Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120197-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn
Beschluss vom 3. Mai 2013
in Sachen
A._____, vertreten durch die Vormundschaftsbehörde B._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. C._____, 2. D._____, 3. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 3. August 2012, C-3/2012/279
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Erwägungen: I. 1. Am 2. April 2012, mit Nachtrag vom 14. Mai 2012, rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen C._____ und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), den Sohn beziehungsweise Enkel der Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 8/1 und Urk. 8/6). Im Rahmen des Strafverfahrens wurden der Beschwerdeführer und dessen Mutter sowie die Beschwerdegegner 1 und 2 polizeilich befragt. Der Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 um die Durchführung von weiteren Befragungen, namentlich eines Arztes, Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers sowie des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdegegners 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 3; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 2. August 2012 aus, es ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht einmal, dass er selber sexuell missbraucht worden sei. Am ehesten könnten dessen Aussagen dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdegegner 1 unter visuellem Einbezug des Beschwerdeführers, anlässlich von dessen Besuchen, in der Küche auf seine Mutter, die Beschwerdegegnerin 2, beziehungsweise deren Kleider oder Haare uriniert oder nach Masturbation ejakuliert habe. Mit der Begründung, auch die seitens des Beschwerdeführers beantragten Beweisanträge taugten nicht zur Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts, lehnte die Staatsanwaltschaft die gestellten Beweisanträge ab. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 stellte sie in der Folge mit Verfügung vom 3. August 2012 ein, nachdem sie zum Schluss gelangte, dass kein Sachverhalt genügend erstellt und zur Anklage gebracht werden könne (Urk. 5).
- 3 - 2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 3. August 2012 (Urk. 5) erhob der Vertreter des Beschwerdeführers, unter Einreichung von 14 Beilagen (Urk. 3/1- 14), mit Eingabe vom 23. August 2012 fristgerecht Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (Urk. 2): "1. Die Einstellungsverfügung vom 3. August 2012 in der Strafuntersuchung C-3/2012/279 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sei aufzuheben; 2. gegen die Beschwerdegegner sei wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. Anklage zu erheben; 3. eventualiter seien weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, namentlich weitere Zeugen zu befragen und die beiliegenden Dokumente als Beweismittel zu den Akten zu nehmen; 4. dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen." 3. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2012 wurde die Beschwerdeschrift inklusive der Beilagen in Kopie den Beschwerdegegnern 1 und 2 zur freigestellten Stellungnahme sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten, je innert Frist von zehn Tagen, übermittelt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 30. August 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die angefochtene Einstellungsverfügung (Urk. 11). Gleichzeitig reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich mit Eingabe vom 5. September 2012, unter Einreichung von sechs Beilagen (Urk. 13/1-6), vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 beteiligte sich nicht am Verfahren (Urk. 15). 4. Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sowie die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 in Kopie, inklusive der Beilagen, wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 zur freigestellten Äusserung innert zehn Tagen übermittelt (Urk. 16).
- 4 - Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 und hielt vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 17). 5. Mit Verfügung der hiesigen Behörde vom 22. Oktober 2012 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers in Kopie der Staatsanwaltschaft sowie den Beschwerdegegnern 1 und 2 zur freigestellten Äusserung innert zehn Tagen übermittelt (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 und die Beschwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 21 und 23). 6. Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 2 wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2012 in Kopie zur freigestellten Äusserung innert Frist von zehn Tagen übermittelt (Urk. 26). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 28. November 2012 vernehmen und legte eine weitere Beilage ins Recht (Urk. 27 und 28). 7. Die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten auf weitere Bemerkungen, nachdem ihnen dazu mit Schreiben vom 30. November 2012 eine Frist von zehn Tagen eingeräumt wurde, sollten sie die Auffassung, sich hinreichend geäussert zu haben, nicht teilen. II. 1. Die Einstellungsverfügung vom 3. August 2012 (Urk. 5) gibt im Wesentlichen die Aussagen von E._____, Mutter des Beschwerdeführers und Ex-Frau des Beschwerdegegners 1, des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegner 1 und 2 detailliert wieder. Zur Begründung der Verfahrenseinstellung führt die Staatsanwaltschaft einleitend unter Verweis auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO aus, dass in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorge-
- 5 worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum und Folgen der Tatausführung zu umschrieben seien. Die Staatsanwaltschaft hält sodann fest, dass der vorliegende Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bewusst in eine sexuelle Handlung einbezogen wurde, indem er gewollt zum Zeuge des Inzests gemacht wurde, ausschliesslich auf den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter und denjenigen anlässlich der polizeilichen Befragung beruhe. Alsdann erwägt die Staatsanwaltschaft, die Aussagen seien zwar sehr auffällig für ein gut vier Jahre altes Kind, indessen nicht hinreichend klar, um einen Sachverhalt anklagegenügend zu umschreiben, da sie teils sehr realitätsfremd wirkten und sich nicht ausreichend deutlich ergebe, was das Kind tatsächlich gesehen und erlebt habe. Auch die Psychologin habe festgehalten, dass unklar bleibe, was Fiktion und was Realität sei. Die Staatsanwaltschaft gibt in der Folge illustrativ einige Aussagen des Beschwerdeführers wieder und führt ergänzend aus, es könne beispielsweise auch eine Beeinflussung durch die Mutter des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen werden, wenn man berücksichtige, dass das Besuchsrecht und die Modalitäten der Durchführung umstritten gewesen seien und zwischen den Elternteilen Animositäten bestünden. Zusammenfassend kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass aufgrund der Aussagen kein Sachverhalt genügend erstellt und zur Anklage gebracht werden könne, womit das Verfahren einzustellen sei. 2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift zusammenfassend vor, die Staatsanwaltschaft verschweige die vielen realitätsnahen und offensichtlich wahrheitsgemässen Aussagen des Beschwerdeführers, welche zwingend von selber erlebten Ereignissen herrühren müssten. Der Beschwerdeführer habe auch bezüglich des fraglichen Sachverhalts absolut widerspruchsfreie Angaben zum Ablauf und zum Ort gemacht, unter Schilderung von weiteren Details. Anzeichen von sachfremden Motiven, die Beschwerdegegner 1 und 2 zu Unrecht zu beschuldigen, bestünden keine, insbesondere da die Mutter des Beschwerdeführers nie bestrebt gewesen sei, das Besuchsrecht in Frage zu stellen. Vielmehr habe sie den Ratschlägen der Kinderschutzgruppe, Opferberatung und Vormundschaftsbehörde gefolgt und ihre Verantwortung wahrgenommen, indem sie die Äusserungen und Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerde-
- 6 führers ernst genommen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem derart authentisch ausgesagt, dass eine Indoktrination von dritter Seite ausgeschlossen werden könne. Der Bericht zur Videobefragung halte fest, dass der Beschwerdeführer alleine und spontan geantwortet habe. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 seien wenig glaubhaft. Insbesondere seien deren Behauptungen, dass der Beschwerdeführer unterernährt sei und sich nicht altersgerecht entwickle, falsch, was zahlreiche Ärzte bestätigten wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass lediglich dasjenige ärztliche Zeugnis, welches im Beisein der Beschwerdegegner 1 und 2 erstellt worden sei, das ausnahmslose gute Bild nicht zu bestätigen vermöge, sondern eine Verhaltensauffälligkeit diagnostiziere. Der Einfluss der Beschwerdegegner 1 und 2 wirke sich offenbar negativ auf das Verhalten des Beschwerdeführers aus. Die Behauptungen, dass die Mutter des Beschwerdeführers einer Sekte angehöre und sich nur vegetarisch ernähre, seien ebenfalls falsch und zeigten das Aussageverhalten der Beschwerdegegner 1 und 2. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt die Befragung von mehreren Personen sowie die Durchführung einer Hausdurchsuchung bei den Beschwerdegegnern 1 und 2. So könne Dr. F._____ unübliche Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, welche insbesondere auch auf ein Tatverhalten hinweisen könnten, bestätigen. Die Grossmutter und eine Tante mütterlicherseits wie auch die Beiständin des Beschwerdeführers hätten ebenfalls Verhaltensauffälligkeiten beobachten können. Die Spielgruppenleiterin könne Auskunft zur Veränderung des Beschwerdeführers geben, seitdem er nicht mehr zu Besuch bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 sei. Die ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdegegners 1 seien über besondere Auffälligkeiten in dessen Verhalten zu befragen, bei den Hausdurchsuchungen sei nach Hinweisen zu auffälligem Sexualverhalten zu suchen.
- 7 - Zum Rechtlichen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Untersuchungsbehörde eine Untersuchung nur einstellen könne, wenn sie nach Vornahme genügender Abklärungen, der Erhebung wesentlicher Indizien und Beweismittel sowie der Würdigung aller vorliegenden Indizien und Beweismittel erhebliche Bedenken im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo" habe. Im Zweifel müsse hingegen Anklage erhoben werden. Werde ein Strafverfahren trotz ernsten Zweifeln eingestellt, missbrauche die Untersuchungsbehörde ihr Ermessen. In casu habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer keine rechtsgenügende Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bescheinigt und umgekehrt die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 und Glaubhaftigkeit deren Aussagen überhaupt nicht gewürdigt. Vorliegend habe die Untersuchungsbehörde eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, nicht sämtliche Beweise erhoben und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und aus den Erhebungen die falschen Schlüsse gezogen. Die klaren Aussagen des Beschwerdeführers als auch die Aussagen der Kindsmutter könnten nicht wegdiskutiert werden. Sexuelle Handlungen in Anwesenheit von Kindern seien gemäss Rechtsprechung zudem als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu würdigen, da diese dadurch regelmässig miteinbezogen würden. 3. Die Beschwerdegegnerin 2 schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2012 (Urk. 12) den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung an und bezeichnet die Behauptung des Beschwerdeführers, es gäbe viele realitätsnahe Aussagen, als unzutreffend. Ihrer Ansicht nach gehe aus den Aussagen gerade nicht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 auf die Beschwerdegegnerin 2 uriniert habe. Vielmehr seien die Haare und Kleider durch etwas anderes als durch Urin ('Bissi') nass gespritzt worden. Zum Besuchsrecht wendet die Beschwerdegegnerin 2 zusammenfassend ein, es sei falsch, dass die Kindsmutter dieses immer unterstützt habe, nachdem sie das Besuchsrecht bereits vor den Vorwürfen, welche nun vorgebracht werden, in Frage gestellt habe. Die Hypothese des Staatsanwalts, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesen zu Aussagen beeinflusst haben könnte, sei zudem keineswegs realitätsfremd, sondern begründet. Realitätsfremd sei indessen die Aussage der Kindsmutter anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. März 2013, dass sich die
- 8 - Beschwerdegegner 1 und 2 jeweils nackt ausgezogen hätten, wenn Letztere zum Kinderhüten ins eheliche Heim gekommen sei. Ein solches Verhalten dürfte kaum toleriert worden sein und wäre wohl zu Beginn der Einvernahme vorgebracht worden, hätte es denn stattgefunden. Im Übrigen könnten auch die vom Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingereichten Unterlagen beziehungsweise die zusätzlich geforderten Abklärungen nicht mehr Klarheit in die Aussagen des Beschwerdeführers bringen. Dass der Beschwerdeführer unter der Gewichtskurve gelegen habe sei unbestritten, indessen von den Parteien unterschiedlich interpretiert worden. Auf jeden Fall hätten sich die Beschwerdegegner 1 und 2 gerade im Zusammenhang mit einer zumindest damals noch vegetarischen Ernährungsweise des Beschwerdeführers durch die Mutter und einer zumindest damals noch religiös bedingten Körper- und Lebensfeindlichkeit der Mutter des Beschwerdeführers ernsthafte Sorgen gemacht. 4. In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2012 (Urk. 17) hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest und bestreitet die Behauptungen der Beschwerdegegnerin 2. Im Wesentlichen führt er aus, es gehe aus den eingereichten Beilagen 1-5 der Beschwerdegegnerin 2 hervor, dass die Mutter bestens zur Erziehung des Beschwerdeführers geeignet sei und das Besuchsrecht stets unterstützt habe. Der Eindruck, dass sie keine sachfremden Motive habe, werde dadurch bestärkt. Die Kindsmutter sei überdies keiner Sekte angehörig und in keiner Weise fundamentalistisch, sondern sehr lebensfreundlich, positiv und genussvoll eingestellt. Auch unterstütze sie weiterhin ein begleitetes Besuchsrecht. 5. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet es in ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2012 (Urk. 21) als müssig, über die angeblich unlauteren Absichten der einen oder andern Parteien zu debattieren und hält daran fest, dass vorliegend kein Sachverhalt erstellt werden könne, welcher bei einer Anklage zu einer Verurteilung führen könnte. Auch nach Durchführung eines Beweisverfahrens müsste von den bereits vorliegenden Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Mutter ausgegangen werden. Interpretiere man die vagen Aussagen des Beschwerdeführers, so müsste ein Sachverhalt zur Anklage gebracht werden, welcher sehr absonderlich wirken würde.
- 9 - 6. Die Beschwerdegegnerin 2 hält in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 (Urk. 23) an ihren Ausführungen fest und betont erneut, dass von einer Unterstützung oder gar Förderung des Kontakts zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdeführer durch dessen Mutter keine Rede sein könne. 7. In seiner Eingabe vom 28. November 2012 (Urk. 27) bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass es vorliegend einzig darum gehe, die Täterschaft der gerechten Strafe zuzuführen. Es sei dabei nicht Sache der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung zu garantieren, sondern einen anklagegenügenden Sachverhalt zu erstellen und zu formulieren. Ein solcher könne durchaus aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Mutter erstellt werden. Es sei dann Sache des Gerichts über die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussagen und Personen zu befinden. Im Übrigen seien die Aussagen des Beschwerdeführers klar und gäben kaum Interpretationsspielraum. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestehe das Problem der Staatsanwaltschaft darin, dass sie den Schilderungen misstrauisch begegne, da diese nicht den eigenen Erwartungen oder Erfahrungen entsprächen. 8. Soweit für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin 2 näher einzugehen. III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige
- 10 oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil
- 11 - 6B_588/ 2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Damit die Anklageschrift ihre doppelte Funktion der Umgrenzung und Information wahrnehmen kann, muss sie hinreichend präzise formuliert sein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_590/2012 vom 12. März 2013 E. 5.2 m.w.H.). Sie hat den Sachverhalt so darzustellen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Im Grundsatz gehört dazu die Angabe sämtlicher Sachverhaltselemente, die notwendig sind, um den Sachverhalt unter den als anwendbar erachteten Straftatbestand zu subsumieren. Ein Sachverhalt, der sich dem als anwendbar erklärten Straftatbestand nicht zuordnen lässt, kann nicht Grundlage einer Verurteilung bilden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen rechtserhebliche Tatsachen nicht ausdrücklich genannt werden, wenn sie sich zwanglos aus der Schilderung des Sachverhaltes als Lebensvorgang schliessen lassen, wobei es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren Sinn der Anklageschrift ankommt. Innere Tatsachen wie ein bestimmt gearteter Wille oder bestimmte Absichten sind dann nicht aufzuführen, wenn auf deren Vorhandensein lediglich aufgrund äusserer Tatsachen geschlossen wird; dann sind nur letztere zu umschreiben und zwar konkret, d.h. genau im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO (vgl. zum Ganzen Christian Josi, "Kurz und klar, träf und wahr" die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung in ZStrR 127/2009 S. 73, insb. S. 82 ff.). https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F9&SP=14|rnj4lh https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F325&SP=15|rnj4lh https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F325&SP=15|rnj4lh
- 12 - 3. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Das frühere Recht hatte noch die blosse Vornahme einer solchen Handlung vor einem Kind mit Strafe bedroht (Art. 191 Ziff. 2 aStGB). Die neue Fassung des Gesetzes verdeutlicht, dass der Täter die geschlechtliche Handlung bewusst vor dem Kinde ausführen und beabsichtigen muss, so dass dieses die Handlung wahrnimmt (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, S. 1067). Das Einbeziehen des Kindes in eine sexuelle Handlung bedeutet, dass der Täter das Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt macht (vgl. BGE 129 IV 169 E. 3.1 m.w.H.; Trechsel/Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 187 N 9; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 8). Das Opfer muss die sexuelle Handlung als äusseren Vorgang tatsächlich unmittelbar wahrnehmen, visuell oder auch nur akustisch, und der Vorsatz des Täters muss sich auf diese Wahrnehmung richten. Der Täter muss die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlungen durch die Kinder als eigentliches Handlungsziel wollen, womit Eventualvorsatz nicht genügen kann. Nicht erfasst sind damit Fälle, in welchen das Kind zufällig Zeuge sexueller Handlungen wird, selbst wenn dies in Kauf genommen wurde (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187 N 9 m.w.H.). 4.1. Nach Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. März 2012 (vgl. Urk. 8/3) soll sich der Beschwerdeführer ihr gegenüber zusammenfassend dahingehend geäussert haben, dass er sein 'Pimmeli' nicht unten haben wolle, da sein Vater, der Beschwerdegegner 1, das 'Pimmeli' jeweils auch oben habe. Auch sein Vater möchte, dass er sein 'Pimmeli' immer oben habe, da es dann von alleine stehe. Der Beschwerdeführer soll weiter ausgeführt haben, dass der Beschwerdegegner 1 in die D'._____ 'bissle', auf deren Kleider und in deren Augen, wobei mit D'._____ dessen Grossmutter, die Beschwerdegegnerin 2, gemeint sei. Dies sei ein scharfes 'Pipi', ein anderes 'Pipi'
- 13 als er, der Beschwerdeführer, selbst mache. Auf Frage seiner Mutter soll er zudem ausgeführt haben, dass sein Vater, um auf die D'._____ zu zielen, Masturbationsbewegungen mit der Hand mache. Auch soll er Geräusche wie ein Tiger oder Löwe machen. Nach Aussagen der Kindsmutter soll der Beschwerdeführer ihr gegenüber ergänzend mitgeteilt haben, D'._____ 'schimpfe' dann immer halbwegs mit seinem Vater. Das erwähnte Verhalten soll sein Vater zudem immer machen, da er dies eben so gerne habe. Auf die Frage, ob das 'Pimmeli' hart sei, soll er nach Angaben seiner Mutter zurückgefragt haben, ob sie die Eichel meine. Überdies soll ihn sein Vater mit der flachen Hand auf den Kopf schlagen, weshalb er nicht mehr zu ihm gehen wolle. 4.2. Ehe der Beschwerdeführer anlässlich der Videobefragung vom 2. April 2012 (vgl. Urk. 8/4/3) auf das eigentliche Untersuchungsthema zu sprechen kam, bedurfte es zahlreicher gezielter Fragestellungen. So fiel dem Beschwerdeführer zunächst nichts ein, nachdem das Gesprächsthema auf die Beschwerdegegner 1 und 2 gelenkt werden konnte und er konkret danach gefragt wurde, ob diese zu irgendeinem Zeitpunkt etwas gemacht hätten, das er nicht so schön gefunden habe. Als er in der Folge gefragt wurde, ob er seiner Mutter etwas in Bezug auf seinen Vater erzählt habe, meinte er ja, dass sein Vater ihn schlage. Ergänzend führte er aus, ihr eigentlich nichts weiter erzählt zu haben. Noch gezielter wurde er alsdann danach gefragt, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 etwas zusammen machten. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, diese wünschten, dass er zählen lerne. Von sich aus kam der Beschwerdeführer nicht auf das eigentliche Befragungsthema zu sprechen. Erst als der Beschwerdeführer mit den Worten angesprochen wurde, dass er gegenüber seiner Mutter in Bezug auf seinen Vater etwas von 'Bisslä' erwähnt habe, machte er diesbezüglich Aussagen. Der Beschwerdeführer führte in der Folge auf zahlreiches und gezieltes Nachfragen zusammenfassend aus, sein Vater 'bissle' mit dem 'Pipi' in die D'._____, in deren Augen, so dass alle Kleider nass und sehr schmutzig seien. Dazu mache er mit einer Hand Bewegungen beim 'Pimmeli'. Das 'Pimmeli' hange und sein Vater nehme es dann hoch. Das ganze habe schon zwei Mal stattgefunden, spiele sich in der Küche bei D'._____ zuhause ab, wobei dabei beide Kleider
- 14 anhätten, sein Vater indessen die Hosen runter lasse. D'._____ sage dazu, dass sein Vater dies nicht machen solle. 4.3. Wenngleich sich diese Aussagen als bemerkenswert und tatsächlich sehr auffällig für den erst vierjährigen Beschwerdeführer erweisen, kann vorliegend insgesamt nicht von realitätsnahen Aussagen gesprochen werden. Betrachtet man sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers, sind darin vielmehr derart viele realitätsfremde Ausführungen und Elemente enthalten, dass auch die einzelnen Ausführungen, aus denen sich ein gewisser Tatverdacht ergibt, nicht mehr für wahr beziehungsweise hinreichend glaubhaft gehalten werden können. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung an, der Beschwerdegegner 1 schlage ihn. Dies mache er, da er, sein Vater, einen 'Seich' gemacht habe und gesagt habe, Frauen hätten keinen Kopf. Er selbst wisse gar nicht, dass Frauen keinen Kopf hätten. Des Weiteren führte er zusammenhangslos aus, dass die Toilette stinke, wenn sein Vater Fleisch esse, da dieser eben Ameisen mit einem Taschentuch töte. Äusserst seltsam muten zudem die Aussagen des Beschwerdeführers an, wonach er seinen Vater mit dem Wasser auch nass mache, weil alle böse seien. Auf Frage woher er das Wasser nehme, meinte er zunächst vom Brunnen. Danach gab er an, er stelle heisses Wasser an. Noch später führte er aus, er schmelze Schnee, was viel Wasser gebe. Gegen Ende der Einvernahme, als der Beschwerdeführer gefragt wurde, was er dann jeweils mache, gab er erneut an, er mache dies auch. Jedoch sagte er nun aus, er spritze mit dem Wasser auf die Haare von D'._____. Er mache indessen nicht 'Pipi', sondern mache dies mit Wasser und Schnee. Merkwürdig auch die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sage ihm er solle das Fahrrad selbst die Treppe hinauf tragen, als er danach gefragt wurde, ob ihm sein Vater beim Toilettengang helfe. Auf die Frage, ob sein Vater einmal etwas gemacht habe, dass er ihn als böse bezeichne, entgegnete der Beschwerdeführer, sein Vater hätte nicht im nassen Badezimmer Telefon schreiben und telefonieren müssen, ansonsten es dann kein Wasser gebe. Dass die Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich wirklichkeitsfremde Elemente enthalten, beweist überdies dessen Aussage, er schneide das 'Pimmeli' seines Vaters weg, so dass dieser nun kein 'Pimmeli' mehr habe.
- 15 - Führt man sich diese ziemlich absonderlich wirkenden Aussagen vor Augen, so geht der seitens des Beschwerdeführers geäusserte Vorwurf an die Staatsanwaltschaft, sie begegne den Schilderungen misstrauisch, da diese nicht den eigenen Erwartungen entsprechen, offensichtlich fehl. Vielmehr ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass vorliegend anhand der Aussagen des Beschwerdeführers kein Sachverhalt rekonstruiert werden kann, welcher die Anforderungen des Anklageprinzips, mithin der Umschreibung eines genauen und präzisen Sachverhalts, insbesondere in Bezug auf die Art der Tatausführung, erfüllen könnte. Verwirrend sind denn geradezu die Kernaussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Begriffe 'Pimmeli', 'Pipi' und 'Bissi. Seinen Aussagen zufolge 'bissle' sein Vater mit dem 'Pipi'. 'Bissi' komme dabei beim 'Pimmeli' raus. Aber D'._____ 'bissle' er mit dem 'Pipi' an. Das 'Pipi' sei beim 'Pimmeli', sei aber etwas anderes als das 'Bissi', aber komme auch aus dem 'Pimmeli'. Das 'Pipi' sehe ein bisschen gelb aus, aber nicht hell. Gegen Ende der Befragung auf diese Frage zurückgekommen wiederholte der Beschwerdeführer, dass 'Pipi' und 'Bissi' nicht dasselbe seien. Das 'Pipi' komme beim 'Pimmeli' raus. Dem 'Pimmeli' sagten sie 'Bissi'. Das 'Bissi' komme aus dem 'Pimmeli'. Anhand diesen Aussagen einen anklagegenügenden Sachverhalt zu erstellen, erscheint in der Tat unmöglich, da zu viele Ungereimtheiten auszumachen sind, so dass jede Konstruktion eines Tatverhaltens, ob man nun aus den Aussagen interpretiere, dass der Beschwerdegegner 1 auf die Beschwerdegegnerin 2 masturbiert oder uriniert habe, mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet wäre. Ginge man davon aus, dass der Beschwerdegegner 1 uriniert habe, so würden die differenzierten Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich 'Pipi' und 'Bissi' offensichtlich keinen Sinn ergeben, da dem 4 Jahre alten Beschwerdeführer der Vorgang des Urinierens wohl bekannt sein dürfte. Leite man aus den Aussagen dagegen ab, dass der Beschwerdegegner 1 nach Masturbation auf die Beschwerdegegnerin 2 ejakuliert habe, wäre insbesondere nicht nachzuvollziehen, dass dadurch sämtliche Kleider und Haare nass werden und geföhnt werden müssen.
- 16 - Der Aussage des Vertreters des Beschwerdeführers, dass dessen Aussagen realitätsnah seien und zwingend von selbst erlebten Ereignissen herrühren müssen, kann damit nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers in einen vernünftigen Kontext zu bringen, erweist sich vielmehr als unmöglich. Die Kinder- und Jugendpsychologin hält in ihrem Bericht zur Videobefragung ebenfalls fest, dass nicht klar ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer Realität und Phantasie durcheinander gebracht habe. Auch dass er jeweils spontan Antwort gegeben hatte, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Dadurch, dass der Beschwerdeführer Fragen auch oftmals mit einem 'Grinsen' beantwortete oder auch einfach der Befragerin nachsprach, ist der Beweiswert dessen Aussagen noch zusätzlich geschwächt. 4.4. Anzumerken bleibt, dass ein anklagegenügender Sachverhalt vorliegend auch insofern nicht erstellt werden kann, da sich den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, inwiefern er in die Handlungen der Beschwerdegegner 1 und 2 einbezogen worden wäre. Diesbezügliche Ausführungen wären im Falle der Anklageerhebung indessen zwingend erforderlich, nachdem die Täter zur Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern das Kind gezielt zum Zuschauer und damit zum Sexualobjekt machen müssen. 4.5. An dieser Sachlage ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 mit Widersprüchen und Unwahrheiten behaftet seien, da selbst wenn dies zuträfe, die Aussagen des Beschwerdeführers damit nicht in sich stimmiger und glaubhafter wirken würden und zur Formulierung eines anklagegenügenden Sachverhalts ausreichten. Aus den zusätzlich eingereichten Unterlagen kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich daraus in keiner Weise Hinweise auf sexuelle Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. 5. Inwiefern die beantragten Beweisabnahmen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn sich anhand von Zeugenbefragungen Hinweise darauf ergäben, dass sich der Beschwerdeführer nach Besuchen beim Beschwerdegegner 1 auffällig verhalten habe, merkwürdige Verhaltensweise aufweise und sich sein Verhalten seit Sistierung des Besuchsrechts
- 17 verändert habe, so könnte auch damit nicht im Geringsten der Nachweis einer strafbaren Handlung erbracht werden. Insbesondere könnte kein Sachverhalt erstellt werden, welcher den Anforderungen an das Anklageprinzip genügen könnte, nachdem ausser Frage steht, dass anlässlich der Besuche des Beschwerdeführers bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine weiteren Personen anwesend gewesen sind. Auch eine Hausdurchsuchung könnte keine hilfreichen Erkenntnisse liefern, da auch anhand allfälliger Hinweise auf aussergewöhnliche Sexualpraktiken nicht per se auf sexuelle Handlungen mit Kindern geschlossen werden könnte. Von den beantragten Beweisergänzungen sind damit keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Vor diesem Hintergrund besteht auf deren Durchführung kein Anlass und sind die Beweisergänzungen entsprechend abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insgesamt nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, um darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bewusst zum Zeuge sexueller Handlungen zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 gemacht worden ist. Einen anklagegenügenden Sachverhalt mit denjenigen Angaben zu erstellen, welche die Tat unverwechselbar kennzeichnen, erscheint vielmehr ausgeschlossen. Obschon die Aussagen des Beschwerdeführers Anlass dazu geben, die Besuche beim Beschwerdegegner 2 kritisch zu hinterfragen, kann vorliegend in Anbetracht der Sachlage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts, sondern mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch gerechnet werden. Eine strafbare Handlung lässt sich den Beschwerdegegnern 1 und 2 damit nicht anklagegenügend vorwerfen oder gar nachweisen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die ergangene Einstellungsverfügung umzustossen vermöchte. Auch sind keine Untersuchungshandlungen denkbar, welche geeignet wären, das gewonnene Untersuchungsergebnis umzustossen. Andere Beweismittel liegen nicht vor und es sind auch keine solchen ersichtlich. Bei dieser Sachlage erweist sich die Verfahrenseinstellung ohne die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen als gerechtfertigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 18 - IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung seines Alters und da das Rechtsmittel seitens des Vertretungsbeistands erhoben worden ist, sind ihm die Kosten zu erlassen (Art. 425 StPO). Sie sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die anwaltlich verteidigte Beschwerdegegnerin 2 hat sich zur Beschwerde vernehmen und deren Abweisung beantragen lassen (Urk. 12). Sie hat daher gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Verursacht hat diese Aufwendungen an sich der Beschwerdeführer, indem er gegen die angefochtene Verfügung erfolglos Beschwerde erhob. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ein Kind (Jahrgang 2008), was im Zusammenhang mit der Auferlegung von Kosten dazu führt, dass die wirtschaftliche Situation der Eltern zu berücksichtigen ist. Die staatliche Leistungspflicht ist gegenüber der familienrechtlichen Beistands- und Unterstützungspflicht denn lediglich subsidiär (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Basel 2008, S. 83; BGE 127 I 202 E. 3b). Dieser Grundsatz gilt zudem unabhängig von einer allfälligen Interessenkollision zwischen dem Kind und seinen Eltern (vgl. FamPra.ch 2008, S. 711). Die allgemeine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gilt vielmehr selbst in einem Strafprozess gegen die Eltern, in dem das Kind Geschädigter ist (vgl. dazu Max Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Zürich 2002, S. 195, m.w.H.) Vorliegend hat weder der Vertreter des Beschwerdeführers ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, noch der Beschwerdegegner 1 ein solches um amtliche Verteidigung gestellt. Der Beschwerdeführer ist damit unter Berücksichtigung der finanziellen Situation seiner Eltern nicht als bedürftig zu betrachten. In analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO ist daher der Beschwerdeführer beziehungsweise im Rahmen der Unterhalts- und Unterstützungspflicht dessen gesetz-
- 19 liche Vertreter zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin 2 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem Anwaltstarif gemäss § 19 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS ZH 215.3). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr für die Entschädigung zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung des angemessenen Zeitaufwandes des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 2 ist die Entschädigung auf Fr. 1'000.00 zuzüglich 8% MwSt., insgesamt auf Fr. 1'080.00, festzusetzen. 3. Mangels Beteiligung am Verfahren ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung auszurichten.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 1'080.00 zu entschädigen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (gegen Gerichtsurkunde) die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (gegen Gerichtsurkunde) den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 2, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 2 (gegen Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad ref C-3/2012/279, (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 20 - - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (C-3/2012/279, Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 3. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Senn
Beschluss vom 3. Mai 2013 __________________________ Erwägungen: I. II. III. 5. Inwiefern die beantragten Beweisabnahmen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn sich anhand von Zeugenbefragungen Hinweise darauf ergäben, dass sich der Beschwerdeführer nach Besuchen beim Beschwerdegegner 1 au... IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 1'080.00 zu entschädigen. 4. Schriftliche Mitteilung an: 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...