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Zürich Obergericht Strafkammern 20.12.2012 UE120255

20. Dezember 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,699 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Einstellung einer Strafuntersuchung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120255-O/U/pri

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf

Beschluss vom 20. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. September 2012, A-4/2012/2825

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 22. April 2012, 06.24 Uhr, meldete A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich telefonisch einen gerade verübten Einbruchdiebstahl in sein auf einem Parkplatz an der C._____ gegenüber der Liegenschaft C'._____strasse … in D._____ parkiertes Fahrzeug sowie eine seitens des Täters mittels eines Messers erfolgte Drohung; in der Folge begab sich ein Streifenwagen der Polizei an den Tatort. Da das vom Beschwerdeführer abgegebene Signalement auf den von der Polizei im Bereich des Bahnhofs … in D'._____ angetroffenen B._____ passte, wurde dieser festgenommen und auf die Regionalwache … überführt (Urk. 7 HD 1). Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen B._____ wegen Sachbeschädigung und Drohung (Urk. 7 HD 4). Dieser bestritt, mit der beanzeigten Tat etwas zu tun zu haben (Urk. 7 HD 6 f.). Im Rahmen einer Fotokonfrontation erkannte der Beschwerdeführer den auf einem Foto abgebildeten B._____ nicht als Täter. Eine Lebendwahlkonfrontation konnte nicht durchgeführt werden (Urk. 7 HD 10 S. 3). Am und im Fahrzeug des Beschwerdeführers konnten diverse Spuren sichergestellt werden (Urk. 7 HD 11/2). Eine auf der Fahrertüre oberhalb des äusseren Türgriffs gesicherte daktyloskopische Spur konnte via AFIS-Datenbank und Europäischen Fingerdruckblatt einer Partie des rechten Daumens von E._____ zugeordnet werden (Urk. 7 HD 11/2 S. 6). Daher wurde unter einer separaten Nummer auch eine Untersuchung gegen E._____ geführt. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Beschwerdegegnerin 2) stellte die gegen B._____ geführte Untersuchung wegen Raubes am 25. September 2012 ein (Urk. 7 HD 18 bzw. Urk. 9). 1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (Urk. 2). Er stellt den Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortführung des Untersuchungsverfahrens (vgl. näher dazu unten Erw. 2.2). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 8). Der amtlich verteidigte B._____ liess sich nicht vernehmen.

- 3 - 1.4 Die Beschwerdegegnerin 2 stellte am 24. Juli 2012 auch die gegen E._____ geführte Untersuchung ein. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darüber ist im Verfahren UE120176 zu entscheiden. 2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 führt zur Begründung der Einstellung des Verfahrens Folgendes aus: B._____ habe in sämtlichen Einvernahmen bestritten, mit der Angelegenheit etwas zu tun zu haben. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer Fotokonfrontation den nebst anderen Personen abgebildeten B._____ nicht als Täter wiedererkannt. Zwar habe nicht eine zusätzliche Lebendwahlkonfrontation durchgeführt werden können. Da jedoch die am Fahrzeug des Beschwerdeführers gesicherten Spuren (Fingerabdruck- sowie Schuhabdruckspur) nicht B._____ zugeordnet werden könnten, könne diesem eine Tatbeteiligung nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Das Verfahren gegen B._____ sei daher bezüglich des Vorwurfes des Raubes ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 9). 2.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung der Beschwerde grundsätzlich auf seine vom 4. August 2012 datierte, gegen die Einstellungsverfügung vom 24. Juli 2012 (Untersuchung gegen E._____) gerichtete Beschwerde. Im Übrigen bringt er mit seinen Vorbringen seinen Unmut gegen die seines Erachtens "befremdende, beirrende und unseriöse Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft" zum Ausdruck. Diesen Vorwurf begründet er primär damit, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der Einstellungsverfügung vom 24. Juli 2012 ausführe, vom Täter stammende Finger- und Schuhabdrücke seien sichergestellt worden, die Beschwerdegegnerin 2 "dies" in der Einstellungsverfügung vom 25. September 2012 jedoch "als nicht der Fall dargelegt werde"; er erhebe daher nochmals Beschwerde (Urk. 2). Im Verfahren UE120176 (dort Urk. 18 S. 1) führte er unter anderem aus, er habe gegen die Einstellungsverfügung vom 24. Juli 2012 "schon mal Beschwerde erhoben", was "von den Gerichten ignoriert worden sei". Der Beschwerdeführer - der sich wiederholt als juristischer Laie bezeichnet (Urk. 2 S. 1) - unterliegt offenbar einem Irrtum. Die Beschwerdegegnerin 2 (Staatsanwaltschaft) hat bezüglich des vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalts gegen zwei verschiedene Beschuldigte (E._____ und B._____) un-

- 4 ter verschiedenen Verfahrensnummern (A-4/2012/2825 und A-4/2012/4514) eine Untersuchung geführt. Sie hat beide Untersuchungen eingestellt, aber mit (teilweise) unterschiedlichen Begründungen. Die Beschwerdegegnerin 2 geht in der den Beschuldigten E._____ betreffenden Verfügung vom 24. Juli 2012 zu Recht davon aus, dass eine gesicherte Fingerabdruckspur auf dem Fahrzeug des Beschwerdeführers mit dem Fingerabdruck des Beschuldigten E._____ übereinstimme, und zudem die dort gesicherte Schuhabdruckspur auf den ersten Blick mit dem Profil der Schuhe von E._____ übereinstimme, die Spur jedoch nicht definitiv dessen Schuhen zugeordnet werden könne. Diese Feststellungen werden in der Verfügung vom 25. September 2012 keineswegs "als nicht der Fall dargelegt". Vielmehr wird zutreffend festgehalten, dass die am Fahrzeug des Beschwerdeführers gesicherten Spuren (Fingerabdruck- sowie Schuhabdruckspur) nicht dem Beschuldigten B._____ zugeordnet werden können. Der Fingerabdruck stammt eindeutig nicht von B._____. Dies gilt auch für die Schuhabdruckspur; dessen Schuhe wurden noch am Morgen des 22. April 2012 sichergestellt (Urk. 7 HD 11/1 S. 4 oben) und gemäss Spurenbericht stimmt der Abdruck nicht mit den Schuhen von B._____ überein (Urk. 7 HD 11/2 S. 5; vgl. auch Urk. 7 HD 2 S. 3 unten). Sinngemäss kann den Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zusammen mit denjenigen im Verfahren UE120176, entnommen werden, dass er auch die Einstellung der gegen B._____ geführten Untersuchung beanstandet. Er führt nämlich unter anderem in seiner Stellungnahme vom 21. November 2012 im Verfahren UE120176 (dort Urk. 18 S. 2), in welcher ausdrücklich auch auf die Untersuchungs-Nummer A-4/2012/2825 hinweist, aus, es sei bekannt, dass "Räuber" als professionelle Banden operierten, und der eine vorab eine Fahrzeugscheibe einschlage, während ein anderer die Umgebung "sicherstelle" und ein Dritter danach das Fahrzeug öffne und die Beute raube. Zudem bringt er dort vor, gemäss seiner Täterbeschreibung sei "der Täter" (offenbar gemeint B._____) "dort" gesichtet worden, was ihn belaste. Es ist daher zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) zu beanstanden ist.

- 5 - 2.3 Es wurde bereits erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer abgegebene Täterbeschreibung auf den von der Polizei im Bereich des Bahnhofs … in D'._____ angetroffenen B._____ passte, weshalb dieser festgenommen und auf die Regionalwache … überführt wurde. Der Beschwerdegegner 1 räumte gegenüber der Polizei ein, dass es möglich sei, dass er sich am Tatmorgen auch in der Nähe der C._____ aufgehalten habe (Urk. 7 HD 6 S. 5 unten). Zudem kennt der Beschwerdegegner 1 den anderen Beschuldigten - E._____ - offenbar recht gut, da sie Nachbarn in … [Land in Afrika] waren und der Beschwerdegegner 1 bei einer polizeilichen Kontrolle im Zimmer der von E._____ bewohnten Unterkunft angetroffen wurde (UE120176 Urk. 7 S. 5 f.). Diese Aspekte begründen einen (vagen) Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 mit der beanzeigten Tat etwas zu tun haben könnte. Weitere Indizien, geschweige denn eigentliche Beweise, liegen nicht vor. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, bestritt der Beschwerdegegner 1 in sämtlichen Einvernahmen, in die Angelegenheit involviert zu sein. Der Beschwerdeführer erkannte im Rahmen einer Fotokonfrontation den nebst anderen Personen abgebildeten Beschwerdegegner 1 nicht als Täter. Hinzu kommt, dass beim Beschwerdegegner 1 anlässlich der Verhaftung weder ein Messer noch aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers entwendete Gegenstände aufgefunden wurden (Urk. 7 HD 2 S. 3 unten). Fingerabdruck- und Schuhabdruckspur stammen - wie erwähnt - eindeutig nicht vom Beschwerdegegner 1. Seine Kleider wurden spurentechnisch untersucht; es wurden keine mit den am Tatort bzw. im Fahrzeug sichergestellten Mikrospuren übereinstimmende Spuren vorgefunden (Urk. 7 HD 11/1). Ein im Fahrzeug gefundener, vom Täter stammender Jackenknopf konnte nicht den Kleidern des Beschwerdegegners 1 zugeordnet werden (Urk. 7 HD 2 S. 3 unten). In Würdigung dieser Beweislage erweist sich die Schlussfolgerung der angefochtenen Verfügung, dem Beschwerdegegner 1 (B._____) könne eine Beteiligung an der beanzeigten Tat nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, als zutreffend.

- 6 - 2.4 Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit erweist sich bezüglich des Beschwerdegegners 1 (B._____) die Zivilklage als aussichtslos, weshalb es an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 136 Abs. 1 StPO); das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wären an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der von ihm im Verfahren UE120176 (dort Urk. 14 und 15) gemachten Ausführungen und eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass er sich in einer schlechten finanziellen Situation befindet; in Anwendung von Art. 425 StPO rechtfertigt es sich daher, von einer Kostenerhebung abzusehen. Anspruch auf eine Entschädigung hat er indessen nicht. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert, weshalb nicht von entschädigungspflichtigen Aufwendungen auszugehen ist.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet,

- 7 beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

Dr. T. Graf

Beschluss vom 20. Dezember 2012 Erwägungen: 1.1 Am 22. April 2012, 06.24 Uhr, meldete A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich telefonisch einen gerade verübten Einbruchdiebstahl in sein auf einem Parkplatz an der C._____ gegenüber der Liegenschaft C'._____strasse … in... 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Beschwerdegegnerin 2 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftli...

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