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Zürich Obergericht Strafkammern 19.04.2024 SU230079

19. April 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,216 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230079-O/U/cwo Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und der Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 19. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Oktober 2023 (GC230133)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 22. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 25 S. 9 ff.) «Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig der Missachtung des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" sowie der Missachtung des Vorschriftssignals "Halten verboten" im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 18 Abs. 1 SSV und Art. 30 Abs. 1 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 220.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 600.– (Fr. 250.– Kosten- und Gebührenpauschale sowie Fr. 350.– für zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 220.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel]»

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 32 sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 36 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 25 E. I S. 3). 2. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 25. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte der Missachtung des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» sowie der Missachtung des Vorschriftssignals «Halten verboten» im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 18 Abs. 1 SSV und Art. 30 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 220.– bestraft (Urk. 25 S. 9 f.). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und erläuterte Urteil meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 13). Das begründete Urteil wurde dem Stadtrichteramt Zürich am 27. November 2023 und dem Beschuldigten am 30. November 2023 zugestellt (Urk. 24/1–2). 3. Der Beschuldigte reichte am 14. Dezember 2023 seine schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 26). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2023 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie davon zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 27). Das Stadtrichteramt erklärte

- 4 mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 den Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 29). Mit Beschluss vom 3. Januar 2024 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine – inhaltlich mit der Berufungserklärung übereinstimmende – Berufungsbegründung ein (Urk. 32). Ausserdem reichte er diverse Beilagen als Urk. 33 ein, welche ihm mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2024 gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO retourniert wurden (vgl. Urk. 34). Mit derselben Verfügung wurde dem Stadtrichteramt und der Vorinstanz eine Kopie der Berufungsbegründung des Beschuldigten zugestellt sowie dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt gleichzeitig Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung. Das Stadtrichteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort und verwies auf das angefochtene Urteil und die Akten (Urk. 36). Die Vorinstanz erklärte den Verzicht auf eine Vernehmlassung (Urk. 37). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition (den Umfang der Überprüfung) der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen

- 5 die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Andererseits überprüft die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz. Insofern sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZK StPO-ZIMMERLIN, 3. Aufl. 2020, Art. 398 StPO N 23). Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Im Übrigen muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 1.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beantragt sinngemäss die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 26 =

- 6 - Urk. 32). Damit hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Ferner untersteht der vorliegende Entscheid dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 22. März 2023 vorgeworfen, am 12. August 2022 um 17.56 Uhr auf dem Areal des Hauptbahnhofs Zürich in Missachtung der auf dem Bahnareal mehrfach angebrachten Signalisationstafeln «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» bzw. «Zufahrt nur mit Spezialbewilligung der SBB gestattet» mit seinem Toyota auf ein reserviertes und mit einem Halteverbot belegtes Gepäckausladefeld gefahren zu sein, wodurch er das signalisierte Fahrverbot auf dem Bahnareal missachtet und dadurch zusätzlich das aus dem Fahrverbotssignal sich ohne Weiteres erkennbar ergebende Halteverbot missachtet habe. Dies habe der Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. bei seinem Tun zumindest in Kauf genommen (Urk. 2). 2. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, dass wenn die Direktion der SBB oder ein Experte mit Fakten oder Videoaufnahmen beweisen könne, dass er sich innerhalb des allgemeinen Fahrverbots bzw. innerhalb des Halteverbots befunden habe, dann akzeptiere er den Vorwurf. Das Schild «Zufahrt nur mit Spezialbewilligung der SBB gestattet» sei nicht für das Gepäckausladefeld bestimmt. Das Gepäckausladefeld sei deutlich umgrenzt und das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» stehe erst am Ende dieses Feldes. Es sei doch nicht strafbar, mit einem Taxi Gepäck ein- oder auszuladen. Das sei erlaubt und ganz normal. Er könne beweisen, dass dieses Gepäckausladefeld regelmässig von verschiedenen Personen und Gütertransportfahrzeugen benützt werde. Gepäck sei Gepäck und es sei nicht angeschrieben, dass dort nur Gepäck beispielsweise von B._____, der SBB oder dergleichen ein- oder ausgeladen werden dürfe. Es handle sich um einen tendenziösen Vorwurf, absichtlich eine be-

- 7 stimmte Person, Gruppe oder Rasse zu diskriminieren. Es sei ein tiefer Schlag, einen professionellen Fahrer diesbezüglich zu beschuldigen (Urk. 32). 3. Die Vorinstanz sah den vorgeworfenen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, den sich bei den Akten befindlichen Fotodokumentationen und den Tatbestandsrapport der SBB Transportpolizei als erstellt an (Urk. 25 E. II/3.1 ff. S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben sowie die vorliegend relevanten Beweismittel bezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 25 E. II/2 f. S. 4 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, dass er am 12. August 2022 rückwärts mit seinem Fahrzeug auf das reservierte Gepäckausladefeld gefahren sei und dort zwölf Minuten auf einen Kunden gewartet habe, obwohl er von der Verbotssignalisation «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Halteverbot» Kenntnis gehabt habe, und der Beschuldigte somit weder den inneren noch den äusseren Sachverhalt bestreite (Urk. 25 E. II/3.3–3.5 S. 5 f.). Dass diese Sachverhaltsfeststellung unrichtig wäre, ergibt sich weder aus den vorliegenden Beweismitteln noch aus den Ausführungen des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsbegründung (Urk. 32). Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz demnach gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6; Prot. I S. 6 ff.), der sich bei den Akten befindlichen Fotodokumentation (Anhang zu Urk. 1) und dem Tatbestandsrapport der SBB Transportpolizei (Urk. 1) erstellt. 4. Das Stadtrichteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» sowie der Missachtung des Vorschriftssignals «Halten verboten» im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 18 Abs. 1 SSV und Art. 30 Abs. 1 SSV (Urk. 2 und Urk. 25 E. III/7 S. 8).

- 8 - Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 SSV zeigt das Vorschriftssignal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale –, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Der Beschuldigte befuhr gemäss der vorliegenden Fotodokumentation und in Übereinstimmung mit seinen Aussagen lediglich den vorderen Bereich des gelb markierten Parkfeldes, welcher sich vor dem angebrachten Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» befindet. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in den hinteren Bereich des gelb markierten Parkfeldes gefahren wäre, ergeben sich aus den Akten keine. Dass dieses Signal bereits ab Beginn des gelb markierten Parkfeldes seine Wirkung entfalten würde, ergibt sich vorliegend aus keiner weiteren Kennzeichnung (auch nicht aus der gelben Markierung des Parkfeldes). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Signalisation – beispielsweise aufgrund der örtlichen Verhältnisse – nicht bereits am Anfang des Parkfeldes hätte platziert werden können, wenn die Geltung des Fahrverbotes ab Beginn des Parkfeldes der intendierte Wille gewesen wäre. Der Beschuldigte hat sich somit nicht im Fahrverbot befunden – ein Schuldspruch des Beschuldigten wegen der Missachtung des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» ist somit ausgeschlossen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 SSV untersagt das Signal «Halten verboten» das freiwillige Halten. Dass sich das vorliegende Signal tatsächlich auf das vom Beschuldigten befahrene und gelb markierte Parkfeld beziehen würde, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und würde auch dem Zweck des Feldes, nämlich dem Ein- und Ausladen von Gepäck, gänzlich zuwiderlaufen. Auch weist die Anbringung des Signals auf der Rückseite des Betonpfostens – nur ersichtlich für Fahrzeuglenker auf der Museumsstrasse in Fahrtrichtung «Central» – nicht auf eine Geltung des Signals in Bezug auf das gelb markierte Parkfeld hin, erfolgt doch die Einfahrt in das Parkfeld

- 9 in aller Regel (bzw. ohne Verstoss gegen das andernorts geltende Fahrverbot) von der anderen Seite aus. Auch das über dem Halteverbot platzierte Signal «Kurzparking SBB», welches die Fahrzeuglenker auf der Museumsstrasse in Fahrtrichtung «Central» auf den kurz danach folgenden Parkplatz hinweist, deutet nicht auf die Anwendbarkeit des Signals «Halten verboten» in Bezug auf das gelb markierte Parkfeld hin. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte ausführte, die beiden dort angebrachten Signale zu kennen. Ein Schuldspruch des Beschuldigten wegen der Missachtung des Vorschriftssignals «Halten verboten» fällt somit ebenfalls ausser Betracht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, werden Parkfelder, die für bestimmte Benutzergruppen reserviert sind, gelb markiert (Art. 79 Abs. 5 SSV; Urk. 25 E. III/4 S. 7). Gemäss Art. 79 Abs. 6 SSV dürfen Parkfelder, die für eine Fahrzeugart oder Benutzergruppe reserviert sind, nur von dieser Fahrzeugart oder Benutzergruppe benützt werden. Vorliegend wurde das gelb markierte Parkfeld mit der Aufschrift «Gepäck» versehen, wodurch der Zweck des Feldes – nämlich das Ein- und Ausladen von Gepäck – manifestiert bzw. die Benutzergruppe markiert wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Parkfeld – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – nicht mit einem gelben Diagonalkreuz markiert ist (vgl. Art. 79a Abs. 1 SSV, Signal 6.23; Urk. 25 E. III/4 S. 7). Mit der Vorinstanz gilt es aber zu erwähnen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erklärte, dass gelb markierte Parkplätze privat oder reserviert seien und er diverse Kurse zum Thema Signalisation absolviert habe (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 25 E. III/3 S. 7), er sodann Kenntnis ob der Bedeutung der gelben Markierung des Parkfeldes hatte. Der Beschuldigte befand sich gemäss eigenen Aussagen zwölf Minuten auf dem Parkfeld, um auf einen Passagier zu warten – er habe in diesem Moment kein Gepäck aufgeladen (Urk. 6 F/A 4 und 13; Prot. I S. 8 f.). Dies obwohl sich in unmittelbarer Nähe mehrere reservierte «Taxi»-Parkplätze befanden. Deshalb ist auf das Vorbringen des Beschuldigten – dass es doch nicht strafbar sei, mit einem Taxi Gepäck ein- oder auszuladen – nicht weiter einzugehen. Zum vorgesehenen Zweck hat sich der Beschuldigte demnach – und gemäss eigenen Aussagen – nicht auf dem Parkfeld befunden.

- 10 - Inwiefern sich der Beschuldigte mit dem Vorbringen, dass bereits andere auf diesem Parkfeld parkiert hätten (unter Einreichung mehrerer Fotografien vor dem Stadtrichteramt und vor Vorinstanz; vgl. Urk. 6 Beilage 1–6; Beilagen zu Urk. 8–9; Urk. 14; Urk. 15/1–14 und Urk. 18/1–3), zu entlasten versucht, erschliesst sich nicht. Dieses Parkfeld ist für einen bestimmten Zweck (bzw. eine bestimmte Benutzergruppe) vorgesehen, zu welchem es der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen gerade eben nicht benützte. Aus den eingereichten Fotografien ergibt sich nicht, ob sich diese anderen Fahrzeuge bzw. Fahrzeuglenker zum vorgesehenen Zweck auf diesem Parkfeld befanden, oder ob diese Fahrzeughalter gegebenenfalls in einem separaten Verfahren gebüsst wurden, oder ob ein allfälliges Fehlverhalten nicht beobachtet werden konnte. Der Beschuldigte kann somit aus den von ihm eingereichten Fotografien bzw. seinem diesbezüglichen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinweise auf eine Diskriminierung des Beschuldigten – wie von ihm ohne weitere Ausführungen vorgebracht – ergeben sich aus den Akten keine. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen ferner keine vor. 5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit – in Abweichung zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 25 E. III/1 ff. S.6–8) – der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist. Die Vorinstanz hat – bei abweichender rechtlicher Würdigung – eine Busse in der Höhe von Fr. 220.– ausgefällt (Urk. 25 E. IV/1 ff. S. 8–9). 2. Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug während zwölf Minuten auf einem Parkfeld, welches aufgrund der Markierung nicht dafür vorgesehen war, um auf einen Passagier zu warten. Mit der Vorinstanz befand sich der Beschuldigte jedoch während der ganzen zwölf Minuten im Fahrzeuginnern, weswegen er jederzeit

- 11 wegfahren konnte, ohne dass sein Fahrzeug hätte abgeschleppt werden müssen, wodurch zusätzliche Kosten und Aufwände verhindert wurden. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte keine eigentliche Gefahrensituation schuf, er aber andere Personen daran hinderte, das markierte Parkfeld zum vorgesehenen Zweck – dem Ein- und Ausladen von Gepäckstücken – zu benützen. Dies tat der Beschuldigte, obwohl sich in unmittelbarer Nähe reservierte «Taxi»-Parkplätze befinden. In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher einfacher Verletzungen der Verkehrsregeln liegt in objektiver Hinsicht ein sehr leichtes Verschulden vor. (vgl. Urk. 25 E. IV/2 S. 8). Der Beschuldigte, welcher als Taxifahrer berufstätig ist und am 12. August 2022 als solcher unterwegs war, parkierte auf dem Parkfeld, obwohl er wusste, dass gelb markierte Parkfelder – für eine bestimmte Benutzergruppe – reserviert sind. Er handelte damit direktvorsätzlich. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren, weswegen von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen ist. 3. Nach dem Dargelegten und vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – insbesondere seinem Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 2'000.– pro Monat (Prot. I S. 6) – erweist sich somit eine Busse in der Höhe von Fr. 60.– angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag festzusetzen (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. Nachdem der Schuldspruch zwar zu bestätigen ist, die rechtliche Würdigung jedoch stark abweichend zur Vorinstanz ausfällt, sind die Kosten des Stadtrichteramts Zürich und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffer 4 und 5) zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünftel auf die Staatskasse zu nehmen.

- 12 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt zwar in wesentlichen Teilen, obsiegt aber in Bezug auf die rechtliche Würdigung, welche sich sodann relevant auf die Sanktion auswirkt. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten ebenfalls zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Der Beschuldigte macht ferner keine Umtriebsentschädigung geltend, weshalb ihm mangels ersichtlicher Aufwände auch keine zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 60.– Busse bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Ziff. 4 und 5) werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünftel auf die Staatskasse genommen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

- 13 - 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Stegmann

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