Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110071-O/U/mp
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 11. November 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 22. März 2011, GAST3/2010/5795
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 15. April 2011 (Urk. 2) liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde erheben gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. März 2011, mit welcher diese die Untersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Entziehens von Unmündigen einstellte (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl hat mit Eingabe vom 6. Juli 2011 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 12). Die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 ging am 13. Juli 2011 ein (Urk. 16). Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin hat nach einmal erstreckter Frist auf Äusserung verzichtet (Urk. 21 und 22). 2. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend vorsorgliche Massnahmen (Obhut, Besuchsrecht, Kontakt- und Rayonverbot; LY110008-O) erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde zuhanden der hiesigen Strafkammer (Urk. 23). Die Erklärung ist gültig und der Rückzug gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO verbindlich. Folglich ist das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG). Dem Sinn des Vergleiches entsprechend sind keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. auch Urk. 24).
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, im Doppel, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl unter Beilage eines Doppels von Urk. 23 und der beigezogenen Untersuchungsakten, Urk. 8 (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 11. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. A. Scheidegger
Beschluss vom 11. November 2011 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, im Doppel, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl unter Beilage eines Doppels von Urk. 23 und der beigezogenen Untersuchungsakten, Urk. 8 (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....