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Zürich Obergericht Strafkammern 22.03.2012 UE110213

22. März 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,252 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Einstellung der Untersuchung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110213-O/U/gk/BUT

Verfügung vom 22. März 2012

in Sachen

A._____ Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____ 2. Statthalteramt des Bezirkes Hinwil Beschwerdegegner

betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Hinwil vom 7. Oktober 2011, ST.2011.1599/EE/KF

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner 1) beschuldigten sich gegenseitiger, am 1. Mai 2011 erfolgter Tätlichkeiten (Urk. 6/2). Beide stellten einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 6/3-4). Mit Verfügungen vom 19. Juli 2011 erliess das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil (Beschwerdegegnerin 2) gegen beide Beschuldigte je einen Strafbefehl; beide wurden der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft (Urk. 6/11-12). Beide Beschuldigte erhoben gegen den sie betreffenden Strafbefehl Einsprache (Urk. 6/13 und 6/16). Mit Wiedererwägungs- / Einstellungsverfügungen vom 7. Oktober 2011 (Nr. … und …) wurden die beiden genannten Strafbefehle in Wiederwägung gezogen, die Bussen aufgehoben und die Untersuchungen eingestellt; die Kosten wurden jeweils auf die Staatskasse genommen, und den Beschuldigten wurde keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 6/26-27). 2. Die Beschwerdeführerin reichte beide Verfügungen vom 7. Oktober 2011 sowie eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. August 2011 dem Obergericht ein. Aufgrund ihrer Vorbringen (Urk. 2) war davon auszugehen, dass sie die den Beschwerdegegner 1 als Beschuldigten betreffende Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Nr. …) sowie die erwähnte Sistierungsverfügung mittels Beschwerde anfechten will. Da über die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung - anders als über die andere Beschwerde (Art. 395 lit. a StPO) das Kollegialgericht zu entscheiden hatte, wurde ein separates Geschäft eröffnet (Proz.-Nr. UH110303); mit Beschluss vom 20. Februar 2011 wurde jene Beschwerde abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinngemäss die Aufhebung der genannten Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Oktober 2011 (Nr. ..). Die entsprechenden Akten wurden beigezogen (Urk. 6). Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen.

- 3 - 4. Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort Bezug auf die sie als Beschuldigte betreffende Strafverfügung (Nr. …), welches sie ebenfalls eingereicht hat, nimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie diese Strafverfügung nicht anfechten will; dazu wäre sie ohnehin höchstens bezüglich Disp.-Ziff. 3 (keine Ausrichtung einer Entschädigung) beschwert. 5.1 Die Beschwerdegegnerin 2 führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dem Beschwerdegegner 1 sei vorgeworfen worden, er habe die Beschwerdeführerin am Abend des 1. Mai 2011 im Wohnhaus an der …strasse .. in C._____ festgehalten und sie gegen eine Wand gestossen. Das durchgeführte Untersuchungsverfahren habe in der Folge ergeben, dass erhebliche, unüberwindbare Zweifel und Widersprüche bezüglich des Tathergangs zurück blieben, die auch aufgrund der befragten Zeugen nicht hätten ausgeräumt werden können. Was die durch die Beschwerdeführerin gemäss Arztzeugnis vom 2. Mai 2011 geltend gemachte Blessur betreffe, sei nicht auszuschliessen, dass sie sich diese durch ihr Agieren bzw. Reagieren selber zugefügt habe. Der rechtsgenügende Nachweis, der Beschwerdegegner 1 habe sich der Tätlichkeiten und damit eines strafrechtlich relevanten, schuldhaften Verhaltens schuldig gemacht, lasse sich jedenfalls nicht erbringen, weshalb die ergangene Busse aufzuheben und die Untersuchung einzustellen sei (Urk. 6/26). 5.2 a) Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde (Urk. 2) weitgehend Ausführungen zu einem anderen, sie als Beschuldigte betreffenden Strafverfahren, in welches der Beschwerdegegner 1 nicht involviert ist (vgl. dazu auch Erw. 2 f. des genannten Beschlusses der hiesigen Kammer vom 20. Februar 2012). Auf diese Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. b) Bezüglich der angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdeführerin einzig aus (Urk. 2 S. 2 unten und S. 3 oben), es sei verächtlich und lächerlich zu behaupten, sie sei durch eigenes Verschulden mit dem Kopf in die Wand geprallt (und habe sich dadurch die von ihr geltend gemachte Blessur zugezogen). In einem anderen Beschwerdeverfahren nimmt sie auch auf den Vorfall vom 1. Mai Bezug und führt aus, durch das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 habe sie drei Beulen am Kopf sowie einen aufgeschlagenen Ellenbogen erlitten (Urk. 2 S.

- 4 - 1 in Proz.-Nr. UE1120214). Diese letztgenannten Vorbringen widersprechen dem von der Beschwerdeführerin eingereichten, vom 2. Mai 2011 datierten Arztzeugnis (Urk. 6/7), denn der Arzt konnte keine frischen Verletzungen, bzw. keinerlei Hämatom und keine frischen ossären Läsionen, sondern nur eine leichte Druckdolenz feststellen. Unter Zugrundelegung des Arztzeugnisses fragt es sich, ob überhaupt der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt wäre. Jedenfalls lässt sich aufgrund der Akten ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 aus folgenden Gründen nicht nachweisen: Vorab ist zu erwähnten, dass in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe sich die geltend gemachten Verletzung selber zugefügt, sondern dass Solches als Folge eines Agierens bzw. Reagierens von ihr nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdegegner 1 stellte mit Nachdruck in Abrede, die Beschwerdeführerin am Abend des 1. Mai 2011 tätlich angegangen zu haben (Urk. 6/9, insb. S. 4 Mitte, 6/17, insb. S. 4 Mitte und 6/20 S. 1 unten). Zwei an dem zur Diskussion stehenden Vorfall nicht direkt beteiligte Augenzeugen sagten aus, der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin weder berührt, noch gestossen oder geschlagen, sondern er habe nur die Hände hochgehalten, um den gegen ihn von der Beschwerdeführerin geworfenen Schlüsselbund abzuwehren (Urk. 6/21 S. 4/5, 6/22 S. 4 unten und 6/23 S. 4 unten). Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin 2 die gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Untersuchung zu Recht mangels rechtsgenügenden Nachweises einer Straftat eingestellt. 5.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- anzusetzen und diese gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat sie für das Beschwerdeverfahren nicht. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.

- 5 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein) − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich - rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 22. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

Dr. T. Graf

Verfügung vom 22. März 2012 Erwägungen: 6. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- anzusetzen und diese gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Einen Anspruch ... Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein)  das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich - rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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