Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110203-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, präsidierendes Mitglied, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 6. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. Juli 2011, B-5/2009/4546
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Zwischen dem 21. September 2009 und dem 2. Oktober 2009 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich insgesamt sechsmal Strafanzeige gegen B._____ wegen Betruges und Unterdrückung von Urkunden (Urk. 7/2 – 7). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 28. Juli 2011 ein (Urk. 5). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 15. August 2011 innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2012 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie B._____ Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. B._____ liess in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2012 folgende Anträge stellen (Urk. 10 S. 2): "1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen." Nachdem die Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2012 A._____ mit Präsidialverfügung vom 5. September 2012 zur freigestellten Replik zugestellt worden war (Urk. 16), reichte dieser mit Eingabe vom 12. September 2012 eine solche ein (Urk. 17), welche der Staatsanwaltschaft See/Oberland und B._____ mit Präsidialverfügung vom 28. September 2012 zur freigestellten Duplik übermittelt wurde (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 11. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 25). Die Duplik von B._____, die A._____ mit Schreiben vom 22. November 2012 zugestellt wurde, datiert vom 2. November 2012 (Urk. 32). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 reichte A._____ eine Triplik ein (Urk. 35).
- 3 - II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügungen vom 28. Juli 2011 im Wesentlichen damit, A._____ mache im Rahmen seiner Strafanzeigen vom 21. und 28. September 2009 (Urk. 7/2 und 7/4) geltend, B._____ habe an ihrem Wohnort an der …-Strasse … in C._____ zwei Kunstauktionen organisiert, wobei am 30. Juli 2008 ein Gemälde des Künstlers Raffael für 120 Millionen Euro und am 21. August 2009 neben einem Raffael für 120 Millionen Euro ein Picasso für 15 Millionen Euro und ein de Kooning für 20 Millionen Euro hätten verkauft werden sollen. Aufgabe von A._____ sei die Vermittlung von Käufern für die Bilder gewesen. Aufgrund des Ablaufs der Verkaufspräsentation von B._____ sei er zum Schluss gekommen, dass es sich bei den angebotenen Gemälden entweder um Fälschungen handle oder dass deren Herkunft und die Besitzverhältnisse undurchsichtig seien. Aus diesem Grund habe er potentiellen Käufern von einem Kauf abgeraten. Es sei ihm nicht bekannt, ob eines der Bilder verkauft worden sei. Sowohl Dr. D._____ (Kurator im E._____) als auch F._____ (Kunsthistorikerin und Führerin in der Picasso-Ausstellung im E._____) hätten ausgeschlossen, dass es sich beim abgebildeten Gemälde (Urk. 7/8/3) – das von A._____ als Picasso bezeichnet wurde – um ein Werk von Pablo Picasso handle. Das Bild habe auch in keinem Picasso-Verzeichnis gefunden werden können. Es erscheine somit wenig wahrscheinlich, dass Picasso-Kenner für dieses Bild seriöse Gebote abgegeben haben sollten. Hinweise auf mögliche Opfer dieses "Kunstbetruges" oder nur eine in dieser Hinsicht getätigte Finanztransaktion lägen denn auch keine vor. A._____ mache zwar Schadenersatz in der Höhe von insgesamt 18'000 Euro geltend, dabei handle es sich jedoch um einen geforderten Ersatz für seine Aufwendungen, die er für die Kunstauktion getätigt habe, und somit nicht um eine unmittelbar durch die angebliche Täuschung verursachte Vermögensverfügung, welche Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sei. Folglich sei dieser Tatbestand nicht erfüllt.
- 4 - Im Rahmen seiner Strafanzeigen vom 21. und 29. September 2009 (Urk. 7/3 und 7/5) habe A._____ vorgebracht, er sei anfangs Juni 2009 von ehemaligen Vorstandsmitgliedern und Direktoren der insolventen Warenhauskette G._____ angefragt worden, ob er eine Möglichkeit sehe, diese zu retten und Investoren zu vermitteln. Als er B._____ darüber informiert habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie in der H._____ Ltd. bereits einen Investor für den G._____-Konzern gefunden habe. Sie sei zudem von der H._____ Ltd. für den Kauf des G._____-Konzerns mandatiert worden, wobei der Kaufpreis vier Milliarden Euro betrage; die H._____ Ltd. sei bereit, die Vorkosten und Aufwendungen für das Managementteam von A._____ im Umfang von einer Million Dollars zu übernehmen. Daraufhin habe er mit diversen Arbeiten für das H._____-Projekt begonnen. Seine Nachfrage bei der H._____ Ltd. im September 2009 habe jedoch ergeben, dass man B._____ nicht mit dem Kauf von G._____ beauftragt habe und dass bei der H._____ Ltd. keine Person mit diesem Namen bekannt sei. A._____ mache geltend, ihm sei durch seine aufwändigen Tätigkeiten und die Vergabe von Aufträgen an das I._____ und die J._____ GmbH ein Vermögensverlust von 640'000 Euro entstanden. A._____ habe somit gemäss eigenen Angaben Leistungen in der Höhe von 640'000 Euro erbracht, ohne dass er vertraglich abgesichert gewesen wäre und ohne dass je eine Anzahlung geleistet worden sei. Damit sei er dem vom Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung geforderten Mindestmass an Aufmerksamkeit und zumutbarer Vorsicht nicht nachgekommen. Aufgrund seiner oben geschilderten Erfahrungen mit B._____ sei für ihn umso mehr geboten gewesen, sich abzusichern. Weil er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Geschäftsverkehr nicht beachtet habe, wäre ein allfälliges täuschendes Verhalten von B._____ unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht als arglistig zu qualifizieren, weshalb der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt sei. Im Rahmen seiner Strafanzeige vom 2. Oktober 2009 (Urk. 7/6) habe A._____ ausgeführt, er habe im Jahr 2002 das K._____-System entwickelt (eine medizintechnische Hard- und Software). Im Jahr 2005 habe ihm B._____ mitgeteilt, dass ihre Investorengruppe das Projekt finanzieren wolle, woraufhin er die bereits vor
- 5 dem Abschluss stehende Finanzierung durch eine andere Unternehmung abgesagt habe. Eine Zahlung von B._____ sei jedoch nie erfolgt. Er mache in seiner Strafanzeige Kosten in der Höhe von 2'389'000 Euro geltend. Wenn A._____ eine vor dem Abschluss stehende Finanzierung abgesagt habe, nur weil B._____ Interesse an einem Investment angemeldet habe, so habe er wiederum die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Geschäftsverkehr ausser acht gelassen. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er an B._____s finanziellen Zusagen gezweifelt und ihre Aussagen als widersprüchlich taxiert habe (Urk. 7/6 S. 3), hätte er sich nicht lediglich auf ihr Wort verlassen dürfen. Er räume denn auch selber ein, dass er hätte merken müssen, dass an B._____s Finanzierungsmodell etwas nicht gestimmt habe. Trotzdem habe er die Zusammenarbeit weitergeführt. Eine allfällige Täuschung durch B._____ wäre auch in diesem Fall im Hinblick auf die Opfermitverantwortung nicht als arglistig zu qualifizieren, weshalb der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt sei. Im Rahmen seiner Strafanzeige vom 25. September 2009 (Urk. 7/9) habe A._____ vorgebracht, B._____ habe im Jahr 2008 für ihn die Firma K._____ Ltd. in J._____ gründen wollen und dafür sowie für das Einholen der nötigen Bewilligungen Fr. 30'000.– verlangt. Dieses Geld habe er auf ihr …-Konto einbezahlt. In der Folge habe er jedoch von ihr trotz mehrmaliger Aufforderung zur Herausgabe weder die Gründungsurkunde der K._____ Ltd. noch die Arbeitsbewilligung erhalten. Im September 2009 habe sie ihm schliesslich mitgeteilt, dass sie gar keine Arbeitsbewilligung für ihn beantragt habe, da es gar nicht möglich sei, für jemand anderen eine Arbeitsbewilligung einzuholen. Sie habe dies von Anfang an gewusst und ihn durch diese Täuschung zur Zahlung der Fr. 30'000.– veranlasst. Das Geld habe sie schliesslich (entgegen der Vereinbarung) für eigene Zwecke verwendet. Er bezweifle ausserdem, dass die K._____ Ltd. in J._____ überhaupt gegründet worden sei. Gemäss Auskunft der IP J._____ könnten keine Informationen über eine K._____ Ltd. in J._____ erhältlich gemacht werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gesellschaft tatsächlich nie gegründet worden sei und somit die von A._____ verlangten Urkunden gar nicht existierten. Das Strafverfahren gegen B._____ we-
- 6 gen Urkundendelikten sei folglich einzustellen. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung von A._____ sei zu prüfen, ob der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt worden sei. B._____ bestreite nicht, von ihm Fr. 30'000.– erhalten zu haben. Sie mache jedoch geltend, es habe sich dabei um ein Darlehen gehandelt, und sie anerkenne ihre Schuld gegenüber A._____ in dieser Höhe an (Urk. 7/12/2). Da kein schriftlicher Nachweis bezüglich der angeblichen Verpflichtung von B._____, für A._____ eine Firma zu gründen, vorliege, könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sie den Geldbetrag entgegen der Weisung für eigene Zwecke verwendet habe (Urk. 5 S. 1 ff.).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte A._____ im Wesentlichen vor, wenn die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung ausführe, nach Ansicht von Kunstexperten handle es sich beim abgebildeten Gemälde nicht um einen echten Picasso, so werde damit gerade belegt, dass B._____ eine Fälschung habe verkaufen wollen. Somit habe es sich um einen versuchten Betrug gehandelt. Bis Mitte September 2009 habe es für ihn keine begründeten Zweifel gegeben, dass B._____ das Mandat für den Kauf des G._____-Konzerns innegehabt habe, da sie wiederholt (auch schriftlich) bestätigt habe, dass sie für die H._____ Ltd. schon vergleichbare Milliardengeschäfte abgewickelt habe. Keiner der Beteiligten habe sich vorstellen können, dass es sich bei diesem Vorgang um eine solch ungeheuerliche Lüge gehandelt habe. Nachdem er B._____ sein Exposé für das Sanierungskonzept geschickt habe, habe sie schriftlich bestätigt, dass die erste Rate der Kosten für die Ausarbeitung des Konzepts von der H._____ Ltd. überwiesen worden sei. Bis zur Anfrage bei dieser Gesellschaft habe es keine Opfermitverantwortung gegeben. Im Zusammenhang mit dem Forschungs- und Entwicklungsprojekt "K._____- System" habe es von 2005 bis 2009 keine begründeten Verdachtsmomente gegeben, um an den Darstellungen und Zusagen von B._____ zu zweifeln, wonach
- 7 ihr Partner in M._____ viele Forschungsprojekte fördere. Nachdem ihr sämtliche Unterlagen über das "K._____-System" zugesandt worden seien, habe sie ihm mitgeteilt, der Forschungsförderungsfonds wolle das Projekt zunächst mit 50 Millionen Euro finanzieren. Wie er inzwischen herausgefunden habe, existiere weder in M._____ noch in J._____ ein solcher Forschungsförderungsfonds. Wenn B._____ nunmehr behaupte, sie habe die Fr. 30'000.– als Darlehen erhalten, so stelle sich die Frage, weshalb sie sich dann weigere, dieses Geld zurückzuzahlen. Aus der vorliegenden Korrespondenz gehe hervor, dass sie die Arbeitserlaubnis habe einholen und die Firmengründung habe durchführen wollen und dafür die Geldsumme erhalten habe (Urk. 2 S. 1 ff.).
3. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort liess B._____ im Wesentlichen ausführen, mit Schreiben vom 3. Mai 2012 habe die Staatsanwaltschaft See/Oberland ihrem Rechtsvertreter mitgeteilt, die Einstellungsverfügung vom 28. Juli 2011 sei seit dem 11. Oktober 2011 rechtskräftig. Aus diesem Grund werde davon ausgegangen, dass die dagegen erhobene Beschwerde verspätet erfolgt sei. Sämtliche von A._____ in seinen Strafanzeigen aufgeführten Sachverhalte seien mit einer einzigen Ausnahme frei erfunden. Bei dieser Ausnahme handle es sich um die beabsichtigte Gründung einer Gesellschaft in Asien und der Überlassung von Fr. 30'000.– zugunsten von B._____. Es treffe zu, dass ihr A._____ diesen Geldbetrag zum Zweck der Gründung einer Gesellschaft in J._____ überwiesen habe. Aus verschiedenen Gründen (die hier nicht interessieren würden) sei nie eine Gesellschaft gegründet worden. B._____ habe Verrechnung mit eigenen Forderungen gegen A._____ erklärt (Urk. 10 S. 3 ff.).
- 8 - 4. Replik des Beschwerdeführers Replicando brachte A._____ im Wesentlichen vor, alle die von ihm geschilderten Sachverhalte seien nicht frei erfunden (Urk. 17 S. 1 ff.).
5. Duplik der Beschwerdegegnerin 1 Duplicando liess B._____ im Wesentlichen ausführen, sämtliche Schuldzuweisungen würden wiederum fundamental in Abrede gestellt. Die Angelegenheit mit den Fr. 30'000.– sei zwischen den Parteien schon lange bereinigt worden. Es werde bestritten, dass sie sich in diesem Zusammenhang deliktisch verhalten haben solle (Urk. 32 S. 2 ff.).
6. Triplik des Beschwerdeführers Im Rahmen seiner Triplik machte A._____ im Wesentlichen geltend, die Angelegenheit mit den Fr. 30'000.– sei keineswegs schon lange bereinigt worden. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters von B._____ habe diese keine Leistungen für ihn [d.h. A._____] erbracht. Sie habe sich die Fr. 30'000.– betrügerisch erschlichen, indem sie behauptet habe, sie brauche diese dringend für die amtlichen Gebühren, die bei der Gründung der Gesellschaft in J._____ zu entrichten seien. Diese Geschichte habe sie erfunden, weil sie dringend Geld für den Rückflug von Herrn N._____ benötigt habe (Urk. 35 S. 1 ff.).
7. Rechtliches und Folgerungen Der Rechtsvertreter von B._____ macht geltend, die Staatsanwaltschaft See/Oberland habe ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2012 mitgeteilt, die Einstellungsverfügung vom 28. Juli 2011 sei seit dem 11. Oktober 2011 rechtskräftig, weshalb er davon ausgehe, dass die dagegen erhobene Beschwerde verspätet erfolgt sei.
- 9 - Gemäss dem Empfangsschein (Urk. 7/26) nahm A._____ die Einstellungsverfügung vom 28. Juli 2011 am 30. September 2011 in Empfang. Offenbar hatte er jedoch schon vorher Kenntnis vom Inhalt dieser Verfügung, denn seine Beschwerdeschrift datiert vom 15. August 2011. Da nicht aktenkundig ist, wann A._____ (vor dem Empfang der Einstellungsverfügung am 30. September 2011) Kenntnis von deren Inhalt erhielt, ist davon auszugehen, dass er innert Frist dagegen Beschwerde erhob, weshalb der Nichteintretensantrag von B._____ abzuweisen ist. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu
- 10 berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach Art. 151 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der objektive Tatbestand von Art. 151 StGB entspricht wörtlich demjenigen des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB. Was den erforderlichen Vorsatz anbelangt, ist dieser ebenfalls mit den entsprechenden Voraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB identisch. Vom Betrug grenzt sich der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung dadurch ab, dass der Täter ohne die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung handelt (Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 244 f.). Bezüglich der vorliegenden, von A._____ erhobenen Tatvorwürfe ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Bereicherungsabsicht von B._____ gegeben ist. Im Rahmen seiner Strafanzeigen vom 21. und 28. September 2009 (Urk. 7/2 und 7/4) machte A._____ einen Betrug bzw. einen Betrugsversuch im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf von sehr wertvollen Gemälden (einem Raffael für 120
- 11 - Millionen Euro, einem Picasso für 15 Millionen Euro und einem de Kooning für 20 Millionen) geltend. In diesem Zusammenhang brachte er vor, er habe Aufwendungen in der Höhe von 18'000 Euro für die geplante Kunstauktion von B._____ getätigt. Er habe insbesondere 8'000 Euro für Vorrecherchen, Verkaufsgespräche, Reise- und Flugkosten ausgegeben (Urk. 7/5). Ein Vermögensvorteil, der B._____ durch die Aktivitäten von A._____ zugekommen wäre, und eine entsprechende Absicht unrechtmässiger Bereicherung von B._____ ist bei dieser Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Aus dem Grund ist die Erfüllung des Betrugstatbestandes (bezüglich A._____ als Geschädigten) auszuschliessen. Es bleibt zu prüfen, ob ein erhärteter Tatverdacht hinsichtlich einer arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft hat in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung zutreffend festgehalten, A._____ mache zwar Schadenersatz in der Höhe von insgesamt 18'000 Euro geltend, dabei handle es sich jedoch um einen geforderten Ersatz für seine Aufwendungen, die er für die Kunstauktion getätigt habe, und somit nicht um eine unmittelbar durch die angebliche Täuschung verursachte Vermögensverfügung. Da der Tatbestand von Art. 151 StGB eine durch eine arglistige Irreführung verursachte Vermögensdisposition voraussetzt, ist auch dieser Tatbestand im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bezüglich seiner Arbeiten zur Rettung der insolventen Warenhauskette G._____ machte A._____ geltend, gemäss den Erklärungen von B._____ sei sie von der H._____ Ltd. für den Kauf des G._____-Konzerns mandatiert worden, wobei der Kaufpreis vier Milliarden Euro betrage; die H._____ Ltd. sei bereit, die Vorkosten und Aufwendungen für sein Managementteam im Umfang von einer Million Dollars zu übernehmen. Daraufhin habe er mit diversen Arbeiten für das H._____- Projekt begonnen. Seine Nachfrage bei der H._____ Ltd. im September 2009 habe jedoch ergeben, dass man B._____ nicht mit dem Kauf von G._____ beauftragt habe und dass bei der H._____ Ltd. keine Person mit diesem Namen bekannt sei. Durch seine aufwändigen Tätigkeiten und die Vergabe von Aufträgen an das I._____ und die J._____ GmbH sei ihm ein Vermögensverlust von 640'000 Euro entstanden.
- 12 - Aus dieser Sachverhaltsdarstellung geht kein Vermögensvorteil hervor, der B._____ zugekommen wäre. A._____ hat zwar gemäss seinen Ausführungen sehr hohe Kosten generiert, doch es nicht ersichtlich, dass B._____ davon profitiert hätte. Die H._____ Ltd. gehörte offensichtlich nicht zu ihrem Einflussbereich, weshalb von keinem Profit bei ihr auszugehen und eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung – und damit die Erfüllung des Betrugstatbestandes – auszuschliessen ist. Es bleibt zu prüfen, ob ein erhärteter Tatverdacht hinsichtlich einer arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB gegeben ist. Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifizieren sein. Das Bundesgericht hat dieses Tatbestandselement in seiner Praxis wie folgt konkretisiert (BGE 119 IV 35, 120 IV 132 f., 122 IV 204 f., 248, 128 IV 20): Die Irreführung ist einerseits arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet. Damit ist der Fall angesprochen, dass verschiedene Falschangaben des Täters ein sinnvolles Ganzes ergeben, was seine "Story" als glaubwürdig erscheinen lässt. Ein Lügengebäude und damit Arglist kann im Falle der Summierung mehrerer Lügen nicht ohne weiteres angenommen werden. Es ist erst gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein angesichts der konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Arglist scheidet danach aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Demnach kann Arglist gegeben sein, selbst wenn das Opfer nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und selbst wenn es nicht alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Arglist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht bei jeder Art von fahrlässigem Verhalten zu verneinen ist, sondern ausschliesslich dann, wenn dem Getäuschten geradezu Leichtfertigkeit vorgeworfen werden muss.
- 13 - Die Irreführung ist andererseits arglistig, wenn sich der Täter täuschender Machenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen. Als täuschende Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestätigen. Sie kennzeichnen sich durch intensive planmässige und systematische Vorkehren. Wie beim Lügengebäude ist jedoch der Grundgedanke des Einbezugs des Opfers (Opfermitverantwortung) auch bei der Prüfung von Machenschaften mit zu berücksichtigen. Arglist scheidet auch in diesem Zusammenhang aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Einfache Lügen, d.h. falsche Vorgaben, welche nicht als ein ganzes Lügengebäude oder als täuschende Machenschaften zu qualifizieren sind, erfüllen das Merkmal der Arglist nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden; der Täter hält den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben ab; dem Getäuschten ist eine Überprüfung nicht zumutbar; der Täter sieht aufgrund bestimmter Umstände voraus, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen werde. Bei der Beantwortung der Frage der Arglist ist unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung in jedem Fall die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen in Rechnung zu stellen und zu prüfen, ob sich dieser allenfalls in einer besonderen Situation oder Stellung befand, die der Täter ausnützen konnte (Andreas Donatsch, Strafrecht III, neunte Auflage, Zürich 2008, S. 201 ff.). Im Falle, dass eine Person behauptet, eine Gesellschaft sei bereit, Aufwendungen für einen Berater (mit welchem die Organe bzw. Vertreter dieser Gesellschaft nicht persönlich verhandelt haben) im Umfang von einer Million Dollars zu übernehmen, gehört es zu den grundlegendsten Vorsichtsmassregeln des Beraters, vor dem Erbringen geldwerter Leistungen Rücksprache mit den Organen bzw. Vertretern dieser Gesellschaft zu nehmen. Nach der Sachverhaltsdarstellung von
- 14 - A._____ habe er jedoch ohne vertragliche Absicherung und ohne vorgängige Anzahlung Leistungen in der Höhe von 640'000 Euro erbracht. Unter diesen Umständen ist ihm geradezu Leichtfertigkeit vorzuwerfen. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht festgehalten, mit diesem Verhalten sei er dem vom Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung geforderten Mindestmass an Aufmerksamkeit und zumutbarer Vorsicht nicht nachgekommen; insbesondere sei für ihn aufgrund seiner geschilderten Erfahrungen mit B._____ im Rahmen der geplanten Verkäufe von Kunstwerken umso mehr geboten gewesen, sich abzusichern; weil er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Geschäftsverkehr nicht beachtet habe, wäre ein allfälliges täuschendes Verhalten von B._____ unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht als arglistig zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft das entsprechende Strafverfahren zu Recht eingestellt. Bezüglich der Finanzierung seines K._____-System-Projektes brachte A._____ vor, er habe aus dem Grund die bereits vor dem Abschluss stehende Finanzierung durch eine andere Unternehmung abgesagt, weil ihm B._____ mitgeteilt habe, dass eine ihr bekannte Investorengruppe das Projekt finanzieren wolle. In diesem Zusammenhang macht er Kosten in der Höhe von 2'389'000 Euro geltend. Mit dieser Sachverhaltsdarstellung ist nicht dargetan, dass Geld zu B._____ oder in deren Interesse geflossen ist. Bei dieser Sachlage ist eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung – und damit die Erfüllung des Betrugstatbestandes – auszuschliessen. Es bleibt zu prüfen, ob ein erhärteter Tatverdacht hinsichtlich einer arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB gegeben ist. Die Absage einer kurz vor dem Abschluss stehenden Finanzierung eines Projektes (d.h. der Abbruch anderer Vertragsverhandlungen) wäre nur dann als Vermögensdisposition zu qualifizieren, wenn eine hinreichend gesicherte Anwartschaft auf diese Finanzierung bestanden hätte, was vorliegend jedoch offenkundig nicht der Fall war. Mangels einer Vermögensdisposition ist daher der Tatbestand von Art. 151 StGB nicht erfüllt. Darüber hinaus ist auch das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Irreführung aus den folgenden Gründen nicht gegeben:
- 15 - Stehen Verhandlungen mit einer Unternehmung über die Finanzierung eines bestimmten Millionenprojekts kurz vor dem Abschluss und meldet eine aussenstehende Person das Interesse einer ihr bekannten Investorengruppe an, so gehört es zu den grundlegendsten Vorsichtsmassregeln des Verantwortlichen des Projektes, vor einem Abbruch der Vertragsverhandlungen mit der Unternehmung selbst Kontakt mit der Investorengruppe aufzunehmen. Bricht der Verantwortliche des Projektes die Vertragsverhandlungen ab, ohne je selbst mit der Investorengruppe Kontakt aufgenommen zu haben (bzw. deren Existenz überprüft zu haben), so ist ihm geradezu Leichtfertigkeit vorzuwerfen. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, A._____ habe wiederum die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Geschäftsverkehr ausser acht gelassen. Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft das entsprechende Strafverfahren zu Recht eingestellt. Bezüglich der Überweisung von Fr. 30'000.– an B._____ zur Gründung der K._____ Ltd. in J._____ hat A._____ im Rahmen seiner Beschwerde die Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, wonach diese Gesellschaft tatsächlich nie gegründet worden sei und somit die von A._____ verlangten Urkunden gar nicht existierten. Damit ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen B._____ wegen Urkundendelikten unangefochten. B._____ liess im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort ausführen, es treffe zu, dass ihr A._____ Fr. 30'000.– zum Zweck der Gründung einer Gesellschaft in J._____ überwiesen habe. Aus verschiedenen Gründen (die hier nicht interessieren würden) sei nie eine Gesellschaft gegründet worden. Sie habe Verrechnung mit eigenen Forderungen gegen A._____ erklärt. A._____ hat nicht bestritten, dass B._____ eine entsprechende Verrechnungserklärung abgegeben hat. Unter diesen Umständen (d.h. beim Vorliegen einer Verrechnungserklärung) kann aus der Tatsache, dass die Rückzahlung der Geldsumme verweigert worden ist, gerade nicht auf die Absicht unrechtmässiger Bereicherung geschlossen werden, weshalb auch dieses Strafverfahren mangels Erfüllung der Straftatbestände des Betruges und der Veruntreuung zu Recht eingestellt worden ist.
- 16 - Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren A._____ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und dieser ist zu verpflichten, B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin 1 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'404.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden von B._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
- 17 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 6. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsidierendes Mitglied:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler
Beschluss vom 6. Februar 2013 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Einstellungsverfügung 2. Begründung der Beschwerde 3. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 4. Replik des Beschwerdeführers 5. Duplik der Beschwerdegegnerin 1 6. Triplik des Beschwerdeführers 7. Rechtliches und Folgerungen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin 1 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Pro-zessentschädigung von Fr. 1'404.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) RA lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden von B._____ (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...