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Zürich Obergericht Strafkammern 19.05.2025 SU240038

19. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,930 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240038-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 19. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2024 (GC240011)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 4. Dezember 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71 S. 25 ff.) 1. Der Einsprecher ist schuldig des fahrlässigen Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich im Betrag von Fr. 550.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2020-015-161 vom 4. Dezember 2020 sowie Fr. 300.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 8. Juli 2024 (GC240011) sei aufzuheben.

- 3 - 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 3. Die Kosten des Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. ___________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2024 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 73) und liess mit Eingabe vom 18. September 2024 (eingegangen am: 23. September 2024) fristgerecht die Berufungserklärung durch Rechtsanwalt X._____ einreichen (Urk. 76). 2. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2024 wurde Rechtsanwalt X._____ Frist angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob er zur Tätigkeit im Monopolbereich berechtigt ist (Urk. 77). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 teilte dieser mit, dass er über keine Berechtigung zur Tätigkeit im Monopolbereich verfüge, jedoch weiterhin als Zustellungsempfänger des Beschuldigten fungieren wolle (Urk. 79), weshalb er nicht als Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren auftreten kann und aus dem Rubrum gelöscht wurde (vgl. Urk. 80). 3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2024 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 80). Mit Eingabe vom 1. November 2024 erklärte das Stadtrichteramt, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 82). 4. Am 12. November 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten

- 4 - Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 83). 5. Die Berufungsbegründung liess der Beschuldigte durch Rechtsanwalt X._____ einreichen (Urk. 85). Da dieser – wie oben erwähnt – nicht als Verteidiger auftreten kann, wurde er darauf hingewiesen, eine rechtsgültige Eingabe des Beschuldigten, welche von diesem persönlich unterzeichnet wurde, einzureichen (Urk. 86). Der Beschuldigte erklärte sich im Übrigen damit einverstanden, dass Rechtsanwalt X._____ weiterhin als sein Zustellungsempfänger fungiert (Urk. 88). 6. Nachdem die Berufungsbegründung vom Beschuldigten persönlich unterzeichnet und innert Frist eingereicht wurde (Urk. 87), wurde sie dem Stadtrichteramt sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 27. November 2024 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 89). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 auf eine Berufungsantwort (Urk. 91), während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 92). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales A. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Bestrafung (Dispositivziffern 2 und 3) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 5 und 6; Urk. 87 S. 1). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Nachdem das Stadtrichteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositiv-

- 5 ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. B. Kognition 1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Bei der Überprüfung des Sachverhalts ist die Kognition des Berufungsgerichts auf offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Feststellungen der Vorinstanz beschränkt. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 141 IV 369 E. 6.3; BGE 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 144 V 50 E. 4.2; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGer 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 3. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung unterliegt das Berufungsgericht hingegen keiner Beschränkung seiner Überprüfungsbefugnis. Vielmehr hat es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu beurteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 398 N 23).

- 6 - 4. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). III. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Lenker eines Reisecars am 14. August 2019, um 17.28 Uhr, in B._____ beim C._____-platz, in Richtung D._____ fahrend, auf Höhe der Verzweigung mit der E._____-strasse, infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das dortige Lichtsignal missachtet zu haben, welches bereits seit 0.70 Sekunden Rot anzeigte (Urk. 3). 1.2. Der Beschuldigte bestritt, das Lichtsignal bei Rot passiert zu haben. Er machte geltend, dass das Lichtsignal Grün für seine Fahrtrichtung angezeigt habe, als er auf die Kreuzung zugefahren sei, wobei er jedoch kurz vor der Haltelinie habe anhalten müssen, da von rechts und links durch den Querverkehr noch ein Rückstau bestanden habe. Als er erkannt habe, dass sich der Rückstau aufzulösen begonnen habe, habe er sich langsam in Bewegung gesetzt. Zum Zeitpunkt, als er seine Fahrt fortgesetzt habe, habe das Lichtsignal noch Grün angezeigt (Urk. 16). 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl umschrieben ist, als vollumfänglich erstellt (Urk. 75 S. 21 f.). 1.4. Der Beschuldigte rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das vom Beschuldigten vorgelegte Privatgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Schluss komme, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, die Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überquert zu haben. Die Vorinstanz habe jedoch dieses Gutachten nicht berücksichtigt, sondern eigene Erwägungen angestellt. Damit habe sie sich eine Kenntnis in technischen Dingen angemasst, die ihr nicht zustehe, da die entsprechende Sachkenntnis fehle. Dabei werde nicht verkannt, dass einem sogenannten Privatgutachten nicht der gleiche Beweiswert zukom-

- 7 men könne, wie dies bei einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten der Fäll sei. Allerdings habe die Vorinstanz den vom Beschuldigten gestellten Antrag auf Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens abgelehnt, womit sie gegen den dem Beschuldigten zustehenden Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verstossen habe. Das Urteil der Vorinstanz sei daher aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen, gegebenenfalls möge das Berufungsgericht das Verfahren an die Vorinstanz zurückweisen (Urk. 87 S. 1 f.). 2. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Würdigung des Sachverhaltes die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt zusammengefasst (Urk. 75 S. 15 ff.). Ferner wurden die relevanten Beweismittel zutreffend referenziert und die Aussagen des Beschuldigten widergegeben (Urk. 75 S. 8 ff.). Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung bzw. punktueller Hervorhebung sei auf Folgendes verwiesen: Die Vorinstanz hat die im Recht liegende Fotodokumentation mit insgesamt vier Bildaufnahmen inklusive Zeit- und Geschwindigkeitsangaben des vom Beschuldigten gelenkten Reisecars korrekt verschriftlicht, worauf zu verweisen ist (Urk. 75 S. 8 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aus dieser Fotodokumentation hervorgeht, dass sich der vom Beschuldigten gelenkte Reisecar im Zeitpunkt, als das Lichtsignal seit 0.975 Sekunden Rot angezeigt hat, bereits im Bereich nach der weissen Haltelinie der Fahrspuren für den motorisierten Verkehr, etwa auf Höhe der gelben Haltelinie für die Fahrradspur, befunden und er folglich das Lichtsignal bei Rot passiert hat, ist ebenfalls zutreffend (Urk. 75 S. 17; Urk. 1/1). Ergänzend anzumerken ist, dass sich weder dem Eichzertifikat noch dem Zustandsbericht entnehmen lässt, dass das Messmittel nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt hätte (Urk. 2 und Urk. 11/2-4), und die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss kommt, dass sich der Reisecar zum Zeitpunkt, als das Lichtsignal von Gelb auf Rot schaltete, rund drei Meter vor der Haltelinie befunden und damit der Beschuldigte das Lichtsignal unweigerlich bei Rot überfahren hat (vgl. Urk. 75 S. 20 Ziffer III.5.11.).

- 8 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Standpunkt (vgl. Ziffer III.1.2.; Urk. 16) nicht von vornherein als unglaubhaft und unplausibel erscheint, dieser jedoch aufgrund des objektiv vorhandenen Beweismittels – konkret der Fotodokumentation inklusive Zeit- und Geschwindigkeitsangaben – wie oben ausgeführt, widerlegt wird. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall darum geht, ob das Lichtsignal im Zeitpunkt des konkreten Überfahrens der Haltelinie Rot oder Grün respektive Gelb angezeigt hat. Hinsichtlich der eingereichten schriftlichen "Zeugenaussagen" (Urk. 29/1-2) ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass sich beide Personen lediglich dahingehend äusserten, dass das fragliche Lichtsignal beim Los- bzw. Weiterfahren des Reisecars Grün angezeigt habe, was jedoch das objektive Beweismittel nicht zu entkräften vermag, sondern vielmehr dieses die "Zeugenaussagen" widerlegt (vgl. Urk. 75 S. 20 Ziffer III.5.11.). Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Privatgutachten zutreffend und ausführlich wiedergegeben, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 75 S. 17 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Privatgutachten unter Umständen immerhin aber geeignet sein kann, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachten zu begründen (vgl. BGer 6B_729/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.7.3; BGE 141 IV 369 E. 6.2; BGer 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 2.4.4; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt eine begründete Stellungnahme einer sachverständigen Person zu formulierten Fragen dar, die zumeist wissenschaftlich, aber unter Umständen auch durch ein anderes Spezialwissen begründbar ist. Grundsätzlich dienen Gutachten der Ermittlung eines spezifisch fachlichen Sachverhalts. In den häufigsten Fällen beurteilt die sachverständige Person bereits feststehende Tatsachen, soweit dies einer besonderen Sachkunde bedarf. Es geht um Schlussfolgerungen aus selbst gewonnenen oder den von Strafverfolgungsbehörden bereits ermittelten Tatsachen (HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 3. Aufl., Basel 2023, Art. 182 N 2). Entgegen der Meinung der Verteidigung ist nicht zu bean-

- 9 standen, wenn die Vorinstanz das Privatgutachten bemängelt, da dieses von falschen – konkret tatsachenwidrigen – Annahmen ausgeht (vgl. Urk. 75 S. 18 ff.; Urk. 44 S. 13 f.). Dabei geht es nicht um fachliche Schlussfolgerungen, sondern um Tatsachen, die einem Gutachter als Teil des Sachverhalts zur Erstellung eines Gutachtens zur Verfügung gestellt werden. So gehen die Gutachter im Privatgutachten beispielsweise entgegen der ausgewiesenen tatsächlichen Geschwindigkeit von (abgerundet) 26 km/h von einer konstanten Geschwindigkeit des Reisecars von 24.1 km/h aus (Urk. 44 S. 14; Urk. 1/1; vg. auch Urk. 75 S. 19). Weiter trifft mit der Vorinstanz die im Privatgutachten getroffene Annahme, wonach für die Berechnung der vom Reisecar zurückgelegten Distanz zwischen der Haltelinie und den entsprechenden Positionen auf den verschiedenen Fotografien, der Beginn der Haltelinie massgebend sei, nicht zu (Urk. 44 S. 13). Gestützt auf Art. 75 SSV ist für die Berechnung der zurückgelegten Distanz des Reisecars nicht der Beginn, sondern das Ende der Haltelinie massgebend. Zudem erscheint auch die Rekonstruktion der Fahrzeugpositionen im Privatgutachten zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt worden zu sein. Mit der Vorinstanz ist auf dem ersten Foto erkennbar, dass sich der Reisecar etwa auf der Höhe der im Vergleich zur Fahrbahn für den motorisierten Strassenverkehr etwas vorgeschobenen gelben Haltelinie für Fahrräder befindet (Urk. 1/1). Im Privatgutachten erscheint die Position des Reisecars in der entsprechenden Anlage VII aus der Vogelperspektive jedoch im Vergleich zur tatsächlichen Position deutlich vorgerückt, die Front des Reisecars befindet sich nicht auf derselben Höhe wie die gelbe Haltelinie für Fahrräder (vgl. Urk. 44 Anhang VII). Vor diesem Hintergrund ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben hat, zumal das Privatgutachten – ausgehend von tatsachenwidrigen Annahmen – von vornherein nicht geeignet ist, die Notwendigkeit eines gerichtlichen Gutachtens zu begründen. Wenn die Vorinstanz somit – ungeachtet dessen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem Privatgutachten ohnehin nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie einem Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde – nicht auf das Privatgutachten abstellt, verfällt sie nicht in Willkür.

- 10 - 3. Mit der Vorinstanz lässt sich gestützt auf die Fotodokumentation mit Zeitund Geschwindigkeitsangaben (Urk. 1/1) der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt erstellen. Eine offensichtlich unrichtige oder auf Rechtsverletzung basierende Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz liegt jedenfalls nicht vor. IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat zu Recht nicht vorgebracht, dass die rechtliche Würdigung der Vorinstanz für den Fall, dass sich der angeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lasse, unzutreffend sei. Der Beschuldigte ist daher des fahrlässigen Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 250.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest (Urk. 75 S. 24 f.). Der Beschuldigte hat die Strafzumessung der Vorinstanz für den Eventualfall eines Schuldspruchs nicht beanstandet. Nachdem einzig er Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere als leicht zu werten, zumal sich aus den Akten keine Besonderheiten entnehmen lassen, die auf eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schliessen lassen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass auf den Fotografien keine Fussgänger oder Verkehrsteilnehmer aus der Querstrasse auf der Fahrbahn ersichtlich gewesen sind. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist ergänzend zu

- 11 berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte, wobei insgesamt das Verschulden als leicht zu werten ist. 3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nichts bekannt ist und er keine aktenkundige Vorstrafen aufweist. Mit der Vorinstanz erscheint es vor diesem Hintergrund als angemessen, den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 250.– wie vom Stadtrichteramt beantragt und von der Vorinstanz verhängt – zu bestrafen. 4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Angesichts des Verschuldens erweist sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen mit der Vorinstanz somit als angemessen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'800.– aufzuerlegen sind. 3. Ausgangsgemäss entfällt eine Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen in der Untersuchung sowie in den beiden gerichtlichen Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 12 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Vorinstanz 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Hug-Schiltknecht

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