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Zürich Obergericht Strafkammern 13.11.2012 UE120213

13. November 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,056 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme und Überweisung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120213-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 13. November 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Nichtanhandnahme und Überweisung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 24. August 2012, B-5/2012/5628

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 17. August 2012 erstattete A._____ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) sowie Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten (Art. 34 DSG). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm eine Untersuchung mit Verfügung vom 24. August 2012 nicht anhand und überwies die Akten der Übertretungsstrafbehörde zur weiteren Veranlassung (Urk. 5). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gestützt auf die in der Strafanzeige vom 17. August 2012 vorgebrachten Tatsachen gegen die verantwortlichen Personen und allfällige Mitbeteiligte eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB), Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht (Art. 34 DSG) und allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen und durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 8). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet (Urk. 15). II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO).

- 3 - 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen (Urk. 5). Auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos seien Personen in der Öffentlichkeit, auf der Strasse und in einem Restaurant, abgebildet. Eine strafbare Handlung nach Art. 179quater StGB sei nicht erkennbar. Ein allfälliger Verstoss gegen das Datenschutzgesetz sei durch die Übertretungsstrafbehörde zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass "die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind". Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 und Urk. 11), er sei stellvertretender Direktor einer Privatbank gewesen. Im März 2012 sei ihm fristlos gekündigt worden. Man habe ihm mitgeteilt, die Bank wisse um seine Romanze mit einer Mitarbeiterin. Die Bank habe ihm nach Verzögerungen sein Personaldossier zur Einsicht gegeben. Später habe sich herausgestellt, dass die Bank zudem ein Geheimdossier führe. Im Juni 2012 habe ihm die Bank weitere Daten zugestellt. Dabei sei auch ein Bericht eines Privatdetektivbüros. Gemäss diesem sei er im Januar und Februar 2012 während mehreren Tagen beschattet worden. Der Bericht enthalte Fotos, welche ihn auf der Strasse und in einem Restaurant sowie vor Hotels zeige. Es sei ungewiss, ob das Privatdetektivbüro noch weitere Berichte über ihn und Fotos gemacht habe. Die Bank habe ihm eine Bestätigung, dass er nun

- 4 über alle Daten verfüge, verweigert. Die im Bericht des Privatdetektivbüros vom 8. Februar 2012 enthaltenen Fotos verstiessen gegen Art. 179quater StGB. Gemäss dem Tagesrapport des Detektivbüros vom 18. Januar 2012 sei der Beschwerdeführer in seiner Freizeit in weiblicher Begleitung im Restaurant … in Kreis … in Zürich beim Abendessen fotografiert worden. Bei diesem Restaurant handle es sich um eine Örtlichkeit, in der Hausfriedensbruch begangen werden könne. Die Aufnahmen seien vom Schutzbereich von Art. 179quater StGB erfasst. Selbst wenn die Räumlichkeiten des Restaurants nicht zum Schutzbereich von Art. 179quater StGB gehörten, seien Ereignisse aufgenommen worden, die zu seinem privaten und intimen Bereich gehörten. Das Privatdetektivbüro habe jede rechtlich-moralische Schranke überschritten. Der Beschwerdeführer habe ein diskretes Restaurant ausgesucht, um nicht von jedermann gesehen zu werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 179quater StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Die in Art. 179quater StGB benutzte Wendung "nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich" erfasst die auf die Lebensverhältnisse einer Person bezogenen Tatsachen, deren Wahrnehmung nur einem begrenzten Personenkreis möglich ist. Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Zur geschützten Privatsphäre gehören grundsätzlich alle Vorgänge in geschlossenen, gegen den Einblick Aussenstehender abgeschirmten Räumen und Örtlichkeiten, wie Vorgänge in einem Haus, in einer Wohnung oder in einem abgeschlossenen, privaten Garten. In Literatur und Rechtsprechung unbestritten ist, dass Vorgänge in einem solchen nach Art. 186 StGB geschützten Raum nicht mit technischen Hilfsmitteln beobachtet oder aufgenommen werden dürfen. Mit Blick auf den häuslichen Bereich wird in der Literatur auch die Ansicht vertreten, dass nicht jede beliebige Aufnahme aus dem geschützten Privatbereich strafbar sein soll, sondern nur die Abbildung eines Objekts erfasst sein kann, das einen engen Bezug

- 5 zur Privatsphäre hat. Genannt werden das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinn, die faktisch also nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind; es geht um das Festhalten privater Lebensvorgänge. Müssen körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um damit in die Privatsphäre im engeren Sinn fallende Tatsachen aufzunehmen, sind die Tatsachen nicht mehr "ohne weiteres" jedermann zugänglich. Als rechtlichmoralisches Hindernis gilt eine Grenze, die nach den hierzulande allgemein anerkannten Sitten und Gebräuchen ohne die Zustimmung der Betroffenen nicht überschritten wird. Bei einer Person, die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich gefilmt wird, darf angenommen werden, sie habe insoweit auf einen Schutz der Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Privatsphäre der Öffentlichkeit ausgesetzt (BGE 137 I 327 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Auslegung von Art. 282 f. StPO weist Schmid darauf hin, dass öffentlich ist, was nicht im Sinne von Art. 280 StPO bzw. Art. 179bis - Art. 179quater StGB geheim ist, also Vorgänge auf bzw. in Strassen, Plätzen, Bahnhöfen, Stadien, Schulhäusern und Restaurants (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1171 FN. 533). In BGE 108 IV 33 E. 5b erachtete das Bundesgericht das Eindringen in eine Parkgarage als Handeln gegen den Willen des im Sinne von Art. 186 StGB Berechtigten. Wo bestimmte Räumlichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, verstösst gegen Art. 186 StGB, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt. Im Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1 betrachtete das Bundesgericht eine Tennishalle zwar als einen geschlossenen Raum. Da es sich aber um eine öffentliche Tennishalle handelte, habe die Überwachung im öffentlichen und nicht im privaten Raum stattgefunden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auf der Strasse, vor einem Hotel und in einem Restaurant fotografiert worden. Der Geheimbereich ist nicht betroffen.

- 6 - 3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf der Strasse und vor Hotels befand, als er fotografiert wurde, hielt er sich in einem öffentlichen Bereich auf. Die von ihm gemachten Fotos betreffen keine Tatsachen aus dem Privatbereich, die nicht ohne Weiteres für jedermann zugänglich sind. Die Tatsache, dass er sich auf einer öffentlichen Strasse (und vor einem Hotel) aufhielt, konnte nicht nur von einem begrenzten Personenkreis wahrgenommen werden, sondern von jedermann. 3.4 Beim Restaurant handelt es um einen geschlossenen Raum, welcher der Öffentlichkeit zugänglich ist. Dass es sich dabei nach der Auffassung des Beschwerdeführers um ein "diskretes" Restaurant handeln soll, ändert daran nichts. Der Zugang erfolgt in der Regel zum Zweck der Konsumation von Speisen und/oder Getränken. Ob die Privatdetektive im Restaurant Speisen und/oder Getränke konsumierten, ist nicht bekannt. Gemäss dem Tagesrapport der Privatdetektive vom 18. Januar 2012 sassen sie drei Tische vom Beschwerdeführer entfernt. Sie konnten hören, dass er mit seiner Begleitung ein Gespräch auf französisch führte. Bei dieser Sachlage haben sie nicht gegen den Willen des im Sinne von Art. 186 StGB Berechtigten gehandelt. Ansonsten hätten sie das Restaurant wohl verlassen müssen. Ob sich jemand in einem öffentlich zugänglichen Restaurant aufhält, ist eine Tatsache, die grundsätzlich von jedermann wahrgenommen werden kann. Sie gehört nicht zum intimen Bereich des Beschwerdeführers. Für die Wahrnehmung müssen keine rechtlich-moralischen Schranken überwunden werden. Jedermann kann das Restaurant betreten und sich allenfalls der Konsumation von Speisen und/oder Getränken hingeben. Eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 179quater StGB ist nicht erkennbar. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 15 ff.), aufgrund des bisherigen Verhaltens der Privatbank bestehe der dringende Verdacht, dass weitere Bildaufnahmen gemacht worden seien, die gegen Art. 179quater StGB verstiessen. Es sei schwer vorstellbar, dass das Privatdetektivbüro während der mehrwöchigen Beschattung nicht weitere Bildaufnahmen gemacht habe. 4.2 Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige und der Beschwerde geschilderten Sachverhalts besteht die Möglichkeit, dass die Privatbank

- 7 - Daten über seine Person zurückhält. Es besteht aber kein hinreichender Verdacht, wonach es sich dabei um strafrechtlich relevante Bildaufnahmen handeln könnte. Zumal die bisher bekannten Fotos nicht als Produkt einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 179quater StGB zu betrachten sind. Daran ändern auch angebliche Lücken im Bericht des Privatdetektivbüros nichts. Dieser enthält nur wenige Fotos und beschränkt sich ansonsten auf den Beschreib von beobachteten Ereignissen. Es gibt derzeit keinen Hinweis, wonach das Privatdetektivbüro am 3. Februar 2012 um 19.09 Uhr ein Foto gemacht haben soll. Dass die Bank dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben soll, sie habe angeblich Sachen in der Hand, die seine Ehe zum Scheitern bringen würden, lässt keinen Verdacht aufkommen, dass es sich dabei um strafrechtlich relevante Fotos handeln soll. Auch das Telefonat von B._____, wonach es für den Beschwerdeführer kein Zurück mehr gebe, wenn er den Vergleich nicht akzeptiere, begründet keinen Verdacht auf strafrechtlich relevantes Bildmaterial. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 179quater StGB nicht erfüllt und kein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen. Bei Art. 34 DSG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand. Gegen die Überweisung an die Übertretungsstrafbehörde (§ 90 GOG/ZH) bringt der Beschwerdeführer nichts vor. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 8 - 3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2012/5628, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2012/5628, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 13. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 13. November 2012 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2012/5628, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2012/5628, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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