Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110170-O/U/mp
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel
Beschluss vom 4. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. August 2011, E-2/2008/6934
- 2 -
Erwägungen: I. 1. Am 23. Oktober 2008 liess A._____ (Beschwerdeführerin) gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) und C._____ (Beschwerdegegnerin 2) sowie gegen Unbekannt Strafanzeige einreichen wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung und Betrug (Urk. 16/1/1). Sie warf den Beschwerdegegnern vor, als ihre Vermögensverwalter und Treuhänder Barauszahlungsformulare der D._____ AG, welche sie blanko unterschrieben habe, abredewidrig verwendet zu haben. Sie hätten mittels dieser Formulare Barabhebungen im Umfang von über 3 Millionen Schweizer Franken vom Konto der in E._____ domizilierten Stiftung F._____ getätigt und zu ihren eigenen Gunsten verwendet (Urk. 16/1/1 S. 2). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verschiedene Untersuchungshandlungen durch. Am 3. August 2011 stellte sie die Strafuntersuchung ein, da sich kein Tatverdacht erhärtet habe (Urk. 3 S. 11). 2. Mit Eingabe vom 29. August 2011 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2): "Es sei die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Ermittlungen und Anklageerhebung an die geeignet erscheinende Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner." 3. Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2011 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 vernehmen (Urk. 21). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 ging am 31. Oktober 2011 bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 22).
- 3 - 4. Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellten den prozessualen Antrag, die Beschwerdeführerin sei zu einer Kautionsleistung gemäss Art. 383 StPO zu verpflichten (Urk. 21 S. 2; Urk. 22 S. 2). Voraussetzung einer Sicherheitsleistung sind Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerschaft wegen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse oder aus anderen Gründen nach Abschluss des Verfahrens nicht in der Lage oder willens sein könnte, die sie treffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 zu Art. 383). Wie sich aus den Untersuchungsakten ergibt, ist die Beschwerdeführerin finanziell äusserst gut gestellt. Gemäss ihren Ausführungen liess sie sich das Geld vom Konto der F._____ Stiftung nach deren Auflösung auf ein Konto bei der D._____ überweisen (Urk. 16/1/1 S. 16). Dabei handelt es sich um mehrere Millionen Schweizer Franken. In G._____ verfügt die Beschwerdeführerin über weitere nennenswerte Vermögenswerte. Dies sind keine Verhältnisse, welche eine Kautionierung erfordern würden. Was den ausländischen Wohnsitz der Gesuchstellerin anbelangt, so sind G._____ und die Schweiz Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens betreffend das Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (SR 0.274.12). Art. 125 Abs. 1 lit. a StPO kann darum gegenüber der Beschwerdeführerin nicht angewendet werden (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 125; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 125 N 5). Andere Gründe, welche eine Sicherheitsleistung als notwendig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Von einer Kautionierung ist daher abzusehen. 5. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, auf die Beschwerde sei mangels genügender Begründung nicht einzutreten. Die Beschwerdeschrift setze sich nicht im Ansatz mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander (Urk. 22 S. 3). Eine Rechtsmittelschrift muss eine Begründung enthalten, das heisst in ihr ist darzulegen, wogegen sich die Beschwerde genau richtet, aus welchen Grün-
- 4 den der Entscheid fehlerhaft war und welche Beweise für die Fehlerhaftigkeit angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO; Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 396 N 9; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 396 N 14). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift. Sie legt auf 23 Seiten dar, inwiefern die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aus ihrer Sicht fehlerhaft ist. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Beschwerdeführerin der Meinung, die Untersuchung hätte umfassender geführt werden müssen, insbesondere wären weitere Beweise abzunehmen gewesen. Sie legt auch dar, welche Beweise aus ihrer Sicht zusätzlich hätten erhoben werden müssen (vgl. Urk. 2 S. 5, 8, 9 u.a.). Weiter stört sie sich an der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Würdigung der Beweismittel (Urk. 2 S. 3, 7, 10, 11, 15, 22 u.a.). Auf ihre Rügen wird noch im Detail einzugehen sein. Bereits vorab lässt sich jedoch sagen, dass die Beschwerdeschrift durchaus genügend begründet ist. Überdies trifft es nicht zu, dass die Beschwerde sich nur mit der Verfahrenseinstellung betreffend den Beschwerdegegner 1 auseinandersetzt. Vielmehr werden die Beschwerdegegner 1 und 2 oft gemeinsam als "die Angeschuldigten" bezeichnet (vgl. Urk. 2 S. 3, 5, 8, 15, 20, 22 u.a.). Die Beschwerde richtet sich folglich eindeutig auch gegen die Beschwerdegegnerin 2. Auf die Beschwerde ist einzutreten. II. 1. Zur Begründung der Einstellung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, aufgrund der beigezogenen Steuerunterlagen der Beschwerdegegner 1 und 2 betreffend die Jahre 2000 bis 2007 sowie der von der D._____ eingereichten Originalbelege hätten sich keinerlei Auffälligkeiten ergeben. Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegner mit von der Beschwerdeführerin zuvor blanko unterzeichneten Barbezugsformularen widerrechtlich Barbezüge getätigt hätten, beständen nicht. Aus den vom Beschwerdegegner 1 ins Recht gelegten Konto-
- 5 auszügen seines D._____-Privatkontos sei ersichtlich, dass er in den Jahren 2001 und 2002 verschiedentlich grössere Bezüge, sogenannte Changes, getätigt habe. Bis zur Einführung des Euro hätten die Bezüge in … [Währung in G._____] statt gefunden, danach in Euro. Dies stütze das Vorbringen des Beschwerdegegners 1, er habe jeweils Geld in … [Währung in G._____] oder Euro von seinem Konto abgehoben, der Beschwerdeführerin nach G._____ gebracht und das Geld anschliessend vom D._____-Konto der Stiftung F._____ zurückerstattet erhalten. Bezüglich der Beschwerdeführerin befand die Staatsanwaltschaft, sie vermöge sich an viele Vorgänge nicht mehr zu erinnern. Ihre Aussagen seien oftmals nicht nachvollziehbar. Aufgrund ihrer Aussagen müsse überdies geschlossen werden, dass sie keinen Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse habe. Im Übrigen hat sich die Staatsanwaltschaft darauf beschränkt, die Aussagen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner und des Zeugen H._____ zusammenzufassen. Sie hat das Fazit gezogen, es lägen keinerlei Hinweise für ein deliktisches Verhalten vor (Urk. 3 S. 2 f.). 2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemängelte, die polizeilichen Ermittlungen seien verschiedentlich verzögert worden und überdies zu wenig umfangreich ausgefallen. Sie hätten sich auf das Prüfen der Vermögensverhältnisse der Beschwerdegegner anhand von Steuerunterlagen, die oberflächliche Prüfung der Unterschriften auf den Barauszahlungsformularen und drei polizeiliche Einvernahmen beschränkt. Mehrfach seien Anträge auf Vornahme von Ermittlungshandlungen abgelehnt worden. So sei eine Konfrontation der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeführerin unterblieben, weshalb Widersprüche in den Aussagen nicht hätten aufgeklärt werden können. Nur weil die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme gewisse Tatsachen durcheinander gebracht und Erinnerungslücken habe eingestehen müssen, dürften ihre Aussagen nicht als unglaubwürdig abgetan werden. Sie habe sich aufgrund ihrer Hilflosigkeit und Vertrauensseeligkeit angeboten, um sich unbemerkt an ihr zu bereichern. Wer über lange Zeit eine ungetrübte Vertrauensbeziehung zu seinem Banker habe, erhebe nicht leichtfertig Vorwürfe gegen ihn. Im Übrigen vermöchte sich die Beschwerdeführerin mit Sicherheit daran zu erinnern, wofür sie im Zeitraum zwischen April 2001 und Dezember 2002 die stattliche Summe von 3 Millionen ausgegeben hät-
- 6 te. Sie sei sich zudem sicher, dass der Beschwerdegegner 1 nicht einmal pro Monat zu ihr nach G._____ gereist sei. Abgesehen davon sei die Annahme, die Beschwerdeführerin könnte das Geld für einen Hauskauf in G._____ benötigt haben, bereits daher abwegig, weil es in G._____ nicht erlaubt sei, Bargeldbeträge in jener Höhe für einen Liegenschaftenerwerb einzusetzen. Weiter liess die Beschwerdeführerin vorbringen, aufgrund der von ihr eingereichten Belege liessen sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den Bargeldbezügen von den Konten des Beschwerdegegners 1 zu den Bargeldbezügen vom Konto der F._____-Stiftung nachweisen. Für Bezüge vom Konto der F._____ Foundation in der Grösse von mindestens 1,1 Millionen Franken fehlten entsprechende Bezüge vom Konto des Beschwerdegegners 1. Die Höhe der effektiv überbrachten Beträge in … [Währung in G._____] oder Euros müsste sich aus den Fremdwährungstransaktionen errechnen lassen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdegegner 1 hätte die Beschwerdeführerin Quittungen über runde Beträge in Schweizer Franken unterschreiben lassen. Übergeben habe er ihr jedoch … [Währung in G._____] oder Euros. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerdegegner 1 beziehungsweise die F._____ Foundation nicht Quittungen in eigenem Namen von der Beschwerdeführerin habe unterschreiben lassen, sondern direkt Barbezugsformulare von der D._____ AG. Die Auszahlungen seien ja aus dem Vermögen der F._____ Foundation erfolgt. Korrekterweise hätte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 den Empfang der Beträge in … [Währung in G._____] oder Euro quittieren müssen und der Beschwerdegegner wiederum hätte sich den Bezug des Geldes vom D._____-Konto der Stiftung F._____ quittieren lassen müssen. Als korrekter Treuhänder hätte der Beschwerdegegner 1 über Belege für beide Geldtransaktionen verfügen müssen. Da er sich weigere oder nicht in der Lage sei, über seine Geschäftsführung ordnungsgemäss Rechenschaft abzulegen, habe er sich der Veruntreuung schuldig gemacht (Urk. 2 S. 18 ff.). 3. Der Beschwerdegegner 1 stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht seine Aufgabe, über die vom Konto der F._____ Stiftung getätigten Barbezüge und deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. Es obliege der Beschwerdefüh-
- 7 rerin, respektive der Staatsanwaltschaft, die Beweise zu sammeln. Es sei auch nicht an ihm, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er das bezogene Geld tatsächlich der Beschwerdeführerin übergeben habe. Wenn die Beschwerdeführerin mittels einer Aufstellung zu beweisen versuche, dass er ihr nicht alle vom Konto der F._____ Stiftung bezogenen Gelder übergeben habe, so handle es sich dabei um eine Parteibehauptung. Eine solche Aufstellung sei auch daher kein taugliches Beweismittel, weil nicht die Geldbezüge, sondern die Verwendung der bezogenen Gelder umstritten sei. Zudem habe er bereits in der Untersuchung erklärt, ein Bargeldbezug von seinem Konto sei teilweise für mehrere Personen bestimmt gewesen, beispielsweise für die Beschwerdeführerin, andere Kunden oder sich selbst. Abschliessend wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin alle Barquittungen selbst unterzeichnet habe, weshalb ihr deren Inhalt entgegengehalten werden könne. Am 18. November 2003 habe sie zudem eine Schadloserklärung unterschrieben und die Beschwerdegegner 1 und 2 somit vollumfänglich entlastet (Urk. 21). 4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 hat sich darauf beschränkt, die Abweisung der Beschwerde zufolge offensichtlicher Unbegründetheit zu beantragen (Urk. 22 S. 3). III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein
- 8 - Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; ders., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten beziehungsweise der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es der Beantwortung der Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde, dient.
- 9 - 3. a) Die Beschwerdeführerin liess gegen die Beschwerdegegner Anzeige wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) und Betrug (Art. 146 StGB) einreichen. Die Staatsanwaltschaft hat den Anzeigesachverhalt - wie sich aus der Formulierung der Einstellungsverfügung ergibt - vor allem unter dem Blickwinkel der Veruntreuung untersucht (vgl. Urk. S. 10). In Frage käme auch der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Als Stiftungsräte mit Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 16/1/1 und Urk. 16/1/3-4) kam den Beschwerdegegnern Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 158 N 24 f.). Die genannten Straftatbestände haben gemeinsam, dass sie eine Vermögensschädigung voraussetzen. Dies ergibt sich beim Betrug und der ungetreuen Geschäftsbesorgung bereits aus der Formulierung des Tatbestandes. Bei der Veruntreuung ergibt es sich daraus, dass der Täter, den obligatorischen Anspruch des Treugebers vereitelt, wodurch diesem ein Schaden entsteht (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 138 N 103). Es erscheint daher sinnvoll, den Anzeigesachverhalt zuerst nach dem Kriterium der Vermögensschädigung zu untersuchen. Dazu sind die Bezüge, welche von den Konten der Anzeigegegner stattfanden, und die Bezüge, welche vom Konto der der F._____ Stiftung getätigt wurden, genauer zu betrachten. b) Aufgrund der Kontoauszüge der Konten des Beschwerdegegners 1 ist ersichtlich, dass er von seinem D._____ Privatkonto … (CHF) regelmässig grosse Mengen Bargeld bezogen hat. Diese Bezüge sind näher zu untersuchen. Vom D._____-Privatkonto Nr. … (CHF) wurde nie Bargeld bezogen. Von jenem Konto wurden vor allem Einzahlungen getätigt (Krankenkasse, verschiedene Daueraufträge, Kreditkartenrechnungen, Aktienkäufe und -verkäufe etc.). Es ist daher vorliegend nicht weiter von Interesse. Die Kontoauszüge der Beschwerdegegnerin 2 interessieren insofern nicht, als nie behauptet wurde, sie habe von ihrem Konto Geld bezogen und es der Beschwerdeführerin überbracht. Es war nur von Geld vom Konto des Beschwerdegegners 1 die Rede, welches sie der Beschwerdeführerin gebracht haben soll, wenn der Beschwerdegegner 1 verhindert gewesen sei.
- 10 - Bei der F._____ Stiftung wurde vor allem vom Konto Nr. … (SFR) Geld bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto Nr. … (… [Währung in G._____]) wurde im anzeigerelevanten Zeitraum kein Bargeld abgehoben (Urk. 16/6/1/3). Vom Konto Nr. … (USD) wurden eine Vielzahl von Devisen und Aktien gekauft und verkauft. Zudem wurde am 16. September 2002 Fr. 7'000.– und Fr. 90'000.– bezogen (Urk. 16/6/1/4). Vom Konto … (GBP) wurden nur Devisen und Aktien gekauft und verkauft (Urk. 16/6/1/5). Vom Konto Nr. … (EUR) wurden keine Barbezüge getätigt (vgl. Urk. 16/6/1/6). Beim Konto Nr. … handelt es sich um ein Depot (Urk. 16/6/1/7). Das Konto Nr. … (CHF) wurden erst am 17. Oktober 2003 eröffnet (Urk. 16/6/1/8). Eine nach Monaten gegliederte Aufstellung der im anzeigerelevanten Zeitraum (24. April 2001 bis 18. Dezember 2002) von Privatkonto … (CHF) des Beschwerdegegners 1 getätigten Bezüge mit jenen von den Konten der F._____ Stiftung (hauptsächlich Konto Nr. … [SFR]) zeigt Folgendes: − Am 24. April 2001 wurden Fr. 335'000.– vom Konto der F._____ Stiftung bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom obgenannten Konto des Beschwerdegegners 1 wurden im April 2001 Fremdwährungsbezüge von insgesamt Fr. 496'733.– getätigt (Urk. 16/4/2). − Am 16. Mai 2001 wurde vom Konto der F._____ Stiftung Fr. 284'700.– bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto des Beschwerdegegners 1 wurden im Mai 2001 keine Fremdwährungstransaktionen vorgenommen. Grössere Bargeldbezüge fanden nicht statt (Urk. 16/4/2). − Am 19. Juni 2001 wurden Fr. 235'000.– vom Stiftungskonto bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto des Beschwerdegegners 1 wurden im Monat Juni 2001 Fremdwährungstransaktionen in der Höhe von Fr. 192'000.– getätigt (Urk. 16/4/2). − Im Juli 2001 wurden Fr. 330'000.– vom Stiftungskonto bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto des Beschwerdegegners 1 wurden Fremdwährungstransaktionen über Fr. 493'592.50 getätigt (Urk. 16/4/2).
- 11 - − Im August 2001 wurden vom Stiftungskonto Fr. 229'000.– bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Privatkonto des Gesuchgegners 1 fanden keine nennenswerten Bezüge statt (Urk. 16/4/2). − Im September 2001 wurden vom Stiftungskonto Fr. 230'000.– bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto des Beschwerdegegners 1 wurden Fremdwährungstransaktionen in der Höhe von Fr. 191'000.– vorgenommen (Urk. 16/4/2). − Im Oktober 2001 wurde kein Geld vom Stiftungskonto bezogen. (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto des Gesuchsgegners 1 wurden Fremdwährungstransaktionen über Fr. 82'650.– getätigt (Urk. 16/4/2). − Im November 2001 fand vom Konto des Beschwerdegegners 1 ein Barbezug über Fr. 100'000.– statt und eine Wechseltransaktion über Fr. 5'701.50 (Urk. 16/4/2). Vom Konto der F._____-Stiftung wurden in jenem Monat Fr. 191'000.– bezogen (Urk. 16/6/1/2). − Im Dezember 2001 wurde vom Stiftungskonto Fr. 226'500.– bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto des Beschwerdegegners wurden Wechseltransaktionen über Fr. 186'500.– getätigt. − Im Januar wurde vom Stiftungskonto gar kein Geld bezogen. Vom Konto des Beschwerdegegners 1 wurden Wechseltransaktionen über 145'685.– getätigt. Diese Aufstellung liesse sich für die Zeit bis Dezember 2002 in ähnlicher Art und Weise fortsetzen. Ersichtlich ist, dass die Bezüge vom Konto der F._____- Stiftung und diejenigen vom Konto des Beschwerdegegners 1 nicht übereinstimmen. Dies ist auch nicht verwunderlich, hat doch der Beschwerdegegner 1 ausgesagt, auch für sich selber und andere Kunden Geld von seinem Privatkonto bezogen zu haben (Urk. 16/4/1; Urk. 21 S. 3). Dies ergibt sich auch aus den im Recht liegenden Kopien der Belege der Fremdwährungstransaktionen (Urk. 16/8/7/3).
- 12 - Insgesamt wurde im anzeigerelevanten Zeitraum vom Konto der F._____- Stiftung der Betrag von Fr. 2'743'350.– abgehoben. Über diese Summe liegen Quittungen vor, welche die Unterschrift der Beschwerdeführerin tragen (Urk. 16/6/2-3). Im selben Zeitraum wurden vom Konto des Beschwerdegegners 1 Fremdwährungstransaktionen in der Höhe von Fr. 3'150'867.– getätigt. Dazu kommen beträchtliche Bargeldbezüge von insgesamt über einer halben Million Schweizer Franken. Unbekannt ist, wie viel Fremdwährungstransaktionen der Beschwerdegegner 1 von seinem Konto tätigte, welche nicht für die Beschwerdeführerin sondern für andere Kunden bestimmt waren. Aus den Belegen der Fremdwährungstransaktionen (Urk. 16/8/7/3) ist ersichtlich, dass er nicht nur … [Währung in G._____] (respektive ab 1. Januar 2002 Euro) bezog, sondern auch Deutsche Mark, Schwedische Kronen und Österreichische Schilling. Für wen diese Gelder jeweils bestimmt waren ergibt sich aus diesen Belegen nicht. Jedenfalls lässt sich aufgrund der von den Konten insgesamt bezogenen Geldbezüge nicht sagen, vom Konto der F._____-Stiftung sei eindeutig mehr Geld abgehoben worden als vom Konto des Beschwerdegegners 1. Damit ist zwar nicht bewiesen, dass der Beschwerdegegner 1 jeweils gleich viel Geld vom Stiftungskonto abhob wie er der Beschwerdeführerin brachte. Aber es lässt sich auch nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdegegner 1 habe jeweils mehr Geld vom Stiftungskonto bezogen als er der Beschwerdeführerin gebracht habe. c) Was die Kurierdienste der Beschwerdegegner anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin bestätigt, dass ihr der Beschwerdegegner 1, selten die Beschwerdegegnerin 2, verschiedentlich Geld nach G._____ gebracht hätten. Sie meinte jedoch, solche Botenbesuche hätten längst nicht jeden Monat stattgefunden (Urk. 2 S. 10 und Urk. 16/3/6 S. 5 und S. 9). Da der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin nie eine Abrechnung über die Spesen seiner Reisen nach G._____ vorlegte (Urk. 16/3/8 S. 5), fehlt es an Belegen, welche die Anzahl seiner Reisen ermitteln lassen würden. Anscheinend hat die Beschwerdeführerin von ihm auch keine Rechenschaft über die von ihm getätigten Spesenauslagen verlangt. Die Anzahl Besuche lässt sich nicht mehr eruieren. Aufgrund der mangelhaften Dokumentation kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie oft die Beschwerdegegner 1 und 2 zu Geldübergaben nach G._____ reisten. Aus den Kon-
- 13 toauszügen der Konten der F._____ Stiftung und den die Unterschrift der Beschwerdeführerin tragenden Quittungen ergibt sich jedoch, dass es im anzeigerelevanten Zeitraum durchaus Monate gab, in denen kein Geld vom Stiftungskonto bezogen wurde. Es handelt sich dabei um Oktober 2001, Januar 2002, Mai 2002 und August 2002, Oktober und November 2002. Dies sind immerhin sechs Monate bei einem Gesamtzeitraum von 21 Monaten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals in die Schweiz reiste und hier Geld entgegennahm (Urk. 16/1/1 S. 6; Urk. 16/3/6 S. 5). d) Weiter umstritten ist die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 über von der Beschwerdeführerin blanko unterzeichnete Quittungsformulare verfügte. Nachträglich lässt sich nicht mehr beweisen, wann die Quittungsformulare unterzeichnet wurden. Es ist möglich, dass der Beschwerdegegner 1, wie er geltend macht, auf den Quittungsformularen die Summe, welche er der Beschwerdeführerin übergab, festhielt und sie anschliessend unterschrieb (Urk. 16/3/4 S. 4; Urk. 16/3/8 S. 4). Möglich ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet (Urk. 16/1/1 S. 9), die Quittungsbelege blanko unterschrieb und der Beschwerdeführer später die Summe einsetzte. Dies lässt sich nicht mehr beweisen, weshalb sich auch keine Urkundenfälschung nachweisen lässt. e) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe im anzeigerelevanten Zeitraum verschiedene grosse Anschaffungen getätigt, was darauf hindeute, dass er Gelder der Stiftung für persönliche Zwecke verwendet habe, lässt sich so nicht halten. Der Beschwerdegegner 1 ist ausserordentlich gut situiert (vgl. Urk. 16/Ordner 2-3). Er war genügend finanzkräftig, um selbst grosse Erwerbungen, so die von der Beschwerdeführerin erwähnte Eigentumswohnung, zu finanzieren. Er war auch in der Lage, seine Tochter finanziell zu unterstützen. Wie sich aus seinen Kontounterlagen ergibt, hat er ihr und dem Sohn monatlich Fr. 2'500.– zukommen lassen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Pferde, welche die Beschwerdegegnerin 2 reitet, befinden sich im Eigentum des Beschwerdegegners 1 (Urk. 16/1/2/17-19). Er kommt auch für deren Unterhalt auf. Es ist daher durchaus denkbar, dass er seine Kinder darüber hinausgehend unterstützte, insbesondere bei grösseren Anschaffungen. Insoweit lässt auch der
- 14 - Lebenswandel der Beschwerdegegnerin 2 nicht den Schluss zu, sie habe Stiftungsvermögen dazu verwendet. f) Die Aussagen der Beschwerdeführerin vermögen zur Klärung der umstrittenen Sachverhaltspunkte wenig beizutragen. Wie auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingestand, vermochte sich diese an viele Vorgänge nicht mehr zu erinnern und brachte Ereignisse durcheinander (Urk. 2 S. 6 und Urk. 16/3/6). Über den Gang der Vermögensverwaltung liess sich die Beschwerdeführerin, gemäss ihrem Rechtsvertreter, nicht informieren. Sie habe sich höchstens mündlich über die Entwicklung des Stiftungskontos orientieren lassen (Urk. 16/1/1 S. 15 und Urk. 16/3/6 S. 4). Diese fehlende Schriftlichkeit hat zur Folge, dass viele Vorgänge nicht mehr nachvollzogen werden können. Indem die Beschwerdeführerin keine schriftlichen Unterlagen über die finanzielle Situation der Stiftung verlangte, hat sie die heute bestehende Beweismittelarmut mitzuvertreten. g) Schliesslich vermögen auch die Steuererklärungen der Beschwerdegegner den Anzeigevorwurf nicht zu erhärten. Eine Durchsicht der Steuererklärungen der Beschwerdegegnerin 2 hat keine Auffälligkeiten ergeben (Urk. 16/ Ordner 4). Die daraus ersichtlichen Vermögensschwankungen lassen sich mit einer Erbschaft, der Scheidung, Börsenschwankungen der zahlreichen von ihr gehaltenen Wertschriften sowie einer Schenkung ihres Vaters plausibel erklären (Urk. 16/3/3 S. 3). Aus den Steuererklärungen des Beschwerdegegners 1 geht hervor, dass sein bewegliches Vermögen (Wertschriften und Guthaben) von Jahr zu Jahr nicht unerheblich schwankte (Urk. 16/ Ordner 2 und 3). Dies mag verschiedene Ursachen haben, so zum Beispiel Kursschwankungen bei seinen zahlreichen Wertschriften oder Schenkungen von Wertschriften an die Kinder (so der … Aktien). Jedenfalls fehlt es an Hinweisen dafür, dass der Beschwerdegegner 1 sein Vermögen mit Mitteln aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin vergrössert hätte. h) Abschliessend kann festgehalten werden, dass es wohl zu einer übersichtlicheren Buchhaltung beigetragen hätte, wenn der Beschwerdegegner 1 sich von der Beschwerdeführerin einerseits die Übergabe der Geldsummen und anschliessend die Bezüge vom Konto der F._____ Stiftung hätte von der D._____
- 15 quittieren lassen. Insoweit kann der Beschwerdeführerin zugestimmt werden (Urk. 2 S. 14 ff.). Die mangelnde Dokumentationspflicht, wozu auch das Fehlen von Spesenbelegen zu zählen ist, hat zur Folge, dass sich viele Vorgänge nicht mehr nachvollziehen lassen. Weitere Untersuchungshandlungen vermöchten an dieser Situation nichts zu ändern. Entscheidend ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin alle vom Konto der F._____ Stiftung getätigten Geldbezüge erhalten hat. Um dies beurteilen zu können ist entscheidend wie viel Geld von den Konten der F._____ Stiftung bezogen wurde und wie viel Bargeld die Beschwerdeführerin erhalten hat. Die von der Beschwerdeführerin beantrage Rechenschaftsablage durch den Beschwerdegegner 1 sowie die ebenfalls beantragte Edition der Stiftungsbuchhaltung (Urk. 2 S. 19) vermöchten diese Frage ebenfalls nicht zu beantworten. Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung einstellte. Mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gericht ist hauptsächlich aufgrund der mangelhaften Dokumentation des zur Anzeige gebrachten Sachverhaltes nicht zu rechnen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. IV. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde vollständig, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen hat. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GebV OG). 2. Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 Fr. 800.– (zuzüglich 8% MwSt.) und der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 600.– (zuzüglich 8% MwSt.) für die Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidiger im Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO per analogiam sowie § 19 AnwGebV).
- 16 - Es wird beschlossen: 1. Von der Beschwerdeführerin wird keine Kaution erhoben. 2. Schriftliche Mitteilung gemäss Ziffer 5 des nachfolgenden Beschlusses. Es wird weiter beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (gegen Gerichtsurkunde) − den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 2 (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise
- 17 schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 4.Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Schlegel
Beschluss vom 4. Juli 2012 Erwägungen: I. II. III. Am 24. April 2001 wurden Fr. 335'000.– vom Konto der F._____ Stiftung bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom obgenannten Konto des Beschwerdegegners 1 wurden im April 2001 Fremdwährungsbezüge von insgesamt Fr. 496'733.– getätigt (Urk. 16/4/2). Am 16. Mai 2001 wurde vom Konto der F._____ Stiftung Fr. 284'700.– bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto des Beschwerdegegners 1 wurden im Mai 2001 keine Fremdwährungstransaktionen vorgenommen. Grössere Bargeldbezüge fanden nicht statt (Urk. 16/4/2). Am 19. Juni 2001 wurden Fr. 235'000.– vom Stiftungskonto bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto des Beschwerdegegners 1 wurden im Monat Juni 2001 Fremdwährungstransaktionen in der Höhe von Fr. 192'000.– getätigt (Urk. 16/4/2). Im Juli 2001 wurden Fr. 330'000.– vom Stiftungskonto bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto des Beschwerdegegners 1 wurden Fremdwährungstransaktionen über Fr. 493'592.50 getätigt (Urk. 16/4/2). Im August 2001 wurden vom Stiftungskonto Fr. 229'000.– bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Privatkonto des Gesuchgegners 1 fanden keine nennenswerten Bezüge statt (Urk. 16/4/2). Im September 2001 wurden vom Stiftungskonto Fr. 230'000.– bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto des Beschwerdegegners 1 wurden Fremdwährungstransaktionen in der Höhe von Fr. 191'000.– vorgenommen (Urk. 16/4/2). Im Oktober 2001 wurde kein Geld vom Stiftungskonto bezogen. (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto des Gesuchsgegners 1 wurden Fremdwährungstransaktionen über Fr. 82'650.– getätigt (Urk. 16/4/2). Im November 2001 fand vom Konto des Beschwerdegegners 1 ein Barbezug über Fr. 100'000.– statt und eine Wechseltransaktion über Fr. 5'701.50 (Urk. 16/4/2). Vom Konto der F._____-Stiftung wurden in jenem Monat Fr. 191'000.– bezogen (Urk. 16/6/1/2). Im Dezember 2001 wurde vom Stiftungskonto Fr. 226'500.– bezogen (Urk. 16/6/1/2). Vom Konto des Beschwerdegegners wurden Wechseltransaktionen über Fr. 186'500.– getätigt. Im Januar wurde vom Stiftungskonto gar kein Geld bezogen. Vom Konto des Beschwerdegegners 1 wurden Wechseltransaktionen über 145'685.– getätigt. IV. Es wird beschlossen: 1. Von der Beschwerdeführerin wird keine Kaution erhoben. 2. Schriftliche Mitteilung gemäss Ziffer 5 des nachfolgenden Beschlusses. Es wird weiter beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter der Beschwerdeführerin im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde) den Vertreter des Beschwerdegegners 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (gegen Gerichtsurkunde) den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 2 (gegen Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) sowie -nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...