Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 24.03.2015 UB150030

24. März 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,320 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Haftentlassung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB150030-O/U/bru

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 24. März 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Haftentlassung

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 26. Februar 2015, GH150269-L

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin, nachfolgend Staatsanwaltschaft genannt) führt gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) eine Strafuntersuchung wegen Tötung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Körperverletzung und Tätlichkeiten. Am 19. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 21. Februar 2013 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 14 Ordner 5/6/22/1 und Ordner 5/6/22/8). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen (Urk. 14 Ordner 5/6/22/16). Am 30. März 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft als Ersatzmassnahme eine Ausweis- und Schriftensperre an, um der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem untersagt, das Gebiet der Schweiz zu verlassen (Urk. 14 Ordner 5/6/22/17). Circa Mitte September 2014 setzte sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, der Mitbeschuldigten B._____, nach Deutschland ab, wo er aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 26. September 2014 verhaftet werden konnte und sodann der Schweiz ausgeliefert wurde (Urk. 14 Ordner 5/6/21/1-14). Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2014 den Beschwerdeführer erneut in Untersuchungshaft (Urk. 14 Ordner 5/6/22/33). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2014 abgewiesen (Urk. 14 Ordner 5/6/22/43; Verfahren UB140141). In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2014, am 3. bzw. 8. Januar 2015 sowie am 18. Februar 2015 Haftentlassungsgesuche, welche abgewiesen wurden (vgl. Urk. 14 Ordner 5/6/22/49, Ordner 5/6/22/60), letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich (nachfolgend Vorinstanz ge-

- 3 nannt) vom 26. Februar 2015 (Urk. 14 Ordner 5/6/22/67). Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Februar 2015, mit welcher die Haft bis zum 15. April 2015 verlängert wurde, erhob der Beschwerdeführer innert Frist persönlich Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss seine Entlassung aus der Haft (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 10. März 2015 wurde der Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft sowie dem amtlichen Verteidiger Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt und die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft zur Einreichung der (notwendigen) Akten aufgefordert (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 10. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte ihre Akten (Urk. 14) ein. Zur Begründung verwies sie auf ihre bisherigen Anträge auf Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft, auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2014 und führte an, in all diesen Entscheiden seien sowohl der Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ohne Weiteres bejaht worden (Urk. 11). Die Vorinstanz verzichtete am 10. März 2015 - unter Einsendung ihrer Akten (Urk. 16) - ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Mit Verfügung vom 12. März 2015 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 13. März 2015 verzichtete der amtliche Verteidiger mit Verweis auf seine bisherigen Eingaben und Ausführungen in den Haftprüfungsverfahren auf Stellungnahme zur Beschwerde und Replik (Urk. 18). 3. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem

- 4 - Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 1.2 Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerdeschrift respektive die Begründung der angefochtenen Verfügung ist im Folgenden nur soweit einzugehen, als sie für das vorliegende Haftverfahren entscheidrelevant sind. 2. Dringender Tatverdacht Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich, insbesondere denjenigen vom 21. Februar 2013 und vom 14. Januar 2015 (Urk. 14 Ordner 5/6/22/8 und Ordner 5/6/22/60) sowie auf die einlässlichen Ausführungen im staatsanwaltschaftlichen Antrag vom 23. Februar 2015 (Urk. 14 Ordner 5/6/22/63 und Urk. 16/2) verwiesen werden. Es hat sich seither nichts ergeben, was diesen Tatverdacht zu entkräften vermöchte. Bestritten wird vom Beschwerdeführer hingegen das Vorliegen von Fluchtgefahr.

- 5 - 3. Fluchtgefahr 3.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht. Bei diesem Haftgrund geht es um die Sicherung der beschuldigten Person bzw. deren Anwesenheit im Verfahren (einschliesslich eines eventuell notwendigen Strafantritts). Nach der bundesgerichtlichen Praxis steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland im Vordergrund. Man kann aber auch im Inland untertauchen und sich dadurch dem Strafverfahren entziehen. Die Annahme der Fluchtgefahr muss sich - soll sie ernsthaft zu befürchten sein - auf konkrete Umstände stützen. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten Lebensumstände des Beschuldigten wie die familiären, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse desselben und dessen Bindungen zur Schweiz bzw. zum Ausland. Auch weitere persönliche Merkmale des Beschuldigten wie etwa Alter oder Gesundheit können berücksichtigt werden. Psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. "Kurzschlusshandlungen" schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (vgl. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 221 N 12 ff.; BSK StPO-Forster, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 5; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 221 N 6; ders., Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1022; BGE 125 I 62, 117 Ia 70, 107 Ia 6). 3.2 Die hiesige Kammer bejahte im vorerwähnten Entscheid vom 24. November 2014 nach einlässlicher Prüfung das Vorliegen von Fluchtgefahr. Auch in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 25. Oktober 2014 und 14. Januar 2015 setzte man sich mit der Fluchtgefahr eingehend auseinander und bejahte diese (Urk. 14 Ordner 5/6/22/33 und Ordner 5/6/22/60). Auf die genannten Entscheide kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO analog).

- 6 - Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid nach Verweis auf die vorerwähnten Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteinvernahme nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb nicht mehr von Fluchtgefahr ausgegangen werden könne, zumal sich keine neuen Tatsachen ergeben hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Beistand der Tochter in Kontakt stehe und der Tochter geschrieben habe, ergebe keine neue Einschätzung betreffend die Fluchtgefahr. Somit sei der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben. Bei dieser Sachlage stünden keine Ersatzmassnahmen zur Verfügung, mit denen der bestehenden Fluchtgefahr hinreichend begegnet werden könne (Urk. 5 S. 3). 3.3 Die Beschwerdeschrift befasst sich überwiegend mit Punkten, die der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger bereits in den vorangegangenen Haftprüfungsverfahren vorbrachten und somit in den oben erwähnten Entscheiden bereits (teilweise mehrfach) behandelt worden sind. Dies gilt für die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Eingabe, wonach seine Ausreise nach Deutschland nicht von Fluchtgedanken getragen gewesen sei, wonach er sich in Deutschland bei den Schwiegereltern aufgehalten habe und damit immer erreichbar gewesen sei, wonach er sich während eineinhalb Jahren immer den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gehalten habe sowie für den Hinweis auf seine persönlichen und sozialen Verhältnisse wie das Bestehen einer geregelten Wohnsituation in C._____, die dortige Unterstützung der Familie durch das Sozialamt, die Unterbringung seiner beiden Kinder in Pflegefamilien und deren Beistandschaft sowie die Notwendigkeit seiner Rückkehr zur Familie zwecks beruflicher Resozialisierung (Urk. 2 S. 2 ff.). Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in den vorgenannten Entscheiden (vgl. Urk. 14 Ordner 5/6/22/33 S. 3; Urk. 14 Ordner 5/6/22/43 S. 6 f. und S. 8 ff.; Urk. 14 Ordner 5/6/22/60 S. 3 ff.) vermag der Beschwerdeführer mit den erwähnten Vorbringen in Bezug auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe seit dem 26. September 2014 eine positive persönliche Veränderung und Entwicklung stattgefunden. Er habe sein Fehlverhalten bezüglich seines Verstosses gegen die Auflage, die Schweiz nicht

- 7 zu verlassen, eingesehen und sei "schlauer" geworden, das heisst, er habe dabei etwas gelernt. Er bitte um eine zweite Chance (Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die Fluchtgefahr damit verringert würde oder gar auszuschliessen wäre. Denn es wird weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sich zwischenzeitlich an dessen Haltung zum Hauptvorwurf (Tötung der Tochter D._____), die im psychiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2015 als Tendenz des Beschwerdeführers umschrieben wird, die eigene Rolle beim Tod von D._____ zu bagatellisieren bzw. zu verleugnen (vgl. Urk. 14 Ordner 3/6/12/19 S. 75), etwas Wesentliches geändert hätte. Somit kann nach wie vor auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 14. Januar 2015 verwiesen werden, wo festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Hauptvorwurf keinerlei Schuld bewusst zu sein scheint, weshalb er die ihm im Verurteilungsfalle drohende mehrjährige Freiheitsstrafe als ungerechtfertigt betrachten dürfte (vgl. Urk. 14 Ordner 5/6/22/60 S. 3). Es besteht somit weiterhin die Gefahr, dass der Beschwerdeführer eine Freilassung zum Anlass nehmen könnte, sich ins Ausland abzusetzen, um sich dem drohenden und aus seiner Sicht ungerechtfertigten Strafvollzug zu entziehen. Diese Gefahr erweist sich als konkret, da sich der Beschwerdeführer schon mehrmals zum Teil während längerer Zeit im Ausland aufgehalten hat. Dass das aktuelle Gutachten vom 2. Februar 2015 in Bezug auf die psychiatrische Diagnose (narzisstische Persönlichkeitsstörung; Urk. 14 Ordner 3/6/12/19 S. 81 f. und S. 95) vom Gutachten vom 10. Februar 2014 (dissoziale Persönlichkeitsstörung; Urk. 14 Ordner 3/6/12/4 S. 8) abweicht, relativiert das Bestehen von Fluchtgefahr nicht. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, und es wird auch nicht ersichtlich, dass sich an dessen persönlichen Verhältnissen etwas geändert hätte, das die Fluchtgefahr verringern oder gar ausschliessen würde. Deshalb ist nach wie vor vom Bestehen von Fluchtgefahr auszugehen.

- 8 - 4. Ersatzmassnahmen/Verhältnismässigkeit 4.1 Bei der gegebenen Sachlage und mit Verweis auf die einlässlichen Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 24. November 2014, an welchen sich nichts geändert hat, ist die Anordnung einer gegenüber der Haft milderen wirksamen Ersatzmassnahme (so etwa – wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht – eine Pflicht zur regelmässigen Meldung bei der Polizei) i.S.v. Art. 237 StPO ausgeschlossen bzw. ungenügend. 4.2 Auch der Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne (Art. 212 Abs. 3 StPO) trägt die Verlängerung der Haft bis am 15. April 2015 Rechnung. Die bisher erstandene Haftdauer (19. Februar 2013 bis 28. März 2013 und seit 26. September 2014 bzw. 23. Oktober 2014 andauernd) ist bei der dem Beschwerdeführer drohenden Freiheitsstrafe bzw. der ihm möglicherweise drohenden stationären Massnahme nicht zu beanstanden. 5. Schlussfolgerung Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft erfüllt, weshalb das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. III. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 2 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad Proz. Nr. GH150269-L, unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 24. März 2015 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung)  das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad Proz. Nr. GH150269-L, unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgericht...

UB150030 — Zürich Obergericht Strafkammern 24.03.2015 UB150030 — Swissrulings