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Zürich Obergericht Strafkammern 06.10.2011 UE110094

6. Oktober 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,172 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110094-O/U/uh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 6. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2011, G-3-2011/1615

- 2 - Erwägungen: I. Am 9. Februar 2011 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bei der Kantonspolizei Luzern Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1 genannt) wegen Nötigung. Er warf dem bei der C._____ als Recovery Manager tätigen Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, ihn am 3. Dezember 2010 anlässlich eines Gesprächs im C._____-Konferenzgebäude an der …strasse … in D._____ in seiner physischen und psychischen Integrität "kaputt" gemacht zu haben (Urk. 7/3 S. 2 ff.). Am 28. März 2011 übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2 genannt) das von den Behörden des Kantons Luzern eingeleitete Verfahren (Urk. 7/5/4). Mit Verfügung vom 5. April 2011 nahm sie die Untersuchung nicht anhand (Urk. 3). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 und weitere Repräsentanten der C._____ AG oder der E._____ GmbH durchzuführen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 2 zur Stellungnahme und dem Beschwerdegegner 1 zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 5). Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin 2 die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und verzichtete im Weiteren auf Stellungnahme (Urk. 9).

II. 1. a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht anhand zu nehmen sei, steht

- 3 der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). b) Es stellte sich somit der Beschwerdegegnerin 2 die Frage, ob die Anzeige des Beschwerdeführers zum Vornherein aussichtslos ist bzw. der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt. 2. a) Die Beschwerdegegnerin 2 bejahte diese Frage zu Recht. Mit zutreffender und ausführlicher Begründung kam sie zum Schluss, dass kein Verdacht auf nötigendes Verhalten des Beschwerdegegners 1 oder anderer Personen vorliege. Insbesondere sei die Einleitung einer rechtmässigen Betreibung nicht als Beschränkung der Handlungsfreiheit zu qualifizieren. Auch habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass er während seines Praktikums bei der C._____ von Vorgesetzten auf seine offenen Kreditschulden angesprochen werde. Das Angebot der C._____ vom 3. Dezember 2010 an den Beschwerdeführer könne schliesslich nicht als Nötigung verstanden werden (Urk. 3 S. 3 f.). b) Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Ohne sich substantiiert mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander zu setzen, beklagt sich der Beschwerdeführer pauschal über das seiner Ansicht nach rechts-, standes- und sittenwidrige Verhalten der C._____ bzw. des Beschwerdegegners 1 und wiederholt seine Ansicht,

- 4 wonach das Angebot der C._____ vom 3. Dezember 2010 nötigend und drohend gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Inwiefern seine freie Willensbildung oder -betätigung durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 (oder anderer Personen) beeinträchtigt gewesen sein soll, lässt er allerdings offen. Hinweise dafür, dass das dem Beschwerdegegner 1 in der Strafanzeige vorgeworfene Verhalten einen Straftatbestand erfüllt, ergeben sich auch aufgrund der Akten nicht. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich nur ein Bruchteil aller massgebenden Dokumente in den Untersuchungsakten befinde und die Beschwerdegegnerin 2 die Sache deshalb nicht richtig gewichtet habe (Urk. 2 S. 1 f.), nicht näher einzugehen ist, legt der Beschwerdeführer doch nicht konkret dar, welche Unterlagen in den Untersuchungsakten fehlen. Dabei ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob im Zusammenhang mit dem beanzeigten Sachverhalt ein Verdacht auf deliktisches Verhalten besteht. Nicht zu prüfen sind hingegen die Umstände bezüglich des dem Beschwerdeführer von der C._____ gewährten Kredites oder des Praktikums des Beschwerdeführers bei der C._____. Da der Beschwerdegegner 1 im der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren von den Untersuchungsbehörden nicht befragt wurde, erübrigen sich Ausführungen zum Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner 1 nachweislich falsch ausgesagt habe. Das selbe gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, der Polizeirapport vom 22. Februar 2011 sei nicht korrekt verfasst worden (Urk. 2 S. 1), lässt der Beschwerdeführer doch offen, in welcher Hinsicht der Polizeirapport falsch sei. 3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Auf den Einbezug des Beschwerdegegners 1 ins Verfahren konnte dabei verzichtet werden.

III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 600.-- und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten).

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

- 6 -

Beschluss vom 6. Oktober 2011 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 600.-- und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel -  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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