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Zürich Obergericht Strafkammern 29.11.2012 UE120146

29. November 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,455 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Einstellung/Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120146-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Fuchs

Beschluss vom 29. November 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung/Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (HD) und die Nichtanhandnahmeverfügung (ND) der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Juni 2012, A-4/2012/19

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte am 29. Juni 2011 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Verdachts auf ein Sexualdelikt, "begangen durch den Chef einer Angestellten, welche miteinander eine sexuelle Beziehung führen". Sie untersuchte die sexuelle Beziehung von B._____ (Beschwerdegegner 1) und A._____ (Beschwerdeführerin), nachdem Letztere am 27. Mai 2011 in der Liegenschaft C._____ in Zürich nackt und in einem verwirrten Zustand vorgefunden wurde (Urk. 11/1/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl trat die Untersuchung in der Folge mit Verfügung vom 13. Januar 2012 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 2) ab (Urk. 11/1/17/1). Diese stellte das Verfahren am 13. Juni 2012 ein (Urk. 3/1). 1.2. Mit Schreiben vom 3. Januar und 9. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in obgenanntem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl diverse Dokumente, Bildmaterial und Datenträger ein und zeigte den Beschwerdegegner 1 an, mehrfach sexuelle Handlungen mit einer Abhängigen begangen zu haben (Urk. 11/2/2-4). Der Beschwerdegegner 1 soll die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis am 27. Mai 2011 während mehreren Monaten zu sexuellen Handlungen genötigt haben. Die Beschwerdegegnerin 2 beauftragte daraufhin die Stadtpolizei Zürich mit ergänzenden Ermittlungen, weil kein hinreichender Tatverdacht ersichtlich war (Urk. 11/2/5). Diese schloss ihre Vorermittlungen mit Bericht vom 11. Mai 2012 ab (Urk. 11/2/7). Nachdem für die Beschwerdegegnerin 2 auch nach ergänzter Untersuchung kein hinreichender Tatverdacht auszumachen war, verfügte sie am 13. Juni 2012 die Nichtanhandnahme des Verfahrens (Urk. 3/2). 2. Die Beschwerdeführerin liess sowohl gegen die Einstellungsverfügung als auch die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 29. Juni 2012 (Urk. 2)

- 3 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung sowie Fortführung der Strafuntersuchungen. 3. Während der Beschwerdegegner 1 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 9), liess sich die Beschwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 17. Juli 2012 vernehmen (Urk. 10) und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 10. August 2012 (Urk. 14). Eine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegner erfolgte nicht. Das Verfahren erweist sich daher als spruchreif. II. 1. Den angefochtenen Verfügungen liegen im Wesentlichen folgende Geschehnisse zugrunde: Die Stadtpolizei Zürich wurde am 27. Mai 2011, vormittags, an den C._____ in Zürich gerufen, weil sich die Beschwerdeführerin nackt und in einem angeblich verwirrten Zustand im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses aufhielt. Wie sich herausstellte, verbrachte sie die Nacht zuvor in der Wohnung einer benachbarten Liegenschaft, welche ihr als vorübergehende Bleibe diente. Mit ihr war der Beschwerdegegner 1, mit dem sie seit mehreren Jahren eine sexuelle Beziehung führt. Die beiden hatten nach eigenen Angaben in der vorangegangenen Nacht Alkohol und Kokain konsumiert und sich sexuellen Spielen hingegeben. Im Verlaufe des Morgens kam es dann aber bei der Beschwerdeführerin zu nicht näher bekannten, panikartigen Zuständen, worauf hin sie nackt aus dem Fenster gesprungen sein soll und schliesslich von der Polizei vorgefunden wurde (Urk. 11/1/1, 11/1/3 S. 3 ff., 11/1/5 S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 lernten sich - gemäss übereinstimmenden Aussagen - zirka vier Jahre vor dem fraglichen Vorfall im Massagesalon D._____ in Zürich kennen, in welchem die Beschwerdeführerin als Prostituierte tätig war. Aus dem ursprünglichen Kundenverhältnis entwickelte sich allmählich eine private, freundschaftliche Beziehung mit gelegentlichen sexuellen Kontakten. Darüber hinaus verhalf der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdefüh-

- 4 rerin im Jahre 2007 zu einer Assistentenstelle bei seiner Arbeitgeberin, der E._____ AG, wo sie ihm hierarchisch untergeordnet tätig war (Urk. 11/1/3 S. 2 f. und 11/1/5 S. 6 ff.). 2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck einer Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Verfahrenseinstellung rechtfertigt sich insofern nur dann, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (so ausdrücklich die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1272 unten). Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben und dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Widersprechen sich die Beweise, ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft, BBl 2006, S. 1273). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO findet hier keine Anwendung; vielmehr gilt in Zweifelsfällen die Maxime "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 Erw. 7.1 f. sowie Urteile des Bundesgerichts vom 13. Juli 2011 [Proz.-Nr. 1B_253/2011] Erw. 2.1 und vom 24. Februar 2012 [Proz.-Nr. 1B_348/2011] Erw. 3.3, je m.H.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231 und N 1247 ff.; derselbe, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f und Art. 319 N 1 ff., insb. N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 309 N 11-14 und N 19-23, Art. 310 N 2 ff. sowie Art. 319 N 1 ff., insb. N 15).

- 5 - Gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Bestehen hingegen Unklarheiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung vorliegen, ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 310 N 1 ff.). 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin 2 begründet die Einstellung der Untersuchung (betreffend den Vorfall vom 27. Mai 2011) kurz zusammengefasst damit, dass es an den erforderlichen Beweisen mangle. Die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten über das Kennenlernen, die Beziehung, die sexuellen Aktivitäten, den gemeinsamen Drogenkonsum und die Schilderungen über die Vorkommnisse in der fraglichen Nacht stimmten im Wesentlichen überein. Hingegen könne die Geschädigte über die Ereignisse ab dem Moment der Panikattacke keine genaueren Angaben machen. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich sogleich um die Geschädigte gekümmert und schliesslich habe die Ambulanz rufen wollen, erschienen glaubhaft und liessen sich vor allem nicht widerlegen. Aufgrund der Akten- und Beweislage lasse sich kein rechtsgenügender Sachverhalt erstellen bzw. feststellen, was sich in jener Nacht zugetragen habe und ob diese Vorgänge strafrechtlich relevant seien. Mithin liessen sich keine Zeugen oder andere objektive Beweismittel finden, welche über eine allfällige Tatbegehung bzw. über die Ereignisse im Studio am C1._____ sachdienliche Aussagen machen oder Erkenntnisse liefern könnten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die als leicht zu bezeichnenden Scheidenverletzungen der Beschwerdeführerin auf einvernehmlich erfolgte Sexspiele zurückzuführen seien und die Panikattacken auf den Konsum bewusstseinsverändernder Substanzen, namentlich Kokain (Urk. 3/1). 3.1.2. Hinsichtlich der Nichtanhandnahme argumentiert die Beschwerdegegnerin 2 im Wesentlichen, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich eines nö-

- 6 tigenden Verhaltens in keiner Art und Weise erhärtet werden könne. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 noch aus den bei den Akten liegenden Fotos, Korrespondenzen und Filmdateien liesse sich auch nur ansatzweise den Hinweis auf ein nötigendes Verhalten erkennen (Urk. 3/2). 3.2. Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber zusammengefasst geltend machen, es liege eine Rechtsverletzung und eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Bereits alleine aus der Situation, in welcher sie am 27. Mai 2011 vorgefunden worden sei bzw. dem Bild, das sich der Polizei geboten habe, sollte weiterhin der dringende Verdacht bestehen. Die Untersuchungsakten würden ferner deutlich aufzeigen, dass zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 ein schwerwiegendes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Ungunsten bestehe. Er habe ihr den Arbeitsplatz bei der E._____ besorgt, sei ihr direkter Vorgesetzter und quasi ihr "Gönner" gewesen. Es sei zur Anklage zu bringen, dass es aus dem Abhängigkeitsverhältnis, kombiniert mit einer allfälligen Betäubung und Ausserkraftsetzung des Widerstandes durch Drogen sowie aus einer Unterdrucksetzung in unterschiedlichster Form durch den Beschwerdegegner 1 mehrfach zu genötigten sexuellen Handlungen gekommen sei. Weiter betont sie, zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2011 noch immer in Abhängigkeit zum Beschwerdegegner 1 gestanden zu haben. Sie müsse daher zum heutigen Zeitpunkt unbedingt nochmals einvernommen werden. Zudem gelte es ein weiteres mögliches Druckmittel des Beschwerdegegners 1 in Betracht zu ziehen. So bestehe eine Strafanzeige der E._____ gegenüber der Beschwerdeführerin. Es sei nun gut denkbar, dass der Beschwerdegegner 1 ihr gegenüber früher einmal angedroht habe, sie in irgendeiner Art und Weise mit möglichen Unregelmässigkeiten bei der E._____, wofür möglicherweise der Beschwerdegegner 1 verantwortlich war, sie selbst aber gar nichts damit zu tun hatte, in Verbindung zu bringen und sie dabei allenfalls mal falsch zu beschuldigen.

- 7 - Ferner leitet der Vertreter der Beschwerdeführerin bereits alleine aus den diversen Fotos und Filmen, welche die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner 1 bei ihren gemeinsamen sexuellen Praktiken zeigen, einen dringenden Tatverdacht ab und verweist ferner auf ein Gutachten zur Psyche der Beschwerdeführerin (Urk. 2). 3.3. Die Beschwerdegegnerin 2 argumentiert dagegen im Wesentlichen (Urk. 10), das psychiatrische Gutachten äussere sich ausschliesslich zur Frage der Arbeitsfähigkeit und sei auf einen Vorfall im April 2011 im Zusammenhang mit dem Ex-Freund der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Was die Betäubung und Ausserkraftsetzung betreffe, so konsumiere die Beschwerdeführerin seit zirka drei Jahren (Stand Mai 2011) regelmässig Betäubungsmittel und beschaffe diese auch. Dies gelte auch für den mehrfachen gemeinsamen Konsum im Mai 2011. Ferner könne aus der Strafanzeige durch die E._____ AG gegen die Beschwerdeführerin kein Abhängigkeitsverhältnis hergeleitet werden. Die E._____ AG habe zudem bis dato gegen den Beschwerdegegner 1 keine Strafanzeige eingereicht. Und was die diversen Datenträger bzw. Fotografien betreffe, so könne damit in keiner Art und Weise bewiesen werden, dass die festgehaltenen Sexualpraktiken gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgt seien. 3.4. Die Beschwerdeführerin liess dazu in ihrer Replik nochmals zum vorgenannten psychiatrischen Gutachten ausführen (Urk. 14). 3.5. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. 3.6.1. Gemäss Art. 189 StGB ist wegen sexueller Nötigung strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

- 8 - Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt dreierlei voraus: eine sexuelle Handlung, ein Tatmittel bzw. die Nötigungshandlung (namentlich Bedrohung, Gewalt, psychischer Druck, zum Widerstand unfähig machen) sowie das Dulden der Tat durch das Opfer. Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss überdies ein Kausalzusammenhang bestehen. Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, stellt eine sexuelle Nötigung dar. Die Tatbestände schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit nur insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet. Das blosse Ausnützen vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse ist noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Erforderlich ist eine "tatsituative Zwangssituation". Es genügt allerdings, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert (BGE 133 IV 49 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat im Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 StGB von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung setzt ausserdem voraus, dass der fragliche sexuelle Übergriff gerade wegen der eingesetzten Drohungen oder des erzeugten psychischen Druckes erfolgen konnte (vgl. dazu BGE 131 IV 167 E. 3.1 und 3.2). 3.6.2. Nach Art. 193 StGB wird bestraft, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich

- 9 einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde (BGE 133 IV 49 E. 5.2.). 3.7.1. Fest steht, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 wiederholt zu sexuellen Handlungen kam und dabei Sexspielzeuge verwendet wurden. Ebenfalls unbestritten ist der Kokainkonsum in der Nacht des 27. Mai 2011 (Urk. 11/1/3 und 11/1/5). 3.7.2. Aus dem Polizeirapport vom 29. Juni 2011 (Urk. 11/1/1) ergibt sich, dass die Polizeibeamten, welche am 27. Mai 2011 ausgerückt waren, aufgrund der vorgefundenen Situation ein Sexualdelikt nicht ausschlossen und die entsprechenden Polizeifunktionäre sowie das Frauenpikett aufboten. Die zuständige Brandtour-Staatsanwältin veranlasste zudem eine umfassende Spurensicherung (vgl. Urk. 11/1/8) sowie eine Siegelung der fraglichen Wohnung. Der Beschwerdegegner 1 wurde einer körperlichen und chemisch-toxikologischen Untersuchung unterzogen (Urk. 11/1/11). Die Beschwerdeführerin wurde gynäkologisch untersucht (Urk. 11/1 S. 7). Hinzu kamen sodann polizeiliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin, des Beschwerdegegners 1 und von F._____ (Urk. 11/1/3-5). Betrachtet man das vorliegende Beweisergebnis, lässt sich ein rechtsgenügender Sachverhalt für eine sexuelle Nötigung nicht erstellen. Insbesondere ergeben sich keinerlei Hinweise, dass es in der fraglichen Nacht zu Nötigungshandlungen durch den Beschwerdegegner 1 gekommen ist, geschweige denn, ob eine allfällige Nötigungshandlung von derartiger Intensität war, dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine sexuelle Handlung zu erdulden hatte. Der Sachverhalt erweist sich mit anderen Worten als illiquid. Weitere Beweismittel oder Indizien, welche über die Vorkommnisse der fraglichen Nacht Aufschluss geben könnten, sind keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sie unbedingt nochmals einzuvernehmen sei. Sie sei zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 30. Mai 2011 gegenüber dem Beschwerdegegner 1 in einem Abhängigkeits-

- 10 verhältnis, bzw. unter seinem Druck und Einfluss, gestanden. Sie habe nicht frei aussagen können, da sie ihren direkten Vorgesetzen, dem alleine sie ihren Job zu verdanken gehabt habe, mit einer schweren, wiederholten Straftat belastet hätte (Urk. 2 S. 5 und 7 f.). Dazu ist zweierlei anzumerken: Der Beschwerdeführerin wurde von der E._____ AG am 16. November 2011 fristlos gekündigt (Urk. 11/2/3/3). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sie frei und ohne jeglichen - von ihr geltend gemachten - Druck und Einfluss seitens des Beschwerdegegners 1 aussagen können. Stattdessen sagte sie aber die für den 12. März 2012 geplante polizeiliche Einvernahme einige Stunden vorher mit der Begründung ab, sie sei noch nicht bereit, über das Geschehene Auskunft zu geben und wolle sich zuerst mit ihrer Psychologin besprechen und dann allenfalls mit ihrem Anwalt bzw. dann 'vielleicht' zur Einvernahme erscheinen (Urk. 11/2/9- 10). In den Akten befindet sich weder ein ärztliches Zeugnis noch ein anderweitiger Beleg, der dokumentiert, weshalb die Beschwerdeführerin - nota bene über 9 Monate nach den angezeigten Vorkommnissen - nicht in der Lage gewesen ist, den Vorladungstermin wahrzunehmen. Dieses Verhalten irritiert insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die zuständige Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Januar und 9. Februar 2012 bat, sich der Sache prioritär anzunehmen und das Verfahren beschleunigt durchzuführen (Urk. 11/2/2 und 11/2/4). Dieser Aufforderung kam die Untersuchungsbehörde denn auch nach und erteilte tags darauf der Polizei einen Vorermittlungsauftrag (Urk. 11/2/5), welche die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012 zur vorgenannten Einvernahme vorlud (Urk. 11/2/9). Selbst wenn die Beschwerdeführerin nochmals einvernommen worden wäre bzw. würde, würde dies nicht zwangsläufig Grundlage genug liefern, um den Tatverdacht für die in Frage stehenden Sexualdelikte zu erhärten. Die polizeiliche Einvernahme (Urk. 11/1/3) hinterlässt entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck, dass sie unter dem Druck und dem Einfluss des Beschwerdegegners 1 gestanden hatte. Im Gegenteil, sie gab bereitwillig Auskunft und erwies sich als aussagefreudig und gesprächig. Ihre Schilderungen sind lebendig, realitätsnah und detailreich. Über den Beschwerde-

- 11 gegner 1 äussert sie sich wohlwollend und freundschaftlich. Konkrete Anhaltspunkte oder nur schon Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin nicht frei aussagen konnte, ergeben sich keine. Vielmehr erweist sich ihre Darstellung als glaubhaft und authentisch. Es ist nicht auszumachen, dass sie in der fraglichen Nacht oder den Wochen und Monaten zuvor Nötigungshandlungen bzw. einer Abhängigkeit des Beschwerdegegners 1 ausgesetzt war oder gegen ihren Willen sexuell mit diesem verkehrte. 3.7.3. Wenn die Beschwerdeführerin weiter geltend machen lässt, dass bereits daraus der dringende Verdacht für eine sexuelle Nötigung seitens des Beschwerdegegners 1 weiter bestehen sollte, wie sie am Vormittag des 27. Mai 2011 von der Polizei vorgefunden worden ist - nackt und mit Verletzungen im Genitalbereich (Urk. 2 S. 5 f.), so geht dies an der Sache vorbei, nachdem auch die weiteren Untersuchungshandlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben (vgl. Ziff. II.3.7.2 vorstehend). 3.7.4. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise ausführt, die Untersuchungsakten und insbesondere seine Eingaben samt Beilagen würden deutlich aufzeigen, dass ein schwerwiegendes Abhängigkeitsverhältnis zuungunsten der Beschwerdeführerin bestanden habe (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.3), so kann ihm nicht gefolgt werden. Das Abhängigkeitsverhältnis soll sich namentlich daraus ergeben, dass der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin den Arbeitsplatz bei der E._____ AG besorgt habe, ihr direkter Vorgesetzter gewesen sei und quasi ihr "Gönner", was sich wiederum aus Briefen ergebe, welcher dieser der Beschwerdeführerin geschrieben habe. Diese vom Beschwerdegegner 1 verfassten Schreiben (Urk. 11/2/3/4-10) bestätigen die Darstellungen in der Beschwerdeschrift jedoch nicht. Die äusserst intime Korrespondenz weist zwar auf ein sehr persönliches Verhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner 1 hin, den Verdacht auf ein Abhängigkeitsverhältnis zuungunsten der Beschwerdeführerin lassen sie hingegen nicht entstehen, vielmehr erwecken sie den Eindruck einer allfälligen Abhängigkeit in gerade umgekehrter Weise. Und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 die Anstellung bei der E._____ AG er-

- 12 halten und ihm unterstellt war, führt nicht per se zu einer Abhängigkeit. Im Übrigen müsste diese, sofern vorhanden, von einer erheblichen Intensität sein bzw. ein ausgeprägtes Machtgefälle vorliegen, um ein strafrechtlich relevantes Verhalten im vorgeworfenen Sinne zu bewirken (vgl. Ziff. II.3.6.1. und II.3.6.2.). All dies ist - entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift - aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. 3.7.5. Weiter will der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige, welche von der E._____ AG gegenüber der Beschwerdeführerin wegen Betrug, Urkundenfälschung und eventualiter unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten, vorliegt ein weiteres mögliches Druckmittel des Beschwerdegegners 1 sehen (Urk. 2 S. 8 f. und Urk. 3/4-5). Konkrete Anhaltspunkte, welche auf ein derartiges Verhalten bzw. eine daraus resultierende Nötigungshandlung des Beschwerdegegners 1 hindeuten, ergeben sich weder aus den Akten noch werden sie von der Beschwerdeführerin konkret behauptet. Im Gegenteil, die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind äusserst vage und ausschliesslich von Mutmassungen getragen (vgl. Urk. 2 S. 8 f.). Hätte der Beschwerdegegner 1 tatsächlich einen in diese Richtung liegenden Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt, so ist nicht einzusehen, weshalb sie sich nun mit Hypothesen anstatt konkreten Ausführungen begnügt. 3.7.6. Unbehelflich erscheint sodann das Argument, dass sich alleine aus den Fotos und Filmen der dringende Verdacht ergebe, dass die sexuellen Praktiken von der Beschwerdeführerin nur unter Druck und nicht freiwillig zustande gekommen seien. Es sei offensichtlich, dass sämtliche abgebildeten Sexualpraktiken, wenn auch sehr eigenartig, einzig zur Befriedigung des Mannes gedient hätten (Urk. 2 S. 9). Der Rechtsvertreter übersieht dabei, dass nach übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 die in der fraglichen Wohnung vorgefundenen Sexspielzeuge der Beschwerdeführerin gehörten (Urk. 11/1/3 S. 11 Frage 65 und 66, Urk. 11/1/5 S. 14 Frage 13 und 100). Die dokumen-

- 13 tierten sexuellen Praktiken können zudem wohl kaum aus dem Stegreif ausgeübt werden, sondern verlangen ein gewisses Know-how bzw. Erfahrung, über die die Beschwerdeführerin augenscheinlich verfügt. Die sexuellen Präferenzen und das damit verbundene Lustempfinden eines jeden Menschen sind derart individuell und mannigfaltig, dass es lebensfremd erscheint, aus den im konkreten Fall dokumentierten Praktiken ableiten zu wollen, zu wessen Befriedigung diese nun gedient hätten. Hinweise auf eine allfällige Nötigungshandlung ergeben sich daraus jedenfalls nicht. In diesen Kontext passen auch die Aussagen von F._____, der mit der Beschwerdeführerin ebenfalls sexuellen Kontakt hatte. So gab er bei der Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin ihm einmal erzählte, dass sie es selber gerne habe, wenn man beim Liebespiel Plastikpenisse verwenden würde. Auf die Frage, ob sie ihm gegenüber irgendwelche speziellen sexuellen Wünsche geäussert habe, antwortete er, sie habe schon gewisse Sachen gesagt, es komme ihm aber jetzt nicht in den Sinn (Urk. 11/1/4 S. 9 Frage 53 und 54). 3.7.7. Weiter lässt die Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G._____ vom 5. April 2012 zu ihrer "Psyche" ins Feld führen (Urk. 2 S. 10 und Urk. 3/3). Dieses Gutachten werfe erhebliche wesentliche Fragen auf, es sei ein weiteres Beweismittel, welches den Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erhärte. Diesbezüglich ist dem Einwand der Beschwerdegegnerin 2 Recht zu geben (vgl. Ziff. II.3.3. vorstehend). Es handelt sich, wie sich aus der Einleitung des medizinischen Berichtes ergibt, um ein Gutachten bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Grundlage war ein Vorfall im April 2011, bei welchem die Beschwerdeführerin Opfer eines "psychischen Ausnahmezustandes" ihres damaligen Freundes wurde (Urk. 3/3 S. 1). Diesbezüglich erklärte die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis am 27. Mai 2011 gegenüber der Polizei, ihr mittlerweile ehemaliger Partner sei am 16. April 2011 gegen sie tätlich geworden. Er habe sie die Treppe in den Keller hinunter gestossen, sich die Pulsadern aufgeschnitten

- 14 und ihr das Blut ins Gesicht gestrichen. Sie habe sich sehr erschrocken und leide unter diesem Vorfall noch heute sehr (Urk. 11/1/1 S. 6). Dr. G._____ gelangte in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein depressives, ängstliches, zum Teil paranoid psychotisch anmutendes Zustandsbild bestehe. Die Vorgeschichte mit depressiven Symptomen, Interesselosigkeit, generalisierter Angst, sozialem Rückzug etc. sei im Prinzip vereinbar mit einer Prodromalphase, welche einer beginnenden psychotischen Erkrankung Monate vorausgehen könne. Als Hauptsymptomatik zeige sich schweres Misstrauen, depressive ängstliche Stimmung und fehlende Krankheitseinsicht. Der Gutachter betonte allerdings abschliessend, auf Grund der nur kurzen Untersuchung und des die Exploration stark erschwerenden Misstrauens könne keine sichere psychiatrische Beurteilung vorgenommen werden (Urk. 3/3 S. 3 f.). Worin der Vertreter der Beschwerdeführerin in diesem Gutachten nun ein weiteres Beweismittel, welches den Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 erhärtet, sehen will, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin im April 2011 einen offenbar psychisch einschneidenden Vorfall mit ihrem damaligen Partner erlebte und ihre Persönlichkeit im Übrigen gewisse psychiatrisch relevante Strukturen aufweist. All das hat mit dem Beschwerdegegner 1 und den im vorliegenden Fall relevanten Geschehnissen nicht annähernd etwas zu tun. Im Gegenteil, das diagnostizierte paranoid psychotisch anmutende Zustandsbild und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr erinnern kann, was am Vormittag des 27. Mai 2011 passierte, bevor sie nackt die Wohnung verliess, schwächt einen allfälligen Tatverdacht eher ab. 3.7.8. Insgesamt erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, es sei aus dem Abhängigkeitsverhältnis, kombiniert mit einer allfälligen Betäubung und Ausserkraftsetzung des Widerstandes durch Drogen sowie aus einer Unterdrucksetzung in unterschiedlichster Form durch den Beschwerdegegner 1 mehrfach zu genötigten sexuellen Handlungen gekommen (Urk. 2 S. 6), nicht als erhärtet.

- 15 - Was die "allfällige Betäubung und Ausserkraftsetzung des Widerstandes durch Drogen" betrifft, so ist nicht nachvollziehbar, was der Rechtsvertreter damit meint. Die Beschwerdeführerin gab bei der Polizei offen und glaubhaft (vgl. Ziff. II.3.7.2. letzter Absatz) über ihren sowie den gemeinsamen Kokainkonsum mit dem Beschwerdegegner 1 und die Beschaffung des Stoffes Auskunft. Daraus ergaben sich keinerlei den Beschwerdegegner 1 belastende Aussagen, vielmehr zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin das Kokain aus eigenem Interesse und freiwillig erwarb. So gab sie an, das erste Mal im Jahre 2002 konsumiert zu haben, seit ca. 3 Jahren mehr oder weniger regelmässig (Urk. 11/1/3 Frage 37). Weiter erklärte sie, seit dem Vorfall mit dem Ex-Freund am 16. April 2011 mehr genommen zu haben. Sie (die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1) hätten ein intensives Partyleben diesbezüglich geführt. Sie hätten nicht bewusst abgemacht, um gezielt etwas zu konsumieren. Sie habe vor allem ihre Gefühle betäuben wollen (Urk. 11/1/3 Frage 17 und 39). Zur Beschaffung gab sie an, das Kokain von einer Kollegin namens H._____, welche ebenfalls im Studio D._____ gearbeitet hatte oder von I._____, ihrem Vermieter, bezogen zu haben (Urk. 11/1/3 Frage 18). Auf die Frage, wem das von der Polizei sichergestellte Kokain gehört habe, gab sie an, ihr. Es sei wie eine kleine familiäre Stimmung gewesen, auch der Beschwerdegegner 1 hätte etwas nehmen können, ohne bezahlen zu müssen (Urk. 11/1/3 Frage 25). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder eine Nötigungshandlung seitens des Beschwerdegegners 1 noch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesem und der Beschwerdeführerin auszumachen ist, die ein strafrechtlich relevantes Verhalten indizieren und weitere Untersuchungshandlungen rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin 2 hat daher zu Recht das Verfahren bezüglich des Vorfalles vom 27. Mai 2001 eingestellt (Urk. 3/1) und die Untersuchung bezüglich dem Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin während mehreren Monaten zu sexuellen Handlungen genötigt, nicht anhand genommen (Urk. 3/2). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

- 16 - III. Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.00 festzusetzen. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2, ad A-4/2012/19, (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11/1 und 11/2) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 17 -

Zürich, 29. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Fuchs

Beschluss vom 29. November 2012 Erwägungen: I. II. III. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 2, ad A-4/2012/19, (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11/1 und 11/2) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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