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Zürich Obergericht Strafkammern 21.10.2025 SU250020

21. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,373 Wörter·~17 min·9

Zusammenfassung

Mehrfache fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250020-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichter B. Amacker sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 21. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ gegen Stadtrichteramt B._____, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. März 2025 (GC250023)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts B._____ vom 1. Februar 2024 (Urk. 26/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 44 S. 18 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln ­ durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV sowie ­ durch Falschparkieren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV. 2. Die Einsprecherin ist nicht schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und Abs. 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV (Parkvorfall vom 17. August 2023) und wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 340.–. 4. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der Einsprecherin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 8. Die Kosten des Stadtrichteramtes B._____ im Betrag von Fr. 630.– (Fr. 330.– Verfügungskosten sowie Fr. 300.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 340.– werden durch das Stadtrichteramt B._____ eingefordert. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: a) der Beschuldigten: (Urk. 45 S. 2) " 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 11. März 2025 sei betreffend Ziff. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 aufzuheben. 2. Es sei die Berufungsklägerin von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse." b) des Stadtrichteramts B._____: (Urk. 48 S. 2) Verzicht auf Anschlussberufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 3 f.). 2. Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 18. März 2025 innert gesetzlicher Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2025 an (Urk. 40). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 29. April 2025 zugestellt (Urk. 43/2). Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Datum Poststempel) reichte die Beschuldigte wiederum fristgerecht ihre Berufungserklärung an das Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2025 wurde dem Stadtrichteramt die Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 46). Das Stadtrichteramt verzichtete innert Frist auf Anschlussberufung (Urk. 48).

- 4 - 3. Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten First angesetzt, um die Berufungsbegründung einzureichen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte die Beschuldigte innert Frist ihre Berufungsbegründung samt Honorarnote für das Berufungsverfahren ein (Urk. 51 f.). In der Folge wurde dem Stadtrichteramt Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 53). Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 55). Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 verzichtete das Stadtrichteramt explizit auf eine Berufungsantwort und verwies auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Akten (Urk. 56). Die genannte Eingabe wurde anschliessend der Beschuldigten zugestellt (Urk. 56 in fine). Diese liess sich nicht mehr vernehmen. Beweisanträge wurden nicht gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch – wir im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvoll-

- 5 ständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO- BÄHLER, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 1.3. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 1, 3 und 4 (Schuldspruch und Strafe) sowie 5, 7 und 8 (Parteientschädigung und Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 45 S. 2; Urk. 51 S. 2). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2025 ist somit – unter Berücksichtigung des Verbots der "reformatio in peius" bzw. des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 und 6, deren Rechtskraft vorzumerken ist, umfassend zu prüfen.

- 6 - III. Sachverhalt 1. Das Stadtrichteramt wirft der Beschuldigten mehrfache fahrlässige Überschreitung der zulässigen Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld (Parkuhr) vor, indem sie als Lenkerin des Personenwagens VW Polo mit deutschem Kennzeichen 1 am 13. Mai 2023, zwischen 11.28 Uhr und 15.42 Uhr, gegenüber der C._____-strasse 2 in B._____ 3 die zulässige Parkzeit um mehr als vier Stunden und als Lenkerin des Personenwagens Opel mit deutschem Kennzeichen 4 am 17. August 2023, um 12.44 Uhr, an der C._____-strasse 5 in B._____ 3 die zulässige Parkzeit bis zwei Stunden überschritten habe. Zudem habe die Beschuldigte als Lenkerin des Personenwagens Skoda mit deutschem Kennzeichen 6 am 25. August 2023, um 13.37 Uhr, am D._____ [Quartier] 7 in B._____ 8, am 30. August 2023, um 17.24 Uhr, an der C._____-strasse 5 in B._____ 3, am 1. September 2023, zwischen 10.06 Uhr und 11.03 Uhr, an der C._____-strasse 5 in B._____ 3 sowie am 7. September 2023, um 11.55 Uhr, an der C._____-strasse 5 in B._____ 3 jeweils fahrlässig die zulässige Parkzeit bis zwei Stunden überschritten (act. 26/1). Ferner habe sich die Beschuldigte des mehrfachen Falschparkierens schuldig gemacht, indem sie als Lenkerin des Personenwagens VW Polo mit deutschem Kennzeichen 1 am 2. Oktober 2023, um 20.05 Uhr, an der E._____strasse 9 und am 3. Oktober 2023, um 15.54 Uhr, an der E._____-strasse 10 in B._____ 11 ihr Fahrzeug pflichtwidrig unvorsichtig auf einem nicht für diese Fahrzeugart oder Benutzergruppe bestimmten Parkfeld parkiert habe (Urk. 26/1). 2. Die Beschuldigte hat den ihr zur Last gelegten Sachverhalt bereits anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung anerkannt (Prot. I S. 10 ff.) und stellt ihn im Berufungsverfahren nicht in Abrede (Urk. 51 S. 2). Ihr Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, namentlich mit den jeweiligen Polizeirapporten und Fotodokumentationen der Stadtpolizei Zürich (Urk. 1-8). Anhaltspunkte für eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz bestehen nicht, und die Beschuldigte macht eine solche auch nicht geltend. Der Anklagesachverhalt ist daher – in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 44 S. 5) – als erstellt zu betrachten.

- 7 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Verbotsirrtum / Grundsatz von Treu und Glauben 1.1. Die Beschuldigte bringt vor, sie habe sich über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens im Irrtum befunden. Sie habe ihren Schwerbehindertenausweis sowie ein ärztliches Attest jeweils sichtbar hinter die Windschutzscheibe ihres Fahrzeugs gelegt und sei deshalb davon ausgegangen, rechtmässig zu parken. Zudem habe sie von verschiedenen Behörden unterschiedliche Auskünfte erhalten, weshalb sie darauf habe vertrauen dürfen, dass ihr Verhalten zulässig sei (Urk. 51 S. 5 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Verbotsirrtum zutreffend dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 9 ff.). Zutreffend ist insbesondere, dass ein Vertrauensschutz nur bis zum 24. August 2023 in Betracht fällt. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beschuldigte aufgrund teilweise widersprüchlicher behördlicher Auskünfte annehmen, dass Schwerbehindertenausweis und ärztliches Attest genügen, um Parkprivilegien in Anspruch zu nehmen. Ein schuldhaftes Verhalten ist ihr insoweit nicht vorzuwerfen. Folgerichtig hat die Vorinstanz die Beschuldigte für den Parkvorfall vom 17. August 2023 freigesprochen (Urk. 44 S. 18). Im Übrigen ist die Beschuldigte auch für den Parkvorfall vom 13. Mai 2023 freizusprechen. 1.3. Mit Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom 24. August 2023 wurde der Beschuldigten jedoch unmissverständlich mitgeteilt, dass ein deutscher Schwerbehindertenausweis nicht genüge und das gebührenfreie Parkieren zwingend eine gültige Behindertenparkkarte voraussetze. Zugleich wurde ihr angezeigt, dass weitere Einwände ihrerseits nicht berücksichtigt und solche an die zuständige Übertretungsstrafbehörde weitergeleitet würden (Urk. 2/5). Spätestens ab diesem Zeitpunkt war es der Beschuldigten verwehrt, in guten Treuen noch auf frühere Auskünfte zu vertrauen; die eindeutige behördliche Klarstellung liess keinen fortbestehenden Vertrauensschutz mehr zu. Der Einwand, das erwähnte Schreiben nicht erhalten zu haben (vgl. Urk. 51 S. 7 f.), verfängt nicht. Die Beschuldigte hatte ausdrücklich ausschliessliche Kommunikation per E-Mail verlangt und der unver-

- 8 schlüsselten Übermittlung zugestimmt (Urk. 2/2 S. 2). Die Verantwortung für den Zugriff auf ihre elektronische Post lag somit allein bei ihr. 1.4. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte bereits vor dem 24. August 2023 weitreichende Schritte zur Erlangung einer Behindertenparkkarte unternahm und sogar eine Untätigkeitsbeschwerde in Deutschland einreichte (vgl. Urk. 51 S. 3). Ebenso war die Problematik der fehlenden Parkkarte bereits in einem früheren Verfahren gegen sie thematisiert worden (vgl. Urk. 44 S. 8 i.V.m. Urk. 20 S. 1). Unter diesen Umständen war der Beschuldigten die Notwendigkeit einer solchen Behindertenparkkarte offenkundig bewusst; andernfalls wären ihre umfangreichen Bemühungen zu deren Erlangung nicht nachvollziehbar. Damit steht fest, dass spätestens ab dem 24. August 2023 auch kein beachtlicher Verbotsirrtum mehr vorlag. 2. Wahrung berechtigter Interessen 2.1. Die Beschuldigte macht weiter geltend, die Nutzung der gebührenpflichtigen Parkplätze sei für sie unabdingbar gewesen, um ihre beruflichen Verpflichtungen wahrzunehmen und ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Das Überschreiten der zulässigen Parkdauer sei nach ihrer Darstellung die einzige Möglichkeit gewesen, Alltag und Erwerbstätigkeit in der gebotenen Weise zu bewältigen (Urk. 51 S. 11 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschuldigten zwar eingehend gewürdigt und dabei auch den in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck berücksichtigt, wonach die Beschuldigte kurze Gehstrecken ohne Weiteres zu bewältigen vermochte (Urk. 44 S. 13). Auf diesen Augenschein abzustellen, erweist sich jedoch als wenig tragfähig. Derartige punktuelle Beobachtungen besitzen nur beschränkte Beweiskraft, da gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Atemnot oder Schmerzen weder zuverlässig von aussen erkennbar noch in ihrer Intensität konstant sind und das Gericht überdies mangels medizinischer Fachkenntnis daraus keine belastbaren Rückschlüsse ziehen kann. Ausschlaggebend sind vielmehr die aktenmässig dokumentierten Umstände. So nutzte die Beschuldigte regelmässig die Parkplätze an der E._____-strasse 9/10, von denen

- 9 der Fussweg bis zu ihrem damaligen Arbeitsplatz beim Eingang des F._____ (vgl. Urk. 7 f., Urk. 36 S. 3 und Prot. S. 6) gemäss Google Maps rund 400 Meter beträgt. Diese Strecke legte sie nicht bloss vereinzelt, sondern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmässig und damit mindestens zweimal pro Arbeitstag zurück. Damit überschritt sie die im ärztlichen Attest von 2014 ausgewiesene Belastungsgrenze von 50 bis 100 Metern deutlich. Es ist nachvollziehbar, dass dies nur unter erheblichem Kraftaufwand und Inkaufnahme von Beschwerden möglich gewesen sein mag. Gleichwohl verdeutlicht die wiederholte Bewältigung solcher Distanzen, dass ihre tatsächliche Gehfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum klar über den attestierten Einschränkungen lag. Dass die Beschuldigte die Umstände weder im vorinstanzlichen noch im hiesigen Verfahren thematisierte, fügt sich stimmig in das Gesamtbild ein und unterstreicht, dass ihre Belastbarkeit zwar beschränkt, tatsächlich jedoch deutlich höher war, als im Attest ausgewiesen. Im Ergebnis ist die Würdigung der Vorinstanz daher zutreffend, wonach von einer grösseren Gehfähigkeit der Beschuldigten auszugehen ist, als das ärztliche Attest aus dem Jahr 2014 vermuten lässt. 2.3. Nicht zu verkennen ist, dass die gesundheitliche Situation der Beschuldigten ihren Alltag erheblich erschwert und für sie mit deutlichen Belastungen verbunden ist. Solche Umstände vermögen jedoch keine Ausnahme von den geltenden Parkvorschriften zu begründen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben oder der gesellschaftlichen Teilhabe ergibt sich nichts anderes. Diese Rechte behalten zwar ihre Bedeutung, können im konkreten Fall die bestehenden gesetzlichen Regelungen jedoch nicht ausser Kraft setzen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erkannt, dass die Beschuldigte auch aus diesem aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 3. Diskriminierungsverbot 3.1. Die Beschuldigte sieht sich durch die verzögerte Ausstellung der Behindertenparkkarte in ihren Rechten nach der UNO-Behindertenrechtskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Bundesverfassung verletzt. Sie macht geltend, sie sei dadurch während drei Monaten faktisch von der Nutzung

- 10 der Parkerleichterungen ausgeschlossen gewesen, was ihre Erwerbstätigkeit und gesellschaftliche Teilhabe eingeschränkt habe (Urk. 51 S. 9 ff.). 3.2. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein rechtswidriges Verzögern des Verfahrens im Zusammenhang mit der Ausstellung der begehrten Behindertenparkkarte nicht ersichtlich ist (Urk. 44 S. 11 f.). Massgeblich ist, dass die Beschuldigte erst im Sommer 2023 einen Wohnsitz im Kanton B._____ begründete; zuvor fehlte es an einer Zuständigkeit für die Ausstellung (Urk 18/1; Urk. 51 S. 4). Dass sie die Parkkarte am 15. Oktober 2023 erhielt (Urk. 51 S. 4), lässt daher keine amtliche Verzögerung erkennen. Vielmehr wurde das Verfahren sachgerecht vorangetrieben. Das Strassenverkehrsamt B._____ forderte die Beschuldigte auf, ein aktuelles ärztliches Attest einzureichen (vgl. Urk. 18 S. 2), was angesichts des Umstands, dass das zuletzt vorgelegte Attest aus dem Jahr 2014 stammte (u.a. Urk. 1/4), ohne Weiteres geboten war. Vor diesem Hintergrund liegt keine Verzögerung vor. Auch stellt eine Bearbeitungsdauer von rund drei Monaten bis zur Ausstellung der Behindertenparkkarte keine unangemessen lange Zeitspanne dar. Eine Verweigerung der Ausstellung innert nützlicher Frist oder gar eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung ist nicht erkennbar. Vielmehr ist ersichtlich, dass der Beschuldigten schliesslich eine auf fünf Jahre gültige Parkkarte ausgestellt wurde (Urk. 18/1/3) – eine deutlich grosszügigere Regelung als die sonst übliche Jahresbefristung (vgl. Urk. 36 S. 3). Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt keine Benachteiligung vor. 3.3. Es ist nachvollziehbar, dass die Übergangszeit für die Beschuldigte als belastend erschien und die in dieser Zeit ausgesprochenen Bussen von ihr als ungerecht empfunden wurden. Doch vermag dies keine Verletzung des Diskriminierungsverbots zu begründen. Die Pflicht, während dieser Zeit auf anderweitige Parkmöglichkeiten auszuweichen, war – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 44 S. 13 f.) – zumutbar und erreicht nicht die Schwelle einer relevanten Benachteiligung. Dies gilt umso mehr, als selbst mit gültiger Parkkarte nicht in allen Fällen gebührenfreies Parkieren zulässig ist (vgl. Art. 20a Abs. 2 VRV).

- 11 - 4. Opportunitätsgrundsatz Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung, wie sie die Beschuldigte erneut beantragt (Urk. 51 S. 13 f.), kommt nicht in Betracht. Weder ist ihr Verschulden als geringfügig einzustufen noch sind die Tatfolgen von unerheblicher Bedeutung, wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 44 S. 14 f.), worauf verwiesen werden kann. 5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Beschuldigte der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV sowie durch Falschparkieren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 340.– ist unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Prot. I S. 6 ff.) zu übernehmen. Anzumerken ist, dass der Ausfällung einer höheren Busse gegen die einzig appellierende Beschuldigte ohnehin das Verbot der reformatio in peius entgegenstünde (Art. 391 Abs. 2 StPO). Durch die Beschuldigte wurde die Strafzumessung im Übrigen nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet. 2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 44 S. 18). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 7 und 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 12 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihr daher aufzuerlegen. Eine Entschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. Die Einsprecherin ist nicht schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und Abs. 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV (Parkvorfall vom 17. August 2023) und wird diesbezüglich freigesprochen. 3.-5. (…) 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)" 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abös. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und Abs. 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV (Parkvorfall vom 13. Mai 2023) und wird diesbezüglich freigesprochen. 2. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln ­ durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und Abs. 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV (Parkvorfälle vom 25. August 2023, 30. August 2023, 1. September 2023 und 7. September 2023) sowie ­ durch Falschparkieren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV (Parkvorfälle vom 2. Oktober 2023 und 3. Oktober 2023). 3. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 340.– bestraft. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 7 und 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 14 - 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Stadtrichteramt B._____  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Mutlu

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