Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120126-O/U
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb-Frischknecht sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 25. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Mai 2012, VAR A-1/2012/78
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 5. März 2012 und 5. Mai 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige wegen diverser Vorfälle (Urk. 6/1, 6/3). Am 22. Mai 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung werde nicht anhand genommen (Urk. 4 = 7). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist (vgl. Urk. 3, 6/6, 8) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei eine Untersuchung anhand zu nehmen (Urk. 2). 3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet werden. II. 1. Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen fest, aus den Schreiben des Beschwerdeführers, welche in der Zeit zwischen März und Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen seien, lasse sich kein konkreter Tatverdacht auf ein konkretes Delikt gegen eine konkrete Person ableiten. Der Beschwerdeführer leide offenbar an einer chronischen Schizophrenie und habe auch anlässlich eines Telefongesprächs mit der Staatsanwaltschaft keinen konkreten Straftatbestand bezeichnen können. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 7). 2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, er wolle, dass die Bearbeitung seines Anliegens fortgesetzt werde. Herr Staatsanwalt B._____ habe ihm den Namen "seines Arztes" nicht gesagt, mit welchem er gesprochen habe. Auch wolle er (der Beschwerdeführer) inhaltlich
- 3 über dieses Gespräch Bescheid wissen, weil es sich um einen Arzt handle. Herr Staatsanwalt B._____ habe sich nach einem Brief mit Inhalt "eines Gremium (…)" nicht erkundigt. Infolgedessen habe er nicht mit seinem Arzt sprechen dürfen. Er (der Beschwerdeführer) habe dem leitenden Staatsanwalt lic. iur. … über diesen Umstand berichtet (Urk. 2). 3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un-
- 4 tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 2. Die Staatsanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es lasse sich aus den Schreiben des Beschwerdeführers kein konkreter Tatverdacht auf ein konkretes Delikt gegen eine konkrete Person ableiten (Urk. 7). Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift beziehen sich auf ein Gespräch zwischen dem verfahrensleitenden Staatsanwalt und einem Arzt und vermögen an den Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung nichts zu ändern. Namentlich rügt der Beschwerdeführer nicht, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht festgestellt, dass kein konkreter Tatverdacht auf ein konkretes Delikt gegen eine konkrete Person gegeben sei. 3. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zu Recht nicht anhand genommen hat und der Beschwerdeführer nichts ausgeführt hat, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 5 - 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 25. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 25. Juli 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....