Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110193-O/U/gk
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 18. Mai 2012
in Sachen
A._____, vertreten durch seinen Vater B._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. C._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2011, B-5/2010/5476
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 31. Oktober 2010 erstattete B._____ bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seines Sohnes A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 20. September 2011 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die daraufhin angehobene Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 9 = Urk. 3/2 = Urk. 8/16). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2011 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Bestrafung des Beschwerdegegners 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung anzuhalten. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 2 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 wurde einerseits der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten und andererseits dem Beschwerdegegner 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 6 = Prot. S. 2). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur freigestellten Replik innert Frist übermittelt (Urk. 11 = Prot. S. 3). Die Replik erfolgte fristgemäss mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 (Urk. 13) und wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Duplik innert Frist übermittelt (Urk. 15 = Prot. S. 4). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 16).
- 3 - II. 1.1 Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Die geschädigte Person gilt als Privatklägerschaft, wenn sie ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Dabei gilt gemäss Rechtsprechung bei Antragsdelikten – und um ein solches handelt es sich bei der (fahrlässigen) einfachen Körperverletzung – die Strafanzeige regelmässig als Strafantrag, zumal ein Verletzter i.d.R. nicht Anzeige erstattet bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren. Vielmehr will er den Täter auch verfolgt wissen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Anzeigenden um einen Rechtsunkundigen handelt (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 30 N 36; BGE 115 VI 1 Erw. 2a; Urteil 6S. 110/2005 vom 1.9.2005 Erw. 2.2, zitiert in Riedo, a.a.O., die fragliche Erwägung ist in BGE 131 IV 160 nicht publiziert; SOG 1995 Nr. 18 S. 43 f.; BJM 1984 S. 191, 194). Vorliegend hat der Vater und gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers, A._____, für diesen (vgl. Art. 30 Abs. 2 StGB) am 31. Oktober 2010 Strafanzeige erstattet und damit (implizit) einen entsprechenden Strafantrag gestellt. Somit gilt der durch seinen Vater gesetzlich vertretene Beschwerdeführer hinsichtlich der (fahrlässigen) einfachen Körperverletzung als Privatkläger und ist dementsprechend zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Im Übrigen könnte eine fehlende Konstituierungserklärung dem Beschwerdeführer auch nicht zum Nachteil gereichen. Zwar können grundsätzlich Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, eine Einstellungsverfügung nicht anfechten. Als Folge des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese Einschränkung jedoch nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 322 N 6; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 115 N 4). Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass dem Beschwerdefüh-
- 4 rer eine solche Gelegenheit eingeräumt wurde. Insbesondere unterblieb auch die Ankündigung der bevorstehenden Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 318 Abs. 1 StPO (vgl. Urk. 10 S. 3). 1.2 Im Weiteren ergibt sich aus den Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass die Einstellungsverfügung nur hinsichtlich Köperverletzung angefochten wird, nicht jedoch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 2. Der Strafanzeige liegt zusammengefasst folgender – im Wesentlichen unbestrittene (vgl. Urk. 9 S. 1, vgl. Urk. 2 S. 3) – Sachverhalt zugrunde: Am 31. Oktober 2010, ca. 19.30 Uhr, hielt sich der Beschwerdeführer mit anderen Schülern vor der D._____ an der E._____gasse ... in F._____ auf, als der Beschwerdegegner 1 als Lenker des Personenwagens Opel …, ZH …, mit ca. 30 km/h auf der E._____gasse an ihnen vorbeifuhr. G._____ (geb. tt.1.1994), der als Beifahrer im Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 mitfuhr, gab während der Fahrt aus dem geöffneten Beifahrerfenster mit einer Softairgun der Marke "Colt National Match 1.0J" einen Schuss in Richtung der Schüler ab. Das Geschoss (ca. 6 mm grosse Kunststoffkugel) prallte vom Boden ab und traf den Beschwerdeführer ins rechte Auge, wodurch dieser erheblich verletzt wurde (Urk. 8/1 S. 7 f.). Im genannten Personenwagen Opel … befanden sich neben dem Beschwerdegegner 1 und G._____ auch H._____ (geb. tt.2.1994), die Freundin des Beschwerdegegners 1 – I._____, geb. tt.4.1995 – und die Freundin von G._____ – J._____, geb. tt.7.1995 (vgl. Urk. 8/1 S. 4 f.). 3. Die Jugendanwaltschaft See/Oberland eröffnete gegen G._____ ein Strafverfahren betreffend Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, welches mit – mittlerweile rechtskräftiger – Erziehungsverfügung vom 22. Dezember 2010 abgeschlossen wurde. Darin wurde G._____ der fahrlässigen Köperverletzung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer persönlichen Leistung von zehn Tagen verpflichtet (Urk. 8/11).
- 5 - 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der vorliegenden Strafuntersuchung betreffend einfache Körperverletzung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner 1 weder bei der Entschlussfassung beteiligt gewesen sei noch bei der Ausführung mit G._____ zusammengewirkt habe, weshalb keine Mittäterschaft vorliege. Eine Prüfung der Gehilfenschaft indessen erübrige sich, da G._____ mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 22. Dezember 2010 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen worden sei und Gehilfenschaft zu einem Fahrlässigkeitsdelikt nicht strafbar sei (Urk. 9 S. 2). 5. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde unter Hinweis auf die Aussagen der beiden Mitfahrerinnen I._____ und J._____ sowie von G._____ geltend machen, aufgrund der Beweislage bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdegegner 1 habe sorgfaltswidrig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt, indem er sein Fahrzeug nicht angehalten habe bzw. weiter gefahren sei, obwohl er gewusst habe oder zumindest habe davon ausgehen müssen, dass G._____ aus dem Wagen auf Menschen schiessen werde. Damit sei die Verletzung des Beschwerdeführers für den Beschwerdegegner 1 voraussehbar und bei sofortigem Anhalten oder Nichtzulassen der Schussabgabe mit grosser Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen (Urk. 2 S. 3-5). Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer Mängel in der Untersuchung geltend machen. So seien ihm das Teilnahmerecht an der Einvernahme des Beschwerdegegners 1 sowie auch das Akteneinsichtsrecht nicht gewährt worden. Schliesslich sei er auch nicht nach Art. 318 Abs. 1 StPO über den Abschluss des Verfahrens informiert worden (Urk. 2 S. 4). 6. In ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 stellt die Staatsanwaltschaft in Abrede, der Beschwerdegegner 1 habe gewusst, dass G._____ auf Menschen schiessen werde. Solches ergebe sich auch nicht aus den Akten. Im Übrigen verweist sie hinsichtlich der materiellen Begründung auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer im Verfahren der Jugendanwaltschaft See/Oberland Akteneinsicht gewährt worden, weshalb er bis auf die Einvernahme des Beschwerdegegners 1 vom 8. Juni 2010 (recte: 2011)
- 6 - Kenntnis der Verfahrensakten gehabt habe. Zwar sei sodann mangels Gewährung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers die Einvernahme des Beschwerdegegners 1 vom 8. Juni 2011 unverwertbar. Indessen seien diese Aussagen für die Begründung der Einstellung der Untersuchung betreffend einfache Körperverletzung nicht erforderlich. Die Ankündigung des Abschlusses des Verfahrens gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO schliesslich sei versehentlich unterblieben (Urk. 10). 7. In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 lässt der Beschwerdeführer ausführen, im Zweifel habe die Staatsanwaltschaft gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Im Weiteren hätte der Beschwerdegegner 1 spätestens im Zeitpunkt, als G._____ das Fenster heruntergelassen habe und die Waffe sichtbar geworden sei, eingreifen und die Schussabgabe verhindern können. Der Beschwerdegegner 1 habe aber mit seinem Auto G._____ erst in die richtige Schussposition gebracht (Urk. 13). 8. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen,
- 7 wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 9.1 Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. Unabdingbare Voraussetzung ist dabei ein gemeinsamer Tatentschluss, mithin ein koordinierter Vorsatz (Trechsel et al., Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 24 N 13). Dementsprechend setzt Mittäterschaft in subjektiver Hinsicht den Vorsatz voraus, sich an der Haupttat zu beteiligen, ansonsten kann nicht von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken, mithin einer bewussten Koordination der Tatbeiträge, gesprochen werden (SJZ 85 [1989] S. 109, 111; vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 166 f.; vgl. Forster, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 24 N 21, 24). Im Weiteren setzt auch Gehilfenschaft ein vorsätzliches Handeln des Gehilfen voraus (vgl. Art. 25 StGB). Dies umfasst zum einen, dass der Gehilfe die Haupttat fördern will und zumindest in Kauf nimmt, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Zum anderen gehört zum Beihilfevorsatz auch das Inkaufnehmen eines vorsätzlichen Vorgehens des Täters (BGE 117 IV 186 Erw. 3; BGE 121 IV 109 Erw. 3a; Forster, a.a.O., Art. 25 N 3 f.). Da somit sowohl Mittäterschaft als auch
- 8 - Gehilfenschaft in subjektiver Hinsicht den jeweiligen Vorsatz der Beteiligung an der Haupttat voraussetzen, kommen bei einem Fahrlässigkeitsdelikt weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft in Frage (vgl. Forster, a.a.O., Vor Art. 24 N 21). ). Vorliegend wurde G._____ u.a. "lediglich" der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen (vgl. Urk. 8/11). Auch dem Beschwerdegegner 1 wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen, die Verletzung des Beschwerdeführers vorsätzlich herbeigeführt zu haben. Vielmehr bezieht sich der Vorwurf auf ein fahrlässiges Verhalten (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keine Anzeichen dafür, der Beschwerdegegner 1 habe eine Körperverletzung des Beschwerdeführers gewollt oder auch nur in Kauf genommen. Handelten jedoch weder G._____ noch der Beschwerdegegner 1 vorsätzlich, fehlt es am für Gehilfenschaft erforderlichen Vorsatz sowohl des Haupttäters – G._____ – als auch des Beschwerdegegners 1 als potentiellen Gehilfen. Mangels Vorsatz kommt denn auch eine Mittäterschaft nicht in Frage, zumal unter diesen Umständen nicht von einer bewussten Koordination der Tatbeiträge gesprochen werden kann. Zu prüfen ist jedoch eine fahrlässige Nebentäterschaft. Eine solche liegt dann vor, wenn mehrere Personen fahrlässig, mithin ohne einen (Eventual- )Vorsatz, und unabhängig voneinander den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolges bei einem und demselben Objekt bewirken (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 180; Trechsel/Noll, a.a.O., S. 206). In einem solchen Fall sind sie alle als Fahrlässigkeitstäter strafbar, gleichgültig, ob sie voneinander wussten oder nicht, also auch dann, wenn sie zusammen den Entschluss fassten, auf eine bestimmte Sorgfaltsmassnahme zu verzichten (Forster, a.a.O., Vor Art. 24 N 21; Trechsel/Noll, a.a.O., S. 206). Dabei sind Nebentäter wie Alleintäter zu beurteilen, d.h. jeder ist nach dem Tatbestand strafbar, den er objektiv und subjektiv verwirklicht hat, unabhängig von der Tat des andern. Was andere tun und bewirken kann ihm nicht zugerechnet werden (Trechsel/Noll, a.a.O., S. 206; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 180 f.). Vorliegend ist unbestritten, dass der Schuss, mit welchem der Beschwerdeführer verletzt wurde, von G._____ und nicht vom Beschwerdegegner 1 abgegeben worden war. Letzterem wird von Seiten des Beschwerdeführers jedoch vorgeworfen, obwohl er gewusst habe oder zumindest habe davon ausge-
- 9 hen müssen, dass G._____ aus dem Wagen auf Menschen schiessen werde, habe er das Fahrzeug nicht angehalten, sondern sei weitergefahren, ohne die Schussabgabe zu verhindern (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Allein das Lenken des Fahrzeuges durch den Beschwerdegegner 1 bewirkte indes noch keine Verletzung des Beschwerdeführers. Die Verletzung war vielmehr eine unmittelbare Folge des von G._____ abgegebenen Schusses aus der Softairgun. Allerdings kann dieser Tatbeitrag von G._____ in der Form der Schussabgabe dem Beschwerdegegner 1 nicht zugerechnet werden, da Letzterer wie bereits dargelegt mangels Vorsatz weder Mittäter noch Gehilfe sein kann. Damit fehlt es indes an der Kausalität zwischen einem aktiven Verhalten des Beschwerdegegners 1 und der Verletzung des Beschwerdeführers. Allenfalls liegt jedoch eine hypothetische Kausalität in dem Sinne vor, als der Beschwerdegegner 1 eine Handlung unterlassen hat, durch welche die Verletzung des Beschwerdeführers hätte verhindert werden können. 9.2 Beim echten Unterlassungsdelikt schreibt das Strafgesetz selber eine bestimmte Handlung vor und bedroht eine Unterlassung mit Strafe. Dagegen wird beim unechten Unterlassungsdelikt ein Tatbestand, der das strafbare Verhalten ausschliesslich als aktives und damit verbotswidriges Tun kennzeichnet, also den Begehungsdelikten zuzurechnen ist, durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt (Art. 11 StGB; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, Bern 2007, Art. 11 N 1). Damit kann grundsätzlich auch eine Körperverletzung durch Unterlassen bewirkt werden. Das unechte Unterlassungsdelikt setzt jedoch nicht nur voraus, dass der Täter durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können, sondern auch, dass er dazu aufgrund einer besonderen Rechtsstellung so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint (sog. Garantenpflicht; BGE 120 IV 136 = Pra 84 [1995] Nr. 260 Erw. 2b.; BGE 117 IV 130 = Pra 80 [1991] Nr. 212 Erw. 2a; BGE 113 IV 68 Erw. 5a; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 299, 355 f.). Dabei lassen sich zwei Grundtypen von Garantenstellungen unterscheiden, nämlich einmal rechtsgutbezogene Obhutspflichten, d.h. besondere Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter, und zum anderen gefahrenquellenbezogene Sicherungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutz unbe-
- 10 stimmt vieler Rechtsgüter (Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 11 N 32; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 300; BGE 113 IV 68 Erw. 5b). Auch wenn sodann die Aufzählung der Entstehungsgründe für Garantenpflichten in Art. 11 Abs. 2 StGB nicht abschliessend ist, ist zu beachten, dass allgemein umschriebene Obliegenheiten bzw. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete oder moralische Gebote per se keine strafrechtlich relevanten Garantenpflichten zu begründen vermögen (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 301). Vorliegend ist eine Obhutspflicht des Beschwerdegegners 1, aufgrund derer er für Leib und Leben des Beschwerdeführers verantwortlich war, nicht ersichtlich. Weder ergibt sich eine solche aus Gesetz oder Vertrag noch bestand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 eine Gefahrengemeinschaft, bei welcher sich Ersterer dem Beschwerdegegner 1 anvertraute, damit ihn dieser kraft seiner physischen oder intellektuellen Überlegenheit in einer ausgewählten Gefahrensituation beschütze (vgl. Trechsel et al., a.a.O., Art. 11 N 13). Eine allfällige Sicherungspflicht des Beschwerdegegners 1 betreffend das Verhalten von G._____ kann sich sodann ausser aus Gesetz oder Vertrag auch aus Ingerenz ergeben. Nach dem Ingerenzprinzip ist derjenige, welcher Gefahren für ein Rechtsgut geschaffen oder vergrössert hat, zur Sorge dafür verpflichtet, dass sich diese Gefahren nicht verwirklichen (Trechsel et al., a.a.O., Art. 11 N 14; BGE 108 IV 3 Erw. 1b). Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für das Handeln anderer Personen ist indessen zu berücksichtigen, dass urteils- und handlungsfähige Erwachsene grundsätzlich für ihr Tun und Lassen in der Regel selbst verantwortlich sind (Trechsel et al, a.a.O., Art. 11 N 15; Seelmann, a.a.O., Art. 11 N 49) und die Eigenverantwortung des Einzelnen der strafrechtlichen Haftung eine Grenze setzt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 468; Trechsel/Noll, a.a.O., S. 256). Verantwortlichkeit und entsprechende Sicherungspflichten betreffend das Verhalten von anderen Personen ist grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Autoritätsstellung oder einer überlegenen Wissens- oder Organisationsherrschaft denkbar. Nur dann können die Straftaten anderer Personen dem Garanten zugerechnet werden. Eine solche Autoritätsstellung kann sich namentlich gegenüber Minderjährigen im familiären Bereich für die Erziehungsberechtigten oder im Schulbetrieb für die Lehrer ergeben (Seelmann, a.a.O., Art. 11
- 11 - N 49 f.; Trechsel et al., a.a.O., Art. 11 N 15). Hingegen kann allein aus der Vorhersehbarkeit der Fehler anderer und der blossen Möglichkeit des Eingreifens keine Verantwortlichkeit für das Verhalten von Mitmenschen abgeleitet werden (vgl. Stratenwerth, a.a.O., S. 513). Vorliegend war G._____ im Zeitpunkt der Tat noch nicht ganz 17 Jahre alt, also minderjährig. Der Beschwerdegegner 1 dagegen war mit seinen damals knapp 19 Jahren volljährig, mithin erwachsen. Allerdings beträgt der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdegegner 1 und G._____ lediglich etwas mehr als zwei Jahre. Dabei kennen sie sich gemäss Angaben des Beschwerdegegners 1 bereits sehr lange und sind miteinander aufgewachsen (vgl. Urk. 8/5 S. 2). G._____ bezeichnet den Beschwerdegegner 1 denn auch als "Kollegen" (vgl. Urk. 8/4 S. 2). Diese Umstände lassen auf ein Verhältnis schliessen, wie es unter Kollegen besteht, nämlich ein gleichberechtigtes Verhältnis und gerade kein Autoritätsverhältnis. Auch haben die übrigen Mitinsassen ungefähr dasselbe Alter wie G._____ und der Beschwerdegegner 1 und bezeichnen sich gegenseitig als "Kollegen" (soweit es sich nicht jeweils um die Freundin von G._____ oder des Beschwerdegegners 1 handelt; vgl. Urk. 8/6 S. 2; vgl. Urk. 8/8 S. 1). Auch dies deutet darauf hin, dass sich sämtliche Insassen des fraglichen Fahrzeuges gegenseitig als gleichwertige Kollegen sahen, ohne dass einer von ihnen gegenüber den anderen eine Autoritätsstellung inne hatte. Im Weiteren fehlen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdegegner 1, namentlich von den Eltern von G._____, (vertraglich) die Pflicht zur Beaufsichtigung, Kontrolle oder Überwachung desselben übertragen worden war. Auch aus dem Gesetz ergibt sich keine solche Pflicht. Unter diesen Umständen lässt sich jedoch eine Autoritätsstellung des Beschwerdegegners 1 gegenüber G._____ nicht begründen. Schliesslich wurde bereits ausgeführt, dass sich eine Verantwortlichkeit bzw. eine Sorgfaltspflicht für das Verhalten von Mitmenschen allein aus der Vorhersehbarkeit der Fehler anderer und der blossen Möglichkeit des Eingreifens nicht ergeben kann. Dementsprechend lässt sich eine solche auch nicht damit begründen, dass der Beschwerdegegner 1 allenfalls gewusst hat, dass G._____ sich möglicherweise sorgfaltswidrig verhalten und mit einer Softairgun auf andere Menschen schiessen werde. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass G._____ nicht
- 12 urteilsfähig war und es ist davon auszugehen, dass er mit knapp 17 Jahren durchaus in der Lage war, die möglichen Konsequenzen seines sorgfaltswidrigen Verhaltens vorauszusehen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdegegner 1 keine Garantenstellung innehatte, aufgrund derer er verpflichtet gewesen wäre, die Verletzung des Beschwerdeführers zu verhindern. 9.3 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Beschwerdegegner 1 wie ein Alleintäter zu beurteilen ist, weshalb ihm nicht zugerechnet werden kann, was andere tun und bewirken. Ein Kausalzusammenhang zwischen einem aktiven Tun des Beschwerdegegners 1 und der Verletzung des Beschwerdeführers lässt sich indes nicht erstellen. Im Hinblick auf ein Unterlassungsdelikt sodann fehlt es dem Beschwerdegegner 1 an der hierfür erforderlichen Garantenstellung; dies unabhängig davon, ob er wusste, dass G._____ auf Menschen schiessen werde. Unter diesen Umständen kann es daher offen bleiben, ob und inwieweit der Beschwerdegegner 1 Kenntnis davon hatte bzw. ob er damit rechnen musste, dass sich G._____ sorgfaltswidrig verhalten werde. So oder anders lässt sich ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 nicht erstellen. Somit hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend einfache Köperverletzung zu Recht eingestellt. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 10.1 Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, bei der Einvernahme des Beschwerdegegners 1 seien seine Teilnahmerechte nicht gewahrt worden, ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO Beweise, die in Verletzung der Teilnahmerechte erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war. Aus den Ausführungen unter vorstehend Ziffer 9 ergibt sich indes, dass der Einstellung der Untersuchung betreffend einfache Körperverletzung nicht die in der Einvernahme vom 8. Juni 2011 bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen des Beschwerdegegners 1 zugrunde liegen, sondern sich die Einstellung anderweitig begründen lässt. Die Unverwertbarkeit der betreffenden Einvernahme vermag somit nichts daran zu ändern, dass die
- 13 - Einstellung der Untersuchung betreffend einfache Körperverletzung zu Recht erfolgte. 10.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verweigerung des Akteneinsichtsrechts ist anzumerken, dass seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt wird, bei welcher Gelegenheit und inwiefern ihm die Akteneinsicht verweigert wurde. Zudem wäre ein Entscheid der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie ein entsprechendes Begehren einer Partei um Akteneinsicht ablehnt, ohnehin mit separater Beschwerde innert Frist anzufechten (Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 102 Abs. 1 StPO; Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 102 N 6; Schmid, a.a.O., N 1506) und nicht erst mit dem Endentscheid. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei die Akteneinsicht verweigert worden, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 10.3 Als weiteren Mangel der Untersuchung hat der Beschwerdeführer die unterbliebene Mitteilung über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung beanstandet. Dass der Beschwerdeführer deswegen keine weitergehende Erklärung nach Art. 118 StPO abgeben konnte, hat ihm nach der vorstehenden Erwägung zur Beschwerdelegitimation nicht geschadet. Auch in Bezug auf die Beurteilung, ob die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht eingestellt wurde, kann dem Beschwerdeführer aus der unterbliebenen Mitteilung kein Nachteil erwachsen. Der Beschwerdeführer hat ja nicht geltend gemacht, es seien ihm deswegen Möglichkeiten für konkrete Beweisanträge im Rahmen von Art. 318 Abs. 1 und 2 StPO beschnitten worden. Die unterbliebene Mitteilung kann deshalb nichts ändern am Ergebnis, dass die Beschwerde abzuweisen ist. III. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung auszurichten.
- 14 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) sowie – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel – unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 18. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 18. Mai 2012 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) sowie – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel – unter Rücksendung der beigezogenen Akten