Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120228-O/U/pri
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 8. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. September 2012, C-3/2012/4210
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ erstattete am 8. August 2012 Strafanzeige gegen B._____ wegen Nötigung, Erpressung und massiver Verletzung der Privatsphäre (Urk. 6/1 S. 2 a. E.). Der von A._____ erhobene Vorwurf lautete dahin, die Beschuldigte habe entgegen ihrer ausdrücklichen Anweisung ihrem Freund C._____ über 'facebook' ihre Schwangerschaft bekannt gegeben. Sie sei im Jahre 2009 von ihrem Freund C._____ (der im … wohnhaft ist) wegen häuslicher Gewalt in die Deutschschweiz geflüchtet und lebe seither in der Wohnung von D._____. Dabei sei eine neue Liebe und nun auch eine Schwangerschaft entstanden. Den Mut, die weiterhin bestehende Beziehung zu C._____ zu beenden, habe sie bisher aus Angst vor Gewalt und Nötigungen durch diesen nicht aufgebracht. Mit der Mitteilung der Schwangerschaft habe deshalb die Beschuldigte massiv in ihr Privatleben eingegriffen und es gebe nun keine Möglichkeit mehr, in friedlicher Art mit C._____ ein Ende zu finden (Urk. 6/1). 2. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (fortan Staatsanwaltschaft) verfügte am 12. September 2012 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3). Gegen diese Verfügung richtet sich die rechtzeitig eingereichte Beschwerde von A._____ (fortan Beschwerdeführerin) mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Strafuntersuchung wegen Nötigung und erpresserischem Verhalten durchzuführen (Urk. 2). 3. Weil sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, wurde auf die Einholung von Beschwerdeantworten verzichtet.
- 3 -
II. 1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, die Staatsanwaltschaft gehe in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon aus, bei Herrn C._____ handle es sich um ihre "Ex Partnerschaft" (Urk. 2 Abs. 1). 2. Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung offenbar zu wenig genau gelesen bzw. diese nicht verstanden: Die Staatsanwaltschaft hat die Beziehung mit C._____ nicht als "Ex Partnerschaft" bezeichnet, sondern sie hat C._____ als "früheren Lebenspartner" und D._____ als "jetzigen Lebenspartner" beschrieben. Damit hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt, wie er von der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige geschildert wurde, durchaus korrekt wiedergegeben. Die Beschwerdeführerin erlebte in der Partnerschaft mit C._____ häusliche Gewalt, weshalb sie in die Deutschschweiz floh, hier ein neues Leben begann und sogar eine neue Liebe fand (Urk. 6/1 S. 2 oben), nämlich D._____, mit welchem sie jetzt eine Lebensgemeinschaft bildet, während sie früher im Haushalt von C._____ lebte (Urk. 2 Abs. 3). Damit ist D._____ – rein zeitlich gesehen – ihr jetziger Lebenspartner, während C._____ eben der frühere Lebenspartner ist. 3. Für die Frage, ob sich die Beschuldigte B._____ (fortan Beschwerdegegnerin 1) in dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige behaupteten Sinn strafbar gemacht hat, ist die beanstandete Beschreibung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft aber ohnehin bedeutungslos. Der Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB setzt u.a. die Absicht des Täters voraus, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Solches hat die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Absichten der Beschwerdegegnerin 1 nie behauptet, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt hat, ein erpresserisches Handeln der Beschwerdegegnerin 1 sei nicht erkennbar.
- 4 - Nach Art. 181 macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung als Vergehen gegen die Willensfreiheit ist nur strafbar, wenn sie rechtswidrig ist oder gegen die guten Sitten verstösst. Wer einen erlaubten Zweck mit an sich erlaubten Mitteln verfolgt und dabei auf die Willensbildung des anderen nicht weiter einwirkt, als zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist, macht sich daher selbst dann nicht strafbar, wenn er ihn mit den in der Strafbestimmung erwähnten Zwangsmitteln veranlasst etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wegen Nötigung bestraft wird hingegen, wer mit rechtsoder sittenwidrigen Mitteln oder zu einem unerlaubten Zweck auf das freie Selbstbestimmungsrecht eines andern einwirkt. Dass die Beschwerdegegnerin 1 mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin an C._____ einen bestimmten Zweck verfolgt, dass sie die eventuelle Nichtbekanntgabe dieser Information aus dem privaten Bereich der Beschwerdeführerin an Bedingungen geknüpft oder dass sie im Zusammenhang mit der Benachrichtigung von C._____ irgendwie motivierend auf die Beschwerdeführerin eingewirkt habe, wird weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde behauptet. Die (angebliche) "Androhung" der Bekanntgabe der Schwangerschaft ist auch nicht rechts- oder sittenwidrig, weil die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts für sie Ehrenrühriges ist. Die blosse Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft an den früheren Lebenspartner der Beschwerdeführerin in deren "Planung" eingemischt hat, mag zwar zutreffend sein, ein strafbares Verhalten stellt dies jedoch nicht dar. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
III.
- 5 - Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See / Oberland ad C-3/2012/4210 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6]; gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 6 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 8. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 8. November 2012 Erwägungen: I. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See / Oberland (gegen Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft See / Oberland ad C-3/2012/4210 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6]; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....