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Zürich Obergericht Strafkammern 08.11.2013 UE120054

8. November 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,495 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120054-O/U/PRI

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 8. November 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2012, C-2/2012/1143

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 25. November 2011 an die Stadtpolizei Winterthur erhob A._____ (Beschwerdeführer) auf dem Briefpapier der C._____ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) "betreffend Verleumdung, Rufmord und Geschäftsschädigung". Zum Sachverhalt führte der Beschwerdeführer folgendes aus: Die C._____ GmbH habe mit der D._____ eine vertragliche Beziehung und sei deren Handwerkerservice. Am 8. November 2011 habe der Beschwerdegegner 1 den Filialleiter der D._____ … [Ort Filiale], E._____, angerufen und sich dahingehend geäussert, die C._____ GmbH sei eine Betrügerfirma, die schon einmal Konkurs gegangen sei und dies bald wieder werde. Sie werde der D._____ schaden, sofern diese weiterhin mit ihr zusammen arbeiten würde. Der Telefonanruf sei anfangs anonym geführt worden, bis E._____ gedroht habe, den Anrufer, dessen Nummer er habe, polizeilich ermitteln zu lassen. Danach habe der Beschwerdegegner 1 seinen Namen genannt. E._____ stehe als Zeuge zur Verfügung. Es sei bereits früher zu unfreundlichen Verhaltensweisen des Beschwerdegegners 1 gegenüber Mitarbeitern der C._____ GmbH gekommen wie das Zeigen des Mittelfingers oder Nötigungen im Strassenverkehr (Urk. 7/2) Am 20. Dezember 2011 führte die Stadtpolizei Winterthur eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache durch, in welcher der Beschwerdeführer geltend macht, die Ehrverletzung habe sich sowohl gegen die C._____ GmbH wie auch gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet (Urk. 7/4 S. 2 Frage 10). Eine Einvernahme des Beschwerdegegners 1 durch die Stadtpolizei konnte trotz mehrerer Versuche, einen Termin zu vereinbaren teils infolge Krankheit des Beschwerdegegners, teils infolge Verweigerung der Kooperation nicht durchgeführt werden (Urk. 7/1 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 7/5 = Urk. 3/3). Mit vorliegender rechtzeitig erhobener Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, es sei die genannte Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine

- 3 - Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu eröffnen (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8 S. 1). Der Beschwerdeführer hielt in ihrer Stellungnahme zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest (Urk. 17). Hierzu liess sich die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist (Urk. 19) nicht vernehmen. Der Beschwerdegegner 1 beantwortete die Beschwerde nicht. 2. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der heutige Beschluss nicht in der ursprünglich angekündigten Besetzung. 3. Mit Eingabe vom 14. August 2012 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht, er vertrete auch die C._____ GmbH und habe auch für diese Beschwerde erhoben (Urk. 20 und 21). In der angefochtenen Verfügung wird betreffend "Privatklägerschaft und übrige Geschädigte" auf das separate Verzeichnis verwiesen (Urk. 3/3). Im besagten Verzeichnis ist lediglich A._____ als Geschädigter aufgeführt, nicht aber die C._____ GmbH (Urk. 7/6). In der Beschwerdeschrift vom 19. März 2012 und in der Stellungnahme vom 7. Juni 2012 zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ist jeweils nur A._____ als Beschwerdeführer angeführt (Urk. 2 und 17). In Beilage zur Beschwerdeschrift findet sich eine von A._____ unterzeichnete Vollmacht zugunsten des Rechtsvertreters, in welcher wiederum nur A._____ als Vollmachtgeber, nicht aber die C._____ GmbH, angeführt wird. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung lediglich den Entscheid umfasst, dass keine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung zum Nachteil von A._____ eröffnet werde, sowie dass lediglich A._____ die vorliegende Beschwerde erhob. Die C._____ GmbH ist deshalb nicht als zweite Beschwerdeführerin ins Rubrum des vorliegenden Beschwerdeverfahren aufzunehmen. Obwohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht entscheidrelevant, ist die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass entgegen ihrer Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/3 S. 3 Erw. 5) gemäss ständiger bundesge-

- 4 richtlicher Rechtsprechung auch juristische Personen Träger der strafrechtlich geschützten Ehre sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.290/2004 vom 8. November 2004 E. 2.1.2.). Die Staatsanwaltschaft wird bezüglich der C._____ GmbH noch zu prüfen haben, ob eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu eröffnen ist. 4. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer persönlich Strafantrag wegen Ehrverletzung gestellt habe, mithin als Geschädigter zu betrachten sei und zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sei. Der Beschwerdeführer erhob, wie bereits ausgeführt, die Strafanzeige und den Strafantrag auf dem Briefpapier der C._____ GmbH. Er unterzeichnete die betreffende Eingabe mit "C._____ GmbH, die Geschäftsführung: A._____" (Urk. 7/2). Auch das Strafantragsformular nennt die C._____ GmbH als Geschädigte und den Beschwerdeführer als deren Vertreter (Urk. 7/3). Somit erfolgten die schriftliche Strafanzeige und der Strafantrag durch den Beschwerdeführer namens und in Vertretung der C._____ GmbH. Ein schriftlicher Strafantrag durch den Beschwerdeführer persönlich liegt nicht vor. Nach Art. 304 Abs. 1 StPO kann ein solcher aber auch mündlich zu Protokoll gegeben werden, was mindestens sinngemäss anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2011 geschah. Der Beschwerdeführer brachte seinen Strafverfolgungswillen dadurch zum Ausdruck, dass er auf entsprechende Frage erklärte, Strafanzeige gegen B._____ wegen Ehrverletzung erstatten zu wollen und dass die beanzeigten Äusserungen sowohl ihn persönlich als auch die "Firma C._____" verletzt hätten (Urk. 7/4, insbesondere Frage 1, 5, 10 und 11). Gemäss dem Polizeirapport vom 1. Februar 2012 soll zwar der Strafantrag durch A._____ (erst) am 24. Januar 2012 erfolgt sein (Urk. 7/1 S. 4); diese zeitliche Diskrepanz ist letztlich aber nicht weiter relevant, da die Ehrverletzung am 8. November 2011 (Urk. 7/1-5) stattgefunden haben soll, die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB folglich frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann und somit auch am 24. Januar 2012 noch gewahrt war. Der Beschwerdeführer ist somit als Antragsteller durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert.

- 5 - 5. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH; BGE 137 IV 285; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1265).

- 6 - 6. a) Die Staatsanwaltschaft erwog zusammenfassend, betreffend Strafbarkeit im Sinne von Art. 173 StGB (Üble Nachrede) und Art. 174 StGB (Verleumdung) seien die geltend gemachten Äusserungen, wonach die C._____ GmbH eine "Betrügerfirma" bzw. "Lumpenfirma" sei, schon mal in Konkurs gegangen sei und demnächst wieder in den Konkurs gehen werde und als Gauner, Firma, welche keine saubere Arbeit mache, der D._____ schade, nicht als schwerwiegend genug zu qualifizieren, um unter den strafrechtlichen Schutzbereich zu fallen. So habe der Geschäftsleiter der D._____ … auch erkannt, dass die Behauptungen des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprächen. Im weiteren bezögen sich die beanzeigten Aussagen auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der C._____ GmbH. Im Strafantragsformular fungiere als Geschädigter nicht der Beschwerdeführer persönlich, sondern die C._____ GmbH, in deren Namen der Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet hat. Damit sei nicht die strafrechtlich relevante sittliche Ehre eines Menschen, sondern vielmehr die zivilrechtlich-soziale Ehre als Berufsmann, wie vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht, wenn nicht gar die Ehre einer Firma allein tangiert. Eine solche falle indessen nicht in den strafrechtlichen Schutzbereich (Urk. 3/3 S. 3 Erw. 5). b) Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdegegnerin stütze sich einzig auf die schriftliche Strafanzeige und die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Unverständlich sei, dass die Staatsanwaltschaft nicht einmal den Geschäftsstellenleiter der D._____ … als Zeugen befragt habe. Offensichtlich falsch sei, dass die geltend gemachten Äusserungen nicht als schwerwiegend genug zu qualifizieren seien, um unter den strafrechtlichen Schutzbereich zu fallen. Der Beschwerdeführer selbst könne gar nicht exakt sagen, welche ehrenrührigen Aussagen über ihn und seine Firma tatsächlich gemacht worden seien, diese könne einzig der Filialleiter der D._____ … exakt wiedergeben, da sie ihm unmittelbar vom Beschwerdegegner 1 zugetragen worden seien. Die Anschuldigungen wie "Lumpenfirma", "Gauner", "keine saubere Arbeit machend", "den D._____ bestehlend und zerstörend", etc. würden den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, massiv verletzen; neben der Verletzung dieser objektiven Ehre sei auch seine subjektive Ehre, ein achtbarer Mensch zu sein, erheblich verletzt. Die Würdigung der Staatsanwaltschaft,

- 7 diese Äusserungen seien nicht als schwerwiegend genug zu qualifizieren, sei gerade wegen des ungenügenden Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar. Zudem seien entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gemäss Bundesgericht juristische Personen beleidigungsfähig. Insgesamt seien die getätigten Erhebungen und gesammelten Beweise schlicht ungenügend und die Würdigung der Sach- und Rechtslage dadurch geradezu willkürlich. Der Beschwerdeführer bezeichnet das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als Rechtsverweigerung (Urk. 2 S. 4 f. Erw. 6 und 7). c) In ihrer Vernehmlassung verweist die Staatsanwaltschaft auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und bringt unter anderem ergänzend vor, für den Beschwerdeführer selbst sei nicht der besagte Vorfall vom 8. November 2011 mit D._____ ausschlaggebend gewesen für die Anzeigeerstattung, sondern, dass ihm der Beschwerdegegner 1 einmal bei der Abfahrt im Strassenverkehr den Weg abgeschnitten habe. Der Beschwerdeführer habe das Verhalten des Beschwerdegegners 1 als "Belästigung" empfunden, als was es auch E._____ aufgefasst haben dürfte, was indessen noch keiner Ehrverletzung gleichkomme. Er habe lediglich als Rufschädigung bezeichnet, dass er viel Umtriebe und Angst gehabt habe, dass sein Bruder (der Beschwerdegegner 1) "durchstarten" könnte. Von einer Angst des Verlusts der Zusammenarbeit mit D._____ habe der Beschwerdeführer nicht berichtet; er habe denn auch gesagt, dass die Angelegenheit in Bezug auf den Marktleiter, E._____, nicht so schlimm sei, da er diesen gut kenne und E._____ erkannt habe, dass die Behauptungen des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprächen. Wie unwesentlich E._____ die gemachten Äusserungen aufgenommen habe, zeige auch der Umstand, dass sich E._____ einzig vor Gericht zur Einvernahme bereit gezeigt habe. Die Staatsanwaltschaft fährt fort, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von E._____ über die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 in Kenntnis gesetzt worden sei, welche Äusserungen der Beschwerdeführer anlässlich der schriftlichen Anzeigeerstattung und der polizeilichen Befragung wiedergegeben habe, sei - insbesondere bei einer Auskunftsperson, welche offensichtlich kein Interesse habe, bei den Strafverfolgungsbehörden Aussagen zur Sache zu machen

- 8 - - nicht zu erwarten, dass E._____ abweichende Aussagen von den Schilderungen des Anzeigeerstatters mache, und wenn, dann wäre dieser Umstand für die Anhandnahme des Strafverfahrens nicht förderlich, da die Sachverhaltsdarstellung nicht einheitlich und sodann nicht stimmig ausfiele. Auch wenn E._____ erwartungsgemäss bestenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigte, vermöge dieser Umstand die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht zu schaffen. Mit einer Rechtsverweigerung habe dies nichts zu tun (Urk. 8 S. 2 f.). 7. a) Der strafrechtliche Ehrenschutz wird durch die Art. 173 - 177 StGB gewährleistet. Eine Definition der Ehre als geschütztes Rechtsgut findet sich im Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes beschränkt sich der strafrechtliche Schutz auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestimmungen schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Strafrechtlich relevant sind mithin nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die lediglich geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_15/2011 vom 22. Februar 2011 mit weiteren Hinweisen). Für die strafrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist grundsätzlich der Sinn massgebend, den ihr ein unbefangener durchschnittlicher Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 S. 312; 131 IV 160 E. 3.3.3 bzw. Pra 95/2006 Nr. 59; BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58). Dabei ist die Äusserung in dem für den Adressaten erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22). Der Ehrangriff muss überdies von einiger Erheblichkeit sein, verhältnismässig unhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22131+IV+160%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-160%3Ade&number_of_ranks=0#page160 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22132+IV+112%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-IV-22%3Ade&number_of_ranks=0#page22

- 9 bedeutende Übertreibungen bleiben straflos (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_461/2008 vom 4. September 2008, E. 3.3.2). b) Der Beschwerdeführer machte bei der polizeilichen Einvernahme geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sich ehrverletzend geäussert, weil er gegenüber E._____ gesagt habe, sie seien eine "Lumpenfirma", "Gauner", "sie würden den D._____ zerstören, keine saubere Arbeit machen und stehlen" und "alles solchen Mist" (Urk. 7/4 S. 1 Frage 4). Auf die Frage, aus welchen genauen Äusserungen die Ehrverletzung bestehe, antwortete der Beschwerdeführer: "Es ist für mich geschäftsschädigend, Rufmord. [….] Alles was mit der Firma C._____ GmbH zu tun hat, wird immer wieder von B._____ belästigt. B._____ äusserte sich mit Worten, welche meine Ehre verletzten. Dies ist geschäftsschädigend für mich." (Urk. 7/4 S. 2 Frage 5). Und auf die weitere Frage, in welcher Form er (der Beschwerdeführer) des unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt worden sei: "Er beschuldigte uns falsch. Wir seien Konkurs gegangen und seien Gauner, alles solche Sachen" (Urk. 7/4 S. 2 Frage 6). Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers wird offenkundig, dass dieser die beanzeigten Äusserungen in erster Linie als gegen die C._____ GmbH und deren Geschäftstätigkeit gerichtet sieht. Sofern es ihn persönlich betrifft, bringt er die Behauptungen in Zusammenhang mit seiner beruflichen bzw. geschäftlichen Aktivität. So erklärt der Beschwerdeführer, die Äusserungen seien geschäftsschädigend für ihn, oder noch deutlicher "alles was mit der Firma C._____ GmbH zu tun hat, wird von B._____ belästigt". Die Folgen der behaupteten "Rufschädigung" sind nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers rein geschäftlicher Natur, indem er gegenüber dem Filialleiter des D._____, E._____, wieder Vertrauen aufbauen müsse (Urk. 7/4 S. 3 Frage 16). Auf den ersten Blick wirken die behaupteten Äusserungen auf einen unbefangenen durchschnittlichen Adressaten als gegen die Gesellschaft und nicht unmittelbar gegen den Beschwerdeführer gerichtet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht einfach ein Angestellter der C._____ GmbH ist, sondern deren Geschäftsführer. Diese Stellung ist dem Adressaten der behaupteten Äusserungen,

- 10 - E._____, offensichtlich bekannt. Als Geschäftsführer trägt der Beschwerdeführer erhöhte persönliche Verantwortung für die C._____ GmbH. Der Vorwurf, diese sei eine Betrüger - und Lumpenfirma, werde von Gaunern betrieben und stehe vor dem erneuten Konkurs, trifft den Beschwerdeführer persönlich als ehrlicher und tüchtiger Geschäftsmann. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Trennung zwischen einerseits der C._____ GmbH und ihren Aktivitäten und andererseits der Person des Beschwerdeführers und seiner Ehre erscheint bei dieser Konstellation als zu starr. 8. Der Beschwerdeführer moniert, es hätten weitere Ermittlungen getätigt werden müssen, da er nicht exakt sagen könne, welche ehrenrührigen Äusserungen über ihn und die Firma tatsächlich gemacht worden seien. Er erwartet, dass E._____, der Filialleiter der D._____, einvernommen wird, da die ehrenrührigen Anschuldigungen unmittelbar ihm zugetragen worden seien (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 6). Dabei geht er davon aus, dass E._____ bestenfalls nicht nur seine Aussagen bestätigen, sondern noch viel massivere Beschuldigungen zu Protokoll geben werde (Urk. 17 S. 5 Ziff. 7). Die Ehrverletzungstatbestände (Art. 173 ff. StGB) sind Antragsdelikte, die Strafverfolgung findet mit anderen Worten nur deshalb und dann statt, wenn die verletzte Person durch ihren Strafantrag die Willenserklärung äussert, ein bestimmtes Verhalten bestraft sehen zu wollen. Im Strafantrag ist folglich das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird (Riedo/Falkner, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 304 StPO). Den Antragssteller trifft somit eine gewisse minimale Substantiierungspflicht. Der Beschwerdeführer hörte die aus seiner Sicht ehrverletzenden Äusserungen des Beschwerdegegners 1 nicht selbst, sondern erfuhr von diesen lediglich indirekt durch E._____. Seine Möglichkeiten, den Sachverhalt, den er als strafwürdig erachtet, zu schildern, sind begrenzt. Indem er diese Äusserungen so gut wiedergibt, wie ihm dies möglich ist, und er den Adressaten der Äusserungen nennt, ist er seiner Substantiierungspflicht nachgekommen.

- 11 - Die Staatsanwaltschaft nimmt eine antizipierte Würdigung einer allfälligen Aussage von E._____ vor, indem sie festhält, es sei nicht zu erwarten, dass E._____ abweichende Aussagen von den Schilderungen des Anzeigeerstatters mache, und wenn, dann wäre dieser Umstand für die Anhandnahme des Strafverfahrens nicht förderlich, da die Sachverhaltsdarstellung nicht einheitlich und sodann nicht stimmig ausfiele. Dem ist nicht zu folgen. Es ist nicht ausgeschlossen und auch nicht in hohem Masse unwahrscheinlich, dass E._____ im Gespräch mit dem Beschwerdeführer die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 unvollständig und zurückhaltend wiedergab und in einer Einvernahme vervollständigen könnte. Selbst wenn E._____ in einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 teilweise anders wiedergeben würde, als dies der Beschwerdeführer in der Strafanzeige und in seiner polizeilichen Einvernahme tat, ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres eine grundsätzliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers oder die Unmöglichkeit, ein strafbares Handeln des Beschwerdegegners 1 gegen die Ehre des Beschwerdegegners rechtsgenügend nachzuweisen. Eine abschliessende Würdigung der Aussagen von E._____ sowie von deren Relevanz für den Ausgang des Strafverfahrens ist erst möglich, wenn diese Aussagen vorliegen. E._____ wäre vor einer Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zu befragen gewesen. 9. Es mag zutreffen, dass letztlich verschiedene unfreundliche und schikanöse Handlungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber dem Beschwerdeführer und Angestellten der C._____ GmbH den Ausschlag gaben, dass der Beschwerdeführer Strafantrag wegen der behaupteten Äusserungen stellte und dass diese Handlungen zumindest nicht direkt mit dem Gegenstand des Strafantrags zu tun haben. Welches die Motivation eines Geschädigten sind, von seinem Recht, einen Strafantrag zu stellen, Gebrauch zu machen oder davon abzusehen, ist für die Frage der Zulässigkeit des Strafantrags, des Tatverdachts und der Anhandnahme einer Strafuntersuchung nicht massgeblich. Die entsprechenden Vorbringen der Staatsanwaltschaft in deren Vernehmlassung (Urk. 8 S. 2) gehen deshalb an der Sache vorbei.

- 12 - 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung jedenfalls verfrüht, wenn nicht gar letztlich zu Unrecht erfolgte. Dies führt zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde, zur Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft. 11. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 32 Abs. 1 lit. b-d GebVO OG (Bedeutung UND Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Akten werden im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-2/2012/1143, unter Rücksendung der Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 8. November 2013 Erwägungen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Akten werden im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Fürsprecher X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-2/2012/1143, unter Rücksendung der Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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