Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 25.02.2011 UB110015

25. Februar 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·320 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Anordnung einer Haftverlängerung im Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch

Volltext

Anordnung einer Haftverlängerung im Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch. Art. 227 und 228 StPO. Die Anordnung einer Haftverlängerung ist auch im Rahmen eines Entscheides über ein Haftentlassungsgesuch nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft möglich.

(Der Inhaftierte führt Beschwerde gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuches und gegen die durch die Vorinstanz vorgenommene Verlängerung der Haftdauer um 3 Monate). Aus den Erwägungen des Obergerichts: 4.4. (…) Zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Untersuchungshaft fortgesetzt wird, ist Folgendes zu sagen: Der Beschwerdeführer wurde am 16. Dezember 2010 verhaftet und mit Verfügung des Haftrichters vom 17. Dezember 2010 in Untersuchungshaft versetzt, wobei die Haftdauer durch den Haftrichter nicht beschränkt wurde (Urk. 10/HD 8/6). Aus Art. 227 Abs. 1 Satz 2 StPO ergibt sich von Gesetzes wegen eine Beschränkung der Haftdauer auf 3 Monate, weshalb die Haftfrist vorliegend am 16. März 2011 endet. Die Staatsanwaltschaft kann ihren Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit einem Haftverlängerungsgesuch verknüpfen (Forster, a.a.O., N 3 zu Art. 228, Fussnote 18). Vorliegend beantragte die Staatsanwaltschaft jedoch keine Verlängerung der Haftfrist, sondern lediglich die Abweisung des vom amtlichen Verteidiger gestellten Entlassungsgesuches (Urk. 15/2). Die Anordnung einer Haftverlängerung ist aber nur auf Gesuch der Staatsanwaltschaft möglich (vgl. Art. 227 StPO). Eine Haftverlängerung ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft lässt sich auch nicht auf die gemäss Art. 228 Abs. 4 StPO sinngemäss anwendbare Bestimmung von Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO abstützen. Diese Bestimmung erlaubt nur, die Haftfrist zu verkürzen (vgl. Art. 227 Abs. 1 Satz 2 StPO; Hug, a.a.O., N 10 zu Art. 226). Auch wenn es aus Gründen der Prozessökonomie allenfalls sinnvoll gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft neben der Abweisung des Haftentlassungsgesuches auch eine Haftverlängerung beantragt hätte, kann über das Fehlen des entsprechenden Antrages nicht hinweggesehen werden. Die Vorinstanz war nach

dem Gesagten nicht befugt, eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis 7. Mai 2011 anzuordnen, weshalb die Haft wie ursprünglich von Gesetzes wegen vorgesehen bis 16. März 2011 fortdauert.

Obergericht, III. Strafkammer Beschluss vom 25. Februar 2011 UB110015-O

UB110015 — Zürich Obergericht Strafkammern 25.02.2011 UB110015 — Swissrulings