Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: TB130009-O/U/
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón
Beschluss vom 11. April 2013
in Sachen
1. A._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsteller
gegen
1. B._____, 2. C._____, Gesuchsgegner
betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 1) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen die bei der Kantonspolizei Zürich tätigen B._____ und C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1 und 2) sowie gegen Unbekannt wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 f. und Art. 177 StGB (Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Sache via Dienstweg, mithin via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit dem Ersuchen, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegner 1 und 2 zu entscheiden (Urk. 3/5 = Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wurde dem Gesuchsteller 1 Frist angesetzt, um sich zur Frage zu äussern, ob der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zu erteilen sei, eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen, d.h. zu prüfen, ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei oder nicht (Urk. 4). Der Gesuchsteller 1 liess sich innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 7; Prot. S. 4) nicht vernehmen. 3. Die Grundsätze des Ermächtigungsverfahrens wurden bereits in der Verfügung vom 22. Januar 2013 dargelegt (Urk. 4). Darauf kann verwiesen werden. Der Klarheit halber ist jedoch zu wiederholen, dass eine Ermächtigung dann zu verweigern ist, wenn die Strafanzeige eindeutig unbegründet erscheint und nicht von einem Anfangsverdacht ausgegangen werden kann. 4.1 Der Gesuchsteller 1 bezog sich in der Strafanzeige (Urk. 3/1) auf die Passage im Rapport der Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, vom 4. Mai 2012 (Urk. 3/2/1), in welcher der Gesuchsgegner 1 zum Ergebnis seiner vertraulichen Erhebungen, die er nach einem Telefongespräch mit dem Gesuchsteller 1 vom 27. April 2012 bei der Stadt Uster getätigt hatte, festhielt: "- A._____ ist bestens bekannt durch zahlreiche Reklamationen / Rekurse / Einsprachen
- 3 - - Stundenlange Gespräche / Auseinandersetzungen mit A._____ führten nie zum Ziel - A._____'s langjährige Behördenfeindlichkeit ist bekannt, er gilt als uneinsichtig." Der Gesuchsteller 1 macht geltend, diese Aussagen seien ehrverletzend und entsprächen nicht der Wahrheit. Der Gesuchsgegner 1 habe ihm im erwähnten Rapport sodann in wahrheitswidriger und ehrverletzender Weise u.a. auch eine "vollkommene und äusserst perfide Verdrehung seiner Äusserungen" unterstellt. Kenntnis vom fraglichen Rapport habe der Gesuchsteller 1 am 4. Oktober 2012 erhalten, als ihm die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Akten in Kopie zugesandt habe, die ihr von der Gesuchsgegnerin 2 eingereicht worden seien und unter denen sich der genannte Rapport befunden habe. Die Strafantragsfrist sei somit gewahrt (Urk. 3/1). 4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass nach summarischer Prüfung betreffend Ehrverletzung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege, weshalb sie beantrage, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegner 1 und 2 sei nicht zu erteilen (Urk. 2). 5. Hintergrund der Strafanzeige bildete eine von der Kantonspolizei Zürich an zwei Personen erteilte Fahrbewilligung auf dem mit einem Fahrverbot belegten D._____-Strasse in Uster. Nachdem der Gesuchsteller 1 davon Kenntnis erlangt hatte, wandte er sich mit Schreiben vom 18. April 2012 mit Fragen dazu an die Kantonspolizei Zürich. Während in der Folge Abklärungen in der Sache durch die Kantonspolizei Zürich vorgenommen wurden, gelangte der Gesuchsteller 1 am 27. April 2012 in der Sache telefonisch an den Gesuchsgegner 1 und reichte gleichentags ein weiteres Schreiben ein, in welchem er sich beim Vorgesetzten des Gesuchsgegners 1 über diesen beschwerte. Als Stellungnahme dazu verfasste der Gesuchsgegner 1 den fraglichen Rapport vom 4. Mai 2012, in welchem er die sachverhaltsmässige Ausgangslage und den Ablauf der Ermittlungen nach Einsicht in das Schreiben des Gesuchstellers 1 vom 18. April 2012 darstellte sowie die relevanten Punkte des halbstündigen Telefongesprächs mit dem Gesuchsteller 1 zusammengefasst wiedergab und persönliche Bemerkungen sowie ein Fazit,
- 4 wonach sich die Kantonspolizei für Äusserungen im erwähnten Telefongespräch nicht zu entschuldigen habe, anbrachte. Die vom Gesuchsteller 1 gerügten Äusserungen im Rapport finden sich zwischen der erwähnten Zusammenfassung und dem Fazit (Urk. 3/2). Im Rahmen eines Rekursverfahrens des Gesuchstellers 1 gegen die Kantonspolizei Zürich betreffend die Erteilung der vorerwähnten Fahrbewilligung reichte die Kantonspolizei Zürich, vertreten durch die Gesuchsgegnerin 2, ihre Akten, unter anderem den Rapport vom 4. Mai 2012, der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein (Urk. 3/2/3). 6.1 Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB in seiner Ehre angreift. Erfasst werden einerseits ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ausschliesslich gegenüber dem Verletzten selbst und andererseits ehrverletzende Werturteile diesem sowie Dritten gegenüber. Ein Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (vgl. BSK StGB II-F. Riklin, Vor Art. 173 N 23 und Art. 177 N 3). Da es sich bei den vom Gesuchsteller 1 gerügten Äusserungen im Rapport vom 4. Mai 2012 weder um an diesen gerichtete Äusserungen handelt, noch um Formal- oder Verbaliniurien im Sinne reiner Werturteile, erweist sich der Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB als offensichtlich und klarerweise unbegründet. 6.2 Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich, auf Antrag, strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Tut er dies wider besseres Wissen, macht er sich, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlichsittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist ins-
- 5 besondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen (vgl. BSK StGB II, a.a.O., Vor Art. 173 N 13). Ein relevanter Ehreingriff liegt dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Massgebend bei der Beurteilung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (vgl. BSK StPO II, a.a.O., Vor Art. 173 N 23 m.w.H.). 6.3 Der Vorwurf, eine Äusserung einer Person entspreche nicht der Wahrheit, vermag für sich allein noch keinen Verdacht auf eine Ehrverletzung zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, wie erwähnt, ob mit der Äusserung nach der Durchschnittsauffassung die Persönlichkeit in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt wird. Dies ist für die gerügten Textpassagen im fraglichen Rapport vom 4. Mai 2012 zu verneinen. So wird nicht ersichtlich, inwiefern die im Rapport geäusserten Feststellungen, wonach der Gesuchsteller 1 bei der Stadt Uster bestens bekannt sei, weil er schon zahlreiche Reklamationen, Rekurse und Einsprachen erhoben habe, dass jeweils stundenlange Gespräche und Auseinandersetzungen mit dem Gesuchsteller 1 stattgefunden hätten, die nie zu einem Ziel geführt hätten und dass der Gesuchsteller 1 den Behörden gegenüber feindlich eingestellt sei und als uneinsichtig gelte, den Gesuchsteller 1 moralisch verwerflicher Handlungen bezichtigen würde bzw. einer Eigenschaft, die geeignet wäre, ihn dadurch als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Davon kann auch hinsichtlich der Aussage im Rapport nicht ausgegangen werden, wonach der Gesuchsteller 1 die Äusserungen, die der Gesuchsgegner 1 im Telefongespräch vom 27. April 2012 diesem gegenüber gemacht habe, vollkommen und äusserst perfid verdreht habe. So erklärte der Gesuchsgegner 1 im Rapport das von ihm in der angegebenen Weise geschilderte Verhalten des Gesuchstellers 1 situationsbedingt mit dessen Frustration über die Erfolglosigkeit des Vorhabens, insbesondere von ihm (dem Gesuchsgegner 1)
- 6 das Dokument der Fahrbewilligung übermittelt zu erhalten (vgl. Urk. 3/2/1 S. 3). Damit ist die erwähnte Äusserung des Gesuchsgegners 1 im Rapport nach den Umständen und einer Durchschnittsauffassung nicht im Sinne eines negativen Urteils über die Person und den Charakter des Gesuchstellers 1 zu verstehen. Die vom Gesuchsteller 1 gerügten Passagen im Rapport vom 4. Mai 2012 verletzen den von den Ehrverletzungsdelikten geschützten Persönlichkeitsbereich nicht. Somit liegt weder gegenüber dem rapportierenden Gesuchsgegner 1 noch gegenüber der unbekannten Person, auf welche sich drei der vier gerügten Äusserungen des Gesuchsgegners 1 stützen, ein deliktsrelevanter Tatverdacht betreffend übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB bzw. Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB vor. Da die gerügten Passagen im Rapport vom 4. Mai 2012 keinen ehrverletzenden Charakter haben, erweist sich auch die - im Rahmen der Amtspflicht der Gesuchsgegnerin 2 (Art. 14 StGB) - erfolgte Weiterleitung des Rapports durch diese an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich als strafrechtlich nicht relevant. 7. Zusammenfassend kann von einem Anfangsverdacht betreffend Ehrverletzung (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) nicht ausgegangen werden, womit die Strafanzeige unbegründet erscheint. Die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens ist somit nicht zu erteilen. Damit erübrigte es sich auch, den Gesuchsgegnern 1 und 2 Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. 8. Im Ermächtigungsverfahren sind weder Kosten zu erheben noch Prozessentschädigungen auszurichten. 9. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG beim Bundesgericht erhoben werden.
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wird die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegner 1 und 2 nicht erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller 1 (per Gerichtsurkunde) − die Gesuchsgegner 1 und 2 (je gegen Empfangsschein) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 61 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 61, im Doppel, unter Rücksendung der eingereichten Akten zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 8 - Zürich, 11. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
F. Gisler Monzón
Beschluss vom 11. April 2013 Erwägungen: 1. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wird die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegner 1 und 2 nicht erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Gesuchsteller 1 (per Gerichtsurkunde) die Gesuchsgegner 1 und 2 (je gegen Empfangsschein) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 61 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 61, im Doppel, unter Rücksendung der eingereichten Akten zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundes...