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Zürich Obergericht Strafkammern 04.03.2024 SU230006

4. März 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,847 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230006-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin Dr. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw Ghafier Urteil vom 4. März 2024 in Sachen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Oktober 2022 (GC220162)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 25. August 2022 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 14) 1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2021.3960 vom 25. August 2022 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich zur Abschreibung überlassen. 4. Dem Einsprecher wird eine Entschädigung von Fr. 3'700.– (pauschal inkl. MwSt.) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 32 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2022 (GC220162-L/U) sei aufzuheben und stattdessen der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 25. August 2022 zu bestätigen; 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2022 (GC220162-L/U) aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) zu verurteilen.

- 3 - 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2) Das vorinstanzliche Urteil vom 11. Oktober 2022 (GC220162) sei zu bestätigen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen im Untersuchungs- und den Gerichtsverfahren zulasten der Staatskasse. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl vom 29. März 2022 sprach das Statthalteramt Bezirk Zürich (nachfolgend Statthalteramt) den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen fest. Ferner auferlegte es dem Beschuldigten Gebühren in der Höhe von Fr. 330.– (Urk. 3). 2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. April 2022 frist- und formgerecht Einsprache gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO beim Statthalteramt (Urk. 4). In der Folge wurde der Beschuldigte am 22. August 2022 durch das Statthalteramt einvernommen (Urk. 10). 3. In Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO erliess das Statthalteramt am 25. August 2022 einen neuen Strafbefehl. Es sprach den Beschuldigten erneut der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der eingangs zitierten Bestimmungen schuldig und bestrafte ihn wieder mit einer Busse von Fr. 400.– unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Dem Beschuldigten wurden sodann unverändert Gebühren in der Höhe von Fr. 330.– auferlegt (Urk. 13).

- 4 - 4. Gegen den Strafbefehl vom 25. August 2022 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 26. August 2022 frist- und formgerecht Einsprache beim Statthalteramt erheben (Urk. 14). Das Statthalteramt hielt daraufhin an seinem Strafbefehl fest und überwies die Akten in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO samt Auflagen nachträglicher Gebühren von Fr. 300.– dem Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 15). 5. Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Art. 423 ff. StPO) vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung frei (Urk. 20 S. 2). 6. Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete das Statthalteramt mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 frist- und formgerecht Berufung bei der Vorinstanz an (Urk. 20a; Urk. 21). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 6. Januar 2023 reichte das Statthalteramt innert Frist seine Berufungserklärung vom 19. Januar 2023 ein (Urk. 25; Urk 27/1; Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihm Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, das der Präsidialverfügung beiliegende Datenerfassungsblatt auszufüllen und diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 33). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger erklären, weder Anschlussberufung zu erheben noch ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 35). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt datiert vom 28. Januar 2023 (Urk. 36). Schliesslich liess der Beschuldigte einige der gemäss Präsidialverfügung einverlangten Unterlagen einreichen (Urk. 37/1-2) und machte im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 35). 7. Nachdem mit Beschluss vom 1. Februar 2023 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Statthalteramt dazu Frist angesetzt worden war, reichte dieses mit Eingabe vom 24. Februar 2023 fristgerecht seine Berufungsbegründung ein (Urk. 38; Urk.39/1; Urk. 40). Das Doppel der Berufungsbegründung wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Fe-

- 5 bruar 2023 zur Stellungnahme sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 41). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm fristgerecht mit Eingabe vom 9. März 2023 zur Berufungsbegründung Stellung (Urk. 42/1; Urk. 44). Die Vorinstanz verzichtete am 15. März 2023 auf eine Vernehmlassung (Urk. 46). Das Statthalteramt hat auf weitere Stellungnahme verzichtet (Urk. 49). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wird (Urk. 32), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. 2. Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Dementsprechend entscheidet die Berufungsinstanz aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bereits bestehenden Beweisgrundlage (BSK StPO-BÄHLER, Art. 398 N 6). 2.1. Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 2.3). Willkür liegt vor, wenn die Sachverhaltserstellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür demgegenüber nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_171/2023 vom 19. Juni 2023

- 6 - E. 1.2). Vielmehr bedarf es zur Annahme von Willkür klarer Fehler bei der Sachverhaltsermittlung wie etwa Versehen und Irrtümer oder offensichtlicher Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht kommen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter den Rügegrund der Willkür fallen schliesslich Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage 2023, N 13 zu Art. 398). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen. Beurteilt das Berufungsgericht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht als willkürlich, so ist es an diesen gebunden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.2. Demgegenüber sind im Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO sämtliche Rechtsfragen sowohl materieller als formeller Natur mit freier Kognition zu prüfen (ZIMMERLIN, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 398 N 23). 3. Festzuhalten ist schliesslich, dass die urteilende Instanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). III. Sachverhalt 1. Gemäss dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt soll der Beschuldigte am 19. April 2021, um 16:48 Uhr, mit seinem Personenwagen und einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h sowie einem Abstand von ca. drei Fahrzeuglängen zum vorausfahrenden Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn A1L in

- 7 - Richtung St. Gallen gefahren sein. Als das vorausfahrende Fahrzeug verkehrsbedingt brüsk abgebremst habe, sei es wegen des mangelnden Abstands trotz Bremsmanövers zur Kollision gekommen (Urk. 13 S. 1). 2. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass sich der Tatvorwurf nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen lasse, und sprach den Beschuldigten daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei. Der Beschuldigte habe konstant und übereinstimmend bestritten, keinen ausreichenden Abstand zum vorderen Fahrzeug gehabt zu haben, und glaubhaft geschildert, sich in einer Notstandssituation bzw. einer Pflichtenkollision befunden zu haben, welche zum Auffahren geführt habe, da er aufgrund des hinter ihm fahrenden Fahrzeugs, welches nahe auf ihn aufgefahren sei, nicht umgehend eine Vollbremsung habe vornehmen können. Als einziges weiteres Beweismittel, das den vorgeworfenen mangelnden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu beweisen und die glaubhaft geschilderte "Notstandssituation" des Beschuldigten zu widerlegen vermöchte, liege der Polizeirapport samt Fotobeilagen (Urk. 1 f.) bei den Akten. Diesbezüglich habe der Beschuldigte aber glaubhaft schildern können, dass die Polizei gar nie an der Unfallstelle vor Ort gewesen sei. Entsprechend liege effektiv nur ein "Polizeirapport vom Hörensagen" vor. Ein Polizeirapport vermöge lediglich Beweis über die eigenen Feststellungen der Polizeibeamten zu bilden. Vorliegend seien die einzigen Umstände, welche die Polizeibeamten abseits des Unfallgeschehens noch selber hätten feststellen können, die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen gewesen. Schliesslich seien die im Polizeirapport zusammengefassten Aussagen nicht zuungunsten des Beschuldigten verwertbar, da sie nicht formell protokolliert worden seien (Urk. 28 S. 7 ff.). 3. Nach Auffassung des Statthalteramtes könne das Aussageverhalten des Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht als konstant und übereinstimmend bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe im Laufe des Verfahrens und insbesondere während der Einvernahme vor dem Statthalteramt seine Aussagen mehrfach zu seinen Gunsten, insbesondere bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit, korrigiert bzw. sei namentlich betreffend den eingehaltenen Abstand immer unpräziser geworden. Entsprechend sei die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu

- 8 stellen, was die Vorinstanz allerdings nicht getan zu haben scheine. Fälle, in denen die Polizei ein Delikt oder einen Unfall direkt selbst beobachten könne oder beim Anrücken vor Ort eine gänzlich unveränderte Situation antreffe, würden generell eine Minderheit bilden. In aller Regel würden Polizeirapporte in erster Linie auf Basis von Anzeigen und Aussagen betroffener bzw. beteiligter Personen sowie allfälliger Zeugen erstellt. Die einzige nicht von der Polizei selbst festgestellte Information bilde im vorliegenden Verfahren die im Rapport befindliche Skizze der Unfallendlage, wobei diese auf den Aussagen aller Unfallbeteiligten in Kombination mit den an den Fahrzeugen festgestellten Schäden basiere und überdies vom Beschuldigten im Einspracheverfahren nicht bestritten worden sei. Welcher Mehrwert sich im vorliegenden Fall ergeben hätte, wenn die Polizei die Unfallstelle vor Ort unverändert angetroffen hätte, erschliesse sich nicht. Entsprechend gehe es nicht an, dass die Vorinstanz dem Polizeirapport a priori jeglichen Beweiswert abspreche (Urk. 40 S. 3 ff.). 4.1. Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Mai 2021 ist festgehalten, dass sich der Beschuldigte sowie die beiden "Auskunftspersonen" B._____ und C._____ jeweils "anlässlich der Tatbestandsaufnahme (nach Vorhalt strafprozessualer Rechte und Pflichten sowie dem Hinweis über die Rapportierung an die zuständigen Amtsstellen)" der Polizei gegenüber geäussert haben. Die Aussagen der genannten Personen finden sich in zusammengefasster Form im Polizeirapport (Urk. 1 S. 2 f.). 4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Polizeirapport ein an sich zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO dar, wobei ihm allerdings nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zukommen kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2). Das Obergericht des Kantons Zürich erwog, dass die summarische Wiedergabe von informellen Befragungen der Polizei keine Einvernahme im Sinne von Art. 78 StPO darstellt, da sie weder im Frage/Antwort-Stil protokolliert noch von der befragten Person unterzeichnet wird. Wird in einem Polizeirapport zwar festgehalten, dass die beschuldigte Person auf ihre strafprozessualen Rechte aufmerksam gemacht worden sei, ist aber nicht ersichtlich, welche Rechte konkret genannt wurden, sind

- 9 die summarisch im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen zumindest nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SU200027 vom 13. April 2021 E. 3.2). 4.3. Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Mai 2021 wurden die Aussagen des Beschuldigten, von B._____ und von C._____ lediglich sinngemäss wiedergegeben und nicht förmlich protokolliert. Auch ist nicht ersichtlich, welche "strafprozessualen Rechte und Pflichten" den genannten Personen vorgehalten wurden (Urk. 1 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die darin wiedergegebenen Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden können. Entgegen der Beanstandung des Statthalteramtes hat die Vorinstanz dem Polizeirapport auch nicht "jeglichen Beweiswert abgesprochen", sondern die darin enthaltenen Feststellungen der Polizeibeamten – nämlich die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen – berücksichtigt (Urk. 28 S. 12). Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz kann insoweit nicht beanstandet werden. 5.1. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Statthalteramt vom 22. August 2022 erklärte der Beschuldigte, er sei als hinterstes Fahrzeug an die Situation herangefahren, als der Lieferwagen vor ihm auf ein stehendes Auto aufgefahren sei. Er habe überlegen müssen, wie er so reagieren könne, dass es für alle Beteiligten zum kleinstmöglichen Schaden komme. Die Autos hinter ihm seien schon so dicht aufgefahren, dass er keine sofortige Vollbremsung mehr habe vornehmen können aus Sorge, dass dies ansonsten zu einer Massenkarambolage hinter ihm hätte führen können. Er habe daher zunächst stark gebremst und erst verzögert die Vollbremsung eingeleitet. Als er gesehen habe, dass der hintere Wagen ihm zu nahe gekommen sei, sei er ein wenig von der Bremse weg und als der Abstand wieder grösser geworden sei, habe er wieder stärker gebremst; dies mit dem Ziel, kleinstmöglichen Schaden entstehen zu lassen. Es sei im Tunnel gewesen, wo es keine Ausweichmöglichkeiten und zudem Gegenverkehr gegeben habe. Er habe daher eher die Kollision mit dem vorderen Wagen in Kauf genommen als den grösseren Kollektivschaden. Es sei Pendlerverkehr gewesen, d.h. es habe Gegenverkehr im engen Tunnel bei einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gege-

- 10 ben. Die Kolonne sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 45-55 km/h unterwegs gewesen. Das Verkehrsaufkommen sei stark gewesen. Er würde sagen, er sei mit einer Geschwindigkeit von "50 km/h plus / minus 5 km/h unterwegs gewesen", er würde also "ca. 50 km/h" schätzen, was das durchschnittliche Tempo der Kolonne gewesen sei. Er sei aber tendenziell etwas langsamer gefahren, da er im Gegensatz zu den Fahrzeugen vor ihm noch im gebogenen Strassenverlauf drin gewesen sei bzw. aus einer leichten Kurve herausgefahren sei. Er habe ca. 3 bis 4 Autos Abstand gehabt (Urk. 10 S. 2 f.). Hinter ihm seien alle aufgefahren, von denen sei er der Langsamste gewesen. Hätte er einfach eine Vollbremsung gemacht, wäre es zu einer Massenkarambolage hinter ihm gekommen (Urk 10 S. 4). 5.2. Anlässlich seiner Einvernahme vor Vorinstanz am 11. Oktober 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit einer Geschwindigkeit "zwischen 45-55 km/h" und einem Abstand "zwischen 15 und 20 Meter zum vorderen Auto" gefahren. Wenn man sage, dass eine Autolänge 5 Meter betrage, dann entspreche das seinetwegen zwischen drei und vier Autolängen (Prot. I S. 9). Dass er auf der Autobahn A1L in Richtung St. Gallen unterwegs gewesen sei und dass das vorausfahrende Fahrzeug verkehrsbedingt habe brüsk abbremsen müssen, woraufhin es zur Kollision gekommen sei, bestreite er nicht. Zur Touchierung des Vorderwagens sei es nicht aufgrund mangelnden Abstandes gekommen, sondern weil die Verkehrssituation ihm in diesem Moment nicht erlaubt habe, eine Vollbremsung vorzunehmen. Der Unfall habe sich im …-tunnel ereignet, in welchem sich seit Jahren eine Baustelle befinde. Normalerweise hätten Tunnel je zwei Spuren, doch habe es an diesem Tag Gegenverkehr gehabt. Es habe also eine Spur auf seiner Seite und den Gegenverkehr gegeben. Man mache also diese Kurve und komme dann wieder auf die gerade Strecke. Das Ganze erfolge ständig mit dem Gegenverkehr (Prot. I S. 10). Es gebe Bildmaterial, das zeige, wie eng die Verhältnisse dort gewesen seien. Das führe dazu, dass er bei der Einfahrt in die Kurve vom Gas gehe, womit er sicherlich langsamer gefahren sei als die Autos vor ihm. Wenn er vom Gas gehe, würden alle Autos hinter ihm nachrücken. Wenn man aus der Kurve komme, würden die Vorderen wieder beschleunigen und den Abstand aufnehmen. Er sei nach der Kurve wieder in die Gerade reingekommen und habe gesehen, wie das zweite Auto auf den Randstein aufgefahren sei und still-

- 11 gestanden habe. Er sei also von der Kurve gekommen, habe den Abstand gehabt und hätte nun eine Vollbremsung machen müssen mit dem Gegenverkehr im Tunnel und den engen Verhältnissen. Er habe, da er während der gesamten Fahrt immer wieder in den Rückspiegel geschaut habe, gewusst, dass der Mercedes hinter ihm aufgerückt sei und höchstens 5 Meter Abstand zu ihm habe. Er habe im Rückspiegel gesehen, dass eine ältere Dame hinter dem Steuer gesessen sei, die Autonummer habe er nicht gesehen. Er hätte eine Vollbremsung machen können, wobei aber eine Massenkarambolage hinter ihm gedroht hätte und er unter Umständen auf die Gegenfahrbahn gestossen worden wäre. Die andere Option sei gewesen, dass er das Bremsen verzögere in der Annahme, dass die Hinteren dies begreifen würden und eine Vollbremsung vornehmen würden. So habe er die verzögerte Vollbremsung in Kauf genommen in der Annahme, dass er den vorderen Wagen touchiere, aber der hintere ihn nicht. Wegen dieser Fahrdynamik habe er Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben. Durch den Strafbefehl erhalte man den Eindruck, dass es sich um eine gerade Autobahnstrecke handeln würde, was aber nicht der Fall sei (Prot. I S. 11). Er, der so aufmerksam gewesen sei und reflexartig gehandelt habe, habe verhindert, dass sich die Schadenskette noch weiter verlängert habe. Hätte er nicht so reagiert, wäre es zu einer potentiellen Massenkarambolage gekommen (Prot. I S. 12). 5.3. Die dem Polizeirapport vom 19. Mai 2021 beiliegende Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich enthält ein Bild eines blauen F._____ [Automodell], ZH 1, welcher hinten unten rechts eine Delle aufweist, sowie ein Bild eines weissen mit "D._____" angeschriebenen Transporters der Marke G._____, SH 2, welcher hinten unten mittig und links Dellen aufweist (Urk. 2 S. 1). 6.1. Aus den oben wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten zog die Vorinstanz den Schluss, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte zum vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ausreichend Abstand gehalten habe und dass dem Beschuldigten die glaubhaft geschilderte "Notstandssituation" nicht widerlegt werden könne (Urk. 28 S. 12 f.). Diese Sachverhaltserstellung ist aus den nachstehend dargelegten Gründen als willkürlich zu

- 12 bezeichnen, zumal sie dabei das Aussageverhalten des Beschuldigten zu wenig ausgeschöpft hat und dadurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. 6.2.1. Die vor der Kollision gefahrene Geschwindigkeit bezifferte der Beschuldigte mit "50 km/h plus / minus 5 km/h", "ca. 50 km/h" und "zwischen 45-55 km/h" (Urk. 10 S. 2; Prot. I S. 9). Was den Abstand zum vorderen Fahrzeug anbelangt, so gab er zu Protokoll, zwischen 15 und 20 Metern zum vorderen Auto gefahren zu sein, bzw. ca. 3 bis 4 Autos Abstand gehabt zu haben, wenn man sage, dass eine Autolänge 5 Meter betrage (Urk. 10 S. 3; Prot. I S. 9). 6.2.2. Sowohl hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit als auch des Abstands ist zwar in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO von der für den Beschuldigten günstigsten Sachlage auszugehen. Demnach lässt sich mit rechtsgenügender Sicherheit feststellen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h und einem Abstand von 20 Metern gefahren ist, bevor es zur Auffahrkollision – welche als solche von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt und überdies vom Beschuldigten anerkannt worden ist – gekommen ist. Ob der vom Beschuldigten gefahrene Abstand als ausreichend im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu qualifizieren ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar und ist daher im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). 2. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs (also auch bei einer Notbremsung) rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Rechtzeitig halten kann der Fahrzeuglenker, wenn es nicht zu einer Kolli-

- 13 sion mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss, was bedeutet, dass eine Vermeidung der Kollision nur durch seitliches Vorbeifahren nicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1; BSK SVG-MAEDER, Art. 34 N 48). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" – sprich einem Abstand von halb so vielen Metern, wie die Geschwindigkeit in km/h beträgt – und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2; BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung lässt eine Einschränkung der "Zwei-Sekunden"- oder "halber Tacho"-Regel einzig im dichten Stadtverkehr und beim Anfahren nach Lichtsignalen zu, da in diesen Situationen der Verkehr zum Erliegen käme, wenn strikte auf die genannten Regeln abgestellt würde. Geringere Abstände rechtfertigen sich im dichten Stadtverkehr aufgrund der reduzierten Geschwindigkeit und der erforderlichen ständigen Bremsbereitschaft. Die Einschränkung wird nur zugelassen, wenn die dadurch erhöhte Gefahr von Auffahrunfällen durch ein bestmögliches Reaktionsvermögen und durch eine erhöhte Bremsbereitschaft ausgeglichen wird. Dies steht ersichtlich in Zusammenhang mit den innerorts – gerade bei dichtem Stossverkehr – tieferen gefahrenen Geschwindigkeiten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2 und 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3, mit Hinweisen). 3. Vor diesem Hintergrund gelangt vorliegend die "halber Tacho"-Regel zur Anwendung und kann dementsprechend der Verteidigung, welche die 1-Sekundenregel für einschlägig erachtet (vgl. Urk. 44 S. 5 f.), nicht gefolgt werden. Die zu beurteilende Fahrt fand weder im dichten Stadtverkehr noch in einem Bereich, in welchem reduzierte Geschwindigkeiten gefahren werden, statt. Schliesslich fuhr der Beschuldigte auch kein Lichtsignal an. Ein Tatbestand, der rechtsprechungsgemäss eine Einschränkung der "halben Tacho"-Regel zulassen würde, ist folglich nicht ersichtlich.

- 14 - 4. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Anwendung der Regel "halber Tacho" hätte der Beschuldigte bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 45 km/h einen Abstand von mindestens 22,5 Metern zum vorderen Fahrzeug einhalten müssen. Indem er selbst bei Annahme des für ihn günstigsten Sachverhaltsgeschehens lediglich mit einem Abstand von 20 Metern zum vorderen Fahrzeug gefahren ist, hat er den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand unterschritten und sich daher der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. Auf den Eventualantrag des Statthalteramtes (Schuldigsprechung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs) braucht folglich nicht eingegangen zu werden. 5. Was die vonseiten des Beschuldigten geltend gemachte "Pflichtenkollision" anbelangt, so ist anzumerken, dass sich Art. 34 Abs. 4 SVG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den nachfolgenden Fahrzeuglenker richtet. Der Fahrzeugführer muss damit ausser dem Abstand zum Vorausfahrenden nicht auch denjenigen zum nachfolgenden Verkehrsteilnehmer beachten. Jeder Lenker ist ausschliesslich für den ausreichenden Abstand nach vorn verantwortlich. Es kann nicht verlangt werden, dass der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit erhöhe, um einen zu geringen Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug zu vergrössern, denn dies würde zu einer unzulässigen Ablenkung der Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug führen, welches in erster Linie zu beobachten ist. Demgegenüber kann der Nachfolgende die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Vorausfahrenden selber, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4). Nach der kantonalen Rechtsprechung kann eine Unterschreitung des Mindestabstandes nur unter ganz besonderen Umständen mittels Notstands gerechtfertigt werden. So kann sich der vorausfahrende Lenker nicht auf einen Notstand berufen, wenn er einwendet, der nachfolgende Autolenker habe "gedrängelt", es sei denn, der nachfolgende Autolenker hätte geradezu https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IV-248%3Ade&number_of_ranks=0#page248

- 15 - Anstalten getroffen, das vor ihm fahrende Fahrzeug zu touchieren (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB140316 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vonseiten des Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, weshalb ihm, wenn er sein Verhalten mit dem Vorliegen einer "Pflichtenkollision" zu rechtfertigen versucht, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung nicht gefolgt werden kann. V. Strafe 1. Für die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Busse auszufällen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist neben dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (HUG, in: OFK StGB, Art. 106 N 6 m.w.H.). 3.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den einzuhaltenden Abstand zwar nur in geringem Masse unterschritten hat, die Verkehrsregelverletzung aber immerhin eine Kollision – und damit einhergehend eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben – zur Folge hatte. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich der gefahrenen Geschwindigkeit und des Abstands zum vorderen Fahrzeug bewusst war und den ausreichenden Abstand entsprechend vorsätzlich zu wahren unterliess. Dennoch hat er eine bloss minime kriminelle Energie an den Tag gelegt und sind überdies keine verwerflichen Beweggründe erkennbar. Der Beschuldigte wollte gegenüber dem vorderen Fahrzeug nicht einfach "drängeln", sondern es ging ihm wesentlich darum, den Abstand zum hinter ihm fahrenden Fahrzeug zu vergrössern. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht einzustufen.

- 16 - 3.2. Was die persönlichen Verhältnisse des heute 58-jährigen Beschuldigten anbelangt, so ist er als Geschäftsführer der ihm gehörenden E._____ GmbH tätig. Während er vor Vorinstanz angab, sich monatlich Fr. 6'000.– bis Fr. 8'000.– auszuzahlen, bezifferte er sein Nettoeinkommen pro Monat im Berufungsverfahren mit Fr. 13'000.– (variabel) (Prot I S. 6; Urk. 36). Der Beschuldigte verfügt über eine Liegenschaft, welche einen Steuerwert von Fr. 641'000.– aufweist und mit einer Hypothek von Fr. 589'500.– belastet ist, sowie über weiteres Vermögen in der Höhe von Fr. 1'500'000.–. Seine monatlichen Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 500.–, die monatlichen Krankenkassenprämien auf Fr. 366.–. Zudem beträgt seine Steuerlast eigenen Angaben zufolge Fr. 3'250.– pro Monat (Urk. 36; Urk. 37/2). 4. In Anbetracht aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Statthalteramt festgelegte Busse von Fr. 400.– als dem Verschulden und den persönlichen – insbesondere den finanziellen – Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Angesichts des nicht geringen Tatverschuldens kommt eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB, wie sie von der Verteidigung beantragt wird (Urk. 6 S. 2), hingegen nicht in Frage. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vor Vorinstanz erging ein vollständiger Freispruch, weshalb dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 StPO keine Verfahrenskosten auferlegt wurden und die Vorinstanz auch keine Gerichtsgebühr festsetzte. 2. Nachdem der Beschuldigte mit heutigen Urteil schuldig zu sprechen ist, ist auch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– als angemessen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen ist und mit

- 17 den Kosten des Statthalteramtes (Gebühren von Fr. 330.– und nachträgliche Gebühren von Fr. 300.–) ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.– ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Auf eine Parteientschädigung besteht diesfalls kein Anspruch. Die entsprechende Dispositivziffer im angefochtenen Entscheid (Ziff. 4) ist daher ersatzlos zu streichen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 630.– Kosten Strafbefehlsverfahren; 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 5. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  das Statthalteramt Bezirk Zürich;  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich;

- 18 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz;  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN…). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Der Gerichtsschreiber: MLaw Ghafier

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