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Zürich Obergericht Strafkammern 06.10.2011 UE110176

6. Oktober 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·483 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110176-O/Ubr

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli

Beschluss vom 6. Oktober 2011

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Str. 24, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. August 2011, A-5/2011/4934

- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 3. August 2011 erstattete Dr. X._____ namens und auftrags der A._____ AG Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Unterschlagung im Sinne von § 246 des deutschen Strafgesetzbuches. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, dass keine Untersuchung anhand genommen werde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 31. August 2011 liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei zu überprüfen, ob aufgrund eines Herausgabetitels des Landgerichts C._____ vom 25. August 2011 die Strafverfolgung nach dortigem Recht aufgenommen werden könne (Urk. 2). Mit Eingabe vom 23. September 2011 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, der Anlass ihrer Strafanzeige sei entfallen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihre Forderung beglichen und das Fahrzeug käuflich erworben (Urk. 6). II. Bei dieser Sachlage ist das für die Beurteilung des Rechtsmittels vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO) nachträglich dahingefallen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat das Entfallen des rechtlich geschützten Interesses nicht zu verantworten. Es rechtfertigt sich daher, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 f. StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwältin Dr. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (mit Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Wetli

Beschluss vom 6. Oktober 2011 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  Rechtsanwältin Dr. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (mit Rückschein)  die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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