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Zürich Obergericht Strafkammern 10.10.2012 UE120151

10. Oktober 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,751 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120151-O/U/pri

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug

Beschluss vom 10. Oktober 2012

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juni 2012, C-4/2012/4445

- 2 -

Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland verfügte am 18. Juni 2012 (Urk. 3/1), die Untersuchung wegen Veruntreuung sowie Sachentziehung gegen B._____ werde nicht an Hand genommen, wie dies von der Anzeigeerstatterin A._____ AG mit Strafanzeige vom 4. Juni 2012 (Urk. 3/2) verlangt worden sei. 2. Gegen diese Verfügung reichte die Anzeigeerstatterin mit Eingabe vom 2. Juli 2012 (Urk. 2) fristgerecht (Urk. 6/7) Beschwerde ein. Sie beantragt (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juni 2012 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ zu eröffnen und durchzuführen." Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 (Urk. 5) wurde den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Beschwerde angesetzt. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland verzichtete mit Eingabe vom 16. Juli 2012 (Urk. 8) auf Vernehmlassung und Antragstellung zur Beschwerde. Der Beschwerdegegner 1 holte die Verfügung vom 6. Juli 2012 trotz ordnungsgemässer Zustellung an ihn (Art. 85 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 StPO; Urk. 10 und 11, sowie Urk. 1 S. 3 und 4) nicht ab. II. 1. Die Anzeigeerstatterin ist der Meinung, aufgrund der gegebenen Faktenlage sei zu befürchten, dass der Leasingnehmer ihr das Fahrzeug nicht nur einfach vorenthalte. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des

- 3 - Bundesgerichts davon auszugehen, dass er durch sein bisheriges Verhalten klar den Willen zu erkennen gebe, "den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechtes über die Sache in wesentlichem Mass zu hindern". Es stehe zu befürchten, dass der Beschuldigte, der nicht an seinem Wohnort habe angetroffen werden können, sich mit dem Leasingfahrzeug in sein Heimatland C._____ abgesetzt habe, womit er zumindest Sachentziehung begehe, falls er das Leasingfahrzeug nicht bereits weitergegeben und damit veruntreut habe. Nachdem der Leasingnehmer den Leasingvertrag am 19. Dezember 2008 unterzeichnet (Urk. 6/2/3) und ihm am 12. Januar 2009 das von der Anzeigeerstatterin geleaste Fahrzeug übergeben (Urk. 6/2/5) worden sei, habe er die in Rechnung gestellten Leasingraten nicht vereinbarungsgemäss beglichen (Urk. 6/2/6), weshalb der Leasingvertrag seitens der A._____ AG am 28. Juli 2009 gekündigt worden und der Leasingnehmer zur Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert worden sei (Urk. 6/2/7). Er sei dieser und weiterer Aufforderungen jedoch weder nachgekommen, noch habe er an seinem Wohnort in D._____ angetroffen werden können. Weiter hätten Nachfragen bei der E._____ ergeben, dass der Leasingnehmer weder die erforderliche Haftpflicht- noch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, noch die Strassenverkehrssteuern bezahlt habe (Urk. 6/2/8). Deshalb seien die Kontrollschilder ZH … bereits zum polizeilichen Einzug ausgeschrieben worden. Gemäss den Akten habe sich nun offenbar ergeben, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug am 22. Februar 2012 neu auf das Kennzeichen ZH … eingelöst habe, nachdem es zuvor während zwei Monaten nicht mehr eingelöst gewesen sei. Gerade dadurch habe er seinen Willen zu erkennen gegeben, die A._____ AG an der Ausübung ihres Verfügungsrechtes über das fragliche Leasingfahrzeug in wesentlichem Masse zu hindern, weshalb eine Untersuchung gegen den Leasingnehmer wegen Veruntreuung bzw. Sachentziehung anhand zu nehmen sei (Urk. 2 und 6/1). 2. Demgegenüber begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme damit, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zum Vornherein nicht gegeben seien, handle sich bei dem der Strafanzeige zugrunde liegenden Leasingvertrag über einen Audi A8, der vom Beschuldigten nach der Vertragskündigung durch die Anzeigeerstatterin trotz entsprechender Aufforde-

- 4 rung nicht termingerecht zurückgegeben worden sei, doch um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Die Vorabklärungen hätten ergeben, dass der besagte Personenwagen - nach einem Kennzeichenwechsel - nach wie vor auf den Beschuldigten an der erwähnten Adresse eingelöst sei. Er befinde sich damit offenbar nach wie vor im Besitz des Leasingnehmers und die Nichtrückgabe des Fahrzeugs verletze allenfalls vertragliche Pflichten. Den Tatbestand der Sachentziehung bzw. der Veruntreuung vermöge sie jedoch nicht zu erfüllen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Fahrzeug weiterverkauft oder ins Ausland verbracht worden sei. Damit habe die Anzeigeerstatterin ihre Rechte aus dem Vertrag auf dem Weg einer Zivilklage geltend zu machen (Urk. 3/1). 3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind oder Prozessvoraussetzungen fehlen. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B.

- 5 - Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 3.2. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, zahlte der Beschuldigte ab Antritt des Leasingvertrags im Januar 2009 bis zur Einreichung der Strafanzeige am 4. Juni 2012 statt der geschuldeten Fr. 73'718.- (41 Raten à Fr. 1'798.-) Leasingraten von gesamthaft Fr. 43'312.- (beides der Einfachheit halber ohne Berücksichtigung von Mahngebühren etc.). Im Zeitpunkt der Kündigung am 28. Juli 2009 schuldete der Beschuldigte der Beschwerdeführerin rund Fr. 5'400.- (Fr. 12'586.- ./. Fr. 7'192.-). Er leistete - wohlverstanden nach erfolgter Kündigung Ende Juli 2009 - über die nächsten zwei Jahre und zehn Monate (letztmals am 7. Juni 2011 Fr. 1'000.-) weitere insgesamt Fr. 36'120.-, die von der Anzeigeerstatterin unter derselben Vertragsnummer verbucht wurden wie zuvor (Urk. 6/2/6). Damit wurde der Leasingvertrag Nr. … nach der Kündigung vom Ende Juli 2009 und nachdem der im Zeitpunkt der Kündigung offene Betrag von rund Fr. 5'400.- längst und mehrfach bezahlt worden war, offenbar in gegenseitigem Einvernehmen weitergeführt und läuft per 31.Dezember 2012 nach einer festen Vertragsdauer von 48 Monaten aus (Urk. 6/2/3). Eine spätere oder erneute Kündigung der gelebten, offenbar auf mündlicher Übereinkunft beruhenden Weiterführung des ursprünglichen Leasingvertrags vom 19. Dezember 2008 behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Eine solche ist denn auch angesichts der seitens des Beschuldigten erfolgten (Teil-)Zahlungen unwahrscheinlich. Vielmehr zeigt der eingereichte Kontoauszug die in Rechnung gestellten Leasingraten (etc.) für ein volles Jahr nach der letzten Zahlung des Leasingnehmers im Juni 2011 (Urk. 6/2/6 S. 3). Es ist mithin davon auszugehen, der Leasingvertrag Nr. … sei nach wie vor ungekündigt, die einzige (aktenkundige) Aufforderung der Leasinggeberin an den Leasingnehmer, das Fahrzeug zurückzugeben, erfolgte am 28. Juli 2009. Diese Aufforderung gilt -

- 6 wie die Kündigung auch - mittlerweile dadurch, dass der Leasingvertrag faktisch offenbar weitergeführt wurde, als zurückgezogen und ist gegenstandslos geworden. Bei dieser Sachlage kann - selbst wenn der Beschuldigte seinen Vertragspflichten nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist, selbst wenn er das Fahrzeug unter einem neuen Kennzeichen (auf seinen eigenen Namen) einlöste und selbst wenn er nun seit mehr als einem Jahr keine Leasingraten oder Teile davon mehr bezahlt hat und den Aufenthalts- oder Wohnort gewechselt haben sollte - nicht wie das die Beschwerdeführerin macht - telquel darauf geschlossen werden, der Beschuldigte wolle der Leasinggeberin das Fahrzeug in strafrechtlich relevanter Weise vorenthalten oder es gar veruntreuen. Es fehlt an den notwenigen Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung, insbesondere am hinreichenden Tatverdacht. Die Untersuchung wurde damit richtigerweise nicht anhand genommen. 3.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

- 7 - 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: - die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) - die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ad C-4/2012/4445 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten Urk. 6 (gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 10. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Wälti-Hug

Beschluss vom 10. Oktober 2012 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: - die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) - die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ad C-4/2012/4445 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten Urk. 6 (gegen Empfangsbestä... 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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