Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120245-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 14. März 2013
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. C._____, 2. D._____, 3. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Einstellung Beschwerden gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. September 2012, A-2/2011/15
- 2 -
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 24. September 2010 liessen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen die beiden Beamten der Kantonspolizei Zürich C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) Strafanzeige wegen Körperverletzung erstatten. Die Anzeige betraf einen Polizeieinsatz vom 30. Juni 2010 beim Bahnhof E._____ (Urk. 17/1 act. 3/1, 2). Nachdem die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1+2 wegen des angezeigten Vorfalls angeordnet hatte (Urk. 17/1 act. 3/5/3), trat am 27. Januar 2011 die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1+2 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ab (Urk. 17/1 act. 1). Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung durch Einstellung mit (Urk. 17/3 act. 27/1). Die in der Folge seitens des Beschwerdeführers 1 mit Eingabe vom 29. Mai 2012 gestellten Beweisergänzungsanträge (Urk. 17/3 act. 27/6 = Urk. 3/3) wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juli 2012 ab (Urk. 17/3 act. 27/8). Mit Verfügung vom 21. September 2012 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1+2 ein (Urk. 3/1 = Urk. 17/3 act. 30). Dagegen liess der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2): " 1. Die Einstellungsverfügung vom 21. September 2012 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterverfolgung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2012 zu entsprechen. 3. Im Verfahren gegen die Beschwerdegegner sei der Grundsatz der Verfahrenseinheit zu wahren.
- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner." 2. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 wurde den Beschwerdegegnern 1+2 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 5 = Prot. S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Eingabe vom 7. November 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2012 erfolgte nicht fristgerecht (Eingangsdatum: 13. November 2012; Urk. 16). Dies ist indes vorliegend ohne Relevanz, da keine neuen Anträge gestellt werden und die Stellungnahme nichts enthält, was nicht aktenkundig ist. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer 1 mit Einschreiben "Zustellung von Rechtsschriften" vom 20. November 2012 zugesandt (Urk. 20 = Prot. S. 4). Eine Replik des Beschwerdeführers 1 ist nicht eingegangen. 3. Parallel führte die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer 1+2 und erhob gegen diese mit Eingaben vom 16. März 2012 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen Anklage wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urk. 10/29, 30 = Urk. 11/29, 30). Mit Verfügungen vom 1. November 2012 sistierte die Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Meilen die Verfahren gegen die Beschwerdeführer 1+2 bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts über die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde (Urk. 8/1, 2). Es wurden im vorliegenden Verfahren sämtliche Akten beigezogen. 4.1 Mit Eingabe vom 14. November 2012, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, erhob auch die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2012, ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist und beantragte die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1+2 (Urk. 18). Die Beschwerde wurde in das vorliegende Verfahren integriert. 4.2 Die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei die Frist mit der Zustellung des Entscheides zu laufen beginnt
- 4 - (Art. 384 lit. b StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt, kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Sie hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Dabei kommt die Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Eine Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden und wird durch jedes Verschulden einer Partei, so geringfügig es sein mag, ausgeschlossen (Urteil 6B_125/2011 vom 7.7.2011 Erw. 1; Urteil 6P.154/2003 vom 26.2.2004 Erw. 2.1). Nicht ausreichend ist namentlich blosse Rechtsunkenntnis (BGE 103 IV 131 Erw. 2; vgl. Urteil 2A.70/2006 vom 15.2.2006 Erw. 4; Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strk., UK100043 vom 3.5.2010 Erw.3c; Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 94 N 38;). 4.3 Der Beschwerdeführerin 2 wurde die Einstellungsverfügung am 24. Oktober 2012 zugestellt (Urk. 17/3 act. 31/7). Damit ist ihre Eingabe vom 14. November 2012 verspätet. Sie macht zusammengefasst geltend, sie sei weder mit dem Ablauf eines Strafverfahrens vertraut noch werde sie durch einen Anwalt unterstützt. Sie sei davon ausgegangen, um weiterhin als geschädigte Person am Verfahren beteiligt zu sein, genüge es, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 Beschwerde erhebe. Mangels rechtlicher Unterstützung und da sie falsch informiert worden sei, sei sie sich der rechtlichen Tragweite eines Verzichts auf eine Beschwerde nicht bewusst gewesen (Urk. 18). Ein blosser Irrtum über die Rechtslage indes stellt keinen Fall klarer Schuldlosigkeit dar, welcher die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (vgl. Urteil 8C_953/2009 vom 23.2.2010 Erw. 6.4.2; vgl. Urteil 2A.175/2006 vom 11.5.2006 Erw. 2.2.2). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin 2 jedoch nicht geltend gemacht. Da sie somit letztlich nichts anderes als Rechtsunkenntnis geltend macht, liegt keine klare Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO vor. Das Fristwiederherstellungsgesuch der
- 5 - Beschwerdeführerin 2 ist daher abzuweisen und auf ihre ohne zureichenden Grund verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten. II. 1. Am 30. Juni 2010, 5.05 Uhr, meldete eine Anwohnerin des Bahnhofs E._____, F._____, bei der Kantonspolizei, dass am Bahnhof eine Frau fürchterlich weine und teilweise schreie (vgl. Urk. 17/1 act. 3/4 S. 4, 8). In der Folge, ca. zwischen 5.06 Uhr und 5.36 Uhr, wurden die Beschwerdeführer 1+2 am Bahnhof E._____ durch die Beschwerdegegner 1+2 einer Personenkontrolle unterzogen und in der Folge festgenommen (vgl. Urk. 17/1 act. 3/4). Den Beschwerdegegnern 1+2 wird vorgeworfen, bei dieser Personenkontrolle und der anschliessenden Festnahme grundlos bzw. in unverhältnismässiger Weise Gewalt angewendet und die Beschwerdeführer 1+2 verletzt zu haben. Namentlich habe der Beschwerdeführer 1 eine Schürfwunde über dem Nasenrücken sowie einen Nasenbeinbruch erlitten. Die Beschwerdegegner 1+2 bestreiten die Vorwürfe, insbesondere, dass die Nasenverletzungen anlässlich der Festnahme entstanden seien (vgl. Urk. 3/1 S. 4 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der Untersuchung im Wesentlichen damit, dass den Aussagen der Beschwerdegegner 1+2 im Vergleich zu denjenigen der beiden Beschwerdeführer erheblich grössere Überzeugungskraft zukomme. Zunächst seien die Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen, weshalb fraglich sei, ob sie die Ereignisse objektiv korrekt wahrgenommen hätten (Urk. 3/1 S. 14). Sodann wiesen die Aussagen der Beschwerdeführer diverse Ungereimtheiten auf und würden in inhaltlich elementaren Punkten erheblich voneinander abweichen (Urk. 3/1 S. 14-18). Demgegenüber seien die Aussagen der Beschwerdegegner 1+2 im Wesentlichen sowohl in sich als auch im Vergleich zueinander stimmig und stimmten im Kerngehalt auch mit ihren Verhaftsrapporten überein. Bestehende Unterschiede seien erklärbar (Urk. 3/1 S. 20) und auch aus den Verletzungen lasse sich nichts ableiten, was die Darstellung der Beschwerdegegner 1+2 widerlegen würde (Urk. 3/1 S. 19-20). Abschliessend erwog die Staatsanwaltschaft, die bestehenden Widersprüche, Ungereimtheiten und Unklarheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer liessen berechtigte Zweifel an de-
- 6 ren Schilderungen aufkommen. Dementsprechend vermöchten deren Aussagen die stimmigen Angaben der Beschwerdegegner 1+2 nicht rechtsgenügend zu widerlegen oder als Schutzbehauptungen zu etablieren. Ausgehend von den Aussagen der Beschwerdegegner 1+2 habe indes ein Grund für die Verhaftung vorgelegen – Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – und deren Verhalten sei nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren. Bei Würdigung sämtlicher Umstände erscheine daher eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1+2 nicht deutlich wahrscheinlicher als ein Freispruch, weshalb die Untersuchung gegen diese vollumfänglich einzustellen sei (Urk. 3/1 S. 21). 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7.1). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (vgl. BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; Urteil 1B_170/2012 vom 19.6.2012 Erw. 3.2). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungsoder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1).
- 7 - 4. Nach Art. 312 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamte seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich sodann strafbar, wer vorsätzlich bzw. fahrlässig einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Indes verhält sich derjenige rechtmässig, der handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt (Art. 14 StGB). 5.1 Aus den Fotografien (Urk. 17/1 act. 5/9; Urk. 17/2 act. 12/2/7) und den medizinischen Unterlagen (Bericht des die Hafterstehungsfähigkeit beurteilenden Arztes, Dr. med. G._____ [Urk. 17/1 act. 5/15/3], drei Berichte des Spitals H._____ [schriftlicher Befund, Austrittsbericht, radiologischer Bericht, Urk. 17/2 act. 14/12, Urk. 17/3 act. 27/7/3], schriftlicher Befund des Hausarztes des Beschwerdeführers 1, Dr. med. I._____ [Urk. 17/2 act. 14/19]) geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Festnahme neben Schürfwunden (Fesselungsabdrücke) an den Hand- und Fussgelenken, eine Nasenbeinfraktur (ohne Verschiebung des Nasenskeletts), eine Schürfwunde über dem Nasenrücken sowie Hämatome an beiden Jochbeinen aufwies. Bei der Beschwerdeführerin 2 waren mehrere Blutergüsse an den Armen und Händen sowie eine Schwellung an der Lippe feststellbar (vgl. Urk. 17/1 act. 5/9; Urk. 17/2 act. 13/8). 5.2 Ob sich die Beschwerdegegner 1+2 im Rahmen dieser Festnahmen strafbar gemacht haben, hängt zum einen davon ab, ob diese Verletzungen im Zuge der Festnahmen entstanden sind – was hinsichtlich der Nasenverletzungen des Beschwerdeführers 1 bestritten wird. Zum anderen ist massgebend, ob das Verhalten der Beschwerdegegner 1+2 durch das Gesetz gerechtfertigt und die dabei angewandte Gewalt verhältnismässig war. 5.3 Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 30. Juni 2010, mithin unter der Geltung der kantonalen Strafprozessordnung. Der Frage, ob ein Verhalten in jenem Zeitpunkt rechtmässig war, ist daher die damalige Rechtslage,
- 8 soweit strafprozessuale Aspekte zu beurteilen sind also insbesondere die damals geltende Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH), zugrunde zulegen. 5.4 Nach § 3 Polizeigesetz (PolG; LS 550.1; in der am 30.6.2010 geltenden Fassung) trägt die Polizei durch geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei. Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf sie eine Person anhalten und deren Identität feststellen und, falls dies vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, die betreffende Person zu einer Dienststelle bringen. Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen und mitgeführte Ausweisund Bewilligungspapiere vorzuzeigen (§ 21 PolG). Dabei darf die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang anwenden (§ 13 Abs. 1 PolG). Den Akten lässt sich entnehmen und es ist soweit unbestritten, dass am 30. Juni 2010 um 5.05 Uhr eine Anwohnerin des Bahnhofs E._____, F._____, bei der Kantonspolizei Meldung erstattete, sie sei aufgrund eines lauten Geschreis einer Frau erwacht. Daraufhin habe sie am Bahnhof ein Pärchen wahrgenommen. Die Frau habe fürchterlich geweint und teilweise geschrien, während der Mann leise und ruhig auf sie eingeredet habe (vgl. Urk. 17/1 act. 3/4 S. 8; Urk. 17/2 act. 12/1/7). Um die öffentliche Ordnung, insbesondere die öffentliche Ruhe, sicherzustellen, war unter diesen Umständen eine Ausweiskontrolle der Beschwerdeführer gerechtfertigt. 5.5 Im Weiteren waren gestützt auf § 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH Polizeiorgane u.a. verpflichtet, eine Person festzunehmen, die in ihrer Gegenwart ein Verbrechen oder Vergehen verübt hat. Dabei ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit vom im Zeitpunkt ex ante aufgrund pflichtgemässen Ermessens erkennbaren Sachverhalt sowie von der einem Polizeibeamten möglichen Subsumtion auszugehen. Dagegen kann nicht darauf abgestellt werden, wie sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach Abschluss der Erhebung objektiv darbieten (BGE 107 IA 138 Erw. 4c; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 54 StPO/ZH N 8). Gemäss den Schilderungen der Beschwerdegegner 1+2 hätten sich die Beschwerdeführer der Ausweiskon-
- 9 trolle widersetzt und seien dabei körperlich gegen sie, die Beschwerdegegner 1+2, vorgegangen. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 Drohungen ausgestossen und herumgespuckt. Die Beschwerdeführer hingegen bestreiten, dass von ihnen die Ausweise verlangt worden seien und sie tätlich gegen die Beschwerdegegner 1+2 vorgegangen seien oder diese bedroht hätten. Vielmehr sei bei der Festnahme übermässige Gewalt angewandt worden. Für die Beurteilung, ob eine Festnahme der Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 StPO/ZH zulässig war oder nicht, ist zu prüfen, von welchem Sachverhalt die Beschwerdegegner 1+2 aufgrund der konkreten Umstände ausgehen durften und mussten und ob die angewandte Gewalt verhältnismässig war. Dabei sind der Prüfung neben den medizinischen Unterlagen primär die Aussagen der Beschwerdegegner 1+2, der beiden Beschwerdeführer sowie des Zeugen J._____ zugrunde zu legen. 6. Nachdem der Beschwerdeführer 1 am 30. Juni 2010 durch die Polizei befragt worden war (Urk. 17/1 act. 5/8), wurde er am 6. April 2011, 12. Mai 2011 und 9. März 2012 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland als beschuldigte Person (Urk. 17/1 act. 6/7, 6/11, 7/7), am 30. November 2011 durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson (Urk. 17/2 act. 11/4) und am 2. Juli 2012 schliesslich wiederum als beschuldigte Person durch das Bezirksgericht Meilen (Urk. 17/1 act. 9/13) einvernommen. Der Beschwerdeführer 1 gab an, nachdem er und die Beschwerdeführerin 2 zuhause einen Streit gehabt hätten, sei Letztere zum Bahnhof gegangen. Er habe sie dort weinend auf einem Bänklein bei den Gleisen angetroffen und sie beruhigt. Als sich die Beschwerdeführerin 2 beruhigt habe, hätten sie sich entschlossen, nach Hause zu gehen (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 4; Urk. 17/1 act. 6/11 S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer 1 bei der Polizei ausgesagt hatte, der gesamte Vorfall habe sich an derselben Örtlichkeit abgespielt (Urk. 17/1 act. 5/8 S. 6), erklärte er in der Einvernahme vom 30. November 2011, nachdem er mit der Beschwerdeführerin 2 darüber gesprochen habe, sei ihm in den Sinn gekommen, dass die erste Begegnung mit der Polizei nicht in der Unterführung, sondern beim Kiosk gewesen sei. Warum sie danach wieder in die Unterführung gegangen
- 10 seien, wisse er nicht mehr. Aber er habe das Bild im Kopf, dass die Beschwerdeführerin 2 zur Unterführung gegangen sei. Entweder habe sie Panik bekommen oder ihre Tasche in der Unterführung vergessen. Sie seien ihr nachgegangen und sie seien dann in der Unterführung gewesen (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 4). Im Weiteren sagte der Beschwerdeführer 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2010 aus, der Beschwerdegegner 2 habe ihn gebeten, die Beschwerdeführerin 2 zu beruhigen, woraufhin er, der Beschwerdeführer 1, zu dieser hingegangen sei. Dann sei plötzlich die Beschwerdegegnerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2 losgegangen und der Beschwerdegegner 2 habe ihn, den Beschwerdeführer 1, mit einem seltsamen schwarzen Gerät, glaublich einem Elektroschocker, aufgefordert, sich mit dem Bauch nach unten auf den Boden zu legen, woraufhin er sich hingelegt habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe immer wieder voller Schmerzen geschrien. Die Beschwerdegegnerin 1 habe auf dem Kopf der Beschwerdeführerin 2 gekniet. Dann seien ihm Fussfesseln und Handschellen angelegt worden und sie hätten noch ca. 40 Minuten auf dem Boden gelegen, bevor noch mehr Polizisten eingetroffen sei und sie schliesslich abtransportiert hätten (Urk. 17/1 act. 5/8 S. 2, 6). In den späteren Einvernahmen hingegen äusserte sich der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen wie folgt: In der Unterführung sei der Polizist bei ihm gestanden, wobei nicht gross gesprochen worden sei. Auch der Ausweis sei nicht verlangt worden (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 4 f., 12; Urk. 17/1 act. 6/11 S. 8; Urk. 17/1 act. 7/7 S. 6). Mit einem Abstand von ca. 10 Metern seien die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdegegnerin 1 gestanden. Die Beschwerdeführerin 2 habe zu weinen begonnen und der Beschwerdegegner 2 habe zu ihm gesagt, er solle sie beruhigen. Als er, der Beschwerdeführer 1, sich umgedreht habe, habe der Beschwerdegegner 2 ihn mit einer Hand von hinten gepackt, mit der anderen Hand ein Elektroschockgerät vor ihn hin gehalten und gesagt, er, der Beschwerdeführer 1, solle sich auf den Boden legen. Dann habe er ihm auf dem Rücken die Handschellen angelegt. Er, der Beschwerdeführer 1, sei während etwa fünf bis zehn Minuten ohne Widerstand zu leisten auf dem Bauch am Boden gelegen. Dabei habe er nicht gemerkt, dass der Beschwerdegegner 2 von ihm weggegan-
- 11 gen sei. Plötzlich sei die Beschwerdegegnerin 1 bei ihm gewesen. Dann habe er es rumpeln gehört und die Beschwerdeführerin 2, die von der Treppe gestürzt sei, habe zu weinen und zu schreien begonnen. Als er zu ihr hingeschaut habe, sei sie auf dem Boden gelegen. Er sei aufgestanden und zu ihr hingegangen (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 4 f., 13, 18 f.; Urk. 17/1 act. 6/11 S. 4). Sie sei ihm weinend entgegengekommen und habe sich mit ihrem Arm von hinten bei ihm eingehängt, d.h. sie habe ihren Arm zwischen seinen Körper und seinen auf dem Rücken gefesselten Arm hindurch gelegt, fast wie wenn man spazieren gehe (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 5; Urk. 17/1 act. 6/11 S. 5, act. 9/13 S. 3). Er könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin 2 den Beschwerdegegner 2 getreten oder geschlagen habe (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 12). Dann hätten sich die Polizisten, ohne etwas zu sagen, entfernt und seien die Treppe hochgegangen. Er, der Beschwerdeführer 1, und die Beschwerdeführerin 2 seien Arm in Arm ca. zwei oder drei Schritte hinter ihnen ebenfalls die Treppe hochgegangen. Oben seien beide Polizisten ohne Vorwarnung auf die Beschwerdeführerin 2 losgegangen. Da er und die Beschwerdeführerin 2 immer noch eingehängt gewesen seien, sei er mitgezogen worden. Dabei müsse er sich irgendwie den Kopf gestossen haben. Ihm sei schwarz vor Augen geworden. Als er aufgewacht sei, sei er 10 Meter weiter vom Abgang entfernt auf dem Boden gelegen mit je einem Knie im Rücken und auf dem Kopf (Wangenknochen; Urk. 17/2 act. 11/4 S. 5 f., 13; Urk. 17/1 act. 6/11 S. 5 f., 10 hinten, act. 9/13 S. 3). Er und die Beschwerdeführerin 2 seien auf dem Boden gelegen, bis die Verstärkung sie abtransportiert habe. Die Polizisten hätten nichts zu ihm gesagt, ausser, er solle seine Freundin beruhigen, wenn diese geweint habe (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 6; Urk. 17/1 act. 6/11 S. 10 hinten). Er und die Beschwerdeführerin 2 seien ziemlich ruhig gewesen, ausser dass die Beschwerdeführerin 2 geweint habe (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 8, 14). Die Beschwerdeführerin 2 habe weder um sich getreten noch könne er sich vorstellen, dass sie mit dem Oberkörper hin- und hergeruckt oder versucht habe, die Beschwerdegegnerin 1 zu beissen (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 14, 17). Er sei teilweise wie am Schlafen gewesen, zwischendurch sei er wahrscheinlich weggetreten. Die Stellung – ein Knie in seinem Gesicht, das
- 12 andere Knie in seinem Rücken – sowie auch der Druck seien bis zum Eintreffen der Verstärkung immer gleich gewesen. Als die Verstärkung – ein Riesenaufgebot und sehr aggressiv – eingetroffen sei, sei der Druck stärker geworden und sie hätten begonnen, an seinen Händen zu drücken, sodass ihm der Bund der Handschelle in den Handrücken hineingedrückt habe, was sehr schmerzhaft gewesen sei (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 6 f., 14; Urk. 17/1 act. 6/11 S. 10). Nach langer Zeit schliesslich sei ein grosser Polizist mit Glatze gekommen und habe ihn hochgezogen mit den Worten "Du Scheiss…, bis mal ruhig!". Daraufhin habe ihm der Beschwerdegegner 2 von hinten eine Maske über den Kopf gezogen (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 7 f.; Urk. 17/1 act. 6/11 S. 8). Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdegegner 1+2 beschimpft und/oder bedroht oder den Beschwerdegegner 2 bespuckt zu haben. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt gewehrt und weder er noch die Beschwerdeführerin 2 hätten sich gegenüber den Beschwerdegegnern 1+2 tätlich oder aggressiv verhalten (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 13, 16; Urk. 17/1 act. 5/8 S. 9, act. 6/11 S. 6, 8, act. 7/7 S. 3). Schliesslich verneinte er auch die Frage, ob er bereits eine Verletzung an der Nase gehabt habe, als die Beschwerdegegner 1+2 am Bahnhof erschienen seien (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 15; Urk. 17/1 act. 5/8 S. 4, act. 6/11 S. 9). 7. Nachdem die Beschwerdeführerin 2 am 30. Juni 2010 durch die Polizei befragt worden war (Urk. 17/1 act. 5/7), wurde sie am 6. April 2011, 12. Mai 2011, und 9. März 2012 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland als beschuldigte Person (Urk. 17/1 act. 6/8, 6/13, 7/8), am 30. November 2011 durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson (Urk. 17/2 act. 11/3) und am 2. Juli 2012 schliesslich wiederum als beschuldigte Person durch das Bezirksgericht Meilen einvernommen (Urk. 17/1 act. 9/17). Dabei schilderte die Beschwerdeführerin 2 die Ereignisse vom 30. Juni 2010 im Wesentlichen wie folgt: Sie und der Beschwerdeführer 1 seien am Bahnhof E._____ beim Kiosk gewesen, als die Polizisten gekommen seien. Diese hätten nichts gesagt, sich weder vorgestellt noch nach dem Ausweis oder dem Namen gefragt (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 17; Urk. 17/1 act. 5/7 S. 5, 6, act. 6/13 S. 6, act. 7/8 S. 3). Da sie ihre Tasche in der Unterführung gehabt habe, sei sie aufgestanden,
- 13 habe zu ihnen gesagt, sie müsse in die Unterführung, um ihre Tasche zu holen, sei dann die Treppe zur Unterführung hinuntergegangen, habe die Tasche genommen und sei dann durch die Unterführung durch und beim Perron ein paar Stufen hoch gegangen. Sie sei nicht wortlos weggelaufen (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 5; Urk. 17/1 act. 6/13 S. 3, act. 7/8 S. 2 f.). Es sei ihr nicht gut gegangen und sie sei am Weinen gewesen. Der Beschwerdegegner 2 sei ihr nachgekommen und habe sie bei den Stufen zum Perron eingeholt. Sie habe ihn gefragt, ob sie nicht nach Hause gehen dürfe, es gehe ihr "megaschlecht" (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 5). Während die Beschwerdeführerin 2 in der Einvernahme vom 12. Mai 2011 ausgesagt hatte, er habe "nein" gesagt (Urk. 17/1 act. 6/13 S. 3), erklärte sie später, er habe nichts dazu gesagt. Hätte er gesagt, dass sie nicht gehen dürfe und mit ihm mitgehen müsse, hätte sie das selbstverständlich gemacht (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 5; Urk. 17/1 act. 7/8 S. 2). Er habe sie jedoch weder angewiesen anzuhalten noch nach einem Ausweis oder danach gefragt, was passiert sei. Die Beschwerdegegner 1+2 seien vielmehr sofort handgreiflich geworden (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 12, 17). Sie habe immer wieder versucht, mit den Händen Abstand zu schaffen, ohne ihn jedoch berührt zu haben (Urk. 17/1 act. 5/7 S. 3). Über die Reihenfolge, was dann passiert sei, sei sie sich nicht mehr sicher. Er habe ihr den Mund zugehalten, sie gewürgt bzw. mit einer Hand an der Kehle gepackt und sie an die Wand gedrückt. Ob er zugedrückt habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe aber noch Luft bekommen und das Bewusstsein nicht verloren. Zudem habe er ihr mit der offenen flachen Hand eine Ohrfeige auf ihre linke Wange versetzt. Zuletzt habe er sie die Treppe hinuntergestossen und sie habe in der Unterführung am Boden gelegen (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 5, 12 f.; Urk. 17/1 act. 5/7 S. 2 f., 5 f., act. 6/13 S. 3, act. 9/17 S. 4). Sie habe weder nach dem Beschwerdegegner 2 geschlagen noch mit den Füssen getreten (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 12, 17; Urk. 17/1 act. 7/8 S. 2, 3). Als sie auf dem Boden gelegen habe, sei der Beschwerdeführer 1 zu ihr gerannt gekommen und sie hätten sich umarmt. Auch die Beschwerdegegnerin 1 sei angerannt gekommen (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 5; Urk. 17/1 act. 5/7 S. 3, act. 6/13 S. 3, act. 9/17 S. 4). Dann seien sie alle die Treppe zum Kiosk hochgegangen (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 5, 18). Oben habe dann die Beschwerdegegnerin 1 gesagt, der Beschwerdeführer 1 solle zum Beschwerdegegner 2 ge-
- 14 hen und sie, die Beschwerdeführerin 2, solle mit ihr mitkommen. Sie sei dann bei der Beschwerdegegnerin 1 gestanden und in einem Abstand von ca. drei bis vier Meter der Beschwerdeführer 1 mit dem Beschwerdegegner 2 (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 5 f.). Plötzlich habe es "bumm" gemacht und sie, die Beschwerdeführerin 2, habe auf dem Bauch am Boden gelegen. Die Polizistin habe ihr Handschellen angezogen. Ihr Arm habe "mega" gebrannt. Dann habe die Beschwerdegegnerin 1 ihr "megafest" mit dem Knie in den Nacken, genauer gesagt zwischen die Schulterblätter, und mit dem anderen Knie aufs Kreuz gedrückt. Sie habe fast keine Luft mehr bekommen, was sie auch mehrmals gesagt habe, aber die Beschwerdegegnerin 1 habe sie einfach am Boden liegen lassen. Die Handschellen hätten ihr in die Handgelenke gedrückt und die Beschwerdegegnerin 1 habe daran gezogen. Die eine Hand habe die Beschwerdegegnerin 1 an ihrem, der Beschwerdeführerin 2, linkem Unterarm gehabt und ihr fünfmal die Fingernägel in den Unterarm gedrückt. Mit der anderen Hand sei die Beschwerdegegnerin 1 an der Handschelle gewesen und habe dort herumgedrückt (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 6 f., 14, 16, 19; Urk. 17/1 act. 6/13 S. 3, 7; Urk. 17/1 act. 5/7 S. 3, act. 7/8 S. 2, act. 9/17 S. 5). Sie habe die Polizistin gebeten, locker zu lassen, da sie keine Luft mehr bekommen habe. Als die Beschwerdegegnerin 1 das aber nicht getan habe, habe sie, die Beschwerdeführerin 2, kurz versucht, sich zu wehren, indem sie versucht habe, sich irgendwie loszumachen, und den Oberkörper hin und her bewegt habe. Aber als sie gemerkt habe, dass es hoffnungslos sei, habe sie wieder aufgehört (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 6, 14 f., 19). Sie habe weder sich gegen die Verhaftung gewehrt noch wild um sich geschlagen oder sich aggressiv verhalten, sondern sei ganz ruhig dagelegen. Auch habe sie nicht versucht, die Beschwerdegegnerin 1 zu beissen (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 14, 18; Urk. 17/1 act. 6/13 S. 3, 6 f., act. 7/8 S. 2, 4, act. 9/17 S. 6). Der Beschwerdegegner 2 habe dem Beschwerdeführer 1 das Knie ins Gesicht gedrückt. Der Beschwerdeführer 1 sei während des ganzen Vorfalls ruhig gewesen, habe nichts gesagt und sich gegenüber den Beschwerdegegnern 1+2 weder tätlich oder aggressiv verhalten noch Drohungen ausgestossen (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 6, 15; Urk. 17/1 act. 6/13 S. 3, 6 f., 9, act. 7/8 S. 3). Ferner treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer 1 bereits eine blutige Nase gehabt habe, als die Beschwerdegegner 1+2 ihn am Bahnhof zum ersten
- 15 - Mal gesehen hätten (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 16; Urk. 17/1 act. 5/7 S. 8, act. 6/13 S. 10). 8. Der Beschwerdegegner 2 verfasste den Verhaftsrapport vom 30. Juni 2010 betreffend den Beschwerdeführer 1 (Urk. 17/1 act. 5/15/1), wurde am 27. September 2011 und am 18. Januar 2012 von der Staatanwaltschaft als beschuldigte Person (Urk. 17/2 act. 11/1, 10) und am 2. Februar 2012 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 17/2 act. 7/5). Der Beschwerdegegner 2 schilderte den Vorfall vom 30. Juni 2010 im Wesentlichen wie folgt: Sie hätten die Beschwerdeführer beim Kiosk am Bahnhof E._____ angetroffen. Während sie, beide in Uniform, auf die beiden zugegangen seien, hätten sie sich mit Namen und "Kantonspolizei Zürich" vorgestellt und gefragt, was da los sei. Ihm sei schon zu diesem Zeitpunkt aufgefallen, dass der Beschwerdeführer 1 auf der Nase eine "Schnatte(r)", eine relativ frische Schürf- bzw. Kratzwunde gehabt habe (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 4 f., 11; Urk. 17/1 act. 7/5 S. 3, 9). Praktisch zeitgleich habe die Beschwerdeführerin 2 ihre Tasche umgehängt und sei wortlos in Richtung Kiosk gegangen, woraufhin er, der Beschwerdegegner 2, ihr nachgegangen sei. Als sie bei der Treppe zur Unterführung zu den Gleisen zu rennen begonnen habe, sei er ihr nachgegangen und habe mehrfach "Stopp, Polizei!" gerufen. Ohne diese Rufe zu beachten sei die Beschwerdeführerin 2 durch die ganze Unterführung bis zur Treppe des hintersten Perrons gerannt. Er sei ein paar Meter hinter ihr gewesen, als er gesehen habe, wie sie beim Ersteigen der Treppe zu stolpern begonnen habe. Als er um die Ecke gekommen sei, sei sie halb auf der Treppe gesessen bzw. habe sich halb auf der Treppe abgestützt. Er sei auf dem untersten Treppentritt gestanden, habe von ihr den Ausweis verlangt und sich erkundigt, was passiert sei. In diesem Moment habe sie begonnen, mit den Füssen und den Armen in seine Richtung zu treten bzw. zu fuchteln, wobei sie ihn mit den Füssen ein- oder zweimal getroffen habe. Als er ihren Arm gepackt habe, um sie in die Unterführung zurückzuziehen, habe sie einen Sprung in Richtung Unterführung gemacht und sei auf den Füssen gelandet. In diesem Moment habe er sie losgelassen. Die Beschwerdeführerin 2 sei in der
- 16 - Unterführung gestanden, habe weiter mit den Füssen nach ihm getreten und gleichzeitig begonnen zu schreien (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 5, 8; Urk. 17/1 act. 7/5 S. 4). Nach ein paar Sekunden sei der Beschwerdeführer 1 durch die Unterführung gerannt gekommen, gefolgt von der Beschwerdegegnerin 1. Der Beschwerdeführer 1 sei zur Beschwerdeführerin 2 hingegangen, habe sie umarmt und sie gefragt, was los sei, woraufhin sie geschrien habe, "De Polizischt hät mi gwürgt und gschlage." (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 5). Der Beschwerdeführer 1 sei sofort aufgestanden, habe sich zu ihm, dem Beschwerdegegner 2, umgedreht und sei dicht, vielleicht mit einem Abstand von 30 cm, und mit provozierender Haltung vor ihn hin gestanden, sodass er, der Beschwerdegegner 2, jeden Moment mit der Faust oder einer Kopfnuss gerechnet habe. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer 1 ihn angeschrien, etwas in der Art von "Ich bring di um" oder "ich lah di um" oder dergleichen. Um Distanz zu schaffen habe er, der Beschwerdegegner 2, sofort die Hände vor sein, des Beschwerdegegners 2, Gesicht hochgenommen und den Beschwerdeführer 1 mit einer Hand in Richtung Unterführungswand geschoben. Gleichzeitig habe er ihm gesagt "Geh weg." (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 5 f.; Urk. 17/1 act. 7/5 S. 5). Als der Beschwerdeführer 1 mit hasserfülltem Gesichtsausdruck erneut auf ihn zugekommen und die Situation zu bedrohlich geworden sei, habe er dessen Arm genommen und ihn zu Boden geführt. Der Beschwerdeführer 1 habe bäuchlings auf dem Boden gelegen und er, der Beschwerdegegner 2, habe ihm den Arm auf den Rücken gedreht, ihm das eine Knie in den Bereich zwischen seinen Schultern/Nacken und das andere Knie in den Bereich seiner Hüften/seines Kreuzes gesetzt und ihm die Handfesseln angelegt. Er habe den Beschwerdeführer 1 gefragt, wie es ihm gehe und ob er genügend Luft bekomme. Aber dieser habe weiter geschrien "i lah di um", herumgeflucht, sie beschimpft und sei weiter hin- und hergeruckt. Diese Festnahme sei für die Beschwerdegegnerin 1 das Zeichen gewesen, die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls zu arretieren. Als beide arretiert, d.h. in Handschellen, auf dem Boden gelegen hätten, hätten sie immer noch aufstehen, sich losschütteln und die Flucht ergreifen wollen. Nachdem sie die beiden für eine gewisse Zeit am Boden fixiert hätten, hätten sie sie aufgestellt und zum Fahrzeug bringen wollen. Das sei eigentlich gut
- 17 gegangen. Die Beschwerdeführer seien das erste Mal kooperativ gewesen (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 6 f., 13; Urk. 17/1 act. 7/5 S. 5 f., 8). Als er mit dem Beschwerdeführer 1 durch die Unterführung gegangen sei, habe dieser ihn angespuckt und erneut gedroht: "I lah di um". Nachdem sie die Treppe hochgegangen seien, hätten sich die Beschwerdeführer wieder gewehrt und sie, die Beschwerdegegner 1+2, angerempelt. Da sei klar gewesen, dass sie auf Verstärkung warten müssten, und sie hätten die beiden wieder auf den Boden gelegt, sie fixiert – auf die gleiche Art und Weise wie in der Unterführung – und auf die Verstärkung gewartet. Beide Beschwerdeführer hätten sich eigentlich bis zum Eintreffen der Patrouille nicht beruhigt, seien ständig hin und her geruckt und hätten versucht, aufzustehen (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 6; Urk. 17/1 act. 7/5 S. 6 f., 8). Indes sei der Beschwerdeführer 1 bei seiner Verhaftung weder gestürzt noch habe er sich den Kopf gestossen oder das Bewusstsein verloren. Vielmehr habe er bis zum Eintreffen der Verstärkung wiederholt gedroht, sie beschimpft und herumgespuckt (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 6, 9, 13; Urk. 17/1 act. 7/5 S. 8). Auch die Beschwerdeführerin 2 habe sich gegen die Fixierung gewehrt, indem sie sich wie eine Schlange gewunden habe (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 10). Zudem habe sie mit den Händen die Hand der Beschwerdegegnerin 1, die diese an die Handschellen gelegt habe, gepackt und mit den Händen und den Fingernägeln zugedrückt. Darauf habe die Beschwerdegegnerin 1 mit leichtem Anheben reagiert, um so einen Druck auf die in den Handschellen liegenden Arme zu erzeugen, was schmerzhaft sei (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 6; Urk. 17/1 act. 7/5 S. 7). Auf entsprechende Frage erklärte der Beschwerdegegner 2 sodann, er habe zwar ein Elektroschockgerät dabei gehabt, aber weder dieses noch ein anderes Hilfsmittel eingesetzt (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 8; Urk. 17/1 act. 7/5 S. 8). 9. Die Beschwerdegegnerin 1 verfasste den Verhaftsrapport vom 30. Juni 2010 betreffend die Beschwerdeführerin 2 (Urk. 17/1 act. 5/16/1), wurde am 26. Oktober 2011 und 18. Januar 2012 von der Staatanwaltschaft als beschuldigte Person (Urk. 17/2 act. 11/2, 8, 11) und am 7. Februar 2012 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland als Auskunftsperson (Urk. 17/1 act. 7/6) einvernommen.
- 18 - Die Beschwerdegegnerin 1 schilderte den Vorfall vom 30. Juni 2010 im Wesentlichen wie folgt: Am Bahnhof E._____ seien sie, beide in Uniform, in Richtung der Frauenschreie zu einem Vorplatz des Bahnhofs auf der hinteren Seite des Bahnhofgebäudes gelaufen, wo ihnen der Beschwerdeführer 1 mit einer blutigen Nase entgegengelaufen sei. Gleichzeitig hätten sie die Beschwerdeführerin 2 am Boden sitzend angetroffen. Als sie, die Beschwerdegegnerin 1, sich mit ihrem Namen vorgestellt und von beiden Personen die Ausweise verlangt habe, sei die Beschwerdeführerin 2 aufgestanden und an ihnen vorbeigelaufen. Der Beschwerdegegner 2 sei ihr nachgelaufen. Sie sei beim Beschwerdeführer 1 oben am Abgang der Unterführung geblieben und habe diesen nochmals aufgefordert, einen Ausweis zu zeigen und zu erklären, was passiert sei. Ein Gespräch sei aber nicht möglich gewesen (Urk. 17/2 act. 11/2 S. 4, 5 f.; Urk. 17/1 act. 7/6 S. 4, 9 f.). Als dann die Beschwerdeführerin 2 in der Unterführung laut herumgeschrien habe, sei der Beschwerdeführer 1 in die Unterführung gerannt. Sie, die Beschwerdegegnerin 1, sei ihm gefolgt. Etwa in der Mitte der Unterführung habe sie den Beschwerdegegner 2 mit der Beschwerdeführerin 2 angetroffen. Letztere habe herumgeschrien, hysterisch gekreischt und um sich geschlagen. Der Beschwerdeführer 1 sei zu ihr hingerannt und habe sie umarmt. Dann habe sich die Beschwerdeführerin 2 auf den Boden gesetzt und der Beschwerdeführer 1 habe sich zu ihr hingekniet resp. -gebückt. Sie, die Beschwerdegegnerin 1, habe beide nochmals aufgefordert, einen Ausweis vorzulegen. Jedoch seien sie dieser Aufforderung wieder nicht nachgekommen. Als der Beschwerdegegner 2 dann zur Beschwerdeführerin 2 hingegangen sei und sie aufgefordert habe aufzustehen, habe diese mit den Füssen gegen den Beschwerdegegner 2 getreten, sodass dieser habe zurückweichen müssen. Daraufhin hätten sie sich entschieden, zur Klärung der Personalien und des Sachverhalts die beiden zu verhaften, was sich nonverbal aus der Situation ergeben habe (Urk. 17/2 act. 11/2 S. 4, 6, 8; Urk. 17/1 act. 7/6 S. 5, 8). Sie habe sich zur am Boden sitzenden Beschwerdeführerin 2 gebückt und ihr die Handfesseln angezogen, wobei diese auch zu diesem Zeitpunkt wild um sich geschlagen habe. Dann habe sie die Beschwerdeführerin 2 aufgestellt bzw. ihr beim Aufstehen geholfen und sei mit ihr Richtung Ausgang der Unterführung gegangen. Da die Beschwerdeführerin 2 massiv mit den Beinen um
- 19 sich geschlagen und auch versucht habe, sie, die Beschwerdegegnerin 1, in die linke Hand zu beissen, die sie ihr auf die linke Schulter gelegt habe, habe sie sie loslassen müssen. Als sie sie wieder habe halten können, habe sie die Beschwerdeführerin 2 gegen die Wand der Unterführung gestellt, um sie besser mit den Händen fixieren zu können (Urk. 17/2 act. 11/2 S. 4 f., 7; Urk. 17/1 act. 7/6 S. 5, 8). In diesem Moment habe sie auch zum Beschwerdegegner 2 hinübersehen können. Da dieser dem Beschwerdeführer 1 ebenfalls habe die Handfesseln anlegen können, sei sie mit der Beschwerdeführerin 2 weiter in Richtung Ausgang der Unterführung gegangen. Als sie die Treppe der Unterführung hochgegangen seien, habe sich die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor massiv gewehrt und versucht zu flüchten, indem sie weiterhin versucht habe, sie, die Beschwerdegegnerin 1, zu beissen, und mit den Füssen um sich getreten und mit dem Oberkörper geruckt habe. Daher habe sie die Beschwerdeführerin 2 am Arm zu Boden geführt, um sie am Boden besser fixieren zu können. Dabei habe sie ihr rechtes Knie oberhalb deren Schulterblatt und ihr linkes Knie im Bereich deren Steissbein/Po gehabt. Ihre rechte Hand sei zu Beginn im Bereich der Schultern der Beschwerdeführerin 2 und ihre linke Hand bei der Handfessel gewesen. Sie sei nicht auf ihrem Kopf gekniet (Urk. 17/2 act. 11/2 S. 5, 7, 9; Urk. 17/1 act. 7/6 S. 5 f.). Auch am Boden habe sich die Beschwerdeführerin 2 noch massiv gewehrt, indem sie mit den Beinen um sich getreten und mit dem Kopf und Oberkörper hin und her Bewegungen gemacht habe. Zudem habe sie herumgeschrien, ihr, der Beschwerdegegnerin 1, die Fingernägel in den Arm gedrückt und ihr dabei am linken Unterarm und an der linken Hand blutige Wunden zugefügt (Urk. 17/2 act. 11/2 S. 5, 6 f.; Urk. 17/1 act. 7/6 S. 6 f.). Derweil habe Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 1 zu Boden geführt und fixiert. Der Beschwerdegegner 2 habe Spucke im Gesicht gehabt. In dieser Position hätten sie dann auf die Verstärkung gewartet (Urk. 17/2 act. 11/2 S. 5, 8; Urk. 17/1 act. 7/6 S. 7). Am Boden habe der Beschwerdeführer 1 getobt, den Beschwerdegegner 2 die ganze Zeit über beschimpft und Drohungen, auch gegen sie, ausgestossen. Namentlich habe er zu ihr gesagt, "Wenn ich din Vater s'nächscht Mal gsehne, denn passiert em öppis.". Er habe auch andere Drohungen ausgestossen, sie wisse aber nicht mehr welche (Urk. 17/2 act. 11/2 S. 5; Urk. 17/1 act. 7/6 S. 7). Beide Beschwerdeführer hätten
- 20 sich während der gesamten zweiten Arretierung nie beruhigt, sondern dauernd geschrien und getobt. Sie hätten aufgrund ihres Verhaltens einen alkoholisierten, aggressiven, gereizten, unruhigen und angetriebenen ersten Eindruck gemacht und sich während der gesamten Verhaftung unkooperativ und aggressiv verhalten (Urk. 17/2 act. 11/2 S. 5; Urk. 17/1 act. 7/6 S. 7, 12). Schliesslich erklärte die Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdegegner 2 habe zwar ein Elektroschockgerät (Taser) dabei gehabt, dieses aber bei der Festnahme des Beschwerdeführers 1 nicht eingesetzt (Urk. 17/2 act. 11/2 S. 8 f.; Urk. 17/1 act. 7/6 S. 11 f.). 10. Nachdem der Zeuge J._____ bereits am 2. Juli 2010 telefonisch gegenüber der Kantonspolizei Angaben gemacht hatte (vgl. Urk. 17/1 act. 3/4 S. 8 f.), wurde er am 18. Januar 2012 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. 17/2 act. 11/9). Er sagte aus, in der fraglichen Nacht erwacht zu sein, weil er eine Frau habe verzweifelt lamentieren hören. Von der Passerelle beim Bahnhof aus habe er dann auf einer Bank zwischen den Gleisen ein Paar gesehen. Er sei die Treppe hinunter gegangen, habe aus einer Entfernung von ca. 15 bis 20 Metern zu ihnen gesagt, sie sollten nicht so krakeelen, es sei ungeheuer laut, und sei dann wieder die Treppe hinaufgegangen, wo er Frau F._____ getroffen habe (Urk. 17/2 act. 11/9 S. 4 f.). 11.1 Der Beschwerdeführer 1 lässt u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, da die Staatsanwaltschaft seinen mit Eingabe vom 29. Mai 2012 gestellten Beweisanträgen (Urk. 3/3) keine Folge geleistet habe. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den in der genannten Eingabe gestellten Beweisanträgen zu entsprechen (Urk. 2 S. 2, 5, 11 f.). Darin liess er die Einholung schriftlicher Berichte betreffend seinen Gesundheitszustand nach der Festnahme beantragen, namentlich über das Vorliegen einer Gehirnerschütterung und deren Auswirkungen, die Möglichkeit einer Amnesie, das Bestehen von Hämatomen auf beiden Gesichtshälften und deren Entstehung. Insbesondere sei fraglich, ob bei den gegebenen Verletzungen die erste polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 30. Juni 2010 (Urk. 17/1 act. 5/8) überhaupt hätte stattfinden dürfen und ob diese verwertbar sei (Urk. 2 S. 5, 7, 21 f.).
- 21 - 11.2 Sowohl unter der Geltung der kantonalen Strafprozessordnung als auch unter geltendem Recht setzt die Verwertbarkeit einer Einvernahme des Beschuldigten dessen Vernehmungsfähigkeit voraus (vgl. Art. 114 Abs. 1 StPO). Das heisst, der Beschuldigte muss körperlich und geistig in der Lage sein, die Fragen des Vernehmenden zu verstehen, dazu aktiv Stellung zu nehmen und die Bedeutung seiner Aussagen zu erkennen (vgl. Urteil 6P.6/2005 vom 8.6.2005 Erw. 2.1; Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 143 N 11). Laut Bericht von Dr. med. G._____ bestand beim Beschwerdeführer 1 neben den bereits erwähnten äusserlichen Verletzungen und der Nasenbeinfraktur der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung (V.a. Commotio cerebri; vgl. Urk. 17/1 act. 5/15/3). Bei der in der Folge noch am 30. Juni 2010 im Spital H._____ durchgeführten Computertomographie (CT) des Schädels, der Halswirbelsäule (HWS) und der Nasennebenhöhlen (NNH) wurden ausser dem Nasenbeinbruch nur Normalbefunde festgestellt (Urk. 17/3 act. 27/7/3 letzte Seite). Auch habe sich gemäss Austrittsbericht des Spitals H._____ vom 2. Juli 2010 der Verlauf des stationären Aufenthalts komplikationslos gestaltet und der Beschwerdeführer 1 habe in gutem Allgemeinzustand (am 1. Juli 2010) nach Hause entlassen werden können (Urk. 17/3 act. 27/7/3 zweitletzte Seite). Damit jedoch war – wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 12. Juli 2012 zutreffend ausführt (Urk. 17/3 act. 27/8) – der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung medizinisch nicht objektivierbar, mithin eine solche nicht feststellbar. Damit fehlten auch Anzeichen für eine Amnesie oder dafür, der Beschwerdeführer 1 könnte bei der Einvernahme am 30. Juni 2010 nicht vernehmungsfähig gewesen sein. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer 1 gemäss Verhaftsrapport selber angegeben habe, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen, Dr. med. G._____ ihn als wach und ansprechbar beschrieb und auch dessen Hafterstehungsfähigkeit bejahte (Urk. 17/1 act. 5/15/1, 3). Zwar äussern sich die Berichte des Spitals H._____ – wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 zutreffend anmerkt (Urk. 2 S. 13) – nicht explizit zum Vorliegen einer Amnesie. Nachdem jedoch nur Normalbefunde erhoben wurden, fehlt es an einer Grundlage, gestützt auf welcher Auskunft über eine allfällige Amnesie erteilt werden könnte. Dementsprechend wäre das Einholen solcher Auskünfte nicht zielführend. Selbst
- 22 wenn schliesslich eine Amnesie vorgelegen hätte, vermöchte diese die Vernehmungsfähigkeit, also die Fähigkeit, die gestellten Fragen zu verstehen und dazu in vernünftiger Weise Stellung zu nehmen, nicht ohne Weiteres auszuschliessen. So hatte der Beschwerdeführer 1 doch die Möglichkeit zu sagen, er könne sich nicht erinnern, was er im Übrigen auch getan hat (vgl. Urk. 17/1 act. 5/8 S. 2). Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer 1 zu Recht geltend machen (Urk. 2 S. 13), die Verletzungen auf den beiden Gesichtshälften würden im Austrittsbericht des Spitals H._____ nicht erwähnt. Wie jedoch die Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 12. Juli 2012 zutreffend ausführt, sind solche Verletzungen aufgrund des Berichts von Dr. med. G._____ sowie von Fotos rechtsgenügend erstellt. Weitere Erhebungen hierzu sind nicht erforderlich, zumal allein das Vorliegen solcher Verletzungen nichts über deren Herkunft und Entstehung auszusagen vermag und damit auch keine Aufschlüsse über die vorliegend umstrittenen Abläufe des Vorfalls vom 30. Juni 2010 geben könnten. 11.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass zum einen von der Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 30. Juni 2010 auszugehen ist. Zum anderen erscheinen die beantragten Beweisergänzungen nicht zielführend, weshalb dem Antrag 2 der Beschwerde nicht stattzugeben ist. 12. Im Weiteren wird von Seiten des Beschwerdeführers 1 eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Unangemessenheit geltend gemacht. So fehle es an einer ganzheitlichen Auseinandersetzung mit den gesamten Umständen. Vielmehr würden im angefochtenen Entscheid einzelne Aspekte herausgegriffen und einseitig gewichtet, während andere Faktoren unberücksichtigt blieben. Namentlich habe man es unterlassen, sich mit den einzelnen Einvernahmen der vier beteiligten Personen detailliert auseinanderzusetzen. So werde aufgrund einzelner Aussagen der Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung der gesamten Umstände deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt, während die Aussagen der Beschwerdegegner 1+2 als stimmig und authentisch bezeichnet würden, ohne dass diese kritisch gewürdigt worden seien (Urk. 2 S. 5-11). Im Weiteren übernahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 seine Plädoyernotizen aus dem Gerichtsver-
- 23 fahren gegen den Beschwerdeführer 1 vor dem Bezirksgericht Meilen integral in die Beschwerde. Darin führt er insbesondere aus, weshalb nicht ohne Weiteres auf die Angaben der Beschwerdegegner 1+2 abgestellt werden könne und die Aussagen der beiden Beschwerdeführer nicht a priori unglaubhaft seien (Urk. 2 S. 11-39). Auf die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 ist im Folgenden soweit näher einzugehen, als sie für die Entscheidfindung im vorliegenden Verfahren betreffend Einstellung wesentlich sind. 13.1 Zunächst ist anzumerken, dass die Aussagen der Beschwerdegegner 1+2 im Wesentlichen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und stimmig sind und einen Detaillierungsgrad aufweisen, der auf deren Authentizität schliessen lässt. Zwar erscheinen im Vergleich zu ihren Aussagen in den Einvernahmen die Ausführungen in den entsprechenden von den Beschwerdegegnern 1+2 verfassten Verhaftsrapporten erheblich gekürzt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein Verhaftsrapport auf das Wesentliche – die Festnahme – beschränken soll und demensprechend nicht derselbe Detaillierungsgrad zu erwarten ist wie von einer Aussage im Rahmen einer Einvernahme. Daher lässt – entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 (Urk. 2 S. 15-18, 23 f.) – die Nichterwähnung gewisser Elemente wie namentlich die Aufforderung, die Ausweise vorzuzeigen, oder der Wortlaut der Drohungen, die späteren Aussagen der Beschwerdegegner 1+2 nicht unglaubhaft erscheinen. Dies gilt auch insoweit, als die Nasenverletzung des Beschwerdeführers 1 im Verhaftsrapport betreffend die Beschwerdeführerin 2 nicht erwähnt wird, zumal bei diesem nicht der Beschwerdeführer 1 im Vordergrund steht und im Verhaftsrapport betreffend den Beschwerdeführer 1 die Verletzung und dass diese bereits vor der Festnahme bestanden habe durchaus vermerkt wird (Urk. 17/1 act. 5/15/1). Gleiches gilt sodann auch für gewisse Ungenauigkeiten, wie namentlich die vom Rechtsvertreter erwähnte (Urk. 2 S. 25) zeitliche Einordnung der Tritte durch die Beschwerdeführerin 2 in den Unterleib des Beschwerdegegners 2. Im Weiteren wird – wie seitens des Beschwerdeführers 1 zutreffend vorgebracht wird (Urk. 2 S. 31 f.) – in den Verhaftsrapporten nicht erwähnt, dass man nach der Arretierung in der Unterfüh-
- 24 rung die Treppe hochgegangen sei und die beiden Beschwerdeführer oberhalb der Treppe zu Boden geführt worden seien. Dies mag zwar ungenau sein, erscheint jedoch für einen Verhaftsrapport durchaus ausreichend, zumal das für diesen Wesentliche, nämlich dass sich die Beschwerdeführer nach der Arretierung gewehrt hätten, sodass ein zu-Boden-Führen derselben erforderlich erschien, enthalten ist. Im Übrigen unterscheiden beide Beschwerdegegner – entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 (Urk. 2 S. 31 f.) – in den Einvernahmen durchaus zwischen den Ereignissen, welche sich in der Unterführung ereignet hätten und den Geschehnissen oberhalb der Unterführung. Ferner ging es in den Verhaftsrapporten im Gegensatz zu den späteren Einvernahmen nicht allein um die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen des Verfassers, sondern primär um einen ganzheitlichen Bericht über die Festnahme. Daher ist entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters (vgl. Urk. 2 S. 17 f., 25) nicht zu beanstanden, dass es sich bei den Verhaftsrapporten um eine Art "Gemeinschaftswerk" handelt, was die Beschwerdegegner 1+2 auch offenlegten (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 3 f., act. 11/2 S. 3), und dementsprechend auch Wahrnehmungen des jeweils anderen miteingeflossen sind. Eine Ungereimtheit in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 ist schliesslich entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters (Urk. 2 S. 17) auch darin nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer 1 laut Verhaftsrapport zur Beschwerdegegnerin 1 gesagt habe, sie hätten einen Streit und er wolle nach Hause, zumal dies nicht ausschliesst – wie die Beschwerdegegnerin 1 später aussagte (Urk. 17/2 act. 11/2 S. 4; Urk. 17/1 act. 7/6 S. 4) –, dass ein eigentliches Gespräch über die Ereignisse nicht möglich war. Im Weiteren werden die Ereignisse von den Beschwerdegegnern 1+2 so beschrieben, dass sich insgesamt ein in sich stimmiger und nachvollziehbarer Ablauf ergibt. Wenn einzelne Elemente von einem der Beschwerdegegner nicht erwähnt werden – namentlich äusserte sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht zum Verhalten des Beschwerdeführers 1 unmittelbar vor seiner Arretierung durch den Beschwerdegegner 2 in der Unterführung –, lässt dies nicht ohne Weiteres darauf schliessen, der jeweils andere sage die Unwahrheit. Zum einen schliessen sich die jeweiligen Aussagen gegenseitig nicht aus, sondern sind durchaus miteinan-
- 25 der vereinbar. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich ab dem Zeitpunkt, als sich sämtliche Beteiligten in der Unterführung befanden, sich die Beschwerdegegnerin 1 primär auf die Beschwerdeführerin 2 konzentrierte, während der Beschwerdegegner 2 vorwiegend auf den Beschwerdeführer1 fokussiert war, weshalb durchaus nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdegegner 1+2 zu den Handlungen des jeweils anderen nur wenig oder gar keine Angaben machen konnten. Eine gewisse Differenz findet sich insofern, als die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 darauf schliessen lassen, Auslöser für die Festnahme in der Unterführung sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin 2 gegen den Beschwerdegegner 2 getreten habe (vgl. Urk. 17/2 act. 11/2 S. 4). Dagegen hat gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 2 das bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers 1 den Beschwerdegegner 2 zur Festnahme desselben veranlasst (vgl. Urk. 17/2 act. 11/1 S. 6). Jedoch lässt sich diese unterschiedliche Wahrnehmung ebenfalls damit erklären, dass das Augenmerk der Beschwerdegegnerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2, dasjenige des Beschwerdegegners 2 hingegen auf den Beschwerdeführer 1 gerichtet war. Ferner erklärte der Beschwerdegegner 2 im Zusammenhang mit der Arretierung in der Unterführung, sie hätten die beiden für eine gewisse Zeit am Boden fixiert (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin 1 ihrerseits gab an, als sie der Beschwerdeführerin 2 die Handschellen angelegt habe, habe sich diese in sitzender Position am Boden befunden und sie habe ihr geholfen aufzustehen. Da sich die Beschwerdeführerin 2 aber nach wie vor gewehrt habe, habe sie diese an der Wand der Unterführung fixiert (vgl. Urk. 17/2 act. 11/2 S. 4, 7; Urk. 17/1 act. 7/6 S. 5). Auch diese Differenz wird mit der unterschiedlichen Fokussierung nachvollziehbar, umso mehr, als sich die Beschwerdegegnerin 1 mit der Beschwerdeführerin 2 laut Beschwerdegegner 2 in dessen Rücken befunden habe (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 6). Tatsächliche Differenzen in den Aussagen der Beschwerdegegner 1+2 ergeben sich allerdings insoweit, als sie ihre Positionen, während sie auf die Verstärkung warteten, unterschiedlich beschrieben. So gab die Beschwerdegegnerin 1 an, als sie die Beschwerdeführerin 2 am Boden fixiert habe, habe der Beschwerdegegner 2 rechts hinter ihr versucht, den Beschwerdeführer 1 ebenfalls am Boden zu fixieren (vgl. Urk. 17/2 act. 11/2 S. 5; Urk. 17/1 act. 7/6 S. 9). Um den Beschwerdegeg-
- 26 ner 2 sehen zu können, habe sie ihren Kopf nach hinten drehen müssen. Er habe sie immer sehen können (Urk. 17/1 S. 9). Demgegenüber erklärte der Beschwerdegegner 2, er und die Beschwerdegegnerin 1 hätten leicht versetzt vis-à-vis voneinander gekniet, sodass sie einander hätten sehen können (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 6; Urk. 17/1 act. 7/5 S. 6). Indessen handelt es sich hierbei um ein einzelnes Detail, welches letztlich nichts daran ändert, dass die Schilderungen der Beschwerdegegner 1+2 im Übrigen einen in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ablauf des Vorfalls ergeben. Dieser einzelne Widerspruch lässt daher ihre Aussagen nicht weniger glaubhaft erscheinen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegner 1+2 durch den Umstand in Frage gestellt werden soll, dass Letztere in den Einvernahmen vom 18. Januar 2012, als sie mit den Aussagen der beiden Beschwerdeführer und des Zeugen J._____ konfrontiert wurden, keine Stellung nahmen und auf ihre eigenen Aussagen verwiesen, wie dies der Beschwerdeführer 1 geltend machen lässt (Urk. 2 S. 13 f., 17, 19). 13.2 Dagegen finden sich in den Aussagen der Beschwerdeführer erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche sowohl in sich als auch im Vergleich zueinander. Auf einige von ihnen hat auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung hingewiesen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 um 6.32 Uhr, also kurz nach der Festnahme, bei einem Atemlufttest einen Alkoholpromillewert von 1.24 Promille aufwies; die Beschwerdeführerin 2 um 6.30 Uhr einen solchen von immerhin 0.91 Promille (Urk. 17/1 act. 5/15/1 S. 3, act. 5/16/1 S. 3). Hinzu kommt, dass es gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschwerdeführer vor dem Vorfall am Bahnhof zwischen ihnen beiden zu einer Auseinandersetzung gekommen war, in deren Folge die Beschwerdeführerin 2 die Wohnung des Beschwerdeführers 1 ohne sich von diesem zu verabschieden durch das Schlafzimmerfenster verlassen hatte (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 8f., act. 11/4 S. 4, 9 f.; Urk. 17/1 act. 6/13 S. 4, act. 6/11 S. 3). Danach weinte sie während längerer Zeit am Bahnhof derart laut, dass sich eine Anwohnerin veranlasst sah, die Polizei zu informieren. Eine solche offenbar nicht unerhebliche Aus-
- 27 einandersetzung lässt auf eine gewisse emotionale Aufgewühltheit schliessen. Die Kombination einer solchen mit Alkoholeinfluss und kaum Schlaf – beide haben in der Nacht vor dem Vorfall nicht geschlafen (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 8, act. 11/4 S. 9) – lässt fraglich erscheinen, ob und inwieweit die Beschwerdeführer in der Lage waren, die Situation richtig wahrzunehmen und einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin 2 weist zudem nach eigenen Angaben eine psychiatrische Vorgeschichte mit Stimmungsschwankungen und Depressionen auf und hat Mühe, wenn ihr jemand körperlich zu nahe kommt (vgl. Urk. 17/2 act. 11/3 S. 6, 10; Urk. 17/1 act. 5/7 S. 2). Daher ist nicht auszuschliessen, sie habe eine Situation als bedrohlich empfunden, die dies in Tat und Wahrheit nicht war. Das vom Beschwerdegegner 2 geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin 2 erscheint daher als Reaktion auf eine solche vermeintlich bedrohliche Situation durchaus plausibel. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers 1 ergeben sich sodann aus seinem Aussageverhalten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2010. So bestritt er zunächst, jemanden angespuckt zu haben, räumte kurz darauf ein, es sei richtig, dass er ihn angespuckt habe, aber er wolle das nicht im Protokoll haben, um ein solches Spucken schliesslich noch in derselben sowie auch in den darauf folgenden Einvernahmen wieder zu bestreiten (Urk. 17/1 act. 5/8 S. 1, 8, 10). Im Weiteren führte der Beschwerdeführer 1 in der Einvernahme vom 30. November 2011 aus, während man auf die Verstärkung gewartet habe, habe er darum gebettelt, dass sie ihn ins Auto bringen würden. Man müsse sich vorstellen, es sei Winter und der Boden sehr kalt gewesen (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 6). Der Vorfall indes ereignete sich am 30. Juni 2010, also mitten im Sommer. Ein solcher Hinweis auf den Winter mag zwar das Empfinden des Beschwerdeführers 1 ausdrücken, wie dies sein Rechtsvertreter geltend macht (Urk. 2 S. 34), deutet gleichzeitig aber auch darauf hin, der Beschwerdeführer 1 neige zu Übertreibungen. Seitens des Beschwerdeführers 1 indes wird geltend gemacht, diese Äusserung lasse mitnichten auf fehlende Glaubhaftigkeit schliessen, zumal nicht berücksichtigt werde, wie sich die Art und Vorgehensweise der Verhaftung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 ausgewirkt habe (Urk. 2 S. 7). Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. So
- 28 erfolgte doch diese Aussage in der Einvernahme vom 30. November 2011, also rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall und es bestehen keine Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer 1 sei zu diesem Zeitpunkt in seiner Gesundheit beeinträchtigt gewesen. Sodann ergeben sich auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 gewisse Ungereimtheiten. So gab sie in der ersten Einvernahme noch an, nach dem Eintreffen der Beschwerdegegner 1+2 weggegangen zu sein, weil sie auf den Zug gewollt habe (Urk. 17/1 act. 5/7 S. 2). In den späteren Einvernahmen hingegen sagte sie aus, sie habe ihre in der Unterführung deponierte Tasche holen wollen (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 5; Urk. 17/1 act. 6/13 S. 3, act. 7/8 S. 2, act. 9/17 S. 4). Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin 2 in der Einvernahme vom 12. Mai 2011 zum einen an, nicht mehr richtig zu wissen, ob sie zu diesem Zeitpunkt (in der Unterführung) gewürgt worden sei (Urk. 17/1 act. 6/13 S. 6). Zum anderen erklärte sie, bei ihrer Darstellung, wonach der Beschwerdegegner 2 sie am Hals gepackt bzw. gewürgt habe, zu bleiben (Urk. 17/1 act. 6/13 S. 6, 8). Auch differieren ihre Angaben bei der Polizei im Vergleich zu ihren Aussagen in den späteren Einvernahmen. Zum einen hatte sie bei der Polizei noch ausgesagt, der Beschwerdegegner 2 habe ihr keine Schmerzen zugefügt (Urk. 17/1 act. 5/7 S. 5), während sie später angab, nicht mehr zu wissen, ob sie Schmerzen gehabt habe (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 13). Ferner anerkannte sie zunächst, um sich getreten zu haben, als sie in Handschellen auf dem Boden gelegen sei (Urk. 17/1 act. 5/7 S. 6). Später indes bestritt sie dies und erklärte, dies nur gesagt zu haben, weil sie möglichst schnell wieder habe gehen wollen, bzw. dass es ihr wahrscheinlich einfach zu blöd geworden sei (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 15; Urk. 17/1 act. 6/13 S. 7, 8). Sodann wies die Beschwerdegegnerin 1 nach dem Vorfall am linken Arm mehrere Kratzwunden auf (vgl. Urk. 17/1 act. 5/9, act. 5/16/1 S. 2). Auf diese Verletzungen angesprochen gab die Beschwerdeführerin 2 bei der Polizei an, als Reaktion darauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 sie gepackt und zu Boden habe werfen wollen, ihr diese Kratzwunden zugefügt zu haben (Urk. 17/1 act. 5/7 S. 2). In den späteren Einvernahmen hingegen stritt sie teilweise gänzlich ab, die Beschwerdegegnerin 1 gekratzt zu haben (Urk. 17/1 act. 6/13 S. 7, act. 7/8 S. 2, 3), während sie andernteils lediglich abstritt, dies bewusst getan zu haben, höchstens
- 29 versehentlich, als diese sie zu Boden gebracht habe (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 15, 19; Urk. 17/1 act. 9/17 S. 6). Ferner gab die Beschwerdeführerin 2 an, bei Eintreffen der Beschwerdegegner 1+2 sei es dunkel gewesen (Urk. 17/1 act. 6/13 S. 3), während dagegen der Zeuge J._____ aussagte, es sei von Anfang an taghell gewesen (Urk. 17/2 act. 11/9 S. 4). Da indes erfahrungsgemäss an einem 30. Juni die Morgendämmerung etwa um 5.00 Uhr (Sonnenaufgang 5.32 Uhr) beginnt und sich der Vorfall zwischen 5.06 Uhr und 5.36 Uhr ereignete (vgl. Urk. 17/2 act. 12/1/7), ist nicht davon auszugehen, es sei noch dunkel gewesen. Sodann sagte die Beschwerdeführerin 2 aus, die Beschwerdegegner 1+2 hätten bei ihrem Eintreffen am Bahnhof gesagt, es sei spät, sie sollen jetzt ruhig sein (Urk. 17/1 act. 9/17 S. 4). Wie jedoch bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (vgl. Urk. 3/1 S. 15), erscheint fraglich, ob ein Polizeibeamter, der kurz zuvor den Frühdienst angetreten hat (vgl. Urk. 17/2 act. 11/1 S. 4), das Wort "spät" verwenden würde. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 (Urk. 2 S. 7) vermag eine Interpretation in der Weise, dass sich das Wort "spät" auf die beiden Beschwerdeführer beziehe, nichts daran zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin 2 ja wiedergeben will, was die Beschwerdegegner 1+2 gesagt hätten. Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin 2 zunächst, der Zeuge J._____ habe nichts gesagt (Urk. 17/1 act. 6/13 S. 9), während sie später aussagte, er habe etwas gerufen (Urk. 17/1 act. 9/17 S. 4). Eine erhebliche Unstimmigkeit in den Aussagen der Beschwerdeführer ergibt sich sodann hinsichtlich des Ablaufs. So sagte der Beschwerdeführer 1 bei den Staatsanwaltschaften aus, er habe sich auf Aufforderung des Beschwerdegegners 2 hin auf den Boden gelegt und es seien ihm Handschellen angelegt worden. Nachdem er fünf bis zehn Minuten liegengelassen worden sei, habe er gehört, wie die Beschwerdeführerin 2 von der Treppe gestürzt sei, und sei auf sie zugegangen. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 (Urk. 2 S. 22 f.) ordnet der Beschwerdeführer 1 damit seine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 2 zeitlich vor der Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner 2 ein. Denn gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 2 sei ihr Sturz von der Treppe im Zuge ihrer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 2 erfolgt. Im Zeitpunkt in-
- 30 des, zu welchem der Beschwerdeführer 1 den Sturz gehört habe, hätte er gemäss seiner Darstellung bereits – nach seiner Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 2 – fünf bis zehn Minuten mit Handschellen am Boden gelegen. Eine solche Abfolge der Ereignisse ist jedoch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 nicht vereinbar. Diese führte – insoweit übereinstimmend mit den Beschwerdegegnern 1+2 – aus, nachdem die Beschwerdegegner 1+2 am Bahnhof eingetroffen seien, sei sie in die Unterführung gelaufen. Der Beschwerdegegner 2 sei ihr gefolgt und habe sie auf den unteren Stufen der Treppe zum Perron eingeholt, wo es dann zur Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner 2 und ihr gekommen sei, in deren Verlauf sie wieder zurück in die Unterführung gefallen bzw. gesprungen sei. Dann sei der Beschwerdeführer 1 zu ihr gerannt. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdegegnern 1+2 ist es somit gleich, nachdem der Beschwerdegegner 2 in die Unterführung gerannt sei, zur Auseinandersetzung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin 2 auf der Treppe gekommen. Für eine Festnahme des Beschwerdeführers 1 in der Unterführung noch vor dieser Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin 2 wäre somit gar keine Zeit gewesen. Damit widersprechen die Angaben des Beschwerdeführers 1 nicht nur den Schilderungen der Beschwerdegegner 1+2, sondern sind auch mit denjenigen der Beschwerdeführerin 2 unvereinbar. Eine weitere Ungereimtheit findet sich sodann hinsichtlich des Ortes der Arretierung. Während die Beschwerdegegner 1+2 übereinstimmend aussagten, beide Beschwerdeführer seien bereits in der Unterführung verhaftet und in Handschellen gelegt worden, gab der Beschwerdeführer 1 an, lediglich seine eigene Festnahme sei in der Unterführung erfolgt. Die Beschwerdeführerin 2 sei in der Unterführung nicht festgenommen bzw. in Handfesseln gelegt worden (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits erklärte in der Untersuchung, sie seien nicht in der Unterführung arretiert worden. Erst oben, oberhalb der Treppe zum Kiosk, sei es dann zur Verhaftung und dem Anlegen der Handschellen gekommen (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 14, 18; Urk. 17/1 act. 7/8 S. 2, 4). Zunächst ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Arretierung der Beschwerdeführerin 2 anzumerken, dass die Beschwerdegegner 1+2 keinerlei Veranlassung haben, insoweit zu lügen, zumal eine frühere Arretierung der Beschwerdeführerin 2 ihnen keine Entlastung bräch-
- 31 te. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Arretierung des Beschwerdeführers 1 weicht die Aussage der Beschwerdeführerin 2 auch von derjenigen des Beschwerdeführers 1 ab, erscheint jedoch immerhin mit ihren übrigen Angaben vereinbar. So hätte doch der Beschwerdegegner 2 gemäss ihrer Darstellung nicht nur vor seiner Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin 2 in der Unterführung keine Gelegenheit gehabt, dem Beschwerdeführer 1 Handschellen anzulegen (vgl. vorstehende Ausführungen), sondern auch nachher nicht. Denn gemäss ihrer Schilderung seien alle vier Beteiligten gleich nach der Umarmung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer 1 die Treppe hochgegangen. Indessen gab die Beschwerdeführerin 2 vor dem Bezirksgericht Meilen an, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer 1 beim Hinaufgehen der Treppe von der Unterführung nach oben Handschellen angehabt habe (Urk. 17/1 act. 9/17 S. 4). Nachdem die Beschwerdeführerin 2 es nun doch nicht ausschliesst, dass der Beschwerdeführer 1 bereits zu diesem Zeitpunkt Handschellen getragen hat, bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schilderungen, insbesondere an der Aussage, sie seien nach der Umarmung gleich die Treppe hochgegangen. Denn wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, bestand bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht die Gelegenheit, dem Beschwerdeführer 1 Handschellen anzulegen, was auch die Beschwerdeführerin 2 wissen müsste. Im Übrigen erscheint ihre Behauptung, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt Handschellen getragen habe, nicht plausibel, zumal sie sich doch gemäss eigener Darstellung kurz zuvor umarmt hätten. Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführer ergeben sich auch in anderen Punkten. So gab der Beschwerdeführer 1 stets an, nachdem die Beschwerdeführerin 2 von der Treppe gestürzt sei, sei sie aufgestanden und zu ihm gelaufen bzw. ihm entgegengelaufen (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 5; Urk. 17/1 act. 6/11 S. 5, act. 9/13 S. 3). Die Beschwerdeführerin 2 hingegen sagte aus, sie sei am Boden gelegen, als der Beschwerdeführer 1 zu ihr gelaufen sei. Sie wisse nicht mehr, ob er ihr beim Aufstehen geholfen habe (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 5; Urk. 17/1 act. 6/13 S. 3, act. 9/17 S. 4). Sodann erklärte der Beschwerdeführer 1, nachdem sich die Beschwerdeführerin 2 in der Unterführung mit ihren Armen in seinen Armen eingehängt habe, seien die Beschwerdegegner 1+2 ohne etwas zu sagen
- 32 die Treppe hochgegangen. Er und die Beschwerdeführerin 2 seien ca. zwei oder drei Schritte dahinter gefolgt (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 5; Urk. 17/1 act. 6/11 S. 5, act. 9/13 S. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin 2 zunächst aussagte, sie könne nicht mehr sagen, ob die Polizisten voraus oder hinter ihnen hergegangen seien (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 5, 18), erklärte sie später, die Beschwerdegegner 1+2 seien voraus gegangen, sie und der Beschwerdeführer 1 hinterher (Urk. 17/1 act. 7/8 S. 4). Ein Vorausgehen der Beschwerdegegner 1+2 indessen erscheint nicht plausibel. So gaben sämtliche Beteiligten an, es sei in der Unterführung zu einem Handgemenge zwischen den Beschwerdeführern einerseits und den Beschwerdegegnern 1+2 andererseits gekommen. Dass die Beschwerdegegner 1+2 nach einer solchen Auseinandersetzung wortlos ihren Kontrahenten den Rücken zugewandt und davongegangen sein sollen, überzeugt nicht; entgegen dem Vorbringen seitens des Beschwerdeführers 1 (Urk. 2 S. 9) selbst dann nicht, wenn die Beschwerdeführer in diesem Moment den Anweisungen der Beschwerdegegner 1+2 gefolgt wären. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer 1 an, nachdem sie oben zu Boden geführt worden seien, habe die Beschwerdeführerin 2 im Gegensatz zu ihm zwischendurch aufstehen dürfen (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 6). Zudem hätten die Beschwerdegegner 1+2 mehrmals die Positionen getauscht (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 7, 13 f.; Urk. 17/1 act. 6/11 S. 7). Davon abweichend erklärte die Beschwerdeführerin 2, die Beschwerdegegnerin 1 habe sie die ganze Zeit unten festgehalten (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 14). Ein Positionswechsel wird von ihr nicht erwähnt, von den Beschwerdegegnern 1+2 bestritten (vgl. Urk. 17/2 act. 11/1 S. 10, act. 11/2 S. 10) und ist – entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 (Urk. 2 S. 7) – auch nicht plausibel. So erscheint es aufgrund der physischen Unterschiede zwischen den Beschwerdegegnern 1+2 durchaus sinnvoll, wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 1 festnahm und in der Folge auch bis zum Eintreffen der Verstärkung unter Kontrolle hielt. Für einen Positionswechsel bestand nicht nur keine Veranlassung, sondern ein solcher hätte zudem bei einem Kräfteverhältnis wie dem vorliegenden – zwei Polizisten zu zwei Festgenommen – das unnötige Risiko mit sich gebracht, dass die Festgenommenen flüchten. Widersprüchlich sind die Aussagen der Beschwerdeführer auch in-
- 33 soweit, als die Beschwerdeführerin 2 aussagte, als sie auf dem Boden gelegen hätten, habe der Beschwerdeführer 1 die ganze Zeit nichts gesagt, ausser dass er gefragt habe, ob er den Kopf drehen dürfe (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 15), während der Beschwerdeführer 1 angab, auch darum gebettelt zu haben, ins Auto zu dürfen (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 6). Erhebliche Zweifel bestehen sodann auch hinsichtlich der Entstehung der Nasenverletzungen (Schürfwunde, Nasenbeinbruch) des Beschwerdeführers 1. Letzterer macht geltend, die Nasenverletzungen im Zuge seiner Festnahme erlitten zu haben. Nachdem sie die Treppe hochgegangen seien, seien beide Polizisten auf die Beschwerdeführerin 2 losgegangen. Da die Beschwerdeführerin 2 immer noch bei ihm eingehängt gewesen sei, sei er mitgezogen worden. Dabei habe er das Bewusstsein verloren (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 5; Urk. 17/1 act. 6/11 S. 6, 10 hinten). Er habe quasi einen Köpfler auf den Boden gemacht und müsse sich bei diesem Sturz irgendwie den Kopf gestossen haben. Er habe eine Narbe gehabt, die sich auf der ganzen Nasenlänge von der Nasenwurzel bis zur Nasenspitze erstreckt habe (Urk. 17/2 act. 11/4 S. 5 f., 13). Demgegenüber sind gemäss den Schilderungen der Beschwerdegegner 1+2 und der Beschwerdeführerin 2 Letztere und der Beschwerdeführer 1 getrennt voneinander zu Boden geführt worden. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers 1, wonach es sich um einen (unkontrollierten) Sturz gehandelt habe. Entsprechend lässt sich nicht ausschliessen, der Beschwerdeführer 1 sei allein, also losgelöst von der Beschwerdeführerin 2, zu Boden geführt worden. Dies jedoch ermöglichte dem Beschwerdegegner 2 ein durchaus kontrolliertes Vorgehen. Nachdem wie gesagt erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schilderung des Beschwerdeführers 1 bestehen, lässt sich letztlich nicht erstellen, er habe die Nasenverletzungen im Rahmen des von ihm geschilderten Sturzes im Zuge der Festnahme erlitten. Dass es sich, wie der Beschwerdeführer 1 vorbringen lässt (Urk. 2 S. 7, 12), nicht um bloss harmlose Verletzungen handelt, vermag letztlich nichts daran zu ändern, dass nicht ausgeschlossen werden kann und bei der vorliegenden – nicht mehr erweiterbaren – Beweissituation angenommen werden muss, der Beschwerdeführer 1 habe die
- 34 - Nasenverletzungen bereits gehabt, als die Beschwerdegegner 1+2 am Bahnhof eintrafen. Zwar gab der Zeuge J._____ auf entsprechende Frage hin an, beim Beschwerdeführer 1 keine Verletzungen gesehen zu haben (Urk. 17/2 act. 11/9 S. 5). Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich J._____ den beiden Beschwerdeführern gemäss seinen Angaben lediglich bis auf ca. 15 bis 20 Meter näherte (vgl. Urk. 17/2 act. 11/9 S. 4) und in jenem Moment für J._____ nicht allfällige Verletzungen derselben im Vordergrund standen, sondern vielmehr der von diesen ausgehende Lärm. Damit erscheinen weder die Aussagen der beiden Beschwerdeführer noch diejenigen von J._____ derart zuverlässig, dass allein gestützt auf sie und entgegen den im Wesentlichen stimmigen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdegegner 1+2 davon ausgegangen werden könnte, der Beschwerdeführer 1 sei bei Eintreffen der Beschwerdegegner 1+2 am Bahnhof noch nicht an der Nase verletzt gewesen. Insbesondere sind, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Urk. 3/1 S. 19 f.), andere Ursachen durchaus denkbar. So hatte der Beschwerdeführer 1 in der Nacht zuvor nicht geschlafen (vgl. Urk. 17/2 act. 11/4 S. 9), wies einen Alkoholpromillewert von 1.24 Promille auf und war auf der Suche nach seiner Freundin (die Beschwerdeführerin 2), mit der er zuvor einen Streit hatte, bei welchem es gemäss den Angaben der Beschwerdeführer zwar zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen war (vgl. Urk. 17/1 act. 5/8 S. 4 f.; Urk. 17/1 act. 6/13 S. 4), der aber wie ausgeführt von einiger Heftigkeit gewesen sein musste. Zudem gab die Beschwerdeführerin 2 an, als der Beschwerdeführer 1 vor dem Eintreffen der Beschwerdegegner 1+2 am Bahnhof eingetroffen sei, habe er gesagt, ihm sei "trümmlig", es gehe ihm nicht gut (Urk. 17/2 act. 11/3 S. 10). Der Beschwerdeführer 1 befand sich somit in einem Zustand, der auf eine erhöhte Unfalleignung schliessen lässt, und es ist nicht auszuschliessen, er habe sich die Nasenverletzungen bereits vor der Begegnung mit den Beschwerdegegnern 1+2, namentlich bei einem Unfall oder Sturz, zugezogen. 13.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdegegner 1+2 im Kerngeschehen einheitlich und in sich stimmig sind und sich aus ihnen insgesamt ein nachvollziehbarer Ablauf der damaligen Ereignisse ergibt. Demgegenüber enthalten die Aussagen der
- 35 - Beschwerdeführer sowohl in sich als auch im Vergleich zueinander mehrere Ungereimtheiten, insbesondere auch hinsichtlich des Ablaufs der Festnahme. Aufgrund dieser Ungereimtheiten bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen. Selbst wenn die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 darauf zurückzuführen wären, dass dieser aufgrund eines kurzzeitigen Bewusstseinsverlusts die Abläufe durcheinander bringe, wie dies von seinem Rechtsvertreter geltend gemacht wird (Urk. 2 S. 30), vermöchte dies nichts an der fehlenden Verlässlichkeit seiner Aussagen zu ändern. Dasselbe gilt auch für den seitens des Beschwerdeführers 1 geltend gemachten Umstand (Urk. 2 S. 6, 10), dass die ersten Einvernahmen der Beschwerdegegner 1+2 erst rund 15 bzw. 16 Monate nach dem Vorfall vorgenommen wurden. Wesentlich glaubhafter erscheinen dagegen die Schilderungen der Beschwerdegegner 1+2 und damit auch ihre Aussagen, wonach sie von den Beschwerdeführern die Ausweise verlangt und diese in der Folge Widerstand geleistet hätten, gegen die Beschwerdegegner 1+2 tätlich vorgegangen seien und der Beschwerdeführer 1 gegen den Beschwerdegegner 2 Drohungen in der Art von "ich bring di um" "oder ich lah di um" ausgestossen und der Beschwerdegegnerin 1 damit gedroht habe, dass ihrem Vater etwas zustosse, wenn er ihn das nächste Mal sehe. Unter diesen Umständen indes durften und mussten die Beschwerdegegner 1+2 davon ausgehen, die Beschwerdeführer erfüllten die Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) und begingen damit ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Eine Festnahme der Beschwerdeführer erschien damit gestützt auf § 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH gerechtfertigt. Nach § 13 Abs. 1 PolG durften die Beschwerdegegner 1+2 dabei auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang anwenden (§ 13 Abs. 1 PolG). Erlaubte Einsatzmittel sind u.a. körperliche Gewalt und Fesselungsmittel (vgl. § 5 Abs. 1 PolZ; LS 550.11). Gemäss den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdegegner 1+2 war jedoch sowohl die Arretierung der beiden Beschwerdeführer in der Unterführung mit Handfesseln sowie auch das spätere zu-Boden-Führen und die Fixation derselben am Boden gerechtfertigt. Dafür, dass diese Massnahmen mit unverhältnismässiger Gewalt durchgeführt wurden, fehlen zuverlässige Anhaltspunkte. Bezüglich den Abdrü-
- 36 cken an den Fussgelenken des Beschwerdeführers 1 erscheint am plausibelsten, dass diese durch die Fussfesseln verursacht wurden. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners 2 seien die Fussfesseln dem Beschwerdeführer 1 indes erst durch den Transportdienst angelegt worden (Urk. 17/2 act. 11/1 S. 14). Etwas anderes wird auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Entstehung der Nasenverletzungen (Schürfwunde und Nasenbeinfraktur) des Beschwerdeführers 1 stehen seine und die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 den wesentlich glaubhafteren Angaben der Beschwerdegegner 1+2 gegenüber. Da zudem keine Untersuchungshandlungen ersichtlich sind, welche hierüber Aufschluss geben könnten, mithin keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind, muss zu Gunsten der Beschwerdegegner 1+2 davon ausgegangen werden, diese Verletzungen seien nicht durch Letztere verursacht worden. Die übrigen Verletzungen schliesslich lassen sich ohne Weiteres auch auf eine mit verhältnismässiger Gewalt durchgeführte Arretierung mit anschliessender Fixierung am Boden zurückführen. Dies gilt namentlich auch für die Hämatome an den beiden Jochbeinen des Beschwerdeführers 1, zumal bei einer Fixierung am Boden auch das Gesicht auf dem Boden zu liegen kommt und der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben den Kopf habe wenden dürfen. Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 (Urk. 2 S. 9, 13) lassen somit die Verletzungen der beiden Beschwerdeführer nicht auf eine übermässige Gewaltanwendung schliessen. 13.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 1+2 zu einem wesentlichen Teil auf den belastenden Aussagen der Beschwerdeführer beruhen. Wie ausgeführt bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Aussagen, weshalb sich diese auch unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen nicht als hinreichend verlässliches Anklagefundament erweisen. Untersuchungshandlungen, die zu weiteren Beweisergebnissen führen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher wäre im Falle einer Anklageerhebung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Somit hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1+2 zu Recht eingestellt.
- 37 - 14.1 Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer 1 namentlich unter Hinweis auf BGE 138 IV 29 eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit geltend machen. Dadurch, dass die Untersuchungen gegen die Beschwerdegegner 1+2 einerseits und gegen die Beschwerdeführer andererseits von verschiedenen Staatsanwaltschaften geführt würden, bestehe die Gefahr ungleicher Gewichtungen und insbesondere der unterschiedlichen Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Nun habe die eine Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführer Anklage erhoben, während die andere Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1+2 eingestellt habe, was eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens zur Folge habe. Auch müsste zur Vermeidung sich widersprechender Urteile dasselbe Gericht über sämtliche Beteiligte befinden (Urk. 2 S. 3-4, 11). 14.2 Der dem schweizerischen Straf- und Strafprozessrecht seit jeher zugrunde liegende Grundsatz der Verfahrenseinheit besagt unter anderem, dass die Straftaten mehrerer Tatbeteiligter grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und beurteilen sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 33 StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung, und gewährleistet damit das Gleichbehandlungsgebot. Überdies dient er der Verfahrensökonomie (Art. 8 BV; BGE 138 IV 29 Erw. 3.2). Art. 29 und Art. 33 StPO erfassen sämtliche Formen der Täterschaft und Teilnahme. Vorliegend jedoch sind weder die Beschwerdeführer Täter bzw. Teilnehmer bei den den Beschwerdegegnern 1+2 vorgeworfenen Straftaten noch umgekehrt, weshalb der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht von Art. 29 und 33 StPO erfasst wird. Indessen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen (Art. 30 StPO). In BGE 138 IV 29 hat das Bundesgericht festgehalten, dass vor allem das Vorliegen eines engen Sachzusammenhangs verschiedener Straftaten für eine Vereinigung spreche wie er namentlich vorliege, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen. Dementsprechend seien in Konstellationen, in denen jemand, nachdem er Polizeibeamte angegriffen haben soll, durch diese verletzt werde, die deswegen gegen das Opfer und die Polizeibeamten eröffneten Strafverfahren von
- 38 einer einzigen Staatsanwaltschaft zu führen. Dies liege im Interesse der Prozessökonomie und verhindere sich widersprechende Entscheide (vgl. BGE 138 IV 29 Regeste und Erw. 5.4, 5.5). 14.3 Wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid beruhen die Straftaten, deren die Beschwerdegegner 1+2 einerseits und die Beschwerdeführer andererseits beschuldigt werden, auf demselben Lebensvorgang. Ein enger Sachzusammenhang zwischen diesen ist daher ohne Weiteres zu bejahen. Indes wurde die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1+2 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich geführt, während die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung gegen die Beschwerdeführer führte. Im Unterschied zur BGE 138 IV 29 zugrundeliegenden Konstellation jedoch sind vorliegend die Strafuntersuchungen bereits abgeschlossen, indem gegen die Beschwerdeführer Anklage erhoben und das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1+2 eingestellt wurde. Dabei wurden die Entscheide zur Anklageerhebung bzw. Einstellung von zwei verschiedenen Staatsanwaltschaften getroffen. Indessen wurden je die massgeblichen Akten des einen Verfahrens im jeweils anderen Verfahren beigezogen (vgl. Urk. 17/1 act. 5- 9), sodass die Entscheidgrundlagen in beiden Verfahren im Wesentlichen dieselben waren. Durch diesen Abgleich der Akten wurde – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe ans Bezirksgericht Meilen vom 12. Juli 2012 (Urk. 17/3 act. 28/5) zutreffend ausführt – dem Risiko sich widersprechender Entscheide hinreichend Rechnung getragen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist darin – entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 (vgl. Urk. 2 S. 4) – nicht zu sehen. Im Übrigen wäre auch bei einer gemeinsamen Verfahrensführung denkbar, dass das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1+2 eingestellt und gegen die Beschwerdeführer Anklage erhoben würde. Gerade bei einer Konstellation wie der vorliegenden erscheint ein solches Ergebnis schlüssig und stimmig und spricht letztlich auch für eine einheitliche Wertung. Denn je wahrscheinlicher eine Verurteilung der Beschwerdeführer durch den Sachrichter erscheint, desto eher erscheint das Verhalten der Beschwerdegegner 1+2 gerechtfertigt und wäre demzufolge im Falle einer Anklage mit einem Freispruch derselben zu rechnen. Ist jedoch wie vorliegend mit einem Freispruch zu rechnen, ist das Verfahren einzustellen, unabhängig davon, ob mit Bezug auf andere invol-
- 39 vierte Personen die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung erfüllt sind und entsprechend Anklage zu erheben ist. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder des Gebots auf ein faires Verfahren liegt somit nicht vor. Soweit sodann der Grundsatz der Verfahrenseinheit der Prozessökonomie dient, ist anzumerken, dass dies primär dann zutrifft, wenn die entsprechenden Untersuchungen wie im genannten Bundesgerichtsentscheid noch bevorstehen. Namentlich können dann die einzelnen Untersuchungshandlungen miteinander koordiniert und aufeinander abgestimmt werden. Der Umstand, dass dem Anliegen der Prozessökonomie vorliegend allenfalls nicht optimal Rechnung getragen worden ist, lässt jedoch die Einstellungsverfügung nicht fehlerhaft erscheinen und rechtfertigt auch nicht deren Aufhebung. Denn würde die Einstellungsverfügung aufgehoben und müsste eine der beiden Staatsanwaltschaften die bereits von der jeweils anderen Staatsanwaltschaft vorgenommenen Untersuchungshandlungen nochmals vornehmen, würde dies der Forderung nach Prozessökonomie diametral zuwiderlaufen. 14.4 Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass vorliegend trotz getrennter Verfahrensführung gegen die Beschwerdeführer einerseits und die Beschwerdegegner 1+2 andererseits keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder des Gebots auf ein faires Verfahren vorliegt. Vielmehr erweist sich die Einstellungsverfügung auch insoweit als rechtmässig. 15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1+2 zu Recht eingestellt hat. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich, die Kosten der Beschwerdeführerin 2 zu 1/5 und dem Beschwerdeführer 1 zu 4/5 aufzuerlegen. Gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Mangels er-
- 40 heblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1+2 keine Entschädigung auszurichten.
Es wird beschlossen: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und zu 1/5 der Beschwerdeführerin 2 und zu 4/5 dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 5. Den Beschwerdegegnern 1+2 werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer 1; per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdeführerin 2 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1; unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2; unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kanton Zürich (unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft I des Kanton Zürich (unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 17/1-3]; gegen Empfangsbestätigung)
- 41 - − das Bezirksgericht Meilen, ad GG120010 und GG120011 (unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12]; gegen Empfangsbestätigung) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 14. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 14. März 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und zu 1/5 der Beschwerdeführerin 2 und zu 4/5 dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 5. Den Beschwerdegegnern 1+2 werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer 1; per Gerichtsurkunde) die Beschwerdeführerin 2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1; unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2; unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kanton Zürich (unter Beilage einer Kopie von Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: die Staatsanwaltschaft I des Kanton Zürich (unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 17/1-3]; gegen Empfangsbestätigung) das Bezirksgericht Meilen, ad GG120010 und GG120011 (unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12]; gegen Empfangsbestätigung) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...