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Zürich Obergericht Strafkammern 10.01.2013 UE120124

10. Januar 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,008 Wörter·~25 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120124-O/U/KIE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, präsidierendes Mitglied, und Dr. P. Martin, die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn

Beschluss vom 10. Januar 2013

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. April 2012, B-2/2012/126

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 3; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte ein Strafverfahren gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen Betruges etc., nachdem am 13. November 2012 D._____ im Namen der E._____ AG bei den … Polizeibehörden sowie am 15. Dezember 2012 auch die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt beziehungsweise gegen den Beschwerdegegner 2 erstattet hatten. Am 13. April 2012 verfügte die zuständige Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 werde nicht anhand genommen (Urk. 3/1 = Urk. 5). 2. Gegen die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2012, versandt am 15. Mai 2012, erhob sowohl die E._____ AG mit Schreiben vom 23. Mai 2012 als auch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2012 (Urk. 2) – unter Einreichung von fünf Beilagen (Urk. 3/1-5) – fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer (zum parallelen Beschwerdeverfahren mit der E._____ AG als Beschwerdeführerin sei auf das Verfahren mit der Geschäftsnummer UE120120-O verwiesen). Die Beschwerdeführerin beantragt dabei Folgendes: "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. April 2012 aufzuheben und die Untersuchung sei von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat an die Hand zu nehmen. 2. Es sei der mit Verfügung vom 10. Februar 2012 beschlagnahmte BMW 120d (Stamm-Nr. …) nicht an F._____ herauszugeben, sondern bis zum Abschluss der Untersuchungen beschlagnahmt zu belassen bzw. an die Geschädigte A._____ AG zurückzugeben. Falls nicht bereits herausgegeben, sei auch das am Zoll … (…) sichergestellte Fahrzeug BMW 118i (VIN: …) an die Geschädigte A._____ AG herauszugeben. 3. Es seien die in den Sachverhalt involvierten Personen C._____, B._____, G._____ im RIPOL-Fahndungssystem auszuschreiben, aktiv nach ihnen zu suchen und nach Auffinden polizeilich zu befragen. Die involvierten Fahrzeuge BMW 118i (Stamm-Nr. …) und BMW 118i (Stamm-Nr. …) seien ebenfalls im RIPOL-

- 3 - Fahndungssystem bzw. im Schengen-Informationssystem (SIS) auszuschreiben bzw. ausgeschrieben zu belassen und weiter danach aktiv zu suchen. 4. Es sei die Ehefrau des Beschuldigten C._____, Frau H._____, zu befragen, insbesondere zu Aufenthaltsorten ihres Ehemannes und wo er angetroffen werden könnte. Eventualiter ist rechtshilfeweise der Beschuldigte C._____ an seinem … Wohnort zu suchen und zu befragen, allenfalls auch an seinem Arbeitsort, der I._____ in …. 5. Die beim Polizeiposten … allenfalls noch lagernden Akten, insbesondere die Handnotizen, welche mit der Anzeige der Geschädigten A._____ AG am 15. Dezember 2011 erstellt wurden, jedoch den eingeholten Akten nicht beigelegt sind, seien beizuziehen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten bzw. des Staates (inkl. 8 % MwSt.). 3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2012 wurde die Beschwerdeschrift inklusive der zugehörigen Beilagen (Urk. 2 und Urk. 3/2-5) unter dem Hinweis, dass in vorliegender Sache auch seitens der E._____ AG Beschwerde eingereicht worden ist, der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten und den Beschwerdegegnern 1 und 2 zur freigestellten Stellungnahme, je innert zehn Tagen, übermittelt (Urk. 7; da ohne festen Wohnsitz, erfolgte die Mitteilung an den Beschwerdegegner 1 ad acta, vgl. Urk. 8/2). 4. Mit Schreiben vom 23. Juni 2012 verzichtete der Beschwerdegegner 2 auf eine Vernehmlassung (Urk. 12). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2012 ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 9). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft gingen – nach Gewährung von Akteneinsicht an den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 10) – am 9. Juli 2012 bei der hiesigen Strafkammer ein (Urk. 11). Nach Verzicht auf eine Vernehmlassung sowohl des Beschwerdegegners 2 als auch der Staatsanwaltschaft erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1. Der vorliegenden Streitsache liegt der seitens der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 erhobene Vorwurf zugrunde, diese hätten sie im Rahmen des Abschlusses von mehreren Leasinggeschäften betrogen.

- 4 - Gemäss Akten, insbesondere den Aussagen des bei der Beschwerdeführerin tätigen Autoverkäufers J._____ (vgl. Urk. 11, insb. Urk. 11/ND/5), haben die Verhandlungen zum Abschluss der Leasingverträge ihren Anfang genommen, als der Beschwerdegegner 2 am 28. Oktober 2011 bei J._____ im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin vorstellig geworden ist und sich nach einem Leasing dreier BMW aus der 1-er Serie erkundigte. Als frühere Geschäftspartner waren sich J._____ und der Beschwerdegegner 2 bereits bekannt, nachdem der Beschwerdegegner 2 anfangs des Jahres 2011 auf den Namen seiner Ehefrau, H._____, einen 3-er BMW bei der Beschwerdeführerin erworben und diesen am 16. Mai 2012 gegen ein BMW 1-er Cabriolet eingetauscht hatte. Anlässlich des Besuchs bei der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2011 gab sich der Beschwerdegegner 2 als Beauftragter der Firma E._____ AG mit Sitz in … aus, beziehungsweise als Beauftragter dessen Verwaltungsrats, D._____. Dazu legte er J._____ einen Handelsregisterauszug der besagten Firma vor, aus welchem D._____ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats hervorgeht und auf welchem handschriftlich eine Telefonnummer vermerkt war. Der Beschwerdegegner 2 gab dabei vor, diese Nummer gehöre dem Verwaltungsrat der E._____ AG, D._____. Über dessen Firma E._____ AG solle das Leasing laufen. Zusätzlich übergab der Beschwerdegegner 2 dem Autoverkäufer J._____ zwei Ausweiskopien des Beschwerdegegners 1 und erklärte, Letzterer beabsichtige die E._____ AG zu erwerben, die entsprechende Eintragung im Handelsregister werde in den nächsten Tagen erfolgen und werde daher eventuell der Beschwerdegegner 1 anstelle von D._____ die Verträge unterzeichnen. In der Folge gab J._____ dem Beschwerdegegner 2, nachdem er mit ihm bezüglich des Leasings der drei BMWs mündlich überein gekommen ist, sämtliche Leasingverträge mit zur Unterzeichnung. Am 9. November 2011, bei Abholung des ersten Leasingfahrzeuges, erhielt J._____ die für die E._____ AG mit dem Namen des Beschwerdegegners 1 mit 'B'._____' unterzeichneten Vertragsdokumente zurück. Am 10. November 2011 holte der Beschwerdegegner 2 in Begleitung eines unbekannten Mannes die weiteren BMWs ab. Die ersten Leasingraten, gesamthaft Fr. 15'800.00, beglich der Beschwerdegegner 2 anlässlich der Abholung in bar. Am 9. November 2011 kam es darüber hinaus zum Abschluss eines weiteren Leasingvertrags, nunmehr über einen 5-er

- 5 - BMW mit geplanter Übergabe des Fahrzeugs am 16. November 2011. Am 13. November 2012 erhielt D._____ die auf die E._____ AG lautenden Versicherungspolicen der geleasten 1-er BMW zugestellt, woraufhin er Anzeige gegen unbekannt erstattete. In der Folge nahm auch 'L._____' Kontakt zu J._____ auf. Die Übergabe des BMW X5 kam letztlich nicht zustande. Sämtliche der drei an den Beschwerdegegner 2 ausgelieferten Fahrzeuge wurden durch die Polizeibehörden zur Fahndung ausgeschrieben (vgl. Urk. 11/HD/18). Einer der BMW (BMW 118i, VIN: …) konnte am 22. November 2011 in …/… vorläufig sichergestellt werden (Urk. 11/HD/18). Am 14. Dezember 2011 erfolgte die Sicherstellung eines zweiten BMWs (BMW 120d, Stamm Nr. …), nachdem F._____, welcher den BMW zuvor käuflich erworben hatte, sich bei der Polizei erkundigt hatte, ob dieser eventuell aus einem Delikt stamme (vgl. Urk. 11/HD/19). Am 10. Februar 2012 wurde der letztgenannte BMW durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt, derweil keine Überführung und Beschlagnahme des in … sichergestellten Fahrzeugs erfolgte (vgl. Urk. 11/HD/22 und Urk. 11/ND1/9) 2. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2012 (Urk. 5) hält fest, in Anwesenheit von J._____ habe der Beschwerdegegner 2 nie Kontakt zur E._____ AG bzw. zu D._____ gehabt. Auch einen schriftlichen Auftrag oder eine Vollmacht der E._____ AG habe der Beschwerdegegner 2 nicht vorgelegt. J._____ habe keine der ihm vom Beschwerdegegner 2 gemachten Angaben überprüft, auch nicht das Vertretungsverhältnis des Beschwerdegegners 2 zur E._____ AG. Auch habe er selbst nie Kontakt zu D._____ aufgenommen. Weiter sei die seitens des Beschwerdegegner 2 angegebene, angeblich D._____ zugehörige Rufnummer, auf einen K._____ registriert. Auch tauche der Beschwerdegegner 1 bis heute nicht als Verwaltungsrat der E._____ AG im Handelsregister auf. Entgegen den Weisungen der BMW zu Leasinggeschäften habe J._____ weder vom Beschwerdegegner 2 noch von D._____ eine Ausweiskopie verlangt wie auch die Unterschriften auf den unterzeichneten Verträgen nicht überprüft. Dabei habe er nicht einmal überprüft, ob die scheinbar vom Beschwerdegegner 1 stammenden Unterschriften mit dessen Unterschrift auf der erhaltenen Passkopie übereinstimmten. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sei J._____ zum Schluss gekommen,

- 6 die Unterschriften vom Beschwerdegegner 1 seien gefälscht. Schliesslich seien ihn nach der Wegfahrt des Beschwerdegegners 2 am 10. November 2011 doch noch schlechte Gefühle überkommen in Bezug auf das noch offene Geschäft mit dem BMW X5. Insgesamt kommt die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2012 zum Ergebnis, J._____ habe als befugter Vertreter der L._____ AG jegliche Vorsicht im Zusammenhang mit den dargestellten Leasinggeschäften vermissen lassen. Auch wenn er den Beschwerdegegner 2 von zwei privaten gut gelaufenen Leasinggeschäften gekannt habe, hätte er nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass alles, was derselbe sage, auch den Tatsachen entspreche. Unter den dargelegten Umständen sei vorliegend das für einen Betrug zwingend notwendige Tatbestandselement der Arglist nicht gegeben. Dieses verlange nämlich von einem Geschädigten eine minimale Vorsicht oder Diligenz. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei. Allfällige zivile Ansprüche seien auf dem Zivilweg geltend zu machen und der von F._____ beschlagnahmte BMW 120d sei freizugeben. 3.1. In ihrer umfassenden Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2012 (Urk. 2) moniert die Beschwerdeführerin einleitend die Untersuchungsführung, insbesondere seien die beiden identifizierten Beschuldigten weder einvernommen noch angeschrieben worden. Der Polizeirapport vom 17. Februar 2012 stelle die letzte Ermittlungshandlung dar, woraufhin der Staatsanwalt die Ermittlungen eingestellt bzw. liegen gelassen habe bis er zwei Monate später mit Verfügung vom 13. April 2012 entschieden habe, die Untersuchung werde nicht anhand genommen. 3.2. Zum Sachverhalt führt die Beschwerdeführerin aus, dieser werde in der Nichtanhandnahmeverfügung einseitig dargestellt, vor allem werde nicht auf die Beziehung zwischen J._____ und dem Beschwerdegegner 2 eingegangen, sondern das zwischen den beiden bestehende Vertrauensverhältnis ausgeblendet. Zudem habe J._____ – entgegen den Darstellungen in der angefochtenen Verfügung – versucht, Kontakt zu D._____ aufzunehmen, was mittels der vom Beschwerdegegner 2 angegebenen Telefonnummer indessen nicht gelungen sei.

- 7 - Die Darstellung, J._____ habe keine Bemühungen zur Überprüfung angestellt, treffe ebenfalls nicht zu. Eine Ausweiskopie des Beschwerdegegners 2 habe er aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht verlangt. Dem Beschwerdegegner 2 sei es nur angesichts seines Wissens um die Kauf- /Verkaufsbemühungen der E._____ AG und mit der speziellen Lügengeschichte des (angeblichen) Verkaufs dieser Firma an den Beschwerdegegner 1, dem noch folgenden Eintrag im Handelsregister und in Kombination mit den tatsächlich mit dem Namen 'B'._____' unterzeichneten Leasingverträgen gelungen, J._____ so zu verwirren und von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen, dass dieser aufgrund des Vertrauensverhältnisses die Überprüfung unterlassen werde. Diese besonderen Konstellationen des Sachverhalts habe der Staatsanwalt in der Begründung der Nichtanhandnahme absichtlich weggelassen. 3.3. Zum Tatbestandsmerkmal der Arglist wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dieses sei nur bei Nichtbeachten der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen zu verneinen. Vorliegend habe J._____ sehr wohl auf Bezahlung der ersten Leasingraten bzw. der ersten grossen Anzahlung bestanden und damit die ihm obliegende, dringlichste Vorsichtsmassnahme beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfalle nicht bei jeder Fahrlässigkeit, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lasse. Im Sinne der Rechtsprechung liege Arglist vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderer Machenschaften bediene, aber auch wenn er einfache falsche Angaben mache und nach dem Umständen voraussehe, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Täter unterlassen werde. Den einleitend wiedergegebenen Sachverhalt (vgl. E. II, Ziff. 1) ergänzt die Beschwerdeführerin dahingehend, der Beschwerdegegner 2 habe J._____ zusätzlich das Geburtstagsdatum von D._____ genannt. Eine Ausweiskopie von D._____ habe er ihm unter dem Vorwand, D._____ weile im Ausland und er selbst sei die einzige Ansprechperson, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht ausgehändigt. Zu den Unterschriften wendet er ein, selbst bei deren Überprüfung hät-

- 8 te J._____ nicht sofort bemerkt, dass diese nicht vom Beschwerdegegner 1 stammen können. Insgesamt handle es sich um eine stimmige und ausgeklügelte Geschichte und keine bloss einfache Lüge, auch vor dem Hintergrund des drei Tage später am 11. November 2011erfolgten Verkaufs der E._____ AG. Zusammengefasst seien es üble Machenschaften und sei Arglist demnach gegeben. Arglist – so die Ausführungen der Beschwerdeführerin – liege indessen auch bei Verneinung von besonderen Machenschaften vor, nachdem der Beschwerdegegner 2 angesichts des besonderen Vertrauensverhältnisses nach den Umständen vorausgesehen habe, dass J._____ die Überprüfung der Angaben unterlassen werde. Zum geltend gemachten Vertrauensverhältnis zwischen J._____ und dem Beschwerdegegner 2 führt die Beschwerdeführerin aus, die beiden kennten sich bereits seit Anfang des Jahres 2011, als der Beschwerdegegner 2 für seine Frau einen 3-er BMW erworben und diesen am 16. Mai 2011 gegen ein BMW 1-er Cabriolet eingetauscht habe. Seither sei der Beschwerdegegner 2 mehrmals pro Woche bei J._____ vorbeigekommen und sie hätten gemeinsam, stets auf Initiative des Beschwerdegegners 2, einen Kaffee getrunken, wodurch ein Vertrauensverhältnis entstanden sei. Die beiden hätten ein kollegiales Verhältnis gepflegt, was sich auch daraus ergebe, dass J._____ die Rufnummer des Beschwerdegegners 2 im Mobiltelefon gespeichert habe. J._____ habe zudem um den Umstand gewusst, dass der Beschwerdegegner 2 als Versicherungsvertreter bei der M._____ arbeite, was diesen vertrauenswürdig erscheinen liess. Auch sei der Beschwerdegegner 2 im Handelsregister des Kantons … als Einzelunternehmen eingetragen, welches die Vermittlung von Versicherungen sowie Allfinanz- und Leasinggeschäften bezwecke. Eine allfällige Recherche hätte ihn demzufolge nicht stutzig gemacht. Dass sich der Beschwerdegegner 2 und dessen Ehefrau H._____ sehr sicher fühlen mussten, zeige sich zusätzlich durch die Bestellung von vier Winterräder im September 2011 durch H._____ und der Tatsache, dass sie mit Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung bestritt, die dafür am 2. Dezember 2011 erhaltene Rechnung begleichen zu müssen.

- 9 - Zusammengefasst liege das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 StGB vor, weshalb eine Untersuchung vom Staatsanwalt zwingend an die Hand zu nehmen sei. 3.4. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin als rechtmässige Eigentümerin der beschlagnahmte BMW 120d auszuhändigen. Aus den Aussagen von F._____ ergebe sich, dass dieser anlässlich des Kaufs des besagten Fahrzeugs am 13. November 2011 nicht gutgläubig sein konnte, nachdem der Verkaufspreis viel zu niedrig angesetzt gewesen sei. Ebenfalls sei die Herausgabe des in …/… sichergestellten BMW 118i an die Beschwerdeführerin als Geschädigte zu verfügen. 4. Soweit für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige -

- 10 nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 2. Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderer Machenschaften (Lügengebäude) bedient, oder wenn er blosse falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (statt Vieler: Arzt, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, Art. 146 N 56). Unabhängig von den vorstehend angeführten Varianten ist Arglist ausgeschlossen, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet (Opfermitverantwortung) (vgl. dazu BGE 122 IV 205; Pra. 91 (2002) Nr. 60 E.3a; Do-

- 11 natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2010, Art. 146 N 14). 2.1. Uneinigkeit besteht im Wesentlichen darüber, ob das Verhalten des Beschwerdegegners 2 anlässlich des Abschlusses der Leasinggeschäfte auf den Namen der E._____ AG bzw. dessen Inhaber D._____, als arglistig zu qualifizieren und damit das für den Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zentrale Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben sei. 2.2. Damit von einem ganzen Lügengebäude gesprochen werden kann, müssen die Lügen raffiniert aufeinander abgestimmt sein. Arglist scheidet aus, wenn die Lügen in zumutbarer Weise überprüfbar sind und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels genügt. Als besondere Machenschaften demgegenüber sind Behauptungen zu qualifizieren, welche durch Handlungen oder Belege gestützt werden und die Ausführungen dadurch als glaubwürdig erscheinen lassen, insbesondere durch die Vorlage von rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden. Die seitens des Beschwerdegegners 2 am 28. Oktober 2011 im Zuge der Vertragsverhandlungen gemachten Lügen beschränkten sich auf dessen Aussage, er handle im Auftrag der E._____ AG bzw. dessen Inhaber D._____, welcher durch den Beschwerdegegner 1 ersetzt und folglich für die Vertragsunterzeichnung zuständig sein werde. Die übergebenen Dokumente, welche die gemachten Aussagen stützen sollten, bestanden in einem Handelsregisterauszug mit einer handschriftlich vermerkten Telefonnummer sowie in einer Ausweiskopie des Beschwerdegegners 1. Wenngleich die gemachten Angaben auf den ersten Blick durchaus für möglich gehalten werden können und nicht von vornherein als unglaubwürdig erscheinen, kann weder von einem ganzen Lügengebäude, noch von besonderen Machenschaften die Rede sein. Um von einem Lügengebäude zu sprechen fallen die Lügen nicht nur zu dürftig und zu wenig raffiniert aus, sondern darüber hinaus einfach überprüfbar und aufzudecken. So wurde keine der Aussagen, weder das behauptete Auftragsverhältnis noch die angebliche Firmenübernahme, durch Belege

- 12 gestützt. Ein einziger Anruf bei der Firma E._____ AG – oder eine anderweitige Kontaktaufnahme – hätte genügt, um sämtlichen Schwindel auffliegen zu lassen. Die Überprüfung wäre ein Leichtes gewesen. Auch hätte die Aufforderung, eine Vollmacht oder Auftragsbestätigung der E._____ AG beizubringen oder den angeblichen Kaufvertrag der Firma zu präsentieren, den Beschwerdegegner 2 entlarvt. Der Vorwand des Beschwerdegegners 2, D._____ weile im Ausland, stellt ebenfalls eine simple Lüge dar, deren Überprüfung J._____ auf einfachem Wege offen gestanden hätte. Besondere Machenschaften scheiden bereits deshalb aus, da weder die Vorlage des Handelsregisterauszugs noch die ausgehändigte Passkopie in der Lage gewesen ist, die Lügen des Beschwerdegegners 2 zu untermauern und ihnen die notwendige Glaubwürdigkeit zu verleihen. Beim ersten Beleg handelt es sich denn um einen simplen Ausdruck eines im Internet frei zugänglichen Handelsregisterauszugs. Der zweite Beleg dagegen, die Passkopie des Beschwerdegegners 1, ist vollkommen ungeeignet die Behauptungen zu stützen, zumal mit der Passkopie in keinerlei Hinsicht ein Bezug des Beschwerdegegners 1 zur E._____ AG belegt oder hergestellt wird. Dass der Beschwerdegegner 2 zusätzlich die vermeintliche Mobiltelefonnummer sowie das angebliche Geburtsdatum von D._____ angegeben hat, hilft der Beschwerdeführerin dabei ebenfalls nichts, da auch diese beiden Angaben auf blossen Behauptungen beruhten, welche durch nichts gestützt wurden. Die seitens des Beschwerdegegner 2 gegenüber J._____ verbreitenden Unwahrheiten sind dem Gesagten zufolge als einfache Lügen zu qualifizieren, welche keine Arglist zu begründen vermögen. 2.3. Dass zwischen dem Beschwerdegegner 2 und J._____ ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, welches den Beschwerdegegner 2 voraussehen liess, dass J._____ von einer Überprüfung der von ihm gemachten Angaben absehen werde, lässt sich ebenfalls nicht begründen. J._____ und der Beschwerdegegner 2 kannten sich einzig aus einem vorangegangenen privaten Leasing- und einem Folgegeschäft. Ihr Kontakt beschränkte sich ansonsten darauf, dass der Beschwerdegegner 2 stets auf eigene Initiative 'auch mal auf einen Kaffee vorbeikam' (siehe dazu die Aussagen von J._____ in Urk. 11/ND/5, S. 7). Auch aus den

- 13 weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich kein spezielles Vertrauensverhältnis ableiten. 2.4. Zu erwägen bleibt zudem, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine geschäftserfahrene und den Beschwerdegegnern grundsätzlich überlegene juristische Person handelt, von welcher erhöhte Wachsamkeit erwartet werden kann. Wenn man bedenkt, wie unbedacht J._____ als routinierter Autoverkäufer die Leasingverträge auf den Namen der E._____ AG abschloss und dem Beschwerdegegner 2 die drei BMWs aushändigte, so ist Arglist vorliegend auch unter Berufung auf den Selbstschutz und damit unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu verneinen (vgl. dazu Arzt in BSK- Strafrecht II, Art. 146 N 58). Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist denn strafrechtlich nicht geschützt (BGE 120 IV 186 E. 1a). Nicht nur, dass J._____ das Vertretungsverhältnis nicht überprüft oder Rücksprache mit der Leasingnehmerin respektive mit D._____ genommen hatte, sondern dass er darüber hinaus nicht auf die offensichtlich nicht im Namen der Leasingnehmerin erfolgte Unterzeichnung der Verträge reagiert und auf Aushändigung einer Ausweiskopie des angeblichen Hauptlenkers D._____ bestanden hatte, ist klarerweise als ausgesprochen leichtfertig zu werten. Auch dass er keine Überprüfung des Beschwerdegegners 1 angestellt hat, obschon dieser – zumindest dem Anschein nach – sämtliche Verträge unterzeichnet hatte, ist hochgradig nachlässig. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdegegners 2 hätte die grundlegendste Vorsichtsmassnahme eines Autoverkäufers mit über 15 Jahren Berufserfahrung zweifellos nicht darin bestehen dürfen, die erste Leasingrate in Empfang zu nehmen, sondern primär darin, Kontakt zur Leasingnehmerin, mithin zur E._____ AG beziehungsweise zu D._____ aufzunehmen, um deren Willenserklärung zum Abschluss der Verträge sicherzustellen. Wenn die Beschwerdeführerin nun – entgegen den eindeutigen polizeilichen Aussagen von J._____ (vgl. Urk. 11/ND/5, S. 3) – ausführt, J._____ habe mehrmals versucht mittels der angegebenen Mobilrufnummer Kontakt zu D._____ aufzunehmen, so hätte dies – sollte unter der ange-

- 14 gebenen Rufnummer tatsächlich zu keinen Zeitpunkt jemand erreichbar gewesen sein – erst recht sein Misstrauen wecken müssen. J._____ liess damit jegliche Sorgfalt im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge vermissen. Sein Verhalten ist als derart leichtfertig zu werten, dass Arglist vernünftigerweise nicht mehr begründet werden kann. 2.5. Zusammenfassend ist das Vorliegen eines Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Arglist zu verneinen, ohne auf die für einen Betrug erforderlichen weiteren Tatbestandselemente näher einzugehen. 3. Da vor diesem Hintergrund auch allfällige beim Polizeiposten … noch lagernde Akten, um deren Beizug die Beschwerdeführerin ersucht, wie auch die weiteren beantragten Untersuchungshandlungen wie Ausschreibungen und Befragungen nicht in der Lage wären, die vorliegend klare Rechtslage umzustossen, sind die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin entsprechend abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um Fortdauer der Beschlagnahme des Fahrzeugs BMW 120d (Stamm Nr. …) beziehungsweise um dessen Rückgabe. 4.1. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist bei Beschlagnahme eines Gegenstandes über dessen Rückgabe an die berechtigte Person – sofern nicht vorher aufgehoben – im Endentscheid zu befinden. Erheben mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand, räumt Art. 267 Abs. 4 StPO dem Gericht die Befugnis ein, darüber zu entscheiden. Eine solche endgültige Zuweisung kommt indessen nur bei klarer Rechtslage in Betracht. Andernfalls hat das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, mithin den fraglichen Gegenstand oder Vermögenswert vorläufig an den nach den Bestimmungen des Privatrechts besser Legitimierten (oder als den besser legitimiert Erscheinenden) zuzusprechen und gleichzeitig den andern Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen. Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf es den Gegenstand oder Vermögenswert der im Entscheid genannten Person aushändigen. Anders als das

- 15 - Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprecherinnen und Ansprechern ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2012, 1B_270/2012 E. 2.2. mit Verweis auf Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1246 f.; sowie Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 1133 f.). Mit diesem Vorgehen werden (immerhin) die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, es wird aber nicht über die Berechtigung in der Sache entschieden. Die Rechte der Ansprecher werden insoweit gewahrt, als ein eventuell abweichender zivilrechtlicher Entscheid vorbehalten bleibt (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Hrsg. A. Donatsch, Th. Hansjakob, V. Lieber, Zürich 2010, Art. 267 N 8). 4.2. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welche das strittige Fahrzeug vorbehaltlos F._____ aushändigen wollte, erweist sich den vorstehenden Ausführungen zufolge als rechtswidrig, nachdem ihr der konkurrierende zivilrechtliche Anspruch offensichtlich bekannt war (vgl. dazu die Beschlagnahmeverfügung vom 10. Februar 2012, S. 2 oben in Urk. 11/HD/22). Unter den gegebenen Umständen kann nicht definitiv über die Zusprechung und Herausgabe des Fahrzeugs entschieden werden. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft nach Art. 267 Abs. 5 StPO bei vorläufiger Zusprechung des beschlagnahmten BMWs an F._____ als Besitzer im Zeitpunkt der Beschlagnahme, der Beschwerdeführerin als Ansprecherin Gelegenheit zu geben, die daran bestehenden rechtlichen Verhältnisse auf zivilrechtlichem Weg zu klären. 4.3. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist folglich aufzuheben und ist die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese ist gehalten der Tatsache, dass mehrere Personen Anspruch auf den beschlagnahmten BMW erheben, im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO Rechnung zu tragen. 5. Die Beschwerdeführerin stellt weiter den Antrag, falls nicht bereits geschehen, sei ihr das am Zoll …/… sichergestellte Fahrzeug BMW 118i (VIN: …) herauszugeben.

- 16 - 5.1. Aus den Untersuchungsakten ist nicht ersichtlich, wo sich das Fahrzeug, um dessen Herausgabe ersucht wird, zurzeit befindet. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass das Zollfahndungsamt Stuttgart nach dessen Sicherstellung in …/… (vgl. Urk. 11/HD/18) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2012 darüber informiert worden ist, dass seitens der Schweiz kein rechtshilfeweises Ersuchen zur Überführung des Fahrzeugs ergehen wird (Urk. 11/ND/9). Eine Überführung des Fahrzeugs in die Schweiz und wie auch eine anschliessende Beschlagnahme blieb damit aus, weshalb in der Nichtanhandnahmeverfügung auch kein Anlass bestand, über das weitere Schicksal des Fahrzeugs zu befinden. 5.2. Die Rückgabe beziehungsweise Zusprechung von Gegenständen an die Berechtigten sieht die Strafprozessordnung einzig in Art. 267 StPO für beschlagnahmte Gegenstände vor. Mangels erfolgter Beschlagnahme des Fahrzeugs und des lediglich vorläufigen, mithin provisorischen Charakters der erfolgten Sicherstellung, kann dem Antrag der Beschwerdeführerin um Herausgabe des Fahrzeugs folglich nicht stattgegeben werden. Indem die L._____ AG am 10. Februar 2012 über den Umstand der Nichtüberführung des Fahrzeug in die Schweiz informiert und darum ersucht wurde, mit dem Zollfahndungsamt schnellstmöglich Kontakt aufzunehmen, wurden den Interessen der Beschwerdeführerin im Übrigen soweit als möglich Rechnung getragen (vgl. Urk. 11/ND/9 am Ende). 6. Abschliessend ergibt sich, dass mangels Arglist nicht von einem Betrug auszugehen ist und die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung umzustossen vermöchte. Die verfügte Herausgabe des Fahrzeuges BMW an F._____ erweist sich indessen als rechtswidrig. Ziff. 3 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ist damit aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen.

- 17 - IV. 1. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'200.00 festzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen im Rechtsmittelverfahren die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin unterliegt vorliegend vollumfänglich soweit sie die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens beanstandet und damit im Zusammenhang stehende prozessuale Anträge stellt. Mit ihren Anträgen auf Herausgabe der Fahrzeuge dringt sie nur insoweit durch, als dass die Staatsanwaltschaft die Zusprechung des beschlagnahmten BMWs gesetzesmässig vorzunehmen hat. Insgesamt obsiegt die Beschwerdeführerin damit lediglich in einem Nebenpunkt und unterliegt mit ihren Anträgen in wesentlichen Teilen. Der Herausgabeanspruch spielte im Rahmen der Beschwerde eine weit untergeordnete Rolle, was sich insbesondere durch den Umstand manifestiert, dass die Begründung der Beschwerdeschrift auf rund 7 von 8 Seiten Ausführungen zur beantragten Aufhebung der Nichtanhandnahme wegen Betruges beinhaltet. Unter dem Gesichtspunkt des Prozessausgangs rechtfertigt es sich insgesamt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Entsprechend ist auch von einer Entschädigung abzusehen. 2. Mangels Beteiligung am Verfahren ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 StPO).

Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. April 2012 in der Untersuchung B-2/2012/126 aufgehoben und die Sache unter Beilage der Akten zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

- 18 - 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde - den Beschwerdegegner 1, ad acta - den Beschwerdegegner 2, gegen Rückschein - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11: Dossier HD [B-2/2012/126] sowie Dossier ND1 [B-2/2012/1605], gegen Empfangsbestätigung Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsidierendes Mitglied:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Senn

Beschluss vom 10. Januar 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. April 2012 in der Untersuchung B-2/2012/126 aufgehoben und die Sache unter Beilage der Akten zur weiteren Veranlassung ... Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge...

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