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Zürich Obergericht Strafkammern 08.04.2013 UB130024

8. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,476 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Haftentlassung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB130024-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 8. April 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Haftentlassung

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 15. März 2013, GH130404

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung. 2. Der Beschwerdeführer war am 2. Dezember 2012 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 3. Dezember 2012 in Untersuchungshaft versetzt worden. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 28. Februar 2013 wurde die Untersuchungshaft bis zum 1. April 2013 verlängert (Urk. 14/11 act. 1, 6, 12). 3. Mit Schreiben vom 6. März 2013 liess der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 12/1). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2013 neben der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate (Urk. 12/2 S. 5). Mit Verfügung vom 15. März 2013 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Haft bis zum 1. Juli 2013 (Urk. 3 = Urk. 6 = Urk. 12/6). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2013 innert Frist beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 4; Urk. 2 = Urk. 5). 4. Mit Verfügung vom 20. März 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und zur Einsendung der (notwendigen) Akten übermittelt (Urk. 8 = Prot. S. 2). Die Vorinstanz verzichtete am 21. März 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Eingabe vom 21. März 2013 die Abweisung der Beschwerde, verzichtet im Übrigen aber auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde dem amtlichen Verteidiger mit Einschreiben "Zustellung

- 3 von Rechtsschriften" vom 26. März 2013 zugesandt (Urk. 16 = Prot. S. 3). Die Replik des Beschwerdeführers vom 27. März 2013 (Urk. 18) wurde ihrerseits der Staatsanwaltschaft mit Einschreiben "Zustellung von Rechtsschriften" vom 28. März 2013 übermittelt (Urk. 20 = Prot. S. 4). Mit Telefonat vom 3. April 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (vgl. Prot. S. 5). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1.1 Der zu untersuchende Vorfall ereignete sich am 1. Dezember 2012, ca. 23.45 Uhr, auf der Wiese hinter dem Durchgangszentrum für Asylsuchende am …weg … in B._____ (NUK). Durch die Hintertür gelangt man über eine kleine Treppe auf die Wiese. Hinter der Wiese wird das Areal durch einen Maschendrahtzaun vom …weg abgetrennt (Urk. 14/1 Rapport vom 4.12.2012 S. 5). Dem Beschwerdeführer wird Folgendes vorgeworfen: Er habe sich zusammen mit seiner damaligen Freundin, C._____ (…), bei der kleinen Treppe hinter dem NUK aufgehalten. Als sich +D._____ (+…) und E._____ (E._____) vom …weg genähert hätten, sei es zwischen dem Beschwerdeführer und +D._____ zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der unbewaffnete +D._____ über den Zaun gestiegen und auf den Beschwerdeführer losgegangen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer eine mitgeführte Faustfeuerwaffe der Marke Glock 17 mit eingesetztem gefüllten Magazin gezogen, eine Ladebewegung gemacht und dreimal in Richtung von +D._____ (bzw. dessen Kollegen E._____) geschossen. Dabei habe +D._____ – getroffen durch zwei Projektile – tödliche Verletzungen erlitten (vgl. Urk. 12/2 S. 2; vgl. Urk. 14/1 Rapport vom 4.12.2012 S. 6). 1.2 Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse jenes Abends im Wesentlichen wie folgt: Er sei mit seiner damaligen Freundin (C._____) vor der Notausgangstüre des NUK gestanden, als zwei Männer hinter dem Zaun erschienen seien. Der eine, +D._____, habe ihn angestarrt und angeflucht. Warum wisse er nicht. Als er, der Beschwerdeführer, +D._____ gefragt habe, was das Problem sei, habe dieser in die Innentasche der Jacke gegriffen, ihn, den Beschwerdefüh-

- 4 rer, demonstrativ böse angeschaut und schliesslich seinem Kollegen in die Jacke gegriffen. Er, der Beschwerdeführer, habe aber weder eine Waffe noch sonst etwas Gefährliches erkennen können (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 2 S. 10). Er, der Beschwerdeführer, habe Angst bekommen und die Hand an den Griff seiner Waffe gelegt. +D._____ habe dann seine Jacke ausgezogen und diese dem Kollegen zum Halten gegeben. Dabei habe er begonnen herumzufluchen, eine Geste "Halsabschneiden" gemacht, auf ihn, den Beschwerdeführer, gezeigt und mit den Händen gegen den Zaun geschlagen. Als er, der Beschwerdeführer, mit seiner Freundin habe abhauen wollen, sei +D._____ über den Zaun gesprungen und etwa drei Meter von ihnen entfernt stehen geblieben. In dem Moment habe er, der Beschwerdeführer, die Waffe gezogen und gleichzeitig die Ladebewegung gemacht, um +D._____ einzuschüchtern. Als +D._____ dann weiter auf ihn losgegangen sei und nach der Waffe gegriffen habe, sei er, der Beschwerdeführer, zurückgewichen und habe im Affekt geschossen. Dabei habe er tief gezielt. Zum (richtig) Zielen habe er keine Zeit gehabt. Danach sei er zur Wohnung eines Kollegen gerannt, bevor er zum NUK zurückgekehrt sei, um dort auf die Polizei zu warten. Beim NUK hätten sie ihn jedoch mit Gegenständen beworfen, weshalb er erneut zum Kollegen gegangen sei. Dort habe er dann die Polizei gerufen (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 2-7, v. 7.2.2013 S. 11 f.). Somit ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen geständig. Sein Verteidiger macht indes geltend, der Beschwerdeführer habe in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB oder zumindest in entschuldbarer Notwehr i.S.v. Art. 16 StGB gehandelt (Urk. 5 S. 3). 2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr;

- 5 lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 3. Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten (vgl. Urk. 4; vgl. Urk. 5 S. 3). Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides vom 15. März 2013 sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 28. Februar 2013 verwiesen werden, zumal sich in der Zwischenzeit an den Umständen, welche zur Bejahung des dringenden Tatverdachts führen, nichts geändert hat. 4.1 Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss kumulativ zumindest einer der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO hinzukommen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft gehen vom Vorliegen von Wiederholungsgefahr sowie von Fluchtgefahr aus. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 Erw. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser besondere Haftgrund hat in erster Linie spezialpräventiven Charakter und dient der Verhütung weiterer Delikte. Er dient daneben aber auch dem strafprozessualen Ziel der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass der Verfahrensabschluss durch die Begehung neuer Delikte verzögert wird. An den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist angesichts seiner Natur als – wenn auch nicht reiner – Präventivhaft grundsätzlich ein strenger Massstab zu legen. Dabei muss die Begehung der Verbrechen oder schweren Vergehen ernsthaft zu befürchten sein. Vorausgesetzt werden konkrete Anhaltspunkte, wobei die dabei zu

- 6 stellende Rückfallprognose sehr ungünstig sein muss. Zu berücksichtigen sind die Intensität bzw. Schwere der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit sowie die persönlichen Gegebenheiten und Anlagen der beschuldigten Person, die eine erhöhte Gefahr weiterer Delinquenz indizieren (BGE 137 IV 84 Erw. 3.2; Urteil 1B_454/2012 vom 24.8.2012 Erw. 2.3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1025). Im Weiteren muss es sich auch bei den vom Gesetz verlangten Vortaten um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Doch selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten ist Untersuchungshaft nicht völlig ausgeschlossen, lag es doch nicht in der Absicht des Gesetzgebers, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten erheblichen konkreten Risiken auszusetzen (vgl. BGE 137 IV 13 Erw. 3f.). Damit kommt dem Grad der Gewaltbereitschaft der betroffenen Person massgebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil 1B_722/2011 vom 16.1.2012 Erw. 2.4; vgl. Urteil 1B_473/2012 vom 12.9.2012 Erw. 2.1.3). 4.2. Seitens der Verteidigung wird eine Wiederholungsgefahr verneint. So verfüge der Beschwerdeführer über einen einwandfreien Leumund und habe keine Vorstrafen, sei zudem psychisch und physisch gesund und werde von sämtlichen Auskunftspersonen und Zeugen als ruhiger, hilfsbereiter und zuverlässiger junger Mann beschrieben, der nie durch unhöfliches oder aggressives Verhalten aufgefallen sei (Urk. 5 S. 8-10). Auch sei sein Computerspielverhalten nicht auffällig und lasse nicht auf Wiederholungsgefahr schliessen (Urk. 5 S. 10-11). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer an jenem Abend ausschliesslich zum Selbstschutz eine geladene Schusswaffe mit sich geführt, zumal es im Vorfeld zu mindestens zwei Messerstechereien und diversen Schlägereien in und um die Notunterkunft B._____ gekommen sei (Urk. 5 S. 11 f.). Dabei seien die Ereignisse nicht voraussehbar gewesen und er habe nur geschossen, weil er von +D._____ und E._____, die er beide zuvor nicht gekannt habe, grundlos beschimpft und namentlich von +D._____ angegriffen worden sei. Seine körperliche Integrität sowie auch diejenige seiner damaligen Freundin C._____ seien gefährdet gewesen, weshalb er in Panik geschossen habe (Urk. 5 S. 12).

- 7 - 4.3 Der Beschwerdeführer ist zwar im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 14/12 Personalakten act. 1). Bei der Beurteilung der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass dieser offenbar eine Vorliebe für Schusswaffen hat. So verfügt er seit März 2012 über einen Waffenerwerbsschein (vgl. Urk. 14/10 1. HD act. 3), ist im Besitz einer Glock 17 (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 7) und suchte in der Vergangenheit mehrmals einen Schiesskeller auf (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 7). Dabei gab er nach polizeilichen Berechnungen innerhalb von zwei Jahren rund 3'000 Schuss ab (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. act. 3 S. 2 f.). Auch fanden sich beim Beschwerdeführer diverse Gegenstände, die einen engen Bezug zu Waffen aufweisen, so namentlich drei Patronenhülsen, eine Schiessbrille, Waffenputzzeug (vgl. Urk. 14/10 1. HD act. 3), drei (leere) Patronentrommeln (vgl. Urk. 14/10 2. HD act. 3), Gewehrmunition, zwei Faustfeuerwaffen (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 8) sowie zwei Schwerter und ein Dolch (vgl. Urk. 14/10 1. HD act. 3). Darüber hinaus gab er an, eine alte Pistole aus dem 1. Weltkrieg von seinem Grossvater zu besitzen (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 8). Im Weiteren lassen auch die Aussagen von Personen aus seinem Umfeld – F._____, G._____ –, wonach er zwar kein "Waffenfreak" gewesen sei, sich aber für Waffen begeistert habe, auf eine besondere Vorliebe für Waffen schliessen. F._____ gab denn auch an, der Beschwerdeführer sei sehr stolz gewesen, als er die Glock gekauft habe (vgl. Urk. 14/3 Einv. Dritte – Umfeld act. 1 S. 7, act. 2 S. 6, act. 3 S. 5). Darauf, dass Waffen für den Beschwerdeführer eine wichtige Rolle spielen, deuten auch die auf seinem Computer gespeicherten Fotos hin, auf welchen er mit einer Schusswaffe posiert und sich mit dieser in Szene setzt (vgl. Urk. 15). Dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen von Personen aus seinem Umfeld – F._____, G._____, H._____ (vgl. Urk. 14/3 Einv. Dritte – Umfeld act. 1 S. 5 f., act. 2 S. 8, act. 3 S. 5, act. 7 S. 5) – sowie nach eigenen Angaben (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 10 f.) zudem gerne Ego-Shooter-Games spielt, vermag für sich alleine zwar noch nichts über sein Gewaltpotential auszusagen, verstärkt jedoch den Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine überdurchschnittliche Begeisterung für Waffen, insbesondere Schusswaffen. Dabei hatte der Beschwerdeführer bereits als Kind einen gewissen Bezug zu Waffen. So wurde er mit Erziehungsverfügung

- 8 vom tt.mm.2003 der Jugendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen der Tätlichkeiten fehlbar gesprochen, weil er mit einer Soft-Air-Gun auf ein 12jähriges Mädchen gezielt und geschossen habe, ohne sich zu vergewissern, ob die Waffe gesichert oder ungesichert sei, wobei das Mädchen mit einem Plastikkügelchen mit sechs Millimeter Durchmesser am blossen Rücken getroffen worden sei (vgl. Urk. 14/12 Personalakten act. 13). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, ihn hätten Waffen schon immer interessiert (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 2.12.2012 S. 9). Im Weiteren zeigte der Beschwerdeführer durch sein jüngstes Verhalten die grundsätzliche Bereitschaft, für Dritte eine erhebliche Gefahrensituation herbeizuführen. So trug der Beschwerdeführer eine geladene und nicht sicherbare (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 2.12.2012 S. 3) Schusswaffe auf sich, und zwar nicht nur am fraglichen Abend, sondern gemäss seinen eigenen Angaben in der vergangenen Zeit auf dem Areal der NUK zwischen 22.00 und 02.00 Uhr fast immer (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 9, v. 5.2.2013 S. 8). Dabei gab er an, er habe sich und seine Freundin vor Angriffen schützen wollen, da es in den zwei bis drei Wochen vor dem Vorfall in der unmittelbaren Umgebung der Durchgangszentren zu zwei Messerstechereien gekommen sei und man seiner Freundin auch mal angedroht habe, sie zu vergewaltigen (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 2.12.2012 S. 3, v.7.12.2012 S. 9, v. 5.2.2013 S. 5 f.). Er sei sich sicher gewesen, dass die Waffe eine abschreckende Wirkung habe, wenn er sie gegen Angreifer ziehe. Er habe sie nur zur Abschreckung mitgenommen. Die Munition habe er mitgeführt, um nötigenfalls einen Warnschuss abzugeben (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 5.2.2013 S. 9 f.). Gleichzeitig bezeichnet sich der Beschwerdeführer selber als einen mit der Glock 17 ungeübten Schützen (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 1 f.). Eine Schiessausbildung habe er keine. Schiessen könne ja jeder (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v.2.12.2012 S. 9). Das Tragen einer geladenen und ungesicherten Schusswaffe indes bedeutet bereits per se ein erhebliches Gefahrenpotential; dies umso mehr, wenn dies durch einen unerfahrenen Schützen geschieht. Doch auch ein unerfahrener Schütze musste sich des Risikos, welches das Mitführen einer geladenen und

- 9 ungesicherten Schusswaffe mit sich bringt, bewusst sein, zumal für eine Schussabgabe nur noch ein geringer Aufwand erforderlich ist. Dennoch erachtete es der Beschwerdeführer als gerechtfertigt, dieses Risiko in Kauf zu nehmen. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus bereit ist, in Situationen, in welchen er es als gerechtfertigt erachtet, für Dritte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben zu schaffen. Im Weiteren bestehen erhebliche Hinweise darauf, er neige in Stresssituationen zu impulsiven, unkontrollierten und übertriebenen Reaktionen. So habe +D._____ zwar nach seiner, des Beschwerdeführers, Waffe gegriffen, habe jedoch nichts in den Händen gehabt. Somit stand der vermeintliche Angreifer nach Angaben des Beschwerdeführers mit leeren Händen da. Trotzdem schoss er aus nächster Nähe dreimal auf +D._____. Dabei sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nirgendwohin gezielt, nur die Waffe tiefgehalten. Im Weiteren sei er davon ausgegangen, nur einmal geschossen zu haben. Er habe unter Schock gestanden. Es sei ein Reflex, eine Affekthandlung gewesen. Er könne sich nicht mal erinnern, abgedrückt zu haben (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 3, 14, 15 f., v. 7.2.2013 S. 11 f., v. 28.2.2013 S. 9). Offenbar war er in dieser Situation eines – aus seiner Sicht – mutmasslichen Angriffs nicht mehr in der Lage, kontrolliert zu handeln und die Schüsse zumindest bewusst und gezielt abzugeben. Im Weiteren gab G._____ an, den Beschwerdeführer bei Problemen aufbrausend empfunden zu haben, und schilderte einen Vorfall, bei welchem dieser wegen einer Kleinigkeit aggressiv reagiert habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, wenn jemand seine Freundin anfasse, würde er diesen sofort umbringen (Urk. 14/3 Einv. Dritte – Umfeld act. 3 S. 3 f., 5). Ferner schrieb der Beschwerdeführer bei früherer Gelegenheit in einem SMS an C._____, wenn er sie mit einem andern Jungen sehe, bringe er den Jungen um. Gleichzeitig bezeichnete er sich selber als sehr aggressiv (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 Natel- Auswertungen SMS Nr. 787 und Nr. 789). Zwar wird der Beschwerdeführer im Übrigen grundsätzlich als ruhiger, hilfsbereiter und zuverlässiger junger Mann beschrieben, der nie durch unhöfliches oder aggressives Verhalten aufgefallen sei (vgl. z.B. Urk. 14/2 Einv. Dritte – Bewohner act. 3 S. 4; Urk. 14/3 Einv. Dritte Umfeld act. 2 S. 11, act. 7 S. 5, act. 10 S. 3; Urk. 14/4 Einv. Dritte – Mitarbeiter act. 3

- 10 - S. 2). Indessen sind unter den gegebenen Umständen die Anzeichen, der Beschwerdeführer verhalte sich in besonderen Situationen, namentlich wenn er sich angegriffen fühlt, nicht nur sehr heftig, wenn nicht sogar übertrieben, sondern auch impulsiv und unkontrolliert, nicht von der Hand zu weisen und können nicht ignoriert werden. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem wesentlichen Teil von seinem Umfeld als ruhig beschrieben wird, lässt sein Verhalten vor dem Hintergrund des zu untersuchenden Vorfalls umso unberechenbarer erscheinen, was eine gerichtliche Beurteilung seines Gewaltpotential erheblich erschwert. Zwar erklärte der Beschwerdeführer, er sehe ein, dass es naiv gewesen sei, die Waffe mit sich zu führen. Er werde nie mehr eine Waffe in die Hände nehmen (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 28.2.2013 S. 9, v. 11.3.2013 S. 2; Urk. 14/11 act. 18 S. 2). Indessen hat die Vergangenheit gezeigt, dass der Beschwerdeführer Konfliktsituationen nicht scheut, sondern solche durchaus in Kauf nimmt und entsprechende Vorkehrungen trifft, auch wenn dies für Dritte ein erhebliches Risiko für Leib und Leben mit sich bringt. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer nicht nur von Personen aus seinem Umfeld als in seinem Auftreten selbstbewusst beschrieben (vgl. Urk. 14/3 Einv. Dritte – Umfeld act. 6 S. 6, act. 7 S. 6, act. 9 S. 6), sondern er verhielt sich auch so. So ging er trotz fehlender Schiessausbildung und Erfahrung davon aus, er sei auch in einer Stresssituation in der Lage, überlegt zu handeln und kontrolliert mit der Waffe umzugehen. Insbesondere dieses hohe Selbstbewusstsein legt jedoch nahe, der Beschwerdeführer könnte erneut in solche Konfliktsituationen geraten. Dabei lassen seine Vorliebe zu Waffen, sein selbstverständlicher Umgang mit solchen sowie seine Neigung zu impulsiven und unkontrollierten Reaktionen in Stresssituationen befürchten, es könnte durch das Verhalten des Beschwerdeführers erneut zu einer Gefahrensituation für Dritte kommen. So ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat zwar das Magazin kurz aus der Waffe nahm, dieses jedoch sogleich wieder in die Waffe einsetzte (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 4). Er trug die geladene und ungesicherte Waffe zumindest für kurze Zeit weiterhin auf sich und erhielt die damit einhergehende Gefahr für Dritte aufrecht; dies obwohl ihm kurz zuvor bewusst ge-

- 11 worden sein musste, dass er in einer Stresssituation nicht in der Lage ist, kontrolliert mit der Waffe umzugehen. 4.4 Zusammenfassend bestehen nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer gewichtige Anzeichen für ein erhebliches Gewaltpotential, wobei es um den Schutz von Leib und Leben, also das höchste Rechtsgut, geht. Unter diesen Umständen kann jedoch an die Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden und es rechtfertigt sich, bis das Gewaltpotential des Beschwerdeführers und damit das Rückfallrisiko fachärztlich abgeklärt ist, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 den Auftrag zu einer psychiatrischen Begutachtung erteilt, mit welchem u.a. auch die Rückfallgefahr abgeklärt werden soll. Dabei wird die Ausarbeitung eines Gutachtens bis spätestens Ende Mai 2013 vorgesehen (vgl. Urk. 14/12 Psychiatrisches Gutachten act. 1). 5.1 Fluchtgefahr gemäss dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dieser Bestimmung liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht. Bei diesem Haftgrund geht es um die Sicherung der beschuldigten Person bzw. deren Anwesenheit im Verfahren (einschliesslich eines eventuell notwendigen Strafantritts). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland (Urteil 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 Erw. 4.4), denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Die Annahme der Fluchtgefahr muss sich – soll sie ernsthaft zu befürchten sein – auf konkrete Umstände stützen. Eine bloss abstrakte Fluchtgefahr genügt nicht. Lediglich formale Kriterien, wie etwa der Umstand, dass sich der Tatverdacht auf ein mit längerer Freiheitsstrafe bedrohtes Delikt bezieht oder dass mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen ist, genügt zumindest für sich alleine nicht. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf allenfalls als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, kann aber nie ausschlaggebend sein (BGE 125 I 60 Erw. 3a; Urteil 1B_126/2012 vom 28.3.2012 Erw. 3.3.2). Es müssen vielmehr die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten Lebensumstände des Beschuldigten in Betracht gezogen werden. Erst wenn aufgrund der kon-

- 12 kreten Umstände bei der beschuldigten Person eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, sie werde sich durch Flucht der Verantwortung entziehen, d.h. im gegebenen Zeitpunkt nicht den Behörden zur Verfügung stehen, kann dieser besondere Haftgrund bejaht werden. Dabei sind unter anderem die familiären, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Bindungen zur Schweiz bzw. zum Ausland zu prüfen. Auch weitere persönliche Merkmale des Beschuldigten wie etwa Alter oder Gesundheit können berücksichtigt werden (Urteil 1B_401/2012 vom 20.7.2012 Erw. 4.4; Urteil 1B_56/2012 vom 22.2.2012 Erw. 4.2; Hug, a.a.O., Art. 221 N 12 ff.; Forster, a.a.O.,Art. 221 N 5; Schmid, Praxiskommentar, Art. 221 N 6) 5.2 Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft begründen das Vorliegen von Fluchtgefahr mit der Schwere der in Aussicht stehenden Freiheitsstrafe, den …-Kenntnissen [Sprache des Staates I._____] des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass er mit C._____, welche er unmittelbar nach der Tat noch als seine Freundin bezeichnet habe und die mittlerweile nach I._____ ausgereist sei, nach wie vor in Kontakt stehe (Urk. 12/2 S. 2, Urk. 3 S. 6 f.). Seitens der Verteidigung wird das Vorliegen von Fluchtgefahr bestritten, da der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe (Urk. 5 S. 4-7). 5.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer, wurde in der Schweiz geboren und ist auch hier aufgewachsen (vgl. Urk. 14/12 Personalakten act. 2, act. 8 S. 2). Er hat sich weder längere Zeit im Ausland aufgehalten noch hat er dort Verwandte oder – mit Ausnahme von C._____ – Bekannte. Seine Eltern, zu welchen er gemäss seinen Angaben ein gutes Verhältnis hat, seine beiden jüngeren Brüder sowie auch seine Freunde leben in der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Detailhandelsfachmann und hat zudem eine Ausbildung als Fitnesstrainer absolviert. Bis zu seiner Verhaftung arbeitete er als Fitnesstrainer in einem Fitnessstudio (vgl. Urk. 14/12 Personalakten act. 2, act. 8) und befindet sich laut Verteidiger nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 5 S. 5). Diese Umstände lassen darauf schliessen, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in der Schweiz und er sei hier sowohl beruflich als auch sozial gut integriert. Es ist zwar zutreffend, dass der

- 13 - Beschwerdeführer mit C._____ eine Liebesbeziehung hatte. Indessen kennen sie sich gemäss übereinstimmenden Aussagen erst seit ca. Juli/August 2012 (vgl. Urk. 14/3 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 2; Urk. 14/3 Einv. Dritte – Freundin act. 1 S. 2, 12) und der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben die Beziehung zu C._____ mittlerweile beendet (vgl. Urk. 14/11 act. 22 Aktennotizen vom 8.3.2013 betreffend Briefe des Beschwerdeführer an C._____; Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 13, v. 11.3.2013 S. 2). Auch wenn sich C._____ beim Beschwerdeführer während seiner Haft nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung erkundigt hat, da sie ihn sehen, lieben und mit ihm glücklich sein wolle (vgl. Urk. 14/11 act. 22 Aktennotiz vom 8.3.2013 betreffend Brief von C._____ an den Beschwerdeführer), ist unter diesen Umständen nicht von einer gefestigten und auf Dauer ausgerichteten Beziehung auszugehen. Im Weiteren erfolgte zwar der SMS-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ auf … [Sprache des Staates I._____]. Jedoch sprach der Beschwerdeführer vor seiner Bekanntschaft mit C._____ gemäss seinen Angaben kein Wort … [Sprache des Staates I._____] (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 4 f.), sodass nicht von einem umfangreichen …-Wortschatz [Sprache des Staates I._____] ausgegangen werden kann. Unter diesen Umständen indes ist zu bezweifeln, der Beschwerdeführer würde sich im Ausland, namentlich in I._____, – ohne enge Bezugsperson und ohne fundierte …-Kenntnisse [Sprache des Staates I._____] – in der Weise zurecht finden, als er dort eine Stelle finden und für seinen Unterhalt aufkommen könnte. Da er zudem gemäss seinen Angaben weder in der Schweiz noch im Ausland Ver+mögen hat (vgl. Urk. 14/12 Personalakten act. 8 S. 7), wäre er kaum in der Lage, sich im Ausland selber zu finanzieren. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat der Polizei gestellt hat, was nicht darauf schliessen lässt, er wolle sich der Strafverfolgung entziehen. Somit besteht zwar die abstrakte Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte sich wegen einer empfindlichen Strafe ins Ausland absetzen. Indessen sprechen nach dem Gesagten die konkreten Umstände gegen eine solche Flucht. Dementsprechend ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu verneinen.

- 14 - 6. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs keine anderen besonderen Haftgründe als diejenigen der Wiederholungsgefahr und der Fluchtgefahr geltend gemacht, sondern nur noch vorgebracht, es seien noch verschiedene Einvernahmen durchzuführen und verschiedene Gutachten abzuwarten (vgl. Urk. 12/2 S. 3). Die Vorinstanz hat das Bestehen von anderen Haftgründen nicht geprüft. Indessen sind keine anderen Haftgründe ersichtlich. Im Zusammenhang mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr ist zu berücksichtigen, dass sowohl C._____ als auch der Begleiter von +D._____ – E._____ – sowie die Bewohner und Mitarbeiter der NUK bereits durch die Staatsanwaltschaft zum Tathergang befragt worden sind. Dass noch weitere Personen, welche zum Tathergang Angaben machen könnten, einvernommen werden sollen, wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Zwar sind die Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, welche sich nicht über den Tathergang, sondern ausschliesslich über dessen Charakter und Persönlichkeit äussern können, zum grössten Teil lediglich polizeilich einvernommen worden. Allerdings müsste der Beschwerdeführer, um diesbezüglich einen falschen Eindruck schaffen zu können, eine Vielzahl von Personen zu einheitlichen Aussagen bewegen. Dass ihm dies gelingen könnte, erscheint eher zweifelhaft. Zudem ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit versucht, auf Auskunftspersonen oder Zeugen Einfluss zu nehmen, um sie zu einem bestimmten Aussageverhalten zu bewegen, oder anderweitig auf Beweismittel einzuwirken, um so die Wahrheitsfindung und damit letztlich die Untersuchung zu erschweren. 7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass vorliegend einzig der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr einstweilen, mithin bis zum Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens, zu bejahen ist. 8. Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass in den Erwägungen des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 28. Februar 2013 sowohl Fluchtgefahr als auch Wiederholungsgefahr verneint worden seien (vgl. Urk. 5 S. 2), ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeinstanz über freie und umfassende Kognition verfügt und dementsprechend be-

- 15 fugt und verpflichtet ist, Tat- und Rechtsfragen frei und umfassend zu überprüfen (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1499 i.V.m. N 1447; vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 N 39). Dementsprechend stehen anderweitige Erwägungen im Entscheid des Massnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 28. Februar 2013 der einstweiligen Bejahung von Wiederholungsgefahr im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. 9.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der vorgeworfenen Delikte Rechnung zu tragen. Die Haftdauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Massnahme rücken (BGE 133 I 270 Erw. 3.4.2; Urteil 1B_398/2010 vom 16.12.2010 Erw. 4.1). Im Weiteren ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 9.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. Dezember 2012 in Haft, insgesamt somit knapp viereinhalb Monate. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht (Art. 111 StGB). Da somit eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe in Aussicht steht, kann derzeit nicht gesagt werden, die bis anhin erstandene Haft rücke bereits in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Daher sowie auch angesichts der Schwere der im Falle einer Freilassung zu befürchtenden Straftaten erscheint die Fortsetzung der Untersuchungshaft als verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen, um der bestehenden Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen zu können, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist ein wirksamer Schutz möglicher Opfer vor weiteren Gewaltdelikten des Beschwerdeführers vorderhand nur durch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gewährleistet. Wie bereits ausgeführt hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung erteilt. Darin ist die Ausfertigung eines entsprechenden Gutachtens bis spätestens Ende Mai 2013 vorgesehen. Spätestens

- 16 dann werden erste fachliche Erkenntnisse über den Zustand des Beschwerdeführers und die Wiederholungsgefahr zu erwarten sein. Dementsprechend erscheint die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 1. Juni 2013 gerechtfertigt. Kann indes das (vollständige) Gutachten bis Ende Mai 2013 nicht erstellt werden, drängt es sich angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV ) auf, beim beauftragten Experten vorab ein Kurzgutachten zur Frage der Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr für schwerwiegende Delikte – oder zumindest einen mündlichen Zwischenbericht – einzuholen (vgl. Urteil 1B_705/2012 vom 10.12.2012 Erw. 2.11; vgl. Urteil 1B_41/2013 vom 27.2.2013 Erw. 4). 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegeben sind, einstweilen jedoch lediglich bis zum 1. Juni 2013. Damit erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass die Haft bis zum 1. Juni 2013 verlängert wird. Im übrigen Umfang hat die angefochtene Verfügung Bestand. III. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdever-

- 17 fahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 15. März 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Haft wird bis zum 1. Juni 2013 verlängert." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen wird die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz (unter Rücksendung der beigezogenen Akten GH130404-ML [Urk. 12]; gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad ref B-2/2012/1019 (unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 14 + Urk. 15]; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise

- 18 schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 8. April 2013 Erwägungen: I. II. 8. Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass in den Erwägungen des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 28. Februar 2013 sowohl Fluchtgefahr als auch Wiederholungsgefahr verneint worden seien (vgl. Urk. 5 S. 2), ist zu... 9.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. Dezember 2012 in Haft, insgesamt somit knapp viereinhalb Monate. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht (Art. 111 StGB). Da somit eine ni... Kann indes das (vollständige) Gutachten bis Ende Mai 2013 nicht erstellt werden, drängt es sich angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV ) auf, beim beauftragten Experten vorab ein Kurzgutachten zur Fr... III. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 15. März 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.–festgesetzt. 3. Die Kosten (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen wird die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen dem Endentscheid vorbe... 4. Schriftliche Mitteilung an: 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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