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Zürich Obergericht Strafkammern 24.06.2025 SU240032

24. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,164 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240032-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 24. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Meilen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 27. März 2024 (GC230012)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 15. November 2022 (Urk. 3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 17 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des Nichtbeachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 sowie Abs. 1bis SSV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 250.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.– die weiteren Kosten betragen: CHF 250.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren; CHF 150.– nachträgliche Gebühren; CHF 1'900.– Kosten total. 5. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Gerichtskasse in Rechnung. Die Kosten der Strafuntersuchung in der Höhe von CHF 400.– (CHF 250.– Gebühr für das Vorverfahren und CHF 150.– nachträgliche Gebühren) sowie die Busse (CHF 250.–) stellt die Kasse des Statthalteramts Bezirk Meilen in Rechnung. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: Des Beschuldigten (Urk. 59 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. März 2024 GC230012 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Staates für sämtliche Instanzen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Das Statthalteramt Bezirk Meilen erliess am 15. November 2022 einen Strafbefehl (ST.2022.1445) gegen den Beschuldigten (Urk. 3). Dagegen erhob dieser fristgerecht Einsprache (Urk. 4). Nach Durchführung einer Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 6) hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten am 30. Mai 2023 (Urk. 14) dem Bezirksgericht Meilen. Nachdem weitere Abklärungen getätigt wurden (vgl. Urk. 21; Urk. 23), fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung am 27. März 2024 statt (Prot. I S. 7 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung fand die Zeugeneinvernahme von Fw mbA B._____ (Prot. S. 8 ff., 17 f.) sowie die Befragung des Beschuldigten statt (Prot. I S. 14 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und dem Beschuldigten in unbegründeter Form übergeben (Urk. 42; Prot. I S. 19 ff.). Der Beschuldigte meldete noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 20). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 13. Juni 2024 zugestellt (Urk. 45; Urk. 46/1). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 2. Juli 2024 innert Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 48). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 wurde dem Statthalteramt die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich

- 4 zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 verzichtete das Statthalteramt auf Anschlussberufung (Urk. 53). In der Folge wurde mit Beschluss vom 31. Juli 2024 die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftliche Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist seine Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung ein (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2024 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz zugestellt und ihnen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung gesetzt (Urk. 60). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 verzichtete das Statthalteramt auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 62). Der Beschuldigte reichte sodann mit Schreiben vom 7. Januar 2025 eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 63). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Kognition des Berufungsgerichts Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023,

- 5 - Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; ZIMMERLIN in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die von Berufungsklägern vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 3. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 59 S. 2). Entsprechend wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 4. Verwertbarkeit Videoaufnahme 4.1. In prozessualer Hinsicht wendet sich der Beschuldigte gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen (Urk. 13A/1–2). Zur Begründung führt er Folgendes an (Urk. 59 S. 4 f.): Es sei nicht klar, wer das Video mit welcher Anlage aufgenommen habe. In der Beilage zum Zulassungszertifikat sei keine Rede von einer Video- Aufnahmefunktion. Für die Videoaufnahme gebe es keine Rechtsgrundlage, weshalb sie nicht verwertbar sei, was auch für die darauffolgenden Aussagen des Zeugen B._____ und des Beschuldigten gelte. 4.2. Die Vorinstanz hat das Zulassungszertifikat … vom 16. September 2014 vor der Hauptverhandlung beigezogen und den Parteien zugestellt, ohne dieses zu den Akten zu nehmen (vgl. Urk. 21). Das Zertifikat wurde im Berufungsverfahren aus der Datenbank des Eidgenössischen Instituts für Metrologie beigezogen

- 6 - (https://legnet.metas.ch/legnet2/Eichstellen/certsearch) und zu den Akten genommen (Urk. 64). 4.3. Der Einwand des Beschuldigten bezüglich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Videoaufnahme geht fehl. Gemäss Art. 9 Abs. 1 SKV setzt die Polizei bei Verkehrskontrollen – insbesondere bei der Kontrolle der Beachtung von Lichtsignalen (lit. b) – technische Hilfsmittel ein. Eine gesetzliche Grundlage zum Einsatz von technischen Hilfsmitteln – wie Videoaufnahmegeräten – zur Kontrolle von Lichtsignalen liegt damit vor. Der Beschuldigte zieht denn zu Recht nicht in Zweifel, dass (auch) das Erstellen von Fotografien im Rahmen der Geschwindigkeitskontrolle zulässig war. Aus dem Umstand, dass eine Videoaufnahmefunktion im Zulassungszertifikat nicht ausdrücklich erwähnt wird, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten herleiten. Zum einen geht aus dem Zulassungszertifikat hervor, dass mit Kameras des Typ "Nikon D7100" Bilder sowohl von Front als auch Heck der Fahrzeuge erfasst werden (vgl. Urk. 64 S. 2 Ziff. 1.1). Zum anderen nimmt die Kamera keine Messungen vor, es handelt sich mithin nicht um ein technisches Hilfsmittel, das Messzwecken dient gemäss Art. 9 Abs. 1bis SKV, weshalb die Messmittelverordnung bzw. messmittelspezifischen Verordnungen betreffend die zur Verkehrskontrolle installierte Kamera nicht zur Anwendung gelangen. Dass die Kamera in der Anlage untergebracht ist (vgl. Prot. I S. 11), ändert daran nichts. Nach dem Gesagten ist die Videoaufnahme, welche anlässlich der Verkehrskontrolle erstellt wurde, verwertbar. 5. Allgemeines 5.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 5.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies

- 7 in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 10. Februar 2022 um 17.28 Uhr mit einem Personenwagen bei der C._____-strasse 1 eine temporäre Lichtsignalanlage nicht beachtet zu haben. Diese sei, als der Beschuldigte durchgefahren sei, bereits 1.008 Sekunden auf rot gestanden (Urk. 3). 2. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt wie folgt als erstellt (Urk. 47 S. 6 ff.): 2.1. Zum Zeitpunkt, als die Lichtsignalanlage auf "fest gelb" gewechselt habe, sei der Beschuldigte noch relativ weit weg von der Lichtsignalanlage gewesen. Die Lichtsignalanlage sei in der Folge 4.322 s auf "fest gelb" gestellt gewesen. Beim Wechsel auf rot habe sich der Beschuldigte hinter dem Radfahrer und geschätzt 5 bis 8 m vor der Lichtsignalanlage befunden. Zum Zeitpunkt, als der Radfahrer über den Haltbalken gefahren und "geblitzt" worden sei, habe die Rotlichtzeit bereits 1.008 s betragen. Die Rotlichtzeit beim Beschuldigten habe folglich länger andauern müssen. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach ein technischer Defekt vorliegen müsse, qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptung, da der Autofahrer direkt hinter dem Beschuldigten vor der Lichtsignalanlage angehalten sei. Es bestünden keine Hinweise, dass das Lichtsignal Defekte aufgewiesen hätte. 2.2. Die Vorinstanz erachtet ferner als erstellt, dass der Abstand zwischen der Unterkante des Lichtsignals und dem Boden "bedeutend weniger" als 2.35 m betragen habe. Aufgrund der Umstände (signalisierte Baustelle, Gefahrenstelle mit Einspuren auf Gegenfahrbahn, Dämmerung, Feierabendverkehr) sei eine erhöhte Vorsichtspflicht der Verkehrsteilnehmer gefordert und erstellt, dass der Beschuldigte mit einer Verkehrsreglung durch eine Lichtsignalanlage habe rechnen müssen. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach sein Sichtfeld auf das Lichtsignal durch den Radfahrer vor ihm eingeschränkt gewesen sei, wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Zum Zeitpunkt, als die Ampel auf fest gelb gewechselt sei, habe der Radfahrer die Sicht des Beschuldigten offensichtlich nicht behindert, zumal dieser

- 8 zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Radstreifen neben dem Beschuldigten gefahren sei. Auch zu dem Zeitpunkt, als das Lichtsignal rot angezeigt habe, sei der Radfahrer gemäss der Videoaufnahme vor dem Beschuldigten gefahren und habe dessen Sicht auf das Lichtsignal am rechten Fahrbahnrand nicht behindert. 2.3. Nach einer eingehenden Sachverhaltswürdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte an der Lichtsignalanlage vorbeifuhr, als diese bereits mehr als 1.008 s auf rot gestellt war und dass der Beschuldigte die Lichtsignalanlage habe sehen können, als sie auf fest gelb gewesen und auch nachdem sie auf rot gewechselt sei. 3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt und kann in zweiter Instanz vollumfänglich übernommen werden. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt (Urk. 59 S. 6 ff.), vermag keine Willkür zu begründen: 3.1. In Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend gelbes Blinken bzw. fest gelb macht der Beschuldigte geltend, bei der Angabe "GLT 4.322" handle es sich nicht um die Dauer der Gelb- sondern der Grünphase (Urk. 59 S. 10). Es sei ihm bei der gefahrenen Geschwindigkeit ausserdem "weniger als eine halbe Sekunde, eher nur eine Drittelssekunde" verblieben, um auf das Rotlicht zu reagieren (Urk. 59 S. 8 f.), da die Rotphase direkt auf die Grünphase gefolgt sei. 3.2. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz begründet überzeugend und unter Verweis auf die Aussage des für die Kontrolle zuständigen Polizeibeamten, die Auskunft des Signalanlageherstellers sowie die Videoaufnahmen (insb. die rückseitigen Anzeigen "Y" und "R"), dass das Lichtsignal drei sich unterscheidende Signale anzeigte. Dem Beschuldigten ist zwar insofern Recht zu geben, als die Bezeichnung "GLT" (als mutmassliches Akronym für "Green Light Time") grundsätzlich nahelegt, dass es sich dabei um die Dauer der Grünphase handeln würde. Dass es sich bei der von Messanlage angegebenen GLT-Dauer von 4.322 s aber nicht um die Grünphase handeln kann, ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschuldigten zweifelsfrei bereits bei Betrachtung der Videoaufnahme: Die Grünphase dauerte gemäss der Videoaufnahme und der rückseitigen Signalanzeige (verschwinden der vorhergehenden Signalanzeige "R"), welche sich mit dem Fahr-

- 9 verhalten der Fahrzeugkolonne deckt, ca. 13 Sekunden, während die Gelbphase ("Y") bis zur Rotphase ("R") ca. 3-4 Sekunden dauerte. Entgegen der Interpretation des Beschuldigten bildet der Wert "GLT" offensichtlich die Gelb- und nicht die Grünphase ab. Gestützt wird dieser Befund dadurch, dass der Signalanlagehersteller (vgl. Urk. 9/3) sowie der für die Kontrolle zuständige Polizeibeamte (Prot. I S. 9) diese Ansicht teilen. 3.3. Offengelassen werden kann letztlich, ob die "Grünphase" tatsächlich durch ein grünes Licht oder ein gelb blinkendes Licht dargestellt wurde, zumal auch eine "Grünphase", welche durch ein gelb blinkendes Licht angezeigt würde, den Beschuldigten nicht entlasten würde. Vielmehr mahnt blinkendes gelbes Licht den Strassenbenützer gerade zu erhöhter Vorsicht (vgl. Art. 68 Abs. 6 SSV; Art. 70 Abs. 1 SSV). Wie die Vorinstanz zu Recht erwähnte, wäre der Beschuldigte insbesondere aufgrund der Signalisation, der Baustellensituation und des Ausscherens in die Gegenspur gehalten gewesen, besonders vorsichtig zu fahren, der Verkehrssituation besondere Aufmerksamkeit zu schenken, seine Fahrweise anzupassen und sich auf einen (auch plötzlichen) Halt vorzubereiten. Der Beschuldigte kann sich in dieser Situation nicht darauf berufen, von einem plötzlichen Wechsel des Lichtsignals überrascht worden zu sein. Dies gilt gerade deswegen, da er das Lichtsignal und die Baustellensituation bereits beim Anfahren und von weitem wahrgenommen hatte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass "Gelb" Halt für Fahrzeuge bedeutet, die noch vor dem Signal halten können (vgl. Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte behauptet, ihm sei zu wenig Zeit geblieben, um auf die geänderten Signale zu reagieren. Wenn dem so gewesen wäre, wäre dies auf ein unaufmerksames Verhalten zurückzuführen, was – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – ebenso einen Schuldspruch zur Folge hätte. Gemäss dem willkürfrei erstellten Sachverhalt der Vorinstanz hätte der Beschuldigte bei genügender Aufmerksamkeit und angepasster Fahrweise über genügend Zeit verfügt, um seine Fahrt zu verlangsamen und vor dem roten Lichtsignal anzuhalten. 3.4. Sodann stellt sich der Beschuldigte sinngemäss auf den Standpunkt, er habe das Signal "gelb fest" aufgrund der Position des vorausfahrenden Velofahrers nicht

- 10 wahrgenommen. Die Vorinstanz begründet ausführlich und insbesondere unter Verweis auf die Videoaufnahmen, dass der Velofahrer die Sicht des Beschuldigten im relevanten Zeitraum nicht oder höchstens ganz marginal behinderte, so dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, das Lichtsignal genügend wahrzunehmen. Dieser Schluss ist in zweiter Instanz und unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden und zu übernehmen. Selbst wenn es zu einer vorhergehenden ganz kurzzeitigen Überlagerung des Sichtfelds durch den Velofahrer gekommen wäre, war die Sicht des Beschuldigten gemäss den Videoaufnahmen jedenfalls im relevanten Zeitraum nicht verdeckt, zumal der Velofahrer sich vom rechten Fahrbahnrand entfernte, zur Mitte der Fahrbahn in Richtung der Gegenfahrbahn und damit vor dem Beschuldigten fuhr. 3.5. Die Position des vorausfahrenden Fahrzeugs, welches der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 7. Januar 2025 – verspätet und deshalb grundsätzlich unbeachtlich gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO – erwähnt (Urk. 63 S. 2), erweist sich bei Betrachtung der Videoaufnahmen als gänzlich ungeeignet, die Sicht des Beschuldigten auf die Lichtsignalanlage im relevanten Zeitraum zu verdecken: Aus der Videoaufnahme geht hervor, dass zwischen diesem Fahrzeug und demjenigen des Beschuldigten beim Passieren des Lichtsignals ein Abstand von rund 2 Sekunden bzw. drei Leitlinien herrscht. Ausserdem wird die Sicht auf das am rechten Fahrbahnrand platzierte Lichtsignal bereits deshalb nicht verdeckt, weil das Fahrzeug mit Dachbox bereits ca. 4 Leitlinien vor dem Lichtsignal zur Mitte der Fahrbahn bzw. in Richtung der Gegenfahrbahn fuhr. 3.6. Ebenfalls ist die vom Beschuldigten behauptete "scharfe" und abschüssige Rechtskurve, die seine Sicht auf das Lichtsignal behindert haben soll (Urk. 59 S. 13), weder auf der Videoaufnahme noch dem Google-Maps Kartenausschnitt (Urk. 39) erkennbar. Vielmehr handelt es sich um eine sehr langgezogene, durchaus übersichtliche Kurve. Ohnehin widerspricht die Argumentation mit der Kurvenkrümmung bzw. der Fahrbahnneigung der Einlassung des Beschuldigten, das Lichtsignal vor dem Anfahren – und damit deutlich weiter zurückliegend in der Kurve – noch erkannt zu haben.

- 11 - 3.7. Wenn der Beschuldigte schliesslich die Möglichkeit eines technischen Defekts der Lichtsignalanlage in den Raum stellt (Urk. 59 S. 14), ohne diesbezügliche Anhaltspunkte vorzubringen, erscheint dies von Vornherein untauglich, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich zu qualifizieren. 4. Zusammenfassend gelingt es dem Beschuldigten mit seinen Ausführungen nicht, eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zu begründen. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 13). Sie kommt zum Schluss, dass die Lichtsignalanlage in vorschriftswidriger Weise aufgestellt worden sei, aufgrund der Situation (Fahren auf der Gegenfahrbahn, signalisierte Baustelle, Feierabendverkehr, Dämmerung) aber situativ besondere Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt und Aufmerksamkeit die Geschwindigkeit entsprechend reduzieren müssen, um das Lichtsignal – welches er bereits von weitem sah – besser wahrnehmen zu können. Im Übrigen sei der Beschuldigte verpflichtet gewesen, bei Möglichkeit bereits bei fest gelb anzuhalten. Das Verhalten des Beschuldigten sei zumindest als fahrlässiges Nichtbeachten des Rotlichts zu würdigen. 2. Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung ist zutreffend, gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und ist zu bestätigen. Soweit der Beschuldigte im Rahmen der rechtlichen Würdigung erneut vorbringt, das Lichtsignal sei infolge der Höhe, der Kurve und der Strassenneigung und der "unüblich schnellen" Schaltung von Grün nach Rot nicht (genügend) wahrnehmbar gewesen, entfernt er sich damit vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz. Es kann auf das im Rahmen der Sachverhaltswürdigung Gesagte verwiesen werden. IV. Strafe Die Vorinstanz sprach in Anlehnung an die Ansätze des Ordnungsbussenverfahrens eine Busse in der Höhe von Fr. 250.– aus und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe

- 12 auf 3 Tage fest. Der Beschuldigte beanstandet die Strafzumessung nicht. Nachdem sich sowohl die Busse als auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen erweisen, sind diese in zweiter Instanz zu bestätigen. V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen. 2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf einen Freispruch. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher aufzuerlegen. Eine Entschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtbeachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 sowie Abs. 1bis SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Meilen

- 13 -  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw W. Dharshing

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