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Zürich Obergericht Strafkammern 06.12.2012 UE120148

6. Dezember 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,060 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Einstellung einer Strafuntersuchung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120148-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 6. Dezember 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juni 2012, G-5/2011/1516

- 2 - Erwägungen: I. 1. C._____ reichte am 17. März 2011 als Geschäftsführer der A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Veruntreuung und allenfalls Begehung weiterer/anderer Vermögensdelikte ein (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Veruntreuung ein (Urk. 11/16). Die von der Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2012 gutgeheissen, die genannte Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 11/18). 2. Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das wieder aufgenommene Strafverfahren - nach Durchführung diverser Ermittlungshandlungen - erneut ein (Urk. 5). Hiergegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2012 betreffend das Strafverfahren G-5/2011/1516 gegen B._____, geb. tt. Okt. 1979, sei aufzuheben und die Sache sei zur Anklageerhebung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates." 3. Nachdem der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 6, 8), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2012 ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 10). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 9. August 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 15). Mit Verfügung vom 14. August 2012 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 18). Diese liess sich mit Eingabe vom 24. August 2012 vernehmen (Urk. 20). Nachdem der Staatsanwaltschaft so-

- 3 wie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur freigestellten Äusserung hierzu angesetzt wurde (Urk. 22), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 3. September 2012 ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 24). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 13. September 2012 vernehmen (Urk. 25). Die Eingabe des Beschwerdegegners 1 wurde sodann der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 27), woraufhin sich diese nicht mehr vernehmen liess. II. 1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, im Zeitraum vom 31. August 2010 bis 24. Januar 2011 als Filialleiter der Beschwerdeführerin an seinem damaligen Arbeitsort, dem Verkaufsgeschäft A._____ in D._____, Tageseinnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'278.80 veruntreut zu haben. Gemäss Ausführungen in der Strafanzeige werde jeden Abend ein Tagesabschluss erstellt, die Tageseinnahmen würden gezählt und in einem Couvert in einer verschlossenen Schublade aufbewahrt. Die Filialleitung zahle die Tageseinnahmen schliesslich in unregelmässigen Abständen auf das Konto der Beschwerdeführerin ein (Urk. 5 S. 1). Nach Zusammenfassen diverser Einvernahmen (Urk. 5 S. 2 ff.) begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund der Untersuchung stehe fest, dass nicht nur der Beschwerdegegner 1, sondern auch C._____ oder andere Mitarbeiter wie E._____ oder F._____ die Tageseinnahmen abgerechnet und in einem Couvert in einer Schublade versorgt hätten. Es stehe weiter fest, dass C._____ mindestens zwei- oder dreimal Geld aus dem Couvert mit den Tageseinnahmen genommen habe, um damit Geschäftsauslagen des Beschwerdegegners 1 zu bezahlen. Gemäss eigenen Angaben habe er dabei den Betrag nicht auf dem Couvert notiert, sondern ihn am nächsten oder übernächsten Tag wieder ersetzt. Gemäss E._____ hätten die Mitarbeiter mit dem Tageseinnahmencouvert auch Geld gewechselt. Wer wann und welche Beträge aus dem Couvert mit den Tageseinnahmen herausgenommen und wieder ersetzt habe, sei heute nicht mehr festzustellen. Gemäss den über-

- 4 einstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter sei davon auszugehen, dass alle Mitarbeiter der Beschwerdeführerin von dem Couvert in der Schublade Kenntnis gehabt und auch Zugang dazu gehabt hätten. Die Einnahmen im Couvert seien manchmal mehrere Tage dort deponiert gewesen, bevor sie einbezahlt worden seien. Jeder Mitarbeiter der Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, Geld aus dem Couvert zu nehmen und für sich zu verwenden. Es stehe im Übrigen auch nicht fest, ob die fehlenden Geldbeträge beim Abrechnen der Tageseinnahmen oder später, durch Herausnehmen aus dem Couvert, veruntreut worden seien. Die monatlichen Bankauszüge seien sodann nicht dem Beschwerdegegner 1, sondern der Beschwerdeführerin geschickt worden. Wer die Tageseinnahmen sporadisch bei der Bank einbezahlt habe, lasse sich nicht mehr zweifelsfrei klären, zumal keine Videoaufnahmen von der Bankschalterhalle für den fraglichen Zeitraum mehr existierten. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 lasse sich trotz bestehender Verdachtsmomente nicht erhärten. Dies umso weniger, als es keine Zeugen gebe, welche ihn beobachtet hätten, Gelder der Beschwerdeführerin unrechtmässig an sich genommen zu haben. Auch die Bankunterlagen des Beschwerdegegners 1 würden in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte bieten (Urk. 5 S. 5). 2. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Eine detaillierte Analyse der Unterlagen und Dokumente, welche sich in den Untersuchungsakten befänden, sei nicht ersichtlich. Zudem habe sich die Staatsanwaltschaft nicht mit den Erkenntnissen aus den detaillierten Ermittlungen der Polizei auseinandergesetzt (Urk. 2 S. 6). Es sei erwiesen, dass der Beschwerdegegner 1 an denjenigen Tagen, an welchen die Barbeträge vom September 2010 bis Ende 2010 zur Bank gebracht worden seien, gearbeitet habe. Herr C._____ habe lediglich am 24. Dezember 2010 die Einzahlungen bei der Bank ausgeführt, da der Beschwerdegegner 1 an jenem Tag nicht anwesend gewesen sei (Urk. 2 S. 7). Die Aussage des Beschwerdegegners 1, neben ihm und Herrn C._____ hätten weitere Mitarbeiterinnen die Bareinnahmen zur Bank gebracht, sei eine Schutzbehauptung, welche davon ablenken solle, dass keine der Mittarbeiterinnen, sondern nur er die Barbeträge zur Bank gebracht habe. Weiter sei den Aussagen des Beschwerdegegners 1 zu entnehmen, dass die Tagesein-

- 5 nahmen durch die Person, welche diese zur Bank gebracht hätten, gezählt worden seien. Hätten die Beträge auf dem Couvert summenmässig nicht mit den darauf notierten Einnahmen übereingestimmt, wäre dies der einzahlenden Person, also dem Beschwerdegegner 1, deshalb ohne Weiteres und sofort aufgefallen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdegegner 1 dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin regelmässig die entsprechenden Excel-Zusammenstellungen mit den erzielten Bareinnahmen geliefert habe (Urk. 2 S. 8). Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner 1 die Bankauszüge der Beschwerdeführerin erhalten und diese kontrolliert. Wären die veruntreuten Beträge vor dem Gang zur Bank von einer anderen Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin aus dem Couvert entwendet worden, wäre dies dem Beschwerdegegner 1 sofort aufgefallen. Die Beschwerdeführerin lässt sodann weitere Punkte nennen, welche ihrer Ansicht nach auf eine Täterschaft des Beschwerdegegners 1 hindeuten würden (Urk. 2 S. 9 f.). Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners 1 zusammengefasst geltend machen, dieser habe in den Einvernahmen mehrfach und offensichtlich gelogen. So habe er z.B. verneint, eine Veruntreuung zum Nachteil einer anderen Firma begangen zu haben. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass er mehrfach und darüber hinaus einschlägig (wegen Vermögensdelikten) vorbestraft sei. Auch bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse habe er gelogen. Weiter habe er behauptet, er habe die Lohnzahlungen zu spät erhalten, was nicht zutreffe. Zudem "winde" sich der Beschwerdegegner 1 in Bezug auf seine "Position", seine Pflichten und sogar bezüglich der Anzahl der Mitarbeitenden, welche jeweils gleichzeitig mit ihm im Geschäft tätig gewesen seien und versuche, falsche Fährten zu legen (Urk. 2 S. 11). Im Widerspruch zu den Aussagen aller anderen, unter Strafandrohung einvernommenen Mitarbeiterinnen stehe zudem seine Aussage, dass nicht nur er (der Beschwerdegegner 1), sondern auch andere die Bareinnahmen zur Bank gebracht hätten. Ferner sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 lediglich versuche, den Verdacht von sich "wegzulenken", indem er darauf hinweise, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Geld aus dem Couvert genommen habe, um Auslagen des Geschäftes zu bezahlen. Nebenbei sei zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner 1 "starke Motive" für die Tat gehabt habe (Urk. 2 S. 12). Es sei zudem auffallend,

- 6 dass im Anschluss an die verbale Auseinandersetzung mit Herrn C._____, welche zur Kündigung des Beschwerdegegners 1, die er jedoch wieder zurückgezogen habe, geführt habe, der Hauptteil der Veruntreuungen stattgefunden habe (Urk. 2 S. 13). 3. Der Beschwerdegegner 1 nimmt im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt Stellung: Er habe mit seinen Aussagen - die Person, welche zur Bank gegangen sei, habe die Tageseinnahmen im Couvert gezählt und man schreibe das Total auf das Couvert und gehe zur Bank - zum Ausdruck gebracht, dass er das Geld aus dem Couvert genommen, zusammengezählt und alsdann die Summe des gezählten Geldes notiert habe. Ein Vergleich mit den auf dem Couvert notierten Beträgen habe nicht stattgefunden. Ebenso wenig habe er die Summe der jeweils einbezahlten Beträge mit den von ihm erstellten Excel-Tabellen bzw. den ihm von der Beschwerdeführerin zugestellten Bankauszügen verglichen (Urk. 15 S. 4 f.). Auch angesichts des Umstandes, dass die Bankeinzahlungen unregelmässig erfolgt seien, sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin apoditktisch behaupten lasse, "grössere Abweichungen" hätten dem Beschwerdegegner 1 "sofort auffallen müssen". Warum sei es Herrn C._____ nicht sofort aufgefallen, dass die Summe der auf den Couverts erfassten Tageseinnahmen nicht mit dem im Couvert befindlichem Geld und den ihm zugestellten Excel-Tabellen übereingestimmt habe? Die Antwort sei simpel: Weil er, wie sein Angestellter, der Beschwerdegegner 1, keine Quervergleiche angestellt habe. Wer die Tageseinnahmen zur Bank gebracht habe, sei aufgrund der genannten Gründe nicht entscheidend. Es treffe ferner nicht zu, dass Herr C._____ die Tageseinnahmen lediglich dreimal zur Bank gebracht habe. Herr C._____ sei viel präsenter gewesen, als er dies nun wahrhaben wolle. Aufgrund des pendenten Verfahrens zwischen der Beschwerdeführerin (deren Inhaber Herr C._____ sei) und dem Beschwerdegegner 1 wegen der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin beim Arbeitsgericht habe Herr C._____ sodann ein eminentes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens (Urk. 15 S. 5 f.). Werde das Strafverfahren eingestellt, sei der Standpunkt der Beschwerdeführerin vor Arbeitsgericht hoffnungslos. Ferner habe Herr C._____ als Auskunftsperson gelogen. Die Aussagen von Herrn C._____ seien nicht geeignet, den Sachverhalt rechtsgenügend

- 7 zu erstellen, und es sei somit auch nicht erstellt, wann der Beschwerdegegner 1 bei der Bank Einzahlungen getätigt habe. Anzufügen bleibe, dass nicht rechtsgenügend erstellt werden könne, wann der Beschwerdegegner 1 gearbeitet habe. Die Einsatzpläne seien immer wieder in letzter Minute geändert worden und deshalb nicht geeignet, um zu beweisen, wann der Beschwerdegegner 1 gearbeitet habe (Urk. 15 S. 6). 4. Die Beschwerdeführerin lässt in der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort im Wesentlichen vorbringen, es sei abstrus und absolut unglaubwürdig, dass der Beschwerdegegner 1 das Total der zusammengezählten Beträge notiert habe, dabei aber nicht gemerkt haben wolle, dass zu den aufgelisteten Bareinnahmen Abweichungen in der Grössenordnung von teilweise mehreren tausend Franken bestanden hätten. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdegegner 1 mit dem Tagesgeschäft vertraut gewesen sei, zumal er ja tagtäglich in der Filiale tätig gewesen sei und zudem mehrheitlich die Tageseinnahmen selbst ins Couvert gelegt habe (Urk. 20 S. 2). Dass Herrn C._____ bei seinen drei Einzahlungen Abweichungen nicht aufgefallen seien, lasse sich damit erklären, dass er nicht Geschäftsführer in der Filiale in D._____ gewesen sei und deshalb mit dem Tagesgeschäft - und den daraus resultierenden Bareinnahmen - erheblich weniger vertraut gewesen sei, als der Beschwerdegegner 1. Zudem seien die Differenzen bei seinen drei Einzahlungen auch deswegen weniger augenfällig, weil sie sich nicht im vierstelligen Bereich bewegt hätten. Bei der Einzahlung vom 28. Januar 2011 habe er die Abweichung wohl auch deshalb nicht erkennen können, weil im Couvert exakt die Bareinnahmen vom 21. Januar 2011 gefehlt hätten (Urk. 20 S. 3). Daraus dürfe geschlossen werden, dass diese nicht auf dem Couvert notiert worden seien (Urk. 20 S. 4). An jenem Tag habe der Beschwerdegegner 1 mit der Lehrtochter zusammen gearbeitet, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Bareinnahmen abgerechnet habe (bzw. hätte abrechnen sollen). Ferner möge es bei den Mitarbeiterinnen einige wenige Änderungen bei den Einsätzen gegeben haben. Allerdings seien diese auf den Plänen festgehalten worden. Die Präsenz des Beschwerdegegners 1 sei davon nicht betroffen gewesen (Urk. 20 S. 6).

- 8 - 5. Der Beschwerdegegner 1 lässt hierzu zusammengefasst Folgendes ausführen: Der Beweis, dass der Beschwerdegegner 1 an all jenen Tagen gearbeitet habe, an welchen die Barbeträge vom September 2010 bis Ende 2010 zur Bank gebracht worden seien, sei nicht erbracht. Damit sei auch der Beweis nicht erbracht, dass C._____ lediglich dreimal die Tageseinnahmen zur Bank gebracht habe. Auch lasse sich mit der Argumentation, der Beschwerdegegner 1 hätte die Differenz zwischen den auf dem Couvert notierten Beträgen und der Summe des im Couvert befindlichen Geldes feststellen müssen, kein Schuldspruch "herbeireden". Es müsste ja bewiesen werden, dass der Beschwerdegegner 1 den Vergleich auch wirklich angestellt habe. Dies habe er nicht, weil er dazu keine Veranlassung gehabt habe. Buchhalterisch hätten die Quervergleiche keinen Sinn gemacht und dem Beschwerdegegner 1 sei auch bekannt gewesen, dass C._____ mehrmals Geld aus dem Couvert herausgenommen habe, womit die Quervergleiche noch weniger Sinn gemacht hätten (Urk. 25 S. 2). C._____ habe indirekt nun eingeräumt, ebenfalls keine Quervergleiche gemacht zu haben. Man müsse jedoch weder Geschäftsführer noch mit dem Tagesgeschäft besonders vertraut sein, um diese Quervergleiche zu machen, wenn diese denn einen Sinn hätten (Urk. 25 S. 3). 6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage

- 9 zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, bzw. wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB schuldig. 3.1. Der Beschwerdegegner 1 bestritt anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Mai 2011 bei der Polizei den Vorwurf, den Betrag von Fr. 13'251.60 ver-

- 10 untreut zu haben (Urk. 11/6 S. 7 ff.). Er machte im Wesentlichen zusammengefasst geltend, es seien alle Mitarbeiter für das Abrechnen der Tageseinnahmen bzw. der Bareinnahmen verantwortlich gewesen. Wenn er gearbeitet habe, habe er die Tagesabrechnungen gemacht, er sei jedoch nicht dafür verantwortlich gewesen (Urk. 11/6 S. 3). Derjenige, welcher am Feierabend abgerechnet habe, habe die Tageseinnahmen in ein Couvert gelegt. Auf das Couvert sei das Datum geschrieben worden. Die Bareinnahmen seien in einer Schublade aufbewahrt worden. Gemäss Weisung von Herrn C._____ seien die Bareinnahmen eingezahlt worden, wenn sich Fr. 1'200.-- bis Fr. 2'000.-- im Couvert befunden hätten. Manchmal habe es zehn Tage oder auch weniger gedauert. Jeder Mitarbeiter habe Zugang zur Schublade mit dem Couvert gehabt. Der Schlüssel für die Schublade sei nicht speziell gesichert gewesen (Urk. 11/6 S. 4). Er oder ein anderer Mitarbeiter habe jeweils die Tageseinnahmen auf dem jeweiligen Monatsblatt eingetragen. Dies habe nicht nur eine bestimmte Person gemacht. Wenn er gearbeitet habe, habe er die Eintragungen gemacht, aber nicht immer. Er sei auch nicht dafür verantwortlich gewesen, die Bareinnahmen zur Bank zu bringen. Mal habe es Herr C._____ oder eine andere Person gemacht. Es sei auch vorgekommen, dass eine andere Person einbezahlt habe, wenn er (der Beschwerdegegner 1) gearbeitet habe (Urk. 11/6 S. 5). Gezählt worden seien die Tageseinnahmen im Couvert durch diejenige Person, welche zur Bank gegangen sei. Man habe auf dem Couvert das Total hingeschrieben und sei auf die Bank gegangen. Der Beschwerdegegner 1 gab im Weiteren zu Protokoll, es stimme nicht, dass man die Bareinnahmen anhand der jeweiligen Monatsblätter habe kontrollieren müssen. Man habe dies auch gar nicht kontrollieren können. Wenn Herr C._____ Geld gebraucht habe, habe er aus dem Couvert Geld genommen. Wenn es im Geschäft Ausgaben gegeben habe, habe er (der Beschwerdegegner 1) diese selber übernehmen müssen. Herr C._____ habe dann das Geld von der Filiale G._____ mitgebracht. Er wisse z.B. nicht, wie Herr C._____ das Weihnachtsessen bezahlt habe. Er habe auch beobachtet, wie Herr C._____ Geld aus dem Couvert genommen habe, wenn er etwas gebraucht habe. Seine Geschäftsauslagen (diejenigen des Beschwerdegegners 1), welche sich auf ca. Fr. 160.-- bis Fr. 180.-monatlich belaufen hätten, seien zum Teil auch aus dem Couvert bezahlt worden.

- 11 - Er (der Beschwerdegegner 1) habe die Bareinnahmen aus dem Couvert nicht mit den Monatsblättern kontrolliert (Urk. 11/6 S. 6 f.). Das sei auch nicht seine Pflicht gewesen. Man habe das einbezahlt, was sich im Couvert befunden habe (Urk. 11/6 S. 7). Der Beschwerdegegner 1 machte im Weiteren geltend, er habe nie alleine gearbeitet. Es hätten jeweils zwei bis vier Mitarbeiter an einem Tag gearbeitet (Urk. 11/6 S. 9). 3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. April 2012 verneinte der Beschwerdegegner 1 - im Wesentlichen - Ergänzungen oder Korrekturen bezüglich der Einvernahme vom 12. Mai 2012 zu haben und erklärte, er bleibe bei den Aussagen, welche er bei der Polizei gemacht habe (Urk. 11/31 S. 2). 4. C._____ hat in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2012 als Auskunftsperson - übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner 1 - zu Protokoll gegeben, es hätten alle Mitarbeiter Zugang zur Schublade mit dem Couvert gehabt (Urk. 11/6 S. 4, 11/21 S. 13). Drei der vier im relevanten Zeitraum bei der Beschwerdeführerin angestellten und am 9. bzw. 13. März 2012 als Auskunftspersonen einvernommenen Mitarbeiterinnen haben ebenfalls bestätigt, es hätten alle Mitarbeiter Zugang zur Schublade gehabt (Urk. 11/24 S. 5, 11/26 S. 6 f., 11/28 S. 4). Die vierte Mitarbeiterin - sie wurde nicht gefragt, wer Zugang zur Schublade gehabt habe - gab auf die Frage, wer vom Couvert gewusst habe, zu Protokoll, sie nehme an, alle Angestellten (Urk. 11/23 S. 4). Aus den Einvernahmen der Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin kann im Weiteren geschlossen werden, dass nicht nur der Beschwerdegegner 1 die Tageseinnahmen abgerechnet hat (Urk. 11/23 S. 5, 11/24 S. 4, 11/26 S. 7, 11/28 S. 4). Diesbezüglich hat im Übrigen auch C._____ eingeräumt, er wisse nicht, ob der Beschwerdegegner 1 "die Kasse immer gemacht" habe (Urk. 11/21 S. 15). Entscheidend ist vorliegend, dass das Couvert mit den Tageseinnahmen in einer allen Mitarbeitern - und somit nicht nur dem Beschwerdegegner 1 - zugänglichen Schublade aufbewahrt wurde. Es hatten folglich mehrere Personen die Möglichkeit, Geld aus dem Couvert zu nehmen, bevor es bei der Bank eingezahlt wurde, um dieses für sich zu verwenden.

- 12 - Unklar ist, ob diejenige Person, welche die Tageseinnahmen zur Bank gebracht hat, jeweils kontrolliert hat bzw. kontrollieren musste, ob der Betrag, welcher sich im Couvert befunden hat, mit den darauf angeschriebenen Tageseinnahmen übereingestimmt hat. Dies gilt auch in Bezug darauf, ob der Beschwerdegegner 1 die Monatsauszüge der Bank kontrolliert hat bzw. aufgrund seiner Stellung als Filialleiter kontrollieren musste. Falls der Beschwerdegegner 1 diese Kontrollen nicht vorgenommen hat, obwohl sie zu seinen Aufgaben als Filialleiter gehörten was offen gelassen werden kann -, stellte eine derartige Unterlassung lediglich einen Verstoss gegen seine Arbeitspflichten dar. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten kann daraus nicht abgeleitet werden. Somit ist auch unerheblich, ob dem Couvert Gelder für geschäftliche Zwecke entnommen und ob diese wieder zurückgelegt wurden. Bezüglich der Person, welche die Bareinnahmen bei der Bank eingezahlt hat, hat der Beschwerdegegner 1 ausgesagt, es hätten neben ihm und C._____ auch andere die Bareinlagen zur Bank gebracht (Urk. 11/6 S. 5). Von den befragten Mitarbeiterinnen gab jedoch keine zu Protokoll, das Geld zur Bank gebracht zu haben und es konnte auch keine mit Sicherheit sagen, wer das Geld eingezahlt hat (Urk. 11/23 S. 4, 11/24 S. 6, 11/26 S. 7, 11/28 S. 5). Aufgrund obiger Ausführungen ist jedoch unerheblich, wer das Geld tatsächlich zur Bank gebracht hat, bestand doch bereits vorher Gelegenheit, das Geld zu entwenden. Die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Bankunterlagen des Beschwerdegegners 1 vermögen nichts zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen (Urk. 11/19/4). 5. Wie vorstehend dargestellt, soll eine definitive Einstellung der Untersuchung erfolgen, wenn mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts nicht gerechnet werden kann bzw. von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines Freispruch ausgegangen werden muss. Aufgrund der gegebenen Sachlage ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdegegner 1 ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin angezeigten Sachverhalt in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden kann. Daran vermögen auch allfällige Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdegegners 1 nichts zu ändern.

- 13 - Aufgrund der Aussagen der Angestellten der Beschwerdeführerin steht fest, dass mehrere Personen Gelegenheit und Möglichkeit hatten, Geld zu entwenden. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Noch vorzunehmende Untersuchungshandlungen, die an dieser Beurteilung etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich. Der Ermittlungsstand der Strafuntersuchung rechtfertigte deshalb die Einstellung der Untersuchung, so dass die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung abzuweisen ist. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. 2. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.--, zuzüglich 8 % MwSt, zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO analog).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 864.-- zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

- 14 - − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 6. Dezember 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 864.-- zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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