Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120084-O/U/hei
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Ch. Zuppinger
Beschluss vom 3. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. April 2012, C-2/2011/54
- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 29. August 2011 gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an die Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft). Sie führt darin unter anderem aus, dass sie in einem von C._____ verfassten und an die Staatsanwaltschaft (recte Oberstaatsanwaltschaft) gerichteten Schreiben vom 3. August 2011 (recte 1. August 2011; Eingang bei der Oberstaatsanwaltschaft 3. August 2011; siehe Urk. 7/4) verleumdet werde (Urk. 7/1 S. 2, 7/2, 7/3). Eine Untersuchung gegen C._____ wurde nicht eröffnet. Eine gegen die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde bildet Gegenstand eines eigenen, an der hiesigen Kammer geführten Beschwerdeverfahrens (Proz.-Nr. UE110225/Urk. 2 und 5). In ihrer polizeilichen Befragung bei der Kantonspolizei in D._____ stellte die Beschwerdeführerin am 2. März 2012 Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Verleumdung (Urk. 7/11 S. 3). Beim Beschwerdegegner 1 handelt es sich um den Ex-Mann der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/10/2). Dass sie vom Beschwerdeführer 1 verleugnet werde, ergebe sich mitunter aus dem Brief von C._____ vom 1. August 2011 (Urk. 7/11 S. 2). Mit Entscheid vom 2. April 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 3). Mit Eingabe vom 11. April 2012 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgemäss Beschwerde (Urk. 2, 4). Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen. II. 1. C._____ richtete sich in eingangs erwähntem Schreiben vom 1. August 2011 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass die Familie E._____ Eigentümerin einer Liegenschaft in
- 3 - D._____ ist und dort Zimmer vermietet. Ein Zimmer sei auch an die Beschwerdeführerin vermietet worden. Die Familie E._____ habe ihn beauftragt, während ihrer Abwesenheit ihre Interessen zu vertreten und für die Sicherheit im Haus zu sorgen. In seinem Schreiben erwähnt C._____ diverse Gegebenheiten und Umstände, welche die Beschwerdeführerin betreffen. Er gibt an, dass seine Kenntnisse einerseits auf eigenen Erfahrungen beruhen würden, andererseits vom "Hörensagen" stammten. Er führt unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin im Strafvollzug und in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr habe sie Terror verbreitet. Sie habe sich nicht an die Hausordnung gehalten, ihren Mietzahlungsverpflichtungen sei sie nicht nachgekommen. Wenn ihr Kind zu Besuch komme, sei immer lautes Geschrei zu hören. Es scheine, dass sie ihrem Ex-Mann regelmässig Drohungen per SMS zusende. Auch ihr Ex-Mann versuche scheinbar, die Kindsbesuche zu verhindern. In einem Ausweisungsgesuch habe die Familie E._____ dem Gericht klarzumachen versucht, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr darstelle, dass befürchtet werden müsse, dass sie das Haus anzünde oder auf jemanden mit Waffengewalt losgehen könnte. C._____ hält fest, dass die Beschwerdeführerin ein Sicherheitsrisiko ersten Grades darstelle. Sie schliesse die Türe nicht nur nie ab, sondern lasse die Türe mit dem Türstopper sperrangelweit geöffnet. C._____ ersucht in seinem Schreiben darum, dass die Beschwerdeführerin in "Verwahrung" genommen werde, bis ihr Geisteszustand seriös abgeklärt worden sei (Urk. 7/4 S. 1 ff.). 2. Die Beschwerdeführerin begründet in der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2012 ihre Anzeige wegen Verleumdung gegen den Beschwerdegegner 1 damit, dass sie an ihrem alten Wohnort in D._____ Probleme mit praktisch allen Nachbarn und mit dem Vermieter gehabt habe. Sie glaube, dass der Beschwerdegegner 1 oder sein Anwalt für diese Probleme verantwortlich sein könnten und dass der Beschwerdegegner 1 sie mit Verleumdungen beim Vermieter oder bei den Nachbarn in einen Nachteil habe bringen wollen. Der Vermieter habe dem Richter (im Zusammenhang mit einem Mietverfahren, Urk. 2 S. 3) erzählt, dass er mit dem Anwalt des Beschwerdegegners 1 direkten Kontakt gehabt habe. Konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdegegner 1 sie verleumdet haben soll, sei der Brief von C._____ vom 1. August 2011 (siehe Erw. II.1.). Es gebe
- 4 - Sachen in diesem Brief, welche nur die Anwälte wissen würden. Als Beispiel nennt die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie im Brief mit dem Charakter ihrer Schwester dargestellt werde. Es würden Sachen, welche mit ihrer Schwester zu tun hätten und schon lange zurücklägen, auf sie abgewälzt. So schreibe C._____, es würde wegen ihr (der Beschwerdeführerin) brennen. Ihre Schwester habe vor langer Zeit auch in D._____ gewohnt. Das Haus, in welchem sie damals gewohnt habe, sei niedergebrannt. In welchem Zusammenhang ihre Schwester mit diesem Brand gestanden habe, wisse sie allerdings nicht. Sie habe jedoch den Eindruck, dass C._____ mit seinem Brief auf diesen Vorfall hinweise. Auch in anderen Beschreibungen, die im Brief gemacht würden, komme zum Ausdruck, dass er solche Informationen vom Anwalt vom Beschwerdegegner 1 habe. Auf Nachfragen in der polizeilichen Einvernahme, ob sie Strafantrag wegen Verleumdung gegen den Beschwerdegegner 1 stellen wolle, meinte sie, dass es schwierig sei. Es sei nicht ganz klar, wem sie das zuschreiben solle (Urk. 7/11 S. 2 f.). 3. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass der Beschwerdegegner 1 den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Verleumdung bestreite. Seine Bestreitungen liessen sich bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Sach- und Beweislage nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit widerlegen. Insbesondere ergäben die Schilderungen der Beschwerdeführerin keine konkreten Belastungen (Urk. 3 S. 2). 4. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist nur schwer nachvollziehbar. Im Wesentlichen lässt sich ihr entnehmen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es zu Kontakten zwischen dem Beschwerdegegner 1, seinem Anwalt Y._____ und Herrn E._____, ihrem ehemaligen Vermieter, gekommen sei. Herr E._____ habe schliesslich mit den anderen Mietern Kontakt gehabt. Diese Kontakte hätten offensichtlich dazu gedient, sie (Beschwerdeführerin) im Scheidungsverfahren in die schlechtmöglichste Ausgangslage zu bringen. Resultat davon sei das ergangene Bundesgerichtsurteil 5A_801/2011 vom 29. Februar 2012. Solche Kontakte seien erwiesen. So habe Herr E._____ im Rahmen eines Mietgerichtsverfahrens zugegeben, mit Herrn F._____ Kontakt gehabt zu haben (Urk. 2 S. 2 f.).
- 5 - 5.1. Vom Beschwerdegegner 1 wird in seiner polizeilichen Einvernahme nicht bestritten, dass es zu Kontakten mit dem Vermieter Herrn E._____ kam. Hingegen bestreitet er, in strafrechtlicher Weise den Ruf der Beschwerdeführerin geschädigt zu haben. Zudem führte er aus, C._____, den Verfasser des Schreibens vom 1. August 2011, nicht zu kennen (Urk. 7/12 S. 2). Aus der aus Proz.-Nr. UE110225 beigezogenen polizeilichen Einvernahme von C._____ geht nicht hervor, dass seine Ausführungen in seinem Schreiben auf Angaben des Beschwerdegegners 1 beruhen. Vielmehr erwähnt er dafür unter anderem eigene Wahrnehmungen, die Familie E._____ und gar die Beschwerdeführerin selbst, welche Herrn E._____ erzählt habe, dass sie in einer psychiatrischen Anstalt und im Gefängnis gewesen sei (UE110225/Urk. 8/ND1/7 S. 2 ff.). 5.2. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht festgestellt hat, lässt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein konkreter Vorwurf zu Lasten des Beschwerdegegners 1 erkennen. Näher umschrieben wird von ihr lediglich in der polizeilichen Befragung vom 2. März 2012 der Umstand, dass im Zusammenhang mit einem Brand in D._____ eine alte Geschichte ihrer Schwester aufgewärmt und ihr angehängt werden soll (siehe Erw. II.2). Bereits aus ihrem Schreiben vom 29. August 2011 an die Staatsanwaltschaft geht hervor, dass sie offenbar schon damals ihre Anzeige wegen Verleumdung im Wesentlichen damit begründete (Urk. 7/3). Ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Zusammenhang ist jedoch nicht ersichtlich und bereits deshalb ist der Umstand nicht dazu geeignet, die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB in ehrenrühriger Weise zu beschuldigen oder zu verdächtigen. Vom Beschwerdegegner 1 wird der Vorhalt denn auch bestritten (Urk. 7/12 S. 1). 5.3. Der objektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB setzt voraus, dass der Täter den Verletzten bei einem Dritten ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, welche in Wirklichkeit nicht vorliegen. Welche Tatsachen diesen Voraussetzungen entsprechen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin mit einer Ausnahme -
- 6 welche wie ausgeführt jedoch nicht ehrenrührig ist - keine konkrete Belastung geschildert. 5.4. In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin auf andere Verfahren hin, in welchen sie Strafanzeige erstattet habe. Mit ihren Anzeigen sei sie jedoch nicht durchgedrungen. Da unter anderem ihre Anzeigen abgewiesen worden seien, habe das Bundesgericht im Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner 1 den Entscheid vom 29. Februar 2012 (Urteil 5A_801/2011) nicht auf Grundlage eines gesicherten Sachverhalts entschieden (Urk. 2 S. 2 f.). Diese Vorbringen betreffen nicht das vorliegende Verfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie der Begründung der Beschwerde dienen sollen. Es ist deswegen auf sie nicht einzutreten. 6. Aus obigen Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.– und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen entrichtet.
- 7 - 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Einschreiben) − den Beschwerdegegner 1 unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen − Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland ad C-2/2011/54 unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsschein) − sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 3. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
lic.iur. Ch. Zuppinger
Beschluss vom 3. Juli 2012 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.– und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen entrichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Einschreiben) den Beschwerdegegner 1 unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See / Oberland ad C-2/2011/54 unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...