerwiegende Folgen für die betroffenen Personen haben kann. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift denn auch ausführen, er habe auf seinem Facebook-Profil entsprechende Rückmeldungen auf die fraglichen Einträge erhalten. Auch seien Personen aus seinem beruflichen Umfeld mit den Einträgen "erreicht" worden (Urk. 2 S. 6). Unter den gegebenen Umständen können weder die Tatfolgen noch die Schuld der Beschwerdegegner 1-4 als geringfügig bezeichnet werden. 3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

- 8 - Auf den in der Strafanzeige ebenfalls erhobenen Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht eingegangen. Im Rahmen der Prüfung der Ehrverletzungstatbestände ist auch dieser Tatbestand zu prüfen. IV. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. April 2013 (C-3/2013/1315) aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde)

- 9 - − den Beschwerdegegner 4 (durch Veröffentlichung im Amtsblatt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 19. Juni 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. April 2013 (C-3/2013/1315) aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurückgewie... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 4 (durch Veröffentlichung im Amtsblatt)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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