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Zürich Obergericht Strafkammern 23.04.2024 SU230077

23. April 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,241 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230077-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 23. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, vom 31. August 2023 (GB230014)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 14. Juni 2023 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 12 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3 SVG sowie Art. 8 Abs. 3, Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 100.– nachträgliche Gebühren und Auslagen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens, die Kosten der nachträglichen Gebühren und Auslagen sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Einsprecher auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 37 S. 2): 1. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger vom Vorwurf des Rechtsüberholens vollumfänglich freizusprechen.

- 3 - 2. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger des Fahrens auf dem Pannenstreifen gemäss Ziff. 328.1 OBV zu einer Busse gemäss CHF 140.00 zu verurteilen. 3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung an den Beschuldigten und Berufungsklägers gemäss den der Vorinstanz gestellten Anträgen. b) Des Statthalteramtes (Urk. 42 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 31. August 2023 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung liess der Beschuldigte mündlich die Berufung anmelden. Mit Eingabe vom 4. September 2023 bestätige er die Berufungsanmeldung auch noch schriftlich (Prot. I S. 9; Urk. 21; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 die Berufungserklärung ein (Urk. 27; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 31; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 11. Januar 2024 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufung zu begründen (Urk. 32). Der Beschuldigte reichte seine Berufungsbegründung mit Eingabe vom 11. März 2024 fristgerecht ein (Urk. 37). Sowohl die Vorinstanz als auch das Statthalteramt verzichteten daraufhin auf eine Berufungsantwort bzw. eine Stellungnahme (Urk. 41 und 42). 2. Der Beschuldigte beantragt einen geänderten Schuldspruch sowie eine mildere Bestrafung. Zudem seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln (vgl. Urk. 37 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil gilt damit als vollumfänglich

- 4 angefochten und steht – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – zur Disposition. 3. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. II. Sachverhalt Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten vor, bei stockendem Kolonnenverkehr auf der Autobahn A3 kurz vor Ausfahrt B._____ vom Normalstreifen auf den Pan-

- 5 nenstreifen gewechselt zu sein, um so die stillstehende Fahrzeugkolonne über eine Distanz von 100 Meter mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h rechts zu überholen und die Autobahn schliesslich über die Ausfahrt B._____ zu verlassen (Urk. 11). Die Vorinstanz sah den Sachverhalt gestützt auf den Polizeirapport (Urk. 1), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 10 und Prot. I S. 5 f.) sowie das aktenkundige Video (Urk. 7) als grundsätzlich erstellt an (Urk. 26 S. 5 f.). In Abweichung zum Sachverhalt gemäss Anklageschrift ging die Vorinstanz indessen von einer Geschwindigkeit von 15 km/h aus (Urk. 26 S. 6). Dies wird im Berufungsverfahren nicht als offensichtlich unrichtig beanstandet, weshalb mit der Vorinstanz von diesem – leicht angepassten – Sachverhalt auszugehen ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz und das Statthalteramt qualifizieren den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV und letztlich Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Urk. 11 sowie Urk. 26 S. 12). Sie würdigen den Anklagesachverhalt demnach als einfache Verkehrsregelverletzung durch unerlaubtes Rechtsüberholen sowie unerlaubtes Befahren des Pannenstreifens. 2. Der Beschuldigte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend einzig um unerlaubtes Befahren des Pannenstreifens. Des Rechtsüberholens habe er sich nicht strafbar gemacht (Urk. 37 S. 5 ff.). Der Beschuldigte verweist zur Begründung insbesondere auf ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. September 2023 (Urk. 38; Geschäftsnr. GB230018-M), mit welchem ein identischer Sachverhalt nur als unerlaubtes Befahren des Pannenstreifens gewürdigt worden sei. 3.1 Art. 35 Abs. 1 SVG besagt, dass generell links zu überholen ist. Daraus wird das allgemeine Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Für Autobahnen bestimmt Art. 36 Abs. 5 VRV spezifische Konstellationen, in welchen rechts überholt bzw. vorbeigefahren werden darf. Dies ist gemäss lit. a bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen der Fall bzw. gemäss lit. b. auf Einspurstrecken,

- 6 sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist sodann ausdrücklich untersagt (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 VRV). 3.2 Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass auch unter Geltung des geänderten Verordnungswortlauts nicht nur das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen verboten ist. Art. 36 Abs. 5 VRV hält gemäss revidiertem Verordnungswortlaut vielmehr nur präzisierend fest, dass das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen – wie in Art. 8 Abs. 3 VRV seit jeher festgehalten – in jedem Fall untersagt ist. Ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen wird dem Fahrzeugführer darüber hinaus – unter Achtung der gebotenen Sorgfalt – nur in den gemäss lit. a-d normierten Konstellationen gestattet, was bedeutet, dass es ansonsten nicht erlaubt ist und ebenfalls als Rechtsüberholen gelten muss. Das "Ausschwenken und Wiedereinbiegen" kann daher nicht als Legaldefinition des Rechtsüberholens angesehen werden, sondern stellt bloss eine Variante des Rechtsüberholens dar, die in jedem Fall untersagt ist. Das Rechtüberholen ohne "Ausschwenken und Wiedereinbiegen" ist daher nur in den Fällen gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV erlaubt, bleibt aber ansonsten eben auch verboten. 3.3 Zu prüfen ist daher, ob vorliegend eine der in Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV umschriebenen Konstellationen vorlag, in denen rechts überholt bzw. vorbeigefahren werden darf. Einschlägig erscheint vorliegend in erster Linie Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV, wonach bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder dem mittleren Fahrstreifen rechts an der Kolonne vorbeigefahren werden darf. Der Beschuldigte fuhr rechts an einer Kolonne auf dem Normalstreifen und nicht an einer solchen auf dem linken oder dem mittleren Fahrstreifen vorbei. Zudem befand er sich auf dem Pannenstreifen, welcher nicht als Fahrbahn gilt. Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV ist daher nicht einschlägig. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 37 S. 6) ist die konkrete Gefährdungslage in der vorliegenden Konstellation nicht relevant für die Beurteilung, ob ein verbotenes Rechtsüberholen vorliegt. Das Gesetz umschreibt vielmehr abstrakt und ohne direkten Bezug auf die konkrete Gefährdungslage die Konstellationen, in welchen das Rechtsüberholen ausnahms-

- 7 weise erlaubt ist. Sein Argument, dass die Gefährdungslage vorliegend nicht anders sei als bei Befahren des Normalstreifens gegenüber der Überholspur, ist daher nicht stichhaltig. 3.4 Ebenfalls nicht einschlägig ist die in Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV umschriebene Konstellation, wonach auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, rechts vorbeigefahren werden darf. Der Pannenstreifen gilt gerade nicht als Fahrstreifen und stellt damit auch keine Einspurstrecke dar. Der Beschuldigte kann sich daher – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 37 S. 5 f.) – nicht darauf berufen, dass er auf dem Pannenstreifen eingespurt und damit ein klar anderes Fahrziel als die Fahrzeuge auf dem Normalstreifen gehabt habe. Wie schon hinsichtlich der zuvor geschilderten Konstellation spielt die konkrete Gefährdungslage auch diesbezüglich keine entscheidende Rolle. 3.5 Zusammenfassend vermag sich der Beschuldigte daher auf keinen der in Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV normierten Ausnahmetatbestände zu stützen, weshalb das Rechtsüberholen verboten war. Der Beschuldigte hat sich demnach nicht nur des Befahrens des Pannenstreifens, sondern auch des verbotenen Rechtsüberholens strafbar gemacht. Mit der Vorinstanz liegt dabei aber nur eine einfache und keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor. Eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit anderer hat der Beschuldigte nicht geschaffen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nicht etwa fliessenden Verkehr überholt hat und seine Geschwindigkeit mit 15 km/h verhältnismässig langsam war. 4. Der Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Das Befahren des Pannenstreifens sowie das Rechtsüberholen werden gemäss Ziff. 328.1 bzw. Ziff. 314.3 Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung mit

- 8 - Ordnungsbussen in Höhe von Fr. 140.– (Befahren des Pannenstreifens) bzw. Fr. 250.– (verbotenes Rechtsüberholen) bestraft. Da das vorliegende Verfahren an die Gerichte überwiesen wurde, kommt das Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung. Eine Ordnungsbusse könnte aber – ausnahmsweise – auch im ordentlichen Verfahren ausgesprochen werden (Art. 14 OBG). 2. Vorliegend ist insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte gleich mehrere Tatbestände erfüllt hat, welche mit einer Ordnungsbusse bestraft werden könnten, keine Ausnahmesituation gegeben, in welcher trotz Anwendung des ordentlichen Verfahrens Ordnungsbussen zu verhängen wären. Dies wäre für den Beschuldigten im Übrigen auch nicht von Vorteil, da die zwei auszufällenden Ordnungsbussen wohl zu kumulieren wären. Es ist daher eine Busse nach den ordentlichen Grundsätzen festzusetzen. 3. Angesichts der verhältnismässig tiefen Geschwindigkeit sowie des Umstandes, dass er nicht fliessenden Verkehr, sondern eine stehende Kolonne überholt hat, hat der Beschuldigte keine besonders grosse Gefahr geschaffen. Gleichwohl ist das Verhalten des Beschuldigten und zwei verschiedenen Aspekten verboten. Er hat sowohl verbotenerweise rechts überholt als auch unerlaubterweise den Pannenstreifen befahren. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in Höhe von Fr. 300.– dem Verschulden angemessen. 4. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv Ziffern 4 und 5 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher aufzuerlegen. Anspruch auf

- 9 eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung hat er bei diesem Verfahrensausgang nicht. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dietikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-

- 10 sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. April 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti

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