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Zürich Obergericht Strafkammern 27.08.2013 UE130106

27. August 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,459 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130106-O/U/KIE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 27. August 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. März 2013, B-11/2008/51

- 2 - Erwägungen: 1. Die E._____ AG [nachfolgend: E._____] versteht sich gemäss ihrer Website als Spezialistin für alternative Anlagen in Rohstoffmärkten Urk. 12/4/2). A._____ (Beschwerdeführer) stellte der E._____ auf einem Bereitschaftskonto USD 50'000.-zum Handel mit Optionen zur Verfügung (vgl. Auftragsbestätigung vom 27. Februar 2007, Urk. 12/4/4). Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 an den Beschwerdeführer bestätigte die E._____, dass Neuankäufe nur nach Absprache mit ihm und nach erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung getätigt würden (Urk. 4/5). In der Folge wurden für die USD 50'000.-- 60 Goldoptionen gekauft, wobei die E._____ dafür unter dem Titel Kommissionen USD 11'400.-- verrechnete. Zwischen dem Beschwerdeführer und der E._____ ist streitig, ob die E._____ dabei korrekt vorgegangen sei und ob die rechtsgenügende Einwilligung des Beschwerdeführers zu diesem Geschäft vorlag. Der Beschwerdeführer liess in diesem Zusammenhang mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 10. November 2007 beim Detektivposten Zürich-… Anzeige gegen die Verantwortlichen der E._____, namentlich gegen B._____, C._____ und D._____ (Beschwerdegegner 1 - 3) sowie gegen F._____ und G._____ wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrug erheben (Urk. 12/2). Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen die fünf Beschuldigten mit Verfügung vom 19. März 2013 mangels strafbaren Verhaltens ein (Urk. 6). Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. April 2013 bei der hiesigen Kammer Beschwerde mit dem Antrag, "dass dieser Fall richtig untersucht wird", also sinngemäss auf Aufhebung der Einstellungsverfügung. In seiner Beschwerdeschrift nannte er als Beschuldigte lediglich B._____, C._____ und D._____ (Beschwerdegegner 1 - 3), nicht aber die ursprünglichen Mitbeschuldigten F._____ und G._____ (Urk. 3 S. 1). Der Beschwerdegegner 3 beantragte mit Eingabe vom 23. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk.10). Die Staatsanwaltschaft hielt mit Eingabe vom 21. Mai 2013 fest, der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was in der angefochtenen Verfügung nicht schon abgehandelt worden sei, und verzichtete daher auf eine Vernehmlassung (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 2 liess sich innert

- 3 - Frist nicht vernehmen. Da die weiteren Personalien des Beschwerdegegners 1 und insbesondere seine Adresse nicht bekannt sind, konnte ihm die Verfügung des Kammerpräsidenten vom 13. Mai 2013, womit auch ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 7), nicht zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 24. Juni 2013 sinngemäss an seinem Standpunkt fest (Urk. 15). 2. Die Staatsanwaltschaft hält fest, aus der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2008 (Urk. 12/9) ergebe sich zusammengefasst, dass dieser direkt und persönlich nur mit dem Beschwerdegegner 1 Kontakt gehabt habe (S. 2 Frage 5 und S. 6 Fragen 22, 23 und 26) und ihm das Wesen von Optionen aus früheren Geschäften, aus denen einmal ein bescheidener Gewinn und das andere Mal ein nicht substantieller Verlust resultiert hätten, bekannt gewesen sei. Nach seinen Ausführungen habe die E._____ davon Kenntnis gehabt (S. 2 Frage 6). Seine weiteren Aussagen zeigten, dass sich der Anzeiger auch der Belastung von USD 190.-- je Kaufs- und Verkaufstransaktion bewusst gewesen sei. So habe er dazu ausgesagt: "…. fragte ich Herrn B._____, wie viele Optionen man dann mit USD 50'000.-- kaufe. Er sagte mir ca. 30 bis 40. Dann fragte ich ihn, ob das dann 30 bis 40 mal die USD 190 seien. Er antwortete "Ja", …." (S. 4 Frage 12 mittlerer Abschnitt). Weiter sei dem Protokoll zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer alle Unterlagen vorgelegen hätten und dass ihm der Beschwerdegegner 1 angeboten habe, die Aufträge schriftlich zu erteilen. Daneben habe der Beschwerdeführer bestätigt, die Unterlagen durchgelesen zu haben, aber die Einschränkung gemacht, ihm sei nicht aufgefallen, dass das von ihm begünstigte Konto nicht auf ihn, sondern auf eine H._____ gelautet habe (S. 5 Frage 16). Den weiteren protokollierten Ausführungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, die Konto- und Eröffnungsunterlagen durchzulesen (S. 5), und er der Meinung gewesen sei, Gold werde zulegen (S. 6 Frage 24). Das Anlagegespräch mit dem Beschwerdegegner 1 habe er wie folgt zusammengefasst: "Ich sagte ihm ausdrücklich, ich will so nicht, nicht so schnell. Allenfalls mit anderen Worten, aber sicher mit diesem Sinn." (S. 7 Frage 31; Urk.6 S. 3 f. Erw. I/6) .

- 4 - Die Staatsanwaltschaft stellt in der Folge fest, dass die Beschuldigten F._____, C._____, G._____ und D._____ gegenüber dem Beschwerdeführer gemäss dessen Aussagen weder als Akquisiteure noch in irgendeiner Weise als Berater aufgetreten seien. Die nachfolgenden Ausführungen setzten sich daher alleine mit dem Verhalten von B._____ (Beschwerdegegner 1) auseinander (Urk. 6 S. 4 Erw. II/2). Sodann prüft die Staatsanwaltschaft, ob das Verhalten des Beschwerdegegners 1 die Straftatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betrugs erfüllten und verneinte dies. Was den Straftatbestand der Veruntreuung angeht, stellt die Staatsanwaltschaft fest, da die E._____ die USD 50'000.-- weder für sich noch für einen dritten missbräuchlich verbraucht, sondern diese auftragsgemäss verwendet habe, liege keine Veruntreuung vor (Urk. 6 S. 5 Erw. II/2). Mit Bezug auf den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdegegner 1 habe dem Beschwerdeführer vor der Überweisung der USD 50'000.-- aufgezeigt, dass der Kauf und der Verkauf eines Kontraktes mit je USD 190.-- zu Buche schlagen würden. Er habe ihn weiter auf seine entsprechende Frage darauf hingewiesen, dass sich mit den USD 50'000.-- etwa 30 bis 40 Goldkontrakte kaufen liessen. Dass der Beschwerdeführer anlässlich des zum Kauf der Optionen führenden Gesprächs arbeitsmässig stark unter Druck gestanden sei, könne sich nicht gegen den Beschwerdegegner 1 richten. Wie der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ausgesagt habe, habe er dem Beschwerdegegner 1 am Telefon gesagt, er wolle so nicht, nicht so schnell, wobei er eingeräumt habe, dies allenfalls mit anderen Worten, aber sicher in diesem Sinne, gesagt zu haben. Damit sei der Beschwerdeführer aber unklar geblieben, insbesondere habe er dem Beschwerdegegner 1 weder die sofortige Vornahme der Transaktion untersagt, noch ihn unmissverständlich darauf hingewiesen, dass jede Transaktion vor ihrer Ausführung noch seiner schriftlichen Genehmigung bedürfe. Damit sei es zwischen ihm und der E._____ bzw. dem Beschwerdegegner 1 allenfalls zu zivilrechtlichen Differenzen gekommen, nicht aber zur Verletzung der Strafnorm von Art. 158 StGB (Urk. 6 S. 6 Erw. II/3).

- 5 - Zum Straftatbestand des Betrugs hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführer sei, wie bereits dargelegt, durch den Beschwerdegegner 1 auf die Transaktionskosten hingewiesen worden. Weiter habe er durch die Unterzeichnung der Auftragsbestätigung erklärt, das Risiko von Optionsspekulationen zu kennen und zu wissen, dass solche Geschäfte nicht nur mit Gewinn, sondern eben auch mit dem vollständigen Verlust der Investition enden könnten. Stelle man weiter in Rechnung, dass der Beschwerdeführer das Wesen von Optionsgeschäften aus früheren Erfahrungen gekannt habe und somit gewusst habe, dass die Laufzeit einer Option und der im Voraus vereinbarte Preis für die Einschätzung der Gewinnaussichten entscheidend sei, so sei unerfindlich, warum er sich vor dem Geschäftsabschluss bzw. vor der Auftragserteilung am 27. Februar 2007 nicht intensiver mit der Entwicklung des Goldpreises auseinandergesetzt, sondern sich mit dem Hinweis des Beschwerdegegners 1, das Gold werde steigen, zufrieden gegeben habe. Es sei auch unverständlich, dass er, obwohl er von E._____ in der Vergangenheit mehrfach kontaktiert worden sei, sich nicht vertieft mit diesem Unternehmen auseinandergesetzt und beispielsweise vor der Geschäftsaufnahme die Geschäftsbedingungen verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe so die Überweisung seiner USD 50'000.-- geleistet, obwohl er aufgrund seiner Erfahrungen und seines Wissenstandes (in der Vergangenheit getätigte Optionsgeschäfte sowie Tätigkeit als selbständig erwerbender Ofenbauer) in der Lage gewesen wäre, das ausserordentlich hohe Risiko der Investition in Goldoptionen einzuschätzen. Da er sich somit durch einen geringen Kontrollaufwand vor seiner Fehlinvestition hätte bewahren können, sei er nicht einem arglistigen Verhalten zum Opfer gefallen. Ein Betrug liege daher nicht vor (Urk. 6 S. 6 f. Erw. II/4). 3. Der Beschwerdeführer rügt, das Gesamtbild der Geschäftspraktiken von E._____ sei durch die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, nicht nachgefragt und nicht recherchiert worden (Urk. 3 S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdegegner 1 sei als "Head of Strategic Division" bei E._____ angestellt worden und nun "vom Erdboden verschwunden" (Urk. 3 S. 1 Ziff. 2). In der Folge schildert der Beschwerdeführer bruchstückweise den Ablauf seiner Geschäftsverbindung mit der E._____. Der Beschwerdegegner 1 habe trotz der telefonischen Intervention des Beschwerdeführers vom 8. März 2007 (die Goldoptionen) gekauft ohne den "Vertrag

- 6 der Gegenzeichnung" zu erfüllen. Er weist auf verschiedene Dokumente hin, die er nicht unterzeichnet habe. Den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe nicht unmissverständlich "darauf" hingewiesen, bezeichnet der Beschwerdeführer als absurd. Was könne man am Telefon denn machen als nein zu sagen. Der Beschwerdeführer habe keinen Einblick in die Absichten (Preis und Laufzeit) des Beschwerdegegners 1 gehabt, welche den von diesem abgeschlossenen Käufen zugrunde gelegen hätten 1 (Urk. 3 S. 1 - 3 Ziff. 3 - 7, insbesondere S. 2 Ziff. 4). Sodann drückt der Beschwerdeführer seine Enttäuschung über die Art der Untersuchungsführung und der Informationspolitik der Staatsanwaltschaft - insbesondere einer früher mit dem Fall befassten Staatsanwältin - ihm gegenüber aus (Urk. 3 S. 3 f. Ziff. 8 und 9). Zuletzt schildert der Beschwerdeführer im Sinne einer Anmerkung ein "déjà vu", indem er am 12. März 2013 bzw. 9. April 2013 erneut von einem Berater der E._____ zwecks Anwerbung für Rohstoffanlagen kontaktiert worden sei (Urk. 3 S. 4 f.). Die Ausführungen in der Replik zielen in die gleiche Richtung wie diejenigen in der Beschwerdeschrift, indem der Beschwerdeführer einige entsprechende Fragen formuliert, welche in der Strafuntersuchung keine befriedigende Antwort gefunden hätten (Urk. 15). 4. Gegenstand der Strafuntersuchung waren die konkreten Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der E._____ gegenüber dem Beschwerdeführer und nicht allgemein die Geschäftspraktiken der E._____. Die Staatsanwaltschaft hatte daher nicht über den Einzelfall des Beschwerdeführer hinaus gehende Untersuchungen zu den Geschäftspraktiken der E._____ vorzunehmen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Art und Weise der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft. Dasselbe gilt für die Bemühungen von Angestellten der E._____, den Beschwerdeführer wiederum als Kunden zu gewinnen. Die Staatsanwaltschaft gibt im Wortlaut die Antwort des Beschwerdeführers auf die ihm in der polizeilichen Einvernahme gestellte Frage, ob es möglich sei, dass der Beschwerdegegner 1 das fragliche Telefongespräch so verstanden habe,

- 7 dass entgegen der schriftlichen Abmachungen in diesem Fall keine Auftragsbestätigung per Fax gewünscht sei, wieder: "Ich sagte ihm ausdrücklich, ich will so nicht, nicht so schnell. Allenfalls mit anderen Worten, aber sicher mit diesem Sinn." (Urk. S. 7 Frage 31; Urk. 6 S. 4 Erw. I/6 am Ende). Sie hält dafür, damit sei der Beschwerdeführer unklar geblieben und habe insbesondere dem Beschwerdegegner weder die sofortige Vornahme der Transaktion untersagt, noch ihn unmissverständlich darauf hingewiesen, dass jede Transaktion vor ihrer Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Beschwerdeführer bedürfe (Urk. 6 S. 6 Erw. II/3). Der Beschwerdeführer war offenbar nicht in der Lage, die Frage des Polizeibeamten mit einem klaren Nein zu beantworten und zumindest den ungefähren Wortlaut seiner Erklärung gegenüber dem Beschwerdegegner 1, er wolle die von diesem vorgeschlagene Transaktion nicht oder er werde eine allfällige Zustimmung zum Geschäft nicht mündlich, sondern nur der Vereinbarung gemäss schriftlich erteilen, wiederzugeben. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 1 das Verhalten des Beschwerdeführers im Gespräch als anfängliches Zögern verstand, jedoch den Eindruck hatte (möglicherweise auch auf Grund der dem Beschwerdeführer aufgezeigten Dringlichkeit des konkreten Geschäfts), dass dieser letztlich nicht opponierte bzw. die Zustimmung mündlich erteilte. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass das Fehlen eines Straftatbestandes nicht ausschliesst, dass es zu zivilrechtlichen Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 bzw. der E._____ gekommen sei. Zur Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen steht dem Beschwerdeführer auch nach Einstellung der Strafuntersuchung der Weg des Zivilprozesses offen. Zusammenfassend ist die Einstellung der Strafuntersuchung nicht zu beanstanden und entsprechend die Beschwerde abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010).

- 8 - Der Beschwerdegegner 3 liess die Beschwerde durch seinen erbetenen Verteidiger beantworten (Urk. 10). Der Beschwerdeführer ist demnach zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner 3 zu verpflichten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach § 19 Abs. 1 AnwGebV. In Anwendung dieser Bestimmung erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer = Fr. 64.--) als angemessen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb ihnen mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigungen zuzusprechen sind.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 800.--, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 64.--) zu bezahlen. 5. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, mit Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, ad acta − den Beschwerdegegner 2, mit Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 3, mit Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-11/2008/51, gegen Empfangsbestätigung

- 9 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-11/2008/51, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 27. August 2013 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 800.--, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 64.--) zu bezahlen. 5. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an  den Beschwerdeführer, mit Gerichtsurkunde  den Beschwerdegegner 1, ad acta  den Beschwerdegegner 2, mit Gerichtsurkunde  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 3, mit Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-11/2008/51, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-11/2008/51, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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