Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110124-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri Beschluss vom 28. Oktober 2011 in Sachen 1. A._____ 2. B._____ Beschwerdeführer gegen 1. C._____ 2. D._____ 3. E._____ 4. F._____ 5. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juni 2011, B-3/2011/1614 Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 21. Mai 2011 stellten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafantrag gegen C._____, D._____, E._____ und F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 bis 4) wegen Ehrverletzung im Sinne von Art.
- 2 - 174 StGB, eventuell wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), subeventuell wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB (Urk. 12/1). Mit Datum vom 7. Juni 2011 erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Beschwerdegegnerin 5; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3). 2. Gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 2) mit folgenden Anträgen: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und in der Folge die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Anzeige einzutreten und / oder die Untersuchungen anhand zu nehmen. 2. Es sei den Antragstellern in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten weiterhin umfassende Parteirechte als Geschädigte einzuräumen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seit dem 22. Februar 2011 (Empfang des ehrverletzenden Briefes und Aufforderung "einen Anwalt zu beschäftigen") zu Lasten der Angeschuldigten. 3. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 setze die hiesige Kammer des Obergerichts den Beschwerdegegnern 1 bis 5 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerdeschrift an (Urk. 7). Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 nahmen die Beschwerdegegner 3 und 4 Stellung und beantragten, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen (Urk. 9). Am 1. Juli 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage an die Beschwerdeführer (Urk. 11). 3.1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 der hiesigen Kammer des Obergerichts wurden die Stellungnahmen der Beschwerdegegner 3 und 4 sowie der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern zur freigestellten Äusserung zugestellt sowie den Beschwerdegegnern 1 bis 4 und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme
- 3 - (Urk. 13). Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 nahmen die Beschwerdeführer replicando erneut Stellung und hielten an ihren Anträgen fest (Urk. 15). 3.2. Die Replik der Beschwerdeführer wurde daraufhin den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. August 2011 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 8. August 2011 liess sich die Staatsanwaltschaft duplicando verlauten und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 20). Am 10. August 2011 nahmen die Beschwerdegegner 3 und 4 ebenfalls im Rahmen der Duplik erneut Stellung und hielten an ihren Anträgen fest (Urk. 21). 3.3. Mit Verfügung der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 18. August 2011 wurden die Replik der Beschwerdegegner 3 und 4 sowie der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern zur Kenntnis zugestellt (Urk. 22). 4. Das Verfahren erweist sich demgemäss als spruchreif. II. 1. Dem Strafantrag der Beschwerdeführer liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführer sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaft G._____strasse .. in H._____. Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind Angestellte der Firma I._____ AG, welche als Verwalterin der genannten Stockwerkeigentümergesellschaft tätig ist. Die Beschwerdegegner 3 und 4 sind ebenfalls Stockwerkeigentümer der genannten Liegenschaft und amten als Wohndelegation der Stockwerkeigentümergesellschaft. Am tt. Mai 2010 fand eine Stockwerkeigentümer-Versammlung statt, an welcher sich die Stockwerkeigentümer in Bezug auf gewisse Traktanden nicht einig waren und sich die Beschwerdeführer in ihren Interessen nicht angemessen berücksichtigt fanden, weshalb sich die Beschwerdeführer für die Stockwerkeigentümer-Versammlung 2011 mit Anfragen und Traktanden an die Verwaltung I._____ AG wandten. Die Beschwerdeführer gelangten mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 und 7. Februar 2011 an die Verwaltung I._____ AG. Diese wiederum antwortete den Beschwerdeführern mit den Schreiben vom 2. Februar 2011 und 21. Februar 2011. Das Schreiben vom 21. Februar
- 4 - 2011, bzw. Teile des Inhalts davon, bilden nun Gegenstand des von den Beschwerdeführern erhobenen Strafantrags und der vorliegenden Strafsache. 2. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 wandten sich die Beschwerdegegner 1 und 2 im Sinne einer gemeinsamen Stellungnahme der Verwaltung I._____ AG und der Wohndelegation, namentlich der Beschwerdegegner 3 und 4, an die Beschwerdeführer, welches Schreiben zudem zur Kenntnis an alle Mitglieder der Stockwerkeigentümergesellschaft G._____strasse .. versandt wurde (Urk. 4). Die Beschwerdeführer stellten daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag und machen im Wesentlichen geltend, das genannte Schreiben enthalte ehrverletzende Äusserungen. In ihrem Strafantrag vom 21. Mai 2011 führen die Beschwerdeführer verschiedene Passagen des Schreibens an, welche ihres Erachtens ehrverletzende Äusserungen enthalten. Sie zitieren dabei die entsprechenden Stellen und führen an, wie diese ihrer Ansicht nach verstanden werden müssen (Urk. 12/1). 3. Die Staatsanwaltschaft führt in der Verfügung vom 7. Juni 2011 zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen an, im Schreiben vom 21. Februar 2011, bzw. in den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Textpassagen, würden sich weder ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne von Art. 174 und 173 StGB, noch negative Werturteile im Sinne von Art. 177 StGB finden. Auch wenn das Schreiben vom 21. Februar 2011 - welches offensichtlich vor dem Hintergrund einer rein zivilrechtlichen Streitigkeit verfasst worden sei - teilweise den gebührenden Anstand zu vermissen scheinen lasse, seien diese Aussagen immer noch sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 3 S. 2f.). 4. Auf die Ausführungen in den verschiedenen Stellungnahmen der Parteien ist nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung notwendig, näher einzugehen. 5. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
- 5 - Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 6. Bei den Ehrverletzungsdelikten der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), der Verleumdung (Art. 174 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) steht als geschütztes Rechtsgut die Ehre im Zentrum. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Ruf geschützt, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch
- 6 sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E.1.2). Der strafrechtliche Ehrbegriff ist dabei enger als der zivilrechtliche. Zu prüfen ist, ob die strittige Äusserung die Persönlichkeit des Betroffenen in seiner menschlich-sittlichen Bedeutung berührt oder nur in seiner sozialen Funktion, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff nicht ausreichen würde, um eine Ehrverletzung zu bejahen (BGE 115 IV 42, E. 1c). Das Bundesgericht lehnt es ab, die geschützte Ehre auf die sozialen Funktionen auszudehnen. Äusserungen, welche sich lediglich eignen, jemanden namentlich als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch trifft (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Auflage, Bern 2010, N. 6 zu § 11; BGE 105 IV 111, E. 1.). Bei der Auslegung der fraglichen Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen massgebend, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine Durchschnittsmoral bzw. eine Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (Riklin in BSK StPO, N. 23 zu Vor Art. 173; BGE 92 IV 94, 96 E. 2.). Handelt es sich bei den zu beurteilenden Äusserungen um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden. Die eigentliche Auslegung der Straftatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB ist demnach für jedermann dieselbe, ob er sich nun des Mittels der Presse bedient hat oder nicht. Dabei ist die Äusserung nicht für sich allein, sondern in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2007, 6S.83/2007 E.4). Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BSK StPO a.a.O., N. 24f. zu Vor Art. 173).
- 7 - Art. 173 und 174 StGB beziehen sich auf Behauptungen und Äusserungen, welche sich auf Tatsachen beziehen (Tatsachenbehauptungen). Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 41, E.3.). Der Beschimpfung nach Art. 177 StGB liegen Tatsachenbehauptungen und Werturteile, bei welchen sich die Aussage nicht erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, zugrunde. Gemischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Allen drei Tatbeständen ist jedoch gleich, dass durch die geltend gemachten Äusserungen, Behauptungen oder andere Handlungen der Geschädigte in seiner Ehre verletzt werden muss. 7. Die vorliegend zu beurteilenden Äusserungen der Beschwerdegegner 1 bis 4 müssen im Kontext der "Geschehnisse" der Stockwerkeigentümergesellschaft betrachtet werden. Dies soll jedoch nicht suggerieren, dass die Beschwerdeführer die von ihnen geltend gemachten Ehrverletzungen zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwenden. Eine isolierte, aus diesem Zusammenhang gerissene Betrachtung der zu beurteilenden Äusserungen im Schreiben vom 21. Februar 2011 ist jedoch nicht sachgerecht. Offenbar und unstrittig ist, dass an der Stockwerkeigentümerversammlung am tt. Mai 2010 Risse in der Mauer, unter anderem der Wohnung der Beschwerdeführer, verursacht durch das Herausreissen einer Wand durch den Stockwerkeigentümer unterhalb der Wohnung der Beschwerdeführer, Thema waren. Da die Beschwerdeführer mit der Art der Beschlussfassung (nach Ansicht der Beschwerdeführer wurde gar kein Beschluss gefasst, vgl. Urk. 12/1 S. 2 Ziff. 2) in Bezug auf die genannten Risse in der Mauer/Mauersanierung nicht einverstanden waren, gelangten diese in Hinblick auf die Stockwerkeigentümerversammlung im Mai 2010 an die Verwaltung I._____ AG mit entsprechenden Anträgen (vgl. Urk. 12/3 und 12/5). Die I._____ AG teilte offenbar die Ansicht der Beschwerdeführer nicht, woraus dann nebst einem Schreiben vom 2. Februar 2011 auch dasjenige vom 21. Februar 2011 resultierte (Urk. 12/4 und 12/6). Die zu beurteilenden Äusserungen sind daher im Zusammenhang mit diesen unterschiedlichen Ansichten bzw. den kontroversen Diskussionen zwischen den Beschwerdeführern und der I._____ AG, der Verwaltung der Stock-
- 8 werkeigentümergesellschaft, sowie der Wohndelegation, vertreten durch den Beschwerdegegner 3 und 4, zu sehen. 8. Die Beschwerdeführer machen geltend, die von ihnen zitierten Stellen im Schreiben vom 21. Februar 2011 würden ehrverletzende Äusserungen darstellen. In ihrem Strafantrag, der Beschwerdeschrift und der Replik legen sie dar, wie die besagten Äusserungen verstanden werden müssen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es nicht auf die Bedeutung, welche die Beschwerdeführer den Äusserungen zumessen, ankommt, sondern darauf, wie unbefangene Adressaten die Aussagen in ihrem Gesamtzusammenhang, in casu eben dem vorstehend dargelegten Umfeld der Stockwerkeigentümergesellschaft bzw. den dargelegten unterschiedlichen Ansichten, würdigen. Nebst den Beschwerdeführern wurde das besagte Schreiben den weiteren Stockwerkeigentümern zugestellt. Diese hatten als Stockwerkeigentümer Kenntnis der unterschiedlichen Ansichten, welche Thema der Versammlung im Mai 2010 waren. Nachfolgend sind die von den Beschwerdeführern beanstandeten Äusserungen im Schreiben vom 21. Februar 2011 auf eine Tatbestandsmässigkeit zu prüfen. 8.1. "Flut von Anträgen, welche Kopfschütteln auslösten" Die Beschwerdeführer verstehen dies dahingehend, dass man sie als Spinner bezeichne, sie verhöhne (Urk. 12/1 Ziff. 5). In ihrer Replik führen sie aus, dass sie die Textpassage folgend übersetzen würden "Sie spinnen ja, eine so grosse Anzahl an Anträgen einzureichen!" (Urk. 15 S. 6). Der Ansicht, dass die Äusserung so zu verstehen sei, dass die Beschwerdeführer als Spinner bezeichnet würden, kann nicht gefolgt werden und ist allenfalls einzig die Empfindung der Beschwerdeführer, entspricht aber nicht einer objektiven Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführer selber relativieren die Interpretation der Aussage in ihrer Replik. Die Äusserung steht eindeutig im Zusammenhang mit den Anträgen der Beschwerdeführer an die nächste Stockwerkeigentümerversammlung. Die Urheber der Äusserungen bringen damit einzig zum Ausdruck, dass sie der Meinung sind, die Beschwerdeführer würden zu viele Anträge einreichen. Daran ist nichts strafrechtlich Relevantes. Aber auch eine Äusserung, jemand spinne, so viele Anträge einzureichen, wäre nicht als ehrverletzend zu qualifizieren. Sie berührt nicht die
- 9 - Geltung ein ehrbarer Mensch zu sein. Zudem würde es an der nötigen Erheblichkeit fehlen. 8.2. "Aussagen, Vorhalte und Verdrehungen von Fakten, die nicht der Wahrheit entsprechen"; "Die Empfänger empfinden Vieles was aus "ihrer Küche" daher kommt, als ungebührlich, realitätsfremd und auch verletzend" Die erste Passage verstehen die Beschwerdeführer in dem Sinne, dass man sie als Lügner bezichtige und die zweite, dass sie ungebührlich, fern der Realität seien und verletzen würden (Urk. 12/1 Ziff. 5). In der Replik rügen die Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft von einem "Geschäftsverkehr" bzw. von einem geschäftlichen Verhältnis ausgehe. Es bestünde weder zur I._____ AG noch zur Wohndelegation ein Auftragsverhältnis (Urk. 15 S. 6). Geschäftsverkehr muss in diesem Zusammenhang jedoch nicht ein vertragliches Verhältnis bedeuten. Relevant ist vorliegend vielmehr, dass sich die Beschwerdeführer wegen Angelegenheiten die Stockwerkeigentümergesellschaft betreffend an deren Verwaltung, die I._____ AG wenden. Es geht um das Verhältnis zwischen Verwaltung und Stockwerkeigentümer, welches neben schuldrechtlichen auch organschaftliche Elemente enthält. Von einem privaten Verhältnis kann daher nicht ausgegangen werden. Dass die Beschwerdeführer mit der genannten Aussage als Lügner und ungebührliche Personen dargestellt werden, entspricht keiner unbefangenen Betrachtungsweise. Die Aussagen betreffen nicht den Charakter der Beschwerdeführer, nicht deren ehrbaren Ruf und sind nicht als ehrverletzend zu qualifizieren. 8.3. "Die Zusammenarbeit mit Ihnen als Stockwerkeigentümer ist zu unserem Bedauern seit eh und je mehr als schwierig - und vor allem unnötig kompliziert"; "Vielleicht haben Sie sich mittlerweile auch das zu Gemüte geführt, was Sie früher selbst geschrieben, behauptet oder vertreten haben, und davon gibt es eigentlich viel zu viel"; "Das ist mühsam, aufwändig und strapaziert unsere Nerven" Auch bei diesen Äusserungen geht es um das Verhalten, die Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung der Stockwerkeigentümergesellschaft und den Be-
- 10 schwerdeführern, somit das Verhalten im geschäftlichen Sinne wie bereits oben ausgeführt (vgl. Ziff. 8.2. vorstehend). Die Beschwerdeführer sind dabei auch hier nicht in ihrer charakterlichen Eigenschaft als ehrbarer Mensch betroffen. Dass dies bedeuten solle, dass die Beschwerdeführer als Personen schwierig, kompliziert, mühsam bzw. wirr etc. sein sollen, entspricht einzig der subjektiven Auffassung der Beschwerdeführer. Weiter würden die Aussagen, jemand sei eine schwierige, mühsame oder wirre Person, nicht die notwendige Erheblichkeit aufweisen, um als tatbestandsmässig zu gelten. 8.4. "Die Tatsache, dass man sich mittlerweile im Schriftverkehr gar nicht mehr mit "sehr geehrter…" anspricht, sagt alles aus bezüglich der gegenseitigen Befindlichkeit" Die Textpassage enthält die Umschreibungen "gegenseitige" Befindlichkeit. Die Verfasser unterstellen gerade nicht ein einseitiges Verhalten, wie es die Beschwerdeführer interpretieren (vgl. Urk. 15 S. 7). Auch dieser Äusserung ist nichts strafrechtlich Relevantes zu entnehmen. Diese zeigt einzig, dass der Umgang nicht (mehr) von Höflichkeit geprägt ist, was jedoch noch nichts Strafbares an sich hat. 8.5. "Die von Ihnen am 13. Dezember 2010 rechthaberisch geforderte Zweitabstimmung…"; "Zum wiederholten Male schlagen Sie uns Gesetzesartikel mit eher verwirrenden Argumenten, eigennützigen Interpretationen und Belehrungen bezüglich unserer Verpflichtungen in unserer Eigenschaft als Verwaltung um die Ohren"; "Sie sind weder Jurist und schon gar nicht Rechtsanwalt, also lassen Sie bitte in Zukunft solche anmassenden Floskeln bitte weg" Auch diese Briefstellen betreffen das Verhalten der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den genannten Meinungsverschiedenheiten und das Verhältnis Stockwerkeigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft. Die Beschwerdeführer werden dabei nicht in ihrer Eigenschaft als charakterlich integre Personen angegriffen. Auch wird den Beschwerdeführern nicht unterstellt, sich anzumassen, Juristen oder Rechtsanwälte zu sein. Sondern auch mit diesen Aussagen wollen die
- 11 - Beschwerdegegner zum Ausdruck bringen, dass deren Meinung nach die Beschwerdeführer im Unrecht sind bzw. auf ihrer Meinung beharren und ihre Meinung mit unnötigen Formulierungen und Floskeln untermauern. Dies betrifft aber wie gesagt nicht den Ruf der Beschwerdeführer, ehrbare Menschen zu sein. Im Übrigen wird im Duden als Synonym für rechthaberisch keineswegs nur (umgangssprachlich abwertend) "Klugscheisser" genannt, wie es die Beschwerdeführer anführen. Im genannten Kontext der bestehenden Meinungsverschiedenheiten wären vielmehr die Synonyme hartnäckig oder unnachgiebig heranzuziehen, welche gerade im geschäftlichen Umgang nicht zwingend eine abwertende Bedeutung habe müssen und bestimmt nicht ehrverletzend sind. 8.6. "Den Vorrat unserer verfügbaren Geduld und Bemühungen haben Sie mehr als beansprucht und bezogen. Dasselbe dürfte für die grosse Mehrheit der Eigentümerschaft gelten (wird sich dann weisen)"; Die Beschwerdegegner bringen damit ihre Meinung zum Ausdruck, dass sie sich genügend zu den Vorbringen der Beschwerdeführer geäussert hätten und sie genügend Aufwand betrieben hätten. Daran ist nichts strafrechtlich Ehrenrühriges. 8.7. "Im Gegenzug haben Sie nie offen gelegt, was Sie eigentlich mit dieser Abstimmung bezweckten (Übrigens taten Sie das nach wie vor nicht in Ihrer Zuschrift vom 13. Dezember 2010 an uns und wir äussern uns hiermit absichtlich nicht über unsere diesbezüglichen Mutmassungen)" Die Interpretation der Beschwerdeführer, damit sei ausgedrückt, sie seien unehrlich und/oder hinterlistig ist die subjektive Betrachtungsweise der Beschwerdeführer. Richtig ist, dass mit dieser Passage ausgedrückt wird, die Beschwerdeführer würden nicht alles offen legen. Dies ist im geschäftlichen Verkehr allerdings noch nichts ehrenrühriges, sondern viel mehr eher üblich. Strafrechtlich ist dies nicht von Bedeutung. 8.8. Zu Textpassage 13: Die Beschwerdeführer zitieren hier vier Textpassagen und führen an, diese seien gänzlich aus dem Zusammenhang gerissen und würden nicht das wiedergeben, was ausgesagt worden sei. Es werde ihnen in den genannten Passagen unterstellt, dass sie sich nicht an Abmachungen halten wür-
- 12 den. Diese längeren Textpassagen unter dem Strich so zu interpretieren, dass sich die Beschwerdeführer nicht an Abmachungen halten würden, entspricht einerseits keiner objektiven Betrachtungsweise, bzw. nicht derjenigen der übrigen Stockwerkeigentümer, welche um die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern wissen, andererseits wäre eine solche Aussage im geschäftlichen Verkehr als nicht ehrverletzend und nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 21. Februar 2011 keine ehrverletzenden Äusserungen enthält. Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Äusserungen im Kontext der Meinungsverschiedenheiten, welche aufgrund der Akten eindeutig bestehen, zu sehen sind. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegner vertreten ihre unterschiedlichen Standpunkte, welche gegenseitig schriftlich mitgeteilt werden. Dass die Diskussion dabei kontrovers geführt wird, liegt in der Natur der Sache und ist evident. Dass dabei ein in gewissem Masse harscher Tonfall herrscht, um die jeweiligen eigenen Interessen durchzusetzen, ist ebenfalls nachvollziehbar und verständlich und übersteigt nicht das in der Gesellschaft bzw. in solchen geschäftlichen Verhältnissen geduldete Mass. Weiter ist anzuführen, dass die übrigen Stockwerkeigentümer, welche den besagten Brief ebenfalls erhalten haben, um die Meinungsverschiedenheiten wussten und dieses Schreiben auch genau in diesen Kontext einordneten. 10. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis demnach zu Recht eine Strafuntersuchung nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschwerdegegnern 1 bis 4 ist mangels erheblichen Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen.
- 13 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung auf den gesamten Betrag. 4. Den Beschwerdegegnern 1 bis 4 werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer 1 und 2 (je per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegner 1 bis 4 (je per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein; sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 12) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 14 - Zürich, 28. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Burri