Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UB130063-O/U/KIE
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. P. Martin, Präsidierendes Mitglied, und Dr. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn
Beschluss vom 5. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Anordnung Sicherheitshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 7. Juni 2013, GH130892-L
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Raubes sowie Sachbeschädigung. Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich am Sonntag, 23. Dezember 2012, ca. 22:30, am Hauptbahnhof Zürich, einer Polizeikontrolle massiv widersetzt, indem er insbesondere mit einem Messer fuchtelnd und drohend gegen zwei ihn kontrollierende Polizeibeamte vorgegangen sei. Dem Beschwerdeführer sei es zunächst gelungen zu fliehen, ehe ihn die Polizeibeamten bei der Sanitätsanfahrtsstelle 110 stellen konnten. Selbst dann habe sich der Beschwerdeführer indes immer noch nicht ergeben, sondern sei auf die Polizeibeamten zugerannt, woraufhin einer der Polizeibeamten, um den Beschwerdeführer an einem Angriff zu hindern, einen Schuss auf den Unterschenkel des Beschwerdeführers abgegeben und ihn dadurch am Bein verletzt habe. Tags zuvor, am 22. Dezember 2012, ca. 17:55 Uhr, habe der Beschwerdeführer am Hauptbahnhof St. Gallen aus einem stehenden Zug einen fremden Mantel behändigt und in der Folge, nachdem ihn der Eigentümer des Mantels auf frischer Tat ertappte habe, versucht, die Beute unter Anwendung von Gewalt zu sichern, wobei der Beschwerdeführer die Kleidung des Geschädigten beschädigt habe. 2. Mit Verfügung vom 26. Dezember 2012 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft (Urk. 9/HD18/9). Am 22. März 2012 verlängerte es die Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Juni 2013 (Urk. 9/HD18/13). Die Staatsanwaltschaft erhob am 30. Mai 2013 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschwerdeführer (Urk. 3/2). Gleichzeitig stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich Antrag um Anordnung von Sicherheitshaft. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2013 um Haftentlassung (Urk. 12/3). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des
- 3 - Bezirks Zürich die Anordnung der Sicherheitshaft, vorerst bis zum 23. November 2013 (Urk. 3/1). 3. Gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2013, unter Einreichung von drei Beilagen (Urk. 3/1-3), bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und Entlassung aus der Sicherheitshaft, unter Übernahme der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse. 4. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2013 wurde die Beschwerdeschrift inklusive einer Beilage in Kopie (Urk. 2 und Urk. 3/3) der Vorinstanz zur Stellungnahme und Einsendung der eigenen Verfahrensakten, der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme sowie dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, zur Einsendung der Akten, je innert Frist von drei Arbeitstagen übermittelt (Urk. 6). Die Akten der dritten Abteilung des Bezirksgerichts Zürich gingen am 18. Juni 2013 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 17. Juni 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Vorinstanz verzichtete am 14. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung, unter Einsendung der Akten (Urk. 11 und Urk. 12). 5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2013, unter Übermittlung der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft in Kopie, Gelegenheit zur Replik innert Frist von drei Arbeitstagen eingeräumt (Urk. 13). Der Beschwerdeführer nahm am 21. Juni 2013 Stellung zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 15). 6. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht erneut vernehmen, nachdem ihr dazu mit Verfügung vom 24. Juni 2013 Gelegenheit gegeben wurde (Urk. 16). 7. Infolge Abwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich mit Verfügung vom 14. Juni 2013 angekündigten Besetzung.
- 4 - II. 1. Als Sicherheitshaft wird die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung aus der Haft bezeichnet (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sie wird bei vorbestehender Untersuchungshaft vom Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft hin angeordnet (Art. 229 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr), dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 2. Nachdem die Vorinstanz mit Verweis auf ihre bisherigen Verfügungen betreffend Anordnung beziehungsweise Verlängerung der Untersuchungshaft zutreffend dargelegt hat, dass bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ein dringender Tatverdacht besteht (Urk. 5 mit Verweis auf Urk. 9/HD18/9 und Urk. 9/HD18/13) und diese Folgerung vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Urk. 2, S. 2, Ziff. 2), sind die nachfolgenden Ausführungen auf die strittigen Punkte der Fluchtgefahr und der Verhältnismässigkeit zu beschränken.
- 5 - 3.1 Fluchtgefahr gemäss dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht. Bei diesem Haftgrund geht es um die Sicherung der beschuldigten Person bzw. deren Anwesenheit im Verfahren (einschliesslich eines eventuell notwendigen Strafantritts). Nach der bundesgerichtlichen Praxis steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland im Vordergrund. Man kann aber auch im Inland untertauchen und sich dadurch dem Strafverfahren entziehen. Die Annahme der Fluchtgefahr muss sich – soll sie ernsthaft zu befürchten sein – auf konkrete Umstände stützen. Eine bloss abstrakte Fluchtgefahr genügt nicht. Lediglich formale Kriterien, wie etwa der Umstand, dass sich der Tatverdacht auf ein mit längerer Freiheitsstrafe bedrohtes Delikt bezieht oder dass mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen ist, genügt zumindest für sich alleine nicht. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf allenfalls als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, kann aber nie ausschlaggebend sein. Es müssen vielmehr die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten Lebensumstände des Beschuldigten in Betracht gezogen werden. Erst wenn aufgrund der konkreten Umstände bei der beschuldigten Person eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, sie werde sich durch Flucht der Verantwortung entziehen, das heisst den Behörden im gegebenen Zeitpunkt nicht zur Verfügung stehen, kann dieser besondere Haftgrund bejaht werden. Dabei sind unter anderem die familiären, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Bindungen zur Schweiz bzw. zum Ausland zu prüfen. Auch weitere persönliche Merkmale des Beschuldigten wie etwa Alter oder Gesundheit können berücksichtigt werden. Psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. 'Kurzschlusshandlungen' schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 221 N 12 ff.; BSK StPO- Marc Forster, Basel 2011, Art. 221 N 5; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 N 6; ders., Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1022; Mark Pieth, Schweiz. Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 126; BGE 125 I 62, 117 Ia 70, 107 Ia 6).
- 6 - Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere des vorgeworfenen Delikts Rechnung zu tragen. Die Haftdauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rücken, um diese nicht zu präjudizieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.1; BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f., mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, in der Regel nicht zu berücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteile 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.2; 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). 3.2. Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 5) zur Begründung des Haftgrunds der Fluchtgefahr vorab auf ihre Verfügung vom 26. Dezember 2012, wo sie die Fluchtgefahr im Wesentlichen aufgrund der marokkanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, dem zurückgezogenen Asylgesuch, den fehlenden Deutschkenntnissen und fehlenden Beziehungen zur Schweiz bejahte (vgl. dazu Urk. 9/HD18/9). In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz ergänzend aus, dass die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durchaus ein Interesse des Beschwerdeführers für weiteren Aufenthalt in der Schweiz ausweisen könne. Der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsbürger verfüge indes weder über einen festen Wohnsitz noch anderweitige Beziehungen in der Schweiz, so dass gleichwohl befürchtet werden müsse, dass er sich im Falle der Freilassung ins Ausland absetzen könnte oder ausgeschafft würde, womit er für die Hauptverhandlung und einen allfälligen Strafvollzug nicht mehr zur Verfügung stünde. In Anbetracht der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delinquenz, der dafür beantragten Sanktion und bisher erstandenen Untersuchungshaft erachtete die Vorinstanz auch die Verhältnismässigkeit ohne Weiteres als gegeben, ungeachtet des Antrags um die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Zudem könne der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen auch in Haft medizinisch versorgt werden.
- 7 - 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2013 (Urk. 2) das Vorliegen von Fluchtgefahr. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die auszufällende Strafe in der Höhe des Antrags der Staatsanwaltschaft kein Fluchtrisiko darstelle, der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und Art. 54 StGB zu beachten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer angesichts der Verletzungen ein ureigenes Interesse daran, sich dem Verfahren zu stellen und seine Rechte zu wahren. So habe er am 30. Mai 2013 Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen die Polizeibeamten erhoben und am 13. Mai 2013 bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich den Schadenfall angemeldet. Auch habe er sich hier aus medizinischen Gründen noch diversen Untersuchungen zu stellen. Im Falle einer Haftentlassung würde er sich zudem erneut bei der Asylbehörde melden und aufgrund der veränderten Lebenssituation auf seinen früheren Asylantrag zurückkommen. In seiner Replik (Urk. 15) macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, dass nicht anzunehmen sei, dass das Gericht eine höhere Strafe ausfällen und den bedingten Strafvollzug nicht gewähren werde. Auch stünde eine Strafbefreiung zur Diskussion bezüglich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, nachdem der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung erlitten habe, Operationen und einen längeren Aufenthalt im Spital über sich ergehen lassen musste und mit bleibenden Nachteilen rechnen müsse. Weiter betont der Beschwerdeführer in seiner Replik, dass er aufgrund der veränderten Sachlage bis zur Verhandlung in der Schweiz bleiben könne, selbst wenn sein Asylgesuch keine Chance hätte. Der Beschwerdeführer sieht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit der Anordnung von Sicherheitshaft verletzt, insbesondere da die Haft für ihn aufgrund der Rekonvaleszenz äusserst einschneidend sei und die Haftbedingungen für den Genesungsprozess keine guten Voraussetzungen darstellten, sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht. Angesichts der schwerwiegenden Folgen des Vorfalls vom 23. Dezember 2012 – Durchschussverletzung des rechten Knies mit Trümmerbrüchen und weiteren Verletzungen –, den unklaren bleibenden Nachteilen, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim verletzten Bein kein vollständiges Gefühl habe, sei es nicht angezeigt, die Haft weiter aufrecht zu erhalten (Urk. 2). Der Beschwerdeführer sei nun seit einem halben Jahr in Haft und bis zur
- 8 - Hauptverhandlung gehe es nochmals fast drei Monate. Die Aufrechterhaltung der Haft verletze damit sowohl den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als auch den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Diese Grundsätze seien entsprechend zu seinen Gunsten und nicht hypothetisch zu seinen Ungunsten zu werten (Urk. 15). 3.4. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 (Urk. 10) einleitend auf ihre bisherigen Anträge um Verlängerung der Untersuchungshaft beziehungsweise um Anordnung von Sicherheitshaft (vgl. Urk. 9/HD18/11 und Urk. 9/HD18/7) sowie auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Die Fluchtgefahr begründet sie folglich in erster Linie mit den fehlenden näheren Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz, dem Rückzug seines Asylgesuchs, der geplanten Ausreise nach Italien, des nicht geregelten Aufenthaltsrechts seiner Mutter und der mit diesen Umständen einhergehenden Mittellosigkeit. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, es entspreche der bundesgerichtlichen Praxis, dass bei einem Ausländer ohne Bleiberecht in der Schweiz, ohne Verwandte oder hier lebende nähere Bekannte und ohne finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die Fluchtgefahr zu bejahen sei, wenn eine doch empfindliche Strafe in Aussicht stehe. Zu betonen sei erneut, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung auf dem Weg nach Italien befunden habe, nachdem er tags zuvor sein Asylgesuch zurückgezogen habe und die Schweiz folglich hätte verlassen müssen. Sein Wille, sich den Behörden nicht zu stellen, habe sich zudem eindrücklich in seinem massiven gewalttätigen Verhalten anlässlich der Polizeikontrolle manifestiert. Die Weiterführung der Haft sei ferner nicht nur angesichts des Strafantrages der Staatsanwaltschaft, sondern ebenso im Hinblick auf Art. 54 StGB ohne Weiteres verhältnismässig, zumal die Strafzumessung nicht einfach sei und das Bezirksgericht allenfalls auch eine deutlich härtere Strafe ausfällen könnte. 3.5. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist bei Beurteilung der Fluchtgefahr zwischen der Flucht vor dem Strafverfahren und der Flucht vor der zu erwartenden Sanktion zu unterscheiden. Der Haftgrund der Fluchtgefahr kann damit sowohl
- 9 herangezogen werden, um eine reibungslose Durchführung des Strafverfahrens zu gewährleisten als auch um einen allfälligen Strafvollzug sicherzustellen. 3.6. Konkret ist bei Beurteilung der Fluchtgefahr aufgrund der zu erwartenden Sanktion von der Schwere des konkreten Tatvorwurfes beziehungsweise der konkret drohenden Freiheitsstrafe als 'Anreiz' für eine allfällige Flucht auszugehen, wobei dieses Kriterium für sich allein nicht ausschlaggebend sein darf. Obschon es für die Frage der Überhaft grundsätzlich keine Rolle spielt, ob eine Strafe bedingt ausgesprochen werden kann (s. oben E. 3.1 am Ende, mit Hinweisen), gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass an den Haftgrund der durch die Sanktionserwartung indizierten Fluchtgefahr umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je mehr mit einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe gerechnet werden kann. Nach Anklageerhebung auf eine bedingt lautende Freiheitsstrafe hat sich die Sanktionserwartung bereits so weit konkretisiert, dass eine Fluchtgefahr zu verneinen ist, es sei denn, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erscheine trotz erfolgter Anklage als offensichtlich zweifelhaft. Dem Beschwerdeführer wird vorliegend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Raub sowie Sachbeschädigung vorgeworfen, wofür die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 beantragt (Urk. 3/2), wobei die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die Tat bereits mitberücksichtigt worden ist (Urk. 9/19/2). Inwiefern die Verletzungsfolgen des Vorfalls vom 23. Dezember 2013 im Rahmen von Art. 54 StGB letztlich Berücksichtigung finden werden, ist nur schwer abschätzbar. Indessen ist vorliegend ohnehin nicht im Einzelnen zu prüfen, welche Strafe sich im Fall eines Schuldspruchs als schuldangemessen erwiese. Dies obliegt dem Sachgericht. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion, mithin eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, erscheint jedenfalls durchaus im Rahmen des Möglichen. Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das urteilende Gericht auf eine Strafe weit über dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft erkennen und zugleich von der Gewährung des bedingten Vollzugs absehen wird, liegen nicht vor. Der Beschwerde-
- 10 führer hat damit mit einiger Sicherheit mit einer bedingt ausgesprochenen Sanktion zu rechnen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Strafe, objektiv als erheblich einzuschätzen ist. Angesichts der in Aussicht stehenden Sanktion lässt sich damit nicht nachvollziehbar begründen, weshalb der Beschwerdeführer fliehen oder untertauchen sollte. Vielmehr kann die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Sanktion einem allfälligen Strafantritt nicht zur Verfügung stehen wird, geradezu ausgeschlossen werden. 3.7. Auch bei Beurteilung der durch die Sicherstellung der Anwesenheit im Strafverfahren indizierten Fluchtgefahr ist aufgrund des Prinzips der Verhältnismässigkeit ein strengerer Massstab anzusetzen, je weiter fortgeschritten das Verfahren ist. Nach Abschluss der Voruntersuchung kann die zur Sicherstellung der Anwesenheit im Verfahren indizierte Fluchtgefahr konsequenterweise nur dann bejaht werden, wenn die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten für den weiteren Gang des Verfahrens unerlässlich ist. Vorliegend ist die eigentliche Strafuntersuchung abgeschlossen, nachdem Anklage erhoben und die Hauptverhandlung terminiert worden ist. Seitens der Staatsanwaltschaft wird weder substantiiert vorgebracht noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern es der persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung bedarf. Hinweise dafür, dass im Rahmen der Hauptverhandlung weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen sein werden, bei welchen die Anwesenheit des Beschwerdeführers zwingend erforderlich wäre, liegen nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Fernbleiben an der Hauptverhandlung als 'unentschuldigt' gelten könnte, vermag unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu rechtfertigen, ihn weiter in Haft zu behalten. 3.8. Insgesamt lässt sich damit die Fortdauer der Haft ebenso wenig wie aufgrund der drohenden Sanktion, mit dem Argument der Sicherstellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren aufrechterhalten. Wie die Vo-
- 11 rinstanz und Staatsanwaltschaft zutreffend ausführen, spricht die Gesamtsituation des Beschwerdeführers, trotz der medizinischen und finanziellen Folgen der erlittenen Schussverletzung, zwar nicht unbedingt für seinen Verbleib in der Schweiz. Gleichwohl besteht für den Beschwerdeführer grundsätzlich kein Anreiz, sich dem Strafverfahren durch Flucht oder Untertauchen zu entziehen. Eine 'Flucht' ist im konkreten Fall wohl möglich, 'ernsthaft zu befürchten' im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist sie indessen nicht. Andere Haftgründe sind nicht namhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, nachdem sich die Annahme von Fluchtgefahr im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht mehr begründen lässt. Der Beschwerdeführer ist daher in Gutheissung seiner Beschwerde – mit separatem Entlassungsbefehl – aus der Haft zu entlassen. Aufgrund des bestehenden Rücklieferungsgesuchs ist der Beschwerdeführer zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen direkt dem Migrationsamt des Kantons Zürich zuzuführen (vgl. Urk. 19). III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird mit separatem Entlassungsbefehl aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt.
- 12 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses Verfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-1/2012/8749, unter Beilage einer Kopie des Entlassungsbefehls (elektronisch und anschliessend gegen Empfangsbestätigung) − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde; vorab per Fax 044 252 03 05) − das Gefängnis Zürich, im Dispositiv zusammen mit dem Entlassungsbefehl und dem Formular "Vollzugsmeldung" (gegen Empfangsschein; vorab per Fax 044 248 25 99) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH130892, unter Rücksendung der Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, ad DG130174, unter Rücksendung der Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung) − die Geschädigten B._____, C._____ und D._____ (vorab telefonisch und anschliessend per A-Post) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 13 - Zürich, 5. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsidierendes Mitglied:
Dr. P. Martin Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Senn
Beschluss vom 5. Juli 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird mit separatem Entlassungsbefehl aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses Verfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-1/2012/8749, unter Beilage einer Kopie des Entlassungsbefehls (elektronisch und anschliessend gegen Empfangsbestätigung) den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde; vorab per Fax 044 252 03 05) das Gefängnis Zürich, im Dispositiv zusammen mit dem Entlassungsbefehl und dem Formular "Vollzugsmeldung" (gegen Empfangsschein; vorab per Fax 044 248 25 99) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH130892, unter Rücksendung der Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung) das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, ad DG130174, unter Rücksendung der Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung) die Geschädigten B._____, C._____ und D._____ (vorab telefonisch und anschliessend per A-Post) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...