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Zürich Obergericht Strafkammern 26.06.2012 UE110081

26. Juni 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,280 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110081-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 26. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. April 2011, A-12/2011/51 VAR

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 11. März 2011 erstattete A._____ (vormals AA._____) beim Ministère public d'arrondissement de Lausanne Strafanzeige wegen vorsätzlicher Körperverletzung ("coups et bléssures prémédités"), mehrfacher Urkundenfälschung ("falsifications des documents médicaux") und Nichteinhaltung des Behandlungsvertrages ("non-respect du contrat patient-médecin") gegen Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) in deren Funktion als Ärzte der … Abteilung der Klinik D._____ in E._____ (Urk. 7/2). Zuständigkeitshalber wurde die Strafanzeige am 15. März 2011 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. 7/1/2) und von dieser am 17. März 2011 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) überwiesen (Urk. 7/1/1). Am 14. April 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung (Urk. 5 = Urk. 7/8). 2. Gegen die vorerwähnte Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) persönlich innert Frist Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 2). Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 23. Mai 2011 vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 12). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2011 zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 zeigte RA X._____ unter Einreichung einer Vollmacht der Beschwerdeführerin an, dass er diese für das vorliegende Verfahren vertrete (Urk. 14 und 15). Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin die Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung zurückziehen und wies darauf hin, dass im Übrigen an der Beschwerde festgehalten werde (Urk. 18). Am 11. August 2011 ging eine weitere von der Be-

- 3 schwerdeführerin selbst verfasste Eingabe (Urk. 19) samt Beilagen (Urk. 20/1-10) und am 30. März 2012 eine in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung "ergänzende Stellungnahme" des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht ein (Urk. 22). II. 1. Hintergrund der Strafanzeige bildete eine Schulteroperation, der sich die Beschwerdeführerin am tt. Oktober 2002 an der …klinik D._____ in E._____ unterzog. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang unter dem Titel der vorsätzlichen Körperverletzung aus, es sei bei ihr eine andere Operation durchgeführt worden, als jene, zu der sie ihre Einwilligung erteilt habe. So habe man ihr zunächst erklärt, an ihrer rechten Schulter eine AC Resektion mit arthroskopischer Bursektomie durchzuführen, welche Operation in der Erweiterung des AC-Gelenkes bestehe und gute Heilungschancen verspräche. Damit sei sie einverstanden gewesen. Vor der Operation habe ihr der Beschwerdegegner 1 dann aber erklärt, man beabsichtige eine Abrasion der Clavicula auf der Unterfläche. Weil es sich bei dieser Operationsmethode um eine neue Technik gehandelt habe, die sich noch in der Studienphase befunden habe und sie, die Beschwerdeführerin, sich wegen ihrer zunehmend unerträglichen Schmerzen keinen Experimenten habe unterziehen wollen, habe sie kein Einverständnis dazu erteilt. Schliesslich habe sie die Operationsaufklärung und -Vollmacht unterzeichnet, nachdem diese unter der Rubrik "Geplante Operation" eine Arthroskopie und AC- Resektion und nicht eine Abrasion der Clavicula auf der Unterfläche vorgesehen habe. Nach erfolgtem Eingriff habe sie zusammen mit ihrer Hausärztin herausfinden wollen, ob tatsächlich eine AC Resektion mit arthroskopischer Bursektomie durchgeführt worden sei, wie dies in der Operationsvollmacht und in dem von den Beschwerdegegnern 1 und 2 zuhanden der Hausärztin erstellten Operationsbericht vom 4. Oktober 2002 festgehalten worden sei. Ein damit beauftragter und über den Eingriff nicht informierter Radiologe habe auf dem Röntgenbild nichts gesehen. Deshalb habe sie bei Dr. med. F._____ eine Zweitmeinung eingeholt. Von diesem habe sie erfahren, dass sie nicht nach der von ihr gewünschten Methode operiert, sondern bei ihr eine "Abrasion der Clavicula auf der Unterseite

- 4 gemäss Schneeberger" durchgeführt worden sei. Dr. F._____ habe sich zu dieser Operationsmethode kritisch geäussert, weil sich diese noch in der Akkreditierungsphase befunden habe und seiner Meinung nach keine Verbesserung für die Patienten bringe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei als Folge des vorsätzlich ausgeführten falschen medizinischen Eingriffs nur noch zu 30 % arbeitsfähig gewesen, leide bis heute an körperlichen Beschwerden und sei deshalb noch immer auf Schmerzmittel angewiesen (vgl. Urk. 7/2; Urk. 7/6). Die Beschwerdeführerin machte unter dem Titel der Urkundenfälschung geltend, es handle sich bei der Bezeichnung der Operation als "Arthroskopie und AC-Resektion" bzw. "arthroskopische Bursektomie und AC Resektion rechts" in der Operationsvollmacht vom 2. Oktober 2002, im Operationsrapport vom 4. Oktober 2002 sowie im Operationsbericht an die Hausärztin gleichen Datums um eine Falschbeurkundung, da eine solche Operation nicht durchgeführt, sondern eine "Abrasion nach Schneeberger" vorgenommen worden sei. In den vorerwähnten Dokumenten hätte richtigerweise die letztgenannte Operationsmethode festgehalten werden müssen (Urk. 7/2; Urk. 7/6 S. 3). 2. Am 14. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der beanzeigten vorsätzlichen Körperverletzung zurückziehen (Urk. 18). Die Erklärung ist gültig und der Rückzug gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO verbindlich. Eine fahrlässige Körperverletzung wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige ausdrücklich nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 7/6 S. 3 oben) und war somit auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist auf das von der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückzugserklärung mit Eingabe vom 11. August 2011 erneut geltend gemachte Vorbringen, es sei durch die Operation eine Körperverletzung begangen worden, nicht weiter einzugehen. 3. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung, die beanzeigte Nichteinhaltung des Behandlungsvertrages erfülle keinen Straftatbestand, weshalb in diesem Punkt auf die Anzeige nicht einzutreten sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.

- 5 - 4. Als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens verbleibt folglich der Vorwurf der Urkundenfälschung (vgl. auch Urk. 22). 5.1 Die Legitimation stellt eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten und die materielle Behandlung eines Rechtsmittels dar; sie ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Basler Kommentar StPO/JStPO [BSK StPO], M. Ziegler, Basel 2011, Art. 382 N 1). Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung überhaupt berechtigt ist. 5.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff der Partei ist weit im Sinne von Art. 104 f. StPO zu verstehen (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N 1). Die Privatklägerschaft ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach der Rechtsprechung in der Regel der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragliche Strafbestimmung geschützt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 128 I 218 E. 1.5). Die geschädigte Person ist unabhängig davon, ob sie sich als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert hat, zur Beschwerdeführung berechtigt, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO i. V. m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Sie hat lediglich Anspruch darauf, dass ihre Anzeige ordnungsgemäss entgegen genommen und behandelt wird (vgl. BSK StPO - Ch. Riedo/A. Falkner, Art. 301 N 18).

- 6 - 6.1 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern 1 und 2 falsche Angaben in der Operationsvollmacht vom 2. Oktober 2002 und im Operationsrapport und Operationsbericht vom 4. Oktober 2002, mithin eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Falschbeurkundung), vor. 6.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts und somit auch Art. 251 StGB schützen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gültigkeit von privaten und öffentlichen Beweisurkunden im Rechtsverkehr bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 342, 123 IV 63, 128 IV 270, 129 IV 58 und 133, 132 IV 14) und damit öffentliche Interessen. Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung ist ein Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt, für dessen Vollendung kein Erfolg im Sinne einer Beeinträchtigung eines individuellen Rechtsgutes vorausgesetzt ist, sondern nur die mit der tatbestandsmässigen Handlung verbundene subjektive Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 StGB). Allein durch die mit blosser Schädigungsabsicht erfolgte tatbestandsmässige Handlung als solche wird kein individuelles Recht verletzt oder ein Individuum im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten grundsätzlich dann denkbar, wenn ein individuelles Recht bzw. Rechtsgut durch die behauptete strafbare Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines - den Betroffenen - direkt schädigenden Vermögensdeliktes, wie beispielsweise Betrug, ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 119 Ia 342 E. 2b und BGE 120 Ia 220 E. 3b). Die Bestimmung von Art. 251 StGB schützt somit zusammenfassend primär allgemeine Interessen der Öffentlichkeit an einem auf Treu und Glauben beruhenden Rechts- und Geschäftsverkehr, gewährt hingegen dem Einzelnen Schutz für sein privates Interesse nur dann, wenn dieses als unmittelbare Folge der tatbe-

- 7 standsmässigen Handlung in Mitleidenschaft gezogen wird (BGE 117 Ia 135 E. 2a mit Hinweisen, 118 Ia 14 E. 2b, 119 Ia 342, S. 346, E. 2b). 7. Weder in der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 11. März 2011 noch in deren Ergänzung vom 4. April 2011 und der Beschwerdeeingabe vom 27. April 2011 noch in den weiteren von der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter dem hiesigen Gericht eingereichten Unterlagen wurde dargetan, dass die von der Beschwerdeführerin als inhaltlich falsch bezeichneten Dokumente (Operationsvollmacht vom 2. Oktober 2002 [Urk. 7/3/2], Operationsrapport vom 4. Oktober 2002 [Urk. 7/3/3] und Operationsbericht an die Hausärztin vom 4. Oktober 2002 [Urk. 7/3/4] zur Begehung eines die Beschwerdeführerin unmittelbar schädigenden Deliktes verwendet worden wären. Solches geht auch aus den Akten nicht hervor. Soweit die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung dahingehend geltend macht, dass die Ärzte im Rahmen der Abklärung eines eventuellen Anspruchs auf IV nicht ihren Darlegungen, dass sie an körperlichen Schmerzen leide, sondern dem Operationsbericht des Spitals D._____ geglaubt hätten, wo unter anderem fälschlicherweise von einer Regredienz der Schmerzen die Rede sei, was letztlich dazu geführt habe, dass ihr eine IV-Rente nicht aufgrund ihrer bestehenden Schulterbeschwerden, sondern wegen einer falschen Diagnose eines psychiatrischen Leidens zugesprochen worden sei (Urk. 7/6 S. 3; Urk. 19 S. 2), gilt es festzuhalten, dass nicht ersichtlich wird, inwiefern diesbezüglich eine unmittelbare Tangierung oder Bedrohung eines individuellen Rechts der Beschwerdeführerin durch die geltend gemachte Falschbeurkundung vorliegen sollte. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu der von der Beschwerdeführerin beanstandeten psychiatrischen Diagnose gestützt auf die von der Beschwerdeführerin als falsch bezeichneten Angaben im Operationsrapport und dem Operationsbericht vom 4. Oktober 2002 betreffend die vorgenommene Schulteroperationsmethode und die Schmerzentwicklung der Beschwerdeführerin nach der Operation gekommen ist. Wie die Beschwerdeführerin nämlich selbst einräumt, führten vielmehr diverse Abklärungen im Rahmen des IV-Verfahrens zur beanstandeten Diagnose (Urk. 7/6 S. 3).

- 8 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Urkundenfälschung nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. III. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. Mangels Umtrieben ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Einschreiben) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, 19 und 22, gegen Empfangsbestätigung, sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten

- 9 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 26. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 26. Juni 2012 Erwägungen: I. II. III. 1. Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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