Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UB150043-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 21. April 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerin
betreffend Anordnung Sicherheitshaft / Haftentlassung Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Dietikon vom 1. April 2015, GH150027-M
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Staatsanwaltschaft) führte gegen B._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Drohung und mehrfacher Sachbeschädigung. Dieser befindet sich seit dem 28. Oktober 2014 in Haft. Am 27. März 2015 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Dietikon Anklage gegen den Beschwerdeführer und es wurde beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft beantragt (Urk. 14 HD 45). Bereits am 24. März 2015 hatte der Beschwerdeführer beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch gestellt (Urk. 14 HD 39/29).
2. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon hat das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. April 2015 abgewiesen und dem Antrag der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 227 StPO und gestützt auf den Haftgrund des Bestehens von Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr stattgegeben (Urk. 3).
3. Gegen diese Verfügung richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. April 2015 mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 4. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben je mit Eingaben vom 14. April 2015 auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (Urk. 11 und 12).
- 3 - II. 1. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Sicherheitshaft im Wesentlichen damit begründet, beim Beschwerdeführer bestehe hinsichtlich der eingeklagten Delikte ein dringender Tatverdacht und es sei die Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Aufgrund der Verurteilung im Jahre 2012 wegen schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Drohung, sowie aufgrund der Ereignisse der vergangenen Monate sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne äusserst unberechenbar und aggressiv sein, er könne sich bisweilen nicht kontrollieren und aufgrund seiner face-book-Einträge müsse von einem erheblichen Gewaltpotential ausgegangen werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose auszustellen sei. Auch Dr. B._____ gehe in seinem Gutachten von einer "hohen allgemeinen prognostischen Belastung" aus , die sich auf Drohungen, Sachbeschädigungen, Angriffe, Tätlichkeiten und allenfalls auch Körperverletzungen beziehe, weshalb der Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr gegeben sei (Urk. 3 S. 3). Der Umstand schliesslich, dass die Staatsanwaltschaft eine ambulante Massnahme unter Aufschub einer Freiheitsstrafe beantrage, stehe einer weiteren Inhaftierung nicht entgegen, zumal auch die ordnungsgemässe Durchführung der Hauptverhandlung und damit ein geordneter Abschluss des Strafverfahrens sicherzustellen sei (Urk. 3 S. 4). 2. Der Beschwerdeführer lässt das Bestehen eines dringenden Tatverdachts nicht bestreiten, er weist jedoch darauf hin, der Vorfall mit der ihm vorgeworfenen Drohung sei vollständig auf einem Video dokumentiert und relativiere bzw. widerlege zumindest teilweise die Aussagen der Zeugen und des Geschädigten (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4). Die Untersuchung sei faktisch seit langem abgeschlossen und das noch erwartete Gutachten liege nun vor. Die Vorinstanz gehe unter Hinweis auf eine frühere Verurteilung und einem Zitat aus dem Gutachten von einer ungünstigen Rückfallprognose aus. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei jedoch von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen und die Haft müsse schliesslich zur Abwendung der drohenden Wiederholungsgefahr erforderlich sein. Ohne eine Drohung zu bagatellisieren, könne die dem Beschwerdefüh-
- 4 rer vorgeworfene Tathandlung, die auf dem Video klar ersichtlich sei, im konkreten Fall noch kein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, welches ein Andauern der Haft rechtfertigte. Dem vorliegenden Fall lasse sich aufgrund des konkreten Sachverhalts deshalb keine Wiederholungsgefahr entnehmen, die eine Sicherheitshaft rechtfertige. Je länger schliesslich die Haft dauere, umso kritischer müsse geprüft werden, ob diese noch zu rechtfertigen sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 9). Dem inzwischen vorliegenden Führungsbericht des Gefängnisses … lasse sich entnehmen, dass es während des bisherigen Aufenthalts nie zu einem Gewaltvorfall gekommen sei, und es werde dem Beschwerdeführer "eine starke Verbesserung seines Sozialverhaltens und seiner Alltagsbewältigungsstrategien" sowie eine auffällige " Distanz zu physischen Drohungen" attestiert (Urk. 2 S. 5 Ziff. 10). Die Ansicht der Vorinstanz, mit der Haft sei auch die ordnungsgemässe Durchführung der Hauptverhandlung sowie der Abschluss des Strafverfahrens sicherzustellen, werde mit keinem Wort begründet bzw. fehle es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass bei einer Haftentlassung die Durchführung der Hauptverhandlung ernsthaft gefährdet wäre (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6).
III. 1. Dem Grundsatz von Art. 212 Abs. 1 StPO entsprechend bleibt eine beschuldigte Person während des Strafverfahrens in Freiheit. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist die Haft gemäss Art. 221 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die Haft ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO). Im vorliegenden Fall ist der dringende Tatverdacht nicht strittig. In Frage steht zunächst lediglich der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass bei ihm kein massgebliches Rückfallrisiko vorliegt.
- 5 - 2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 2-4; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Drohen müssen Verbrechen oder schwere Vergehen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Überdies hat die Haft, wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen, verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO) und sie darf insbesondere nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich die Schwere der untersuchten Straftat – und die damit einhergehende Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe – mit zu berücksichtigen (BGE 133 I 281).
3. Die III. Strafkammer hat im letzten Beschluss betr. Haftentlassung vom 17. Februar 2015 im Wesentlichen erwogen, es sei hinsichtlich der Frage ob vom Beschwerdeführer ein (erhebliches) Gewaltpotential ausgehe, das in Auftrag ge-
- 6 geben Gutachten abzuwarten. Bis dahin sei aufgrund der Gegebenheiten von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen (Urk. 14 HD 39/24 S. 8). Das psychiatrische Gutachten, bei dem es sich um ein reines Aktengutachten handelt, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an der Begutachtung verweigert hat, liegt nunmehr vor (Urk. 14, HD 31/7). Der Gutachter kommt bei der Legalprognose zusammenfassend zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer zeige sich eine "hohe allgemeine prognostische Belastung". Die zu dieser Beurteilung führenden ungünstigen Belastungsfaktoren lägen u. A. in der recht hohen statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit, im frühen Delinquenzbeginn sowie im Vorliegen einer schwerwiegenden Störung der Persönlichkeitsentwicklung bzw. psychischen Störung im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Prognosebegünstigende Faktoren seien demgegenüber nur sehr begrenzt auszumachen (Urk. 14, HD 31/7 S. 91/92). Dem Gutachter lag bei der Abfassung des Gutachtens der Führungsbericht des Gefängnisses … nicht vor. In diesem Bericht werden einerseits eine Vielzahl von provokativen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers aufgelistet, bei denen es sich jedoch um "kleine Regelverstösse" handle (Urk. 4 S. 1/2). Andererseits wird positiv vermerkt, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen diversen früheren Aufenthalten im Gefängnis … eine "starke Verbesserung seines Sozialverhaltens und seiner Alltagsbewältigungsstrategien" festzustellen sei. Was sodann wirklich positiv auffalle, sei – im Gegensatz zu früher – seine "Distanz zu physischen Drohungen" (Urk. 4 S. 3). Der Führungsbericht äussert sich damit explizit positiv zu Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, die der Gutachter aufgrund von Erkenntnissen aus Akten früherer Verfahren unter den die Prognose ungünstig beeinflussenden Faktoren genannt hat. Ob diese offenbar günstige Entwicklung des Beschwerdeführers in letzter Zeit den Gutachter zu einer relevanten Korrektur seiner Legalprognose veranlassen könnte, kann nicht im vorliegenden Haftverfahren geklärt werden bzw. muss diese Frage in diesem Verfahren offen bleiben. Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedoch anzunehmen, dass die vom Gutachter festgestellte 'hohe allgemeine prognostische Belastung' unter Einbezug des aktuellen Füh-
- 7 rungsberichts des Gefängnisses … die Annahme eines "sehr hohen" Rückfallrisikos im Rahmen der restriktiv zu beurteilenden Wiederholungsgefahr aus gegenwärtiger Sicht nicht rechtfertigt. 4. Bei einem weiteren Andauern der Haft wäre auch die vom Gesetz verlangte Verhältnismässigkeit nicht mehr gegeben: Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2014 verhaftet und er befindet sich damit seit nahezu sechs Monaten in Haft. Die Untersuchung ist abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anklage vom 27. März 2015 eine Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer - an sich - vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen; gleichzeitig wird die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung beantragt (Urk. 14/45). Folgt der Sachrichter diesen Anträgen der Staatsanwaltschaft, wäre ein weiteres Andauern der Haft gänzlich unverhältnismässig bzw. unter Berücksichtigung der vom Gutachter beim Beschwerdeführer als grundsätzlich indizierten pädagogischen Behandlungsbedürftigkeit allenfalls gar kontraproduktiv. Dass der Sachrichter von der Anordnung einer ambulanten Massnahme absehen wird, ist unter Hinweis auf die vom Gutachter hinsichtlich der Zweckmässigkeit einer solchen Massnahme geäusserten Zweifel (Urk. 14, HD 31/7 S. 94/95) denkbar. Dass der Sachrichter in diesem Fall eine höhere unbedingte Strafe als beantragt aussprechen wird, erscheint – namentlich auch nach Visionierung der auf der CD (Urk. 14 ND 6/14) festgehaltenen Bedrohungstat vom 28. Oktober 2014 – wenig wahrscheinlich. Insbesondere lässt das 'mutige' Auftreten des Geschädigten gegenüber dem Beschwerdeführer die Frage aufkommen, ob das Opfer in der konkreten Situation tatsächlich gemäss Art. 181 StGB in "Angst und Schrecken" versetzt worden ist, was für die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung als vollendete Tat vorausgesetzt wäre. Der Auffassung des Beschwerdeführers, der auf dem Video dokumentierte Vorfall relativiere bzw. widerlege zumindest teilweise die Aussagen
- 8 der Zeugen und des Geschädigten (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4), kann jedenfalls nicht leichthin widersprochen werden. Nachdem die Untersuchung abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer aus gegenwärtiger Sicht eine maximale Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr zu erwarten hat, die er bereits mehr als zur Hälfte verbüsst hat, erscheint auch aus dieser Sicht eine weitere Inhaftierung als nicht verhältnismässig. 5. Die Vorinstanz hat als Grund für das Andauern der Inhaftierung beiläufig erwähnt, diese habe auch "die ordnungsgemäss Durchführung der Hauptverhandlung und damit ein ordnungsgemässer Abschluss des Strafverfahrens" sicherzustellen (Urk. 3 S. 4 oben). Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Beschwerde zu Recht (Urk. 2 S. 4 oben), dass der angefochtene Entscheid keine Gründe nennt, welche diesbezüglich eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr belegen könnten. Bedenken, der Beschwerdeführer werde die ordnungsgemässe Durchführung der Hauptverhandlung in irgend einer Form gefährden oder gar verhindern, sind auch den Akten nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt begründet ist. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine hinreichenden Haftgründe namhaft gemacht sind und das weitere Andauern der Haft jedenfalls unverhältnismässig wäre. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
IV. 1. Ausgangsgemäss fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer ist (mit separatem Entlassungsbefehl) unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (vorab per Fax …; gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, zusammen mit dem Entlassungsbefehl (vorab elektronisch; gegen Empfangsbestätigung) − die Verwaltung des Gefängnisses …, ... [Adresse], im Dispositiv zusammen mit dem Entlassungsbefehl und dem Formular "Vollzugsmeldung" (per Fax …) − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13, gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Dietikon unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14, gegen Empfangsbestätigung)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann - soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 98 BGG) - Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 10 - Zürich, 21. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 21. April 2015 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer ist (mit separatem Entlassungsbefehl) unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (vorab per Fax …; gegen Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, zusammen mit dem Entlassungsbefehl (vorab elektronisch; gegen Empfangsbestätigung) die Verwaltung des Gefängnisses …, ... [Adresse], im Dispositiv zusammen mit dem Entlassungsbefehl und dem Formular "Vollzugsmeldung" (per Fax …) die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13, gegen Empfangsbestätigung) das Bezirksgericht Dietikon unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14, gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann - soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 98 BGG) - Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Erste...