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Zürich Obergericht Strafkammern 28.02.2025 SU230044

28. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,591 Wörter·~23 min·4

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230044-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Ohnjec sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 28. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Meilen, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. April 2023 (GC230006)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 7. November 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/5). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 24 S. 10) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des ungenügenden Rechtsfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 900.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 330.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren CHF 255.– nachträgliche Gebühren für das Vorverfahren CHF 1485.– Kosten total. 5. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens (CHF 585.–) sowie des gerichtlichen Verfahrens (CHF 900.–) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Betrag von CHF 900.– stellt die Gerichtskasse in Rechnung. Für die Kosten des Vorverfahrens und die Busse stellt die Kasse des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen Rechnung. 7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 33 S. 2) 1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. April 2023 sei aufzuheben. Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf des ungenügenden Rechtsfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. 2. Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. April 2023 seien aufzuheben. 3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor Bezirksgericht Meilen sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten seien für die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor Bezirksgericht Meilen eine Entschädigung von Fr. 3'570.65 sowie für die Vertretung im Obergerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'673.45 zuzusprechen. 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte keine Beweisanträge stellt. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Des Statthalteramtes Bezirk Meilen: (Urk. 30, sinngemäss) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. April 2023 liess der Beschuldigte am 19. April 2023 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 13; Urk. 19; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Juni 2023 zugestellt (Urk. 23/1), worauf er mit Eingabe vom 3. Juli 2023 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 25). 2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2023 wurde dem Statthalteramt Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 28). Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 beantragte das Statthalteramt die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete mithin auf Anschlussberufung (Urk. 30). 3. Am 15. August 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 8. September 2023 liess der Beschuldigte innert Frist die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen und deren Begründung einreichen (Urk. 33). Die Berufungsbegründung wurde dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 35). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort resp. eine Stellungnahme (Urk. 37 und Urk. 38). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 25 S. 1 f.; Urk. 33 S. 2), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem das Statthalteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) somit insgesamt zur Disposition. 2.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.2. Bei der Überprüfung des Sachverhalts ist die Kognition des Berufungsgerichts auf offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Feststellungen der Vorinstanz beschränkt. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). 2.3. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung unterliegt das Berufungsgericht hingegen keiner Beschränkung seiner Überprüfungsbefugnis. Vielmehr hat es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu beurteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).

- 6 - 3. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 7. November 2022 ungenügendes Rechtsfahren vorgeworfen. Konkret habe er am 14. März 2022 seinen Personenwagen, als er mit diesem auf der B._____-strasse in C._____ (Fahrtrichtung D._____) E._____ mit seinem Lastwagen (Fahrtrichtung C._____) entgegengefahren sei, zwar angehalten, als er den Lastwagen wahrgenommen habe, jedoch nicht ganz rechts am Strassenrand. Demgegenüber sei E._____ bei seinem Lastwagen zwar anfänglich etwas auf die Bremse getreten, als er den entgegenkommenden Personenwagen wahrgenommen habe, jedoch sei er dann weitergefahren. In der Folge hätten sich die Fahrzeuge touchiert und es sei an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden (Urk. 2/5). 2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen nicht ganz rechts am Fahrbahnrand angehalten habe, als er den von E._____ gelenkten Lastwagen wahrgenommen habe. Dabei stützt sie sich auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, in welcher er auf Vorhalt der von der rapportierenden Polizeibeamtin am Kollisionsort aufgenommenen Fotografien 2 und 3 (Urk. 2/2 S. 2) eingeräumt habe, dass er mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision der beiden Fahrzeuge so gestanden habe, wie es auf den Fotografien zu sehen sei (Prot. I S. 9). Insbesondere sei auf diesen klar zu erkennen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht am rechten Fahrbahnrand stehe, sondern nicht ganz zur Hälfte in einem am rechten Fahrbahnrand eingezeichneten weissen Parkfeld und damit gut einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt (Urk. 24 S. 5).

- 7 - 3. Die Verteidigung des Beschuldigten rügt vor Berufungsinstanz, dass die Vorinstanz den im Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt zwar durch die Sachdarstellung des Beschuldigten sowie die von ihm eingereichten Fotografien als erstellt erachte, jedoch nicht bezeichne, von welcher Sachdarstellung des Beschuldigten sie dabei ausgehe (Urk. 33 Rz. 2 und 3). Der Beschuldigte habe sich vor Vorinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die einzige Aussage, die er anlässlich der Hauptverhandlung zum Sachverhalt getätigt habe, sei gewesen, dass das Foto (Urk. 2/2 S. 2) die Endposition seines Fahrzeugs zeige (Urk. 33 Rz. 5). Demgegenüber seien seine Aussagen, welche er im Rahmen seiner Befragung als Beschuldigter beim Statthalteramt gemacht habe, gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar, da er zu Beginn der Einvernahme nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er berechtigt sei, eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO; Urk. 33 Rz. 7). Ebenso seien die Zeugenaussagen von E._____ vom 15. Dezember 2022 nicht verwertbar, weil dieser zu Beginn der Einvernahme nicht über seine Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB belehrt worden sei (Urk 33 Rz. 8). Darüber hinaus seien der Polizeirapport und die dort [am Kollisionsort] gemachten Fotografien nicht verwertbar, weil sich der Rapport auf die unverwertbaren Aussagen der Beteiligten stütze (Art. 141 Abs. 4 StPO; Urk. 33 Rz. 10). Folglich lägen keine zulässigen Beweismittel vor, die den Sachverhalt erstellen könnten. Wenn die Vorinstanz auf die Sachdarstellung des Beschuldigten verweise und diese zur Sachverhaltserstellung heranziehe, stütze sie sich daher auf die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei. Dies stelle eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO dar, da auf unverwertbare Aussagen zurückgegriffen werde. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz beruhe somit auf einer Rechtsverletzung, nämlich der Berücksichtigung unzulässiger Aussagen der Beteiligten (Urk. 33 R. 6, 7 und 11). 4. Vorab ist zu prüfen, welche Beweismittel verwertbar sind. Die Vorinstanz ist auf die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung nicht näher eingegangen mit der Begründung, die geltend gemachte Unverwertbarkeit bestimmter Beweismittel vermöge nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte die Endposition seines

- 8 - Fahrzeugs und damit den dem Strafbefehl zugrundeliegenden, rechtlich relevanten Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der von den Polizeibeamten rapportierten Fotografien eingeräumt habe (Urk. 24 S. 5), was – wie noch aufzuzeigen sein wird – nicht zu beanstanden ist. 4.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise absolut unverwertbar, sofern die Strafprozessordnung diese selber als unverwertbar bezeichnet. Dies gilt insbesondere für Aussagen eines Beschuldigten, wenn er anlässlich der ersten Einvernahme nicht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde (Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Verteidigung ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2022 durch das Statthalteramt tatsächlich ohne den erforderlichen Hinweis erfolgten, dass er berechtigt sei, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Deshalb ist die besagte Einvernahme gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar. Für die Annahme der Unverwertbarkeit der Einvernahme genügt bereits, dass einer der in Art. 158 Abs. 1 StPO verlangten Hinweise unterblieben ist (BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, N 33 zu Art. 158 StPO), was vorliegend der Fall ist. 4.2. Des Weiteren ist mit der Verteidigung festzustellen, dass auch die Aussagen des durch das Statthalteramt als Zeugen befragten E._____ nicht verwertbar sind. Dies insbesondere, weil er zu Beginn der Einvernahme nicht auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde (vgl. Urk. 2/8 S. 1) und damit die gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Belehrung unterblieben ist, was zur Ungültigkeit der Einvernahme führt. 4.3. Bezüglich des Polizeirapports vom 22. März 2022 (Urk. 2/1) ist sodann zu berücksichtigen, dass die darin dokumentierten Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch von E._____ mangels Unterzeichnung durch die als beschuldigte Personen Befragten (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO) – mithin da es sich nicht um StPOkonforme Einvernahmen handelt – nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Etwas anderes gilt jedoch für die durch die Polizei vor Ort erstellte Fotodokumentation (Urk. 2/2) sowie für jene Feststellungen, welche die Polizei am Kollisi-

- 9 onsort eigenständig – ohne Bezugnahme auf die Aussagen des Beschuldigten oder von E._____ – machen konnte und in ihrem Rapport festgehalten hat (Urk. 2/1). Diese Beweismittel sind entgegen der Verteidigung zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 4.4. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Unverwertbar sind mithin sämtliche Folgebeweise, die aufgrund der unverwertbaren Einvernahme der beschuldigten Person erlangt worden sind (GODENZI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 33 zu Art. 158 StPO; RUCKSTUHL, a.a.O., N 33 zu Art. 158 StPO). Das Beweisverwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO steht einer erneuten, diesmal regelkonformen, Einvernahme der beschuldigten Person aber nicht im Wege. In dieser darf jedoch auf die früheren, unverwertbaren Aussagen kein Bezug genommen werden (RUCKSTUHL, a.a.O., N 37 zu Art. 158 StPO). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berief sich der Beschuldigte bei seiner Befragung weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht, räumte jedoch ein, dass er im Zeitpunkt der Kollision mit seinem Fahrzeug so gestanden habe, wie es auf "Foto 2" (Urk. 2/2 S. 2) zu sehen sei (Prot. I S. 9). Diese Aussage ist nach dem Dargelegten zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 4.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vorerwähnte Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 9) sowie die durch die Polizei vor Ort erstellte Fotodokumentation (Urk. 2/2) und die Feststellungen, welche die Polizei am Kollisionsort – ohne Bezugnahme auf die Aussagen des Beschuldigten oder von E._____ – im Polizeirapport dokumentiert hat (Urk. 2/1), im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Beschuldigten verwertbare Beweismittel sind. Die Verteidigung verkennt somit, dass die Vorinstanz für ihre Sachverhaltserstellung nicht auf unverwertbare Beweismittel abstellt. Zwar ist ihre unter dem Titel Ausgangslage gewählte und von der Verteidigung beanstandete Formulierung "Der der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt stimmt insbesondere insofern mit der Sachdarstellung durch den Beschuldigten überein,

- 10 als dass […]" (Urk. 24 Erw. III.1.1) etwas unglücklich gewählt und irritiert auf den ersten Blick. Aus ihren weiteren Erwägungen geht jedoch eindeutig hervor, dass sie sich bei ihrer Sachverhaltserstellung weder auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Befragung durch das Statthalteramt, noch auf die Zeugenaussagen von E._____ und auch nicht auf die im Polizeirapport vom 22. März 2022 dokumentierten Aussagen der beiden stützt, sondern ausschliesslich auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 9) sowie auf die von der Polizei erstellten Fotografien (Urk. 2/2 S. 2). 5. In der Folge ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich ist. 5.1. Die Verteidigung bringt vor, es sei nicht erstellt, welchen Abstand das Fahrzeug des Beschuldigten zum "Fussgängerstreifen" gehabt habe, wobei es sich bei der Begriffswahl offensichtlich um ein Versehen handelt und wohl "Fussweg" oder gemäss der SVG-Terminologie "Trottoir" gemeint ist. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Zurecht stellte die Vorinstanz nämlich bereits fest, dass auf der Fotografie Nr. 2 (Urk. 2/2 S. 2) eindeutig ersichtlich ist, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht am rechten Fahrbahnrand steht, sondern nicht ganz zur Hälfte in einem am rechten Fahrbahnrand eingezeichneten weissen Parkfeld und damit gut einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt (vgl. Urk. 24 S. 5). 5.2. Im Übrigen geht auch der Einwand der Verteidigung fehl, wonach nicht erstellt sei, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten in der Gegenfahrbahn befunden habe (Urk. 33 Rz. 9), wird dies dem Beschuldigten doch gar nicht vorgeworfen. 5.3. Ferner ergibt sich aus der Fotodokumentation, dass die Fotografien am 14. März 2022 um 11.02 Uhr erstellt wurden (Urk. 2/2 S. 1). Aufgrund der Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung steht fest, dass es sich bei der auf den Fotos festgehaltenen Position um die Endposition seines Fahrzeugs handelt (Prot. I S. 9). Was nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Fotos vorgefallen ist, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung.

- 11 - 5.4. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung (oder auch der Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es etwa, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen). 5.5. Der Beschuldigte berief sich in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar überwiegend auf sein Aussageverweigerungsrecht, was ihm selbstverständlich freistand. Angesichts der aufgezeigten belastenden und verwertbaren Beweiselemente durfte jedoch vom Beschuldigten im Sinne der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vernünftigerweise eine Erklärung dazu erwartet werden, weshalb sich sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht weiter rechts oder ganz am Fahrbahnrand befand. Da eine plausible Erklärung für diese Endposition im Zeitpunkt der Kollision ausblieb, ist davon auszugehen, dass der Be-

- 12 schuldigte durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug weiter rechts am Strassenrand zu lenken, anstatt an dieser Stelle anzuhalten. 5.6. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach die durch die Verteidigung geltend gemachte Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten und von E._____ durch das Statthalteramt vom 15. Dezember 2022 (act. 2/8) samt entsprechender, geltend gemachter Fernwirkung nichts daran zu ändern vermögen, dass der Beschuldigte die Endposition seines Fahrzeugs und damit den dem Strafbefehl zugrundeliegenden, rechtlich relevanten Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. April 2023 auf Vorhalt der von den Polizeibeamten rapportierten (und somit mangels allfälliger Fernwirkung verwertbaren) Fotos (Urk. 2/2 S. 2) einräumte (vgl. Urk. 24 S. 5), als zutreffend erweist. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die daraus folgende Feststellung, wonach der dem Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt erstellt sei, ist damit weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich, weshalb keine Willkür vorliegt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschuldigten als Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 2/5; Urk. 24 S. 8 und S. 10). 2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzesbestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 24 S. 6 f. ; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat zudem einlässlich erwogen, weshalb sie die genannten Bestimmungen in objektiver Hinsicht als verletzt ansah. So habe der Beschuldigte gegen Art. 34 Abs. 1 SVG verstossen, indem er sein Fahrzeug nicht ganz an den rechten Fahrbahnrand gelenkt bzw. nicht ganz am rechten Fahrbahnrand angehalten habe, als sich die beiden Fahrzeuge gekreuzt hätten (Urk. 24 S. 8). Dass der Beschuldigte sich nicht in genügender Weise an das Rechtsfahrgebot hielt, ist zudem ohne Weiteres durch den dadurch resultierenden Unfall ersichtlich. Er bestreitet insbesondere auch nicht die Endposition seines Fahrzeugs auf

- 13 den Fotos, aus welchen klar hervorgeht, dass es sich nicht ganz rechts am Strassenrand befand. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 33 Rz. 15) ist folglich für die Beurteilung, ob der Beschuldigten eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG begangen hat, unerheblich, welchen exakten Abstand sein Fahrzeug zum rechten Fahrbahnrand hatte. Bei korrekter Fahrweise des Beschuldigten (sowie des an der Kollision beteiligten Lastwagenfahrers) wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, das Kreuzen der Fahrzeuge unbehelligt durchzuführen. Sodann ist nochmals mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass das Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers den anderen nicht von der Pflicht befreit, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Aus diesem Grund verfängt auch die Argumentation der Verteidigung nicht, wonach der Beschuldigte darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Lastwagenfahrer vorsichtig und nicht ungebremst an ihm vorbeifahre (Urk. 33 Rz. 16). 3. In objektiver Hinsicht erweist sich die Subsumtion des Verhaltens des Beschuldigten durch die Vorinstanz unter Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG folglich als zutreffend. 4. Nicht nachvollziehbar sind indes die Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand. Indem sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt habe (Urk. 24 S. 8), geht sie offenbar von direktvorsätzlichem Handeln aus. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten kommt höchstens Eventualvorsatz, allenfalls aber auch Fahrlässigkeit in Frage. Insbesondere ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, dass eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG auch fahrlässig begehbar ist (vgl. MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 15 zu Art. 90 SVG). 4.1. Eventualvorsatz darf nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn dieses Wissen wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Hinsichtlich der Wissenskomponente stimmen beide Erscheinungs-

- 14 formen des subjektiven Tatbestands somit überein. Unterschiede bestehen hingegen auf der Willensseite. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2). 4.2. Dass der Beschuldigte einen Unfall im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, muss aus den tatsächlichen Umständen zu erschliessen sein, die diesen Schluss zweifelsfrei zulassen. Angesichts der einhergehenden Selbstgefährdung ist Eventualvorsatz allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 133 IV 9 E. 4.2.5 mit Hinweis). Vor Vorinstanz brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt, zumal er, als der Lastwagen auf ihn zugekommen sei, abgebremst und stillgestanden habe. Er habe sämtliche nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen, indem er angehalten sei (Urk. 15 Rz. 13 und 15). Mangels gegenteiliger Hinweise ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich bestmöglich an die Verkehrssituation anpassen wollte, jedoch die Gefahrenlage falsch einschätzte und seinen Personenwagen zum Stillstand brachte, anstatt diesen weit genug an den rechten Strassenrand zu lenken – was ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Damit erhöhte er unbeabsichtigt das Risiko einer Kollision. Das Fehlverhalten des Beschuldigten ist deshalb als Sorgfaltspflichtverletzung bzw. als fahrlässiges Verhalten zu werten. 4.3. Das Verhalten des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG zu qualifizieren. 5. Der Beschuldigte ist somit des ungenügenden Rechtsfahrens bzw. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

- 15 - V. Strafzumessung 1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 103 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei ist neben dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 4 zu Art. 106 StGB m.w.H.). 2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 24 S. 10). Die Verteidigung des Beschuldigten ging weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsbegründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 25 und Urk. 33 Rz. 17). 3. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass aus dem Verhalten des Beschuldigten ein Sachschaden resultierte und es nicht bei einer blossen Gefährdung blieb. Gleichzeitig ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Lastwagenfahrer ein Mitverschulden am Vorfall trägt. Er wurde mit Strafbefehl vom 7. November 2022 wegen Nichtanhaltens trotz Kollisionsgefahr gemäss Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen (Urk. 2/4). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit und dem Umstand, dass der Beschuldigte sich gemäss polizeilicher Fotodokumentation nicht vollständig auf der Gegenfahrbahn befand, ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht wird die objektive Tatschwere durch die fahrlässige Begehung relativiert. 4. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so führte er vor Vorinstanz aus, dass seine Einkünfte aus einer IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2'200.– sowie Ergänzungsleistungen bestünden (Prot. I S.6). Gemäss Auszug aus dem Steuerregister für die Jahre 2020 und 2021 verfügte der Beschuldigte in diesem Zeitraum über ein mit seinen Angaben zu vereinbarendes steuerbares Einkommen von rund Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 2/14). Seinen Aus-

- 16 sagen vor Vorinstanz zufolge erhalte er von seiner Beiständin zudem Fr. 1'200.– pro Monat für den Haushalt und verfüge über ein Vermögen von rund Fr. 10'000.– (Prot. I S. 6 f.). Der Beschuldigte liess vor Berufungsinstanz zu seinen finanziellen Verhältnissen ein Datenerfassungsblatt einreichen (Urk. 34/3). Daraus ist ersichtlich, dass sich seine aktuellen finanziellen Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich verändert haben. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht gegeben. 5. Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 300.– als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb auf 3 Tage festzulegen. VI. Kostenfolgen 1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Urk. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch. Indes kommt es im Berufungsverfahren zu einer Strafreduktion. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Folgerichtig ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für den Aufwand seiner erbetenen anwaltlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 420.– samt Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 34/2; Art. 436 Abs. 2 StPO).

- 17 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 420.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Meilen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

- 18 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Lazareva

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