Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU200013-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber MLaw Orlando
Urteil vom 20. August 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 30. Januar 2020 (GC190022)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 1. November 2018, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Abs. 1 StPO), ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/6). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 18 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und 34 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte ist des Fahrens ohne Licht (Art. 41 Abs. 1 SVG) nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 460.– Gebühr und Auslagen Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. [Mitteilungen] 8. [Rechtsmittel]
- 3 - Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2) 1. Es seien Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Januar 2020 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen, insbesondere auch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 3 SVG. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, bzw. der Kasse des Statthalteramtes Bezirk Bülach zur Abschreibung zu überlassen. 4. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung für das Untersuchungs-, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren (je zuzüglich MwSt) zuzusprechen.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 34 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 30. Januar 2020 wurde der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Licht im Sinne von Art. 41 Abs. 1 SVG wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Die gesamten Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 34 S. 19). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und den Parteien am 30. bzw. am 31. März 2020 schriftlich in begründeter Form zugestellt (Prot. I S. 33 f.; Urk. 33). 3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. März 2020 innert Frist Berufung an (Urk. 28). Die Berufungserklärung des Beschuldigten folgte fristgerecht mit Eingabe vom 8. April 2020 (Urk. 36). Die Berufungsbegründung erstattete der Beschuldigte ebenfalls innert Frist (Urk. 47; Urk. 49). Das Statthalteramt meldete keine Berufung an. Ebenfalls verzichtete es auf Anschlussberufung (Urk. 39) und die Erstattung einer Berufungsantwort (Urk. 54). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das vorinstanzliche Urteil blieb einzig hinsichtlich des Freispruches vom Vorwurf des Fahrens ohne Licht (Dispositivziffer 2) unangefochten (Urk. 36 S. 2; Urk. 49 S. 2). Folglich ist die Dispositivziffer 2 (Freispruch) des vor-
- 5 instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. III. Prozessuales 1. Beurteilung sämtlicher Anklagepunkte gemäss Strafbefehl 1.1. Die Verteidigung rügt, das vorinstanzliche Urteil erledige den durch die Anklageschrift vorgegebenen Prozessgegenstand nicht erschöpfend (Urk. 49 S. 3). Nachstehend ist der Anklagesachverhalt zusammengefasst darzulegen: 1.2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, auf der B._____-Strasse in Fahrtrichtung C._____ fahrend rechts in die D._____-Strasse eingebogen zu sein. Nach dem Einbiegen in die D._____-Strasse habe er die Fahrtrichtung geändert und sei auf derselben Fahrspur links an der Verkehrsinsel vorbeigefahren und habe danach seine Fahrt auf der B._____-Strasse fortgesetzt. Ferner soll der Beschuldigte ohne Licht gefahren sein. Unmittelbar nachdem der Beschuldigte seine Fahrtrichtung geändert habe, sei die Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen ZH … von der D._____- Strasse nach rechts in die B._____-Strasse eingebogen, zumal sie darauf vertrauen habe dürfen, dass der Beschuldigte seine angezeigte und angesetzte Fahrt durch die D._____-Strasse weiterführe. Hernach sei es zwischen dem Beschuldigten und der Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen ZH … zur Kollision gekommen, obwohl der Beschuldigte mit genügender Aufmerksamkeit hätte rechtzeitig anhalten und die Kollision vermeiden können. Der Beschuldigte habe durch sein Fahrverhalten eine unklare Verkehrssituation geschaffen. Deshalb habe er nicht davon ausgehen dürfen, dass die Kollisionsgegnerin diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen werde. Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte zum einen der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV und zum anderen der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung
- 6 mit Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 41 SVG schuldig gemacht. 1.3. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte auf der B._____-Strasse in Fahrtrichtung C._____ fahrend rechts geblinkt habe und hernach rechts in die D._____-Strasse eingebogen sei. Nachdem sich der Beschuldigte – so die Vorinstanz weiter – nahezu vollständig in der D._____-Strasse befunden habe, sei er unversehens wieder auf die B._____-Strasse eingebogen, wo es vor der Einmündung der D._____-Strasse in die B._____-Strasse zur Kollision mit der Zeugin E._____ gekommen sei (Urk. 34 S. 13). Dieses Verhalten würdigte die Vorinstanz – in Abweichung vom Strafbefehl – als vorsätzliche einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und 34 Abs. 3 SVG (Urk. 34 S. 15, S. 18). 1.4. Die Verteidigung wendet in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ein, diese habe den Beschuldigten bezüglich des vom Statthalteramt erhobenen Vorwurfs, dass er nach dem Einbiegen in die D._____-Strasse gewendet bzw. die Fahrtrichtung geändert habe und auf derselben Fahrspur links an der Verkehrsinsel vorbei zurück auf die B._____-Strasse gefahren sein soll (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV), nicht verurteilt. Die Vorinstanz, so die Verteidigung weiter, habe sich zu diesem Tatvorwurf nicht geäussert. Gemäss der Verteidigung sei demzufolge festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf, auf derselben Fahrspur links an einer Verkehrsinsel vorbeigefahren zu sein, freizusprechen sei (Urk. 49 S. 3). 1.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Urteilsspruch den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen (BGE 142 IV E. 1.3). 1.6. Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und
- 7 derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch; dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die nicht zu einer Verurteilung führen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 351 N 2). Sofern hingegen nicht eine Verurteilung wegen aller Delikte erfolgt, welche gemäss der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen, muss – soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt – ein Freispruch erfolgen. Erst dann wurde die Anklageschrift erschöpfend behandelt. Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der Beschuldigte hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbstständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. In einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Hingegen hat dann ein Teilfreispruch zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 1.7. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit Hinweis; Art. 350 Abs. 1 StPO). Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, insbesondere anstelle eines qualifizierten Tatbestands den entsprechenden Grundtatbestand, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E.2.4.2). Entsprechendes gilt, wenn sich die Anklage auf eine Tat bezieht, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere Tatbestände erfüllen soll (Idealkonkurrenz). Eine Verurteilung gestützt auf einen Teil der Tatbestände hat lediglich in Form eines diesbezüglichen Schuldspruchs zu ergehen. Dasselbe gilt bei der Annahme eines https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235
- 8 anderen Tatbestandes als desjenigen, der von der Anklagebehörde beantragt wurde (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl., Art. 351 N 6 StPO). 1.8. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mit einem Fahrmanöver gegen verschiedene Verkehrsregeln verstossen zu haben (vgl. vorstehend Ziffer III.1.2). Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten bildet somit eine Tateinheit. Auch wenn die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltserstellung nicht explizit darauf Bezug nimmt, dass der Beschuldigte die Verkehrsinsel links umfahren habe, gilt dieser Lebenssachverhalt als von der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung implizit miterfasst. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte, nachdem er in die D._____-Strasse eingebogen sei, unversehens wieder auf die B._____-Strasse zurückgekehrt sei (Urk. 34 S. 13). Angesichts der massgeblichen Verkehrsführung muss der Beschuldigte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen links an der Verkehrsinsel vorbeigefahren sein, ansonsten es nicht zur Kollision mit der Kollisionsgegnerin gekommen wäre. Die Vorinstanz würdigte somit den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde, behandelt diesen aber im Ergebnis vollständig. Somit musste kein Freispruch hinsichtlich des Tatvorwurfs erfolgen, der Beschuldigte habe die Verkehrsinsel links umfahren (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG). 2. Beweisanträge der Verteidigung 2.1. In prozessualer Hinsicht wendet die Verteidigung zunächst ein, die von ihr gestellten Beweisanträge seien vor Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden. Die Abweisung der gestellten Beweisanträge stellten zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, welche zur Folge hätten, dass das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft und folglich zwingend aufzuheben sei (Urk. 49 S. 4-5). Im Berufungsverfahren hält die Verteidigung an den gestellten Beweisanträgen fest (Urk. 49 S. 6). 2.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Skizze, welche der Zeuge F._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme erstellt habe, beizuziehen sei. Falls die Skizze nicht erhältlich gemacht werden könne, seien die beiden mit der Sache betrauten Polizisten als Zeugen zum Ver-
- 9 bleib der Skizze zu befragen (Prot. I S. 29). Ferner wurde von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung beantragt, dass der Fahrtenschreiber des vom Beschuldigten gefahrenen Taxis beigezogen und ausgewertet werde. Daraus würde erhellen, ob eine Verlangsamung stattgefunden habe (Prot. I S. 30). 2.3. Der Beizug der von der Verteidigung genannten Beweismittel ist zur Sachverhaltserstellung nicht notwendig. Dafür kann auf die verwertbaren Zeugenaussagen der Zeugin E._____ abgestellt werden. Darüber hinaus muss aufgrund des Aussageverhaltens des Zeugen F._____ an einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn einer scheinbar von ihm direkt nach dem Unfallereignis angefertigten Skizze gezweifelt werden, zumal die Aussagen des Zeugen F._____ zum Unfallhergang im Wesentlichen mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen. Der Sachverhaltserstellung dienliche Hinweise bzw. solche, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin E._____ erschüttern könnten, sind keine zu erwarten. In diesem Sinne erübrigt sich auch eine Befragung der Polizisten zum Verbleib der Skizze. 2.4. In Bezug auf die Auswertung des Fahrtenschreibers des Taxis des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ein solcher durchaus geeignet sein kann, darüber Aufschluss zu geben, ob es zu einer Verlangsamung der Fahrt des Beschuldigten gekommen ist, was dieser grundsätzlich in Abrede stellt (Prot. I. S. 27). Eine durch die Auswertung eines Fahrtenschreibers feststellbare Verlangsamung wäre einzig dafür von Relevanz, um ein weiteres Indiz für ein vom Beschuldigten bestrittenes Rechtsabbiegen in die D._____-Strasse zu erlangen. Für eine abschliessende Beurteilung der Fahrweise des Beschuldigten an der vorliegend massgeblichen Stelle vor und auf der Abzweigung der B._____-Strasse in die D._____-Strasse sind die Aussagen der Zeugin E._____ ausreichend. Ein Beizug bzw. eine Auswertung des Fahrtenschreibers ist nicht erforderlich. 2.5. Die Vorinstanz hat die Beweisanträge somit zu Recht abgewiesen. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Nach dem Dargelegten sind die Beweisanträge des Beschuldigten im Berufungsverfahren ebenfalls abzuweisen, nachdem die Verteidigung vollumfänglich an diesen festgehalten hat (Urk. 49 S. 6).
- 10 - 3. Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen und Verwertbarkeit der Aussagen des Zeugen G._____ 3.1. Die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen ist nicht abschliessend zu prüfen. Die Vorinstanz hat zur Sachverhaltserstellung nicht auf diese abgestellt. Auch im Berufungsverfahren können die Dashcam-Aufnahmen im Rahmen der Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung unberücksichtigt bleiben. 3.2. Die Verteidigung stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Aussagen des Zeugen G._____ seien gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, da diese hauptgewichtig auf den nicht verwertbaren Dashcam-Aufnahmen beruhen würden (Urk. 24 S. 3; Urk. 49 S. 7-8). Die Aussagen des Zeugen G._____ seien nachweislich durch die Dashcam-Aufnahmen als unzulässiges Beweismittel beeinflusst worden, weshalb auch diese Aussagen nicht verwertbar seien (Urk. 49 S. 7-8). 3.3. Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aussagen des Zeugen G._____ durch die Ansicht der Dashcam-Aufnahmen beeinflusst worden sind. Selbst wenn er vor Vorinstanz angab, seine Zeugenaussagen beruhten auf seinen Erinnerungen (Prot. I S. 24), kann zu Ungunsten des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass die Schilderungen des Unfallhergangs losgelöst von den durch die Einsicht in die Dashcam-Aufnahmen gewonnenen Eindrücken erfolgten. Dies kann letztlich auch nicht zuverlässig festgestellt werden. Für die Sachverhaltserstellung ist somit in erster Linie auf die Aussagen der Zeugin E._____ abzustellen. IV. Sachverhalt 1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt aus den Ausführungen unter Ziffer III.1.2. Darauf kann verwiesen werden. 2. Die Vorinstanz erwog, dass die Aussagen der Zeugen E._____ und G._____ keine Widersprüche aufweisen würden (Urk. 34 S.12). Ferner seien die Aussagen der Zeugen E._____ und G._____ frei von Übertreibungen und Anschuldigungen.
- 11 - Im Gegenteil entlaste die Zeugin E._____ den Beschuldigten sogar vom Tatvorwurf des Fahrens ohne Licht. Auch werde der Beschuldigte betreffend diesen Tatvorwurf nicht vom Zeugen G._____ belastet. Das Aussageverhalten der beiden Zeugen liesse es zudem entgegen dem Vorbringen der Verteidigung für wenig wahrscheinlich erscheinen, dass sich diese abgesprochen haben könnten. Für diese Annahme sei kein Grund ersichtlich. Insgesamt spreche nichts gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen E._____ und G._____ (Urk. 34 S. 11-12). 3.1. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Aussagen der Zeugin E._____ seien glaubhaft, ist im Ergebnis zuzustimmen. Sie sagte anlässlich ihrer Zeugenaussage vor Vorinstanz aus, dass sie auf der D._____-Strasse fahrend rechts in die B._____-Strasse habe abbiegen wollen. Indes habe sich der Beschuldigte von links auf der B._____-Strasse herkommend genähert und habe in Fahrtrichtung rechts geblinkt. In der Folge sei er rechts in die D._____-Strasse abgebogen. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe sich vollständig in der D._____-Strasse befunden. Danach habe sich von links kein weiteres Fahrzeug auf der B._____-Strasse genähert. Sie habe nochmals nach rechts geschaut, weil sich dort ein Fussgängerstreifen befunden habe, und sei dann losgefahren, um in die B._____-Strasse einzumünden (Prot. I S. 14-17). Diese Aussagen weisen keinerlei Unstimmigkeiten auf. Insbesondere stimmt das darin geschilderte Kerngeschehen mit den vom Polizisten anlässlich der Tatbestandsaufnahme rapportieren Aussagen der Zeugin E._____ überein (Urk. 1 S. 3). Ferner ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin E._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten bzw. ein angeblich eigenes Fehlverhalten abstreiten sollte, zumal ihr betreffend den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt gemäss eigenen Angaben keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr drohen (Prot. I S. 13), was auch von der Verteidigung unbestritten blieb. Wie die Vorinstanz sodann festhielt, entlastet die Zeugin E._____ den Beschuldigten sogar vom Tatvorwurf des Fahrens ohne Licht, woraus ersichtlich wird, dass die Zeugin E._____ den Beschuldigten nicht zu Unrecht bzw. übermässig belastet. Die Verteidigung wendet betreffend die Aussagewürdigung sodann ein, es müsse berücksichtigt werden, dass die Zeugin E._____ ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, zumal die zivilrechtlichen Folgen des Unfalls noch
- 12 ungeregelt seien (Urk. 49 S. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, welche darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender sind als die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Das Vorbringen, dass vorstehend allfällige zivilrechtliche Forderungen noch unbeurteilt geblieben seien, vermag die Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, auch wenn zutreffend ist, dass ihre Aussagen vor diesem Hintergrund mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Insbesondere vermag dieser Einwand die insgesamt konsistenten Aussagen der Zeugin E._____ in ihrer Eindeutigkeit und Glaubhaftigkeit nicht zu erschüttern. 3.2. Weiter moniert die Verteidigung, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sich die Zeugin E._____ durch den Beschuldigten auf dem Unfallplatz angeblich bedrängt gefühlt habe, wobei sie um die Unterstützung des Zeugen G._____ froh gewesen sei. Zudem habe die Zeugin E._____ bestätigt, sich mit dem Zeugen G._____ unterhalten zu haben, was insgesamt unweigerlich die Vermutung aufkommen lasse, dass sich die beiden über den Unfallhergang ausgetauscht und eine gemeinsame Version desselben geschildert hätten (Urk. 49 S. 7). Vorliegend bestehen für derlei Mutmassungen konspirativen Charakters keinerlei Raum. Dass die Zeugen E._____ und G._____ vor Ort wegen scheinbar vorhandener Animositäten den Entschluss gefasst hätten, einen falschen Unfallhergang zu Protokoll zu geben, erscheint nicht zuletzt deshalb als lebensfremd, weil sich der Zeuge G._____ im Wissen um die Aufnahmen seiner Dashcam wohl kaum dazu veranlasst gesehen haben könnte, das Unfallgeschehen falsch bzw. zu Ungunsten des Beschuldigten zu schildern. Dass einerseits die Zeugin E._____ daran kein Interesse haben konnte, wurde bereits vorstehend dargelegt (Ziffer IV.3.1.). Andererseits ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte aus den Akten, dass die Zeugin E._____ wahrheitswidrig ausgesagt hätte. 3.3. Die Vorinstanz hat somit die Aussagen der Zeugin E._____ zutreffend und willkürfrei als glaubhaft qualifiziert.
- 13 - 3.4. In Bezug auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen F._____ kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 10, S. 12). Vorerst ist hervorzuheben, dass die Schilderung des Unfallhergangs durch den Beschuldigten von derjenigen der Zeugin E._____ nicht nur leicht bzw. in Einzelheiten abweicht, sondern dieser diametral entgegensteht. Der Beschuldigte sagte aus, nie abgebremst und rechts in die D._____- Strasse abgezweigt zu sein. Er sei lediglich mit 30 km/h in Fahrtrichtung C._____ gefahren (Prot. I S. 26-27). Aufgrund des unter Ziffer IV.3.1 Dargelegten erscheint es als unplausibel, dass sich die Zeugin E._____ in ihrer Wahrnehmung des Unfallhergangs irrte bzw. diesen bewusst wahrheitswidrig schilderte. Zudem weist das Aussageverhalten des Beschuldigten einige Auffälligkeiten auf. Zum einen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dazu tendiert, die Schuld von sich zu weisen. Beispielsweise gab er auf die Frage, weshalb zwei Zeugen aussagen sollten, er habe rechts geblinkt und sei zumindest teilweise nach rechts abgebogen, an, der Zeuge G._____ sei stark alkoholisiert gewesen und habe die Zeugin E._____, welche sich direkt nach dem Unfall bei ihm entschuldigt habe, zu einer Falschaussage angestiftet (Prot. I S. 28). Dafür, dass der Zeuge G._____ alkoholisiert gewesen sein soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Darauf, dass sich die beiden Zeugen eivernehmlich auf eine den Beschuldigten belastende Version des Unfallhergangs geeinigt haben sollten, ist nach dem vorstehend Dargelegten nicht weiter einzugehen. Ebenfalls ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der Zeuge G._____ die Zeugin E._____ zu einer Falschaussage hätte anstiften sollen. Weiter versuchte der Beschuldigte auch die Zeugin E._____ in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er angab, gesehen zu haben, dass die Zeugin E._____ während der Fahrt telefoniert habe (Prot. I S. 28), nachdem er zuvor aussagte, beobachtet zu haben, dass sich die Zeugin E._____ vor dem Unfall nach ihrem Kind auf der Rücksitz umgedreht habe (Prot. I S. 26). Auf die Nachfrage des Einzelrichters, wie er dies habe feststellen wollen, relativierte der Beschuldigte seine Aussage und korrigierte, dass er lediglich vermute, dass die Zeugin E._____ telefoniert habe (Prot. I S. 28). Die Relativierung seiner Aussage ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte versucht, von einem eigenen Fehlverhalten abzulenken und zwecks dessen die Verantwortung für die Kollision der Zeugin E._____ zuzu-
- 14 schieben. Dass die Zeugin E._____ telefoniert habe, lässt sich gestützt auf diese Aussagen des Beschuldigten zumindest nicht erstellen. Weiter fällt mit der Vorinstanz auf, dass der Beschuldigte ausweichend aussagte. Zur Stellungnahme zum Tatvorwurf aufgefordert, führte der Beschuldigte einzig aus, der Strafbefehl sei ungerecht und unverhältnismässig. Weiter führte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang aus, dass er seine Ausbildung zum Fahrlehrer aufgrund eines Unfalles nicht habe fortsetzen können (Prot. I S. 26). Zum Vorwurf nahm er keine Stellung. Auf die Frage zum genauen Unfallhergang sagte er zwar nach den wiederum sachfremden Ausführungen, dass der Fahrgast im Protokoll als Kollege bezeichnet worden sei, aus, geradeaus gefahren zu sein (Prot. I S. 26). Auf die Wiederholung der Frage gab der Beschuldigte dann lediglich apodiktisch an, dass alle Taxifahrer Profis seien, ihr Fahrzeug beherrschten und während der Fahrt sehr konzentriert wären, was auch auf ihn zutreffe (Prot. I S. 27). Aufgrund dieses ausweichenden Aussageverhaltens sowie der festgestellten Tendenz des Beschuldigten, die Schuld an der Kollision zu externalisieren, verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie erwog, dass die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel an den Aussagen der Zeugin E._____ aufzubringen vermögen und schliesslich schlussfolgerte, der Beschuldigte bediene sich einer Schutzbehauptung, wenn er angebe, lediglich geradeaus gefahren zu sein (Urk. 34 S. 13). 3.5. Schliesslich bleibt fraglich, ob die Schilderung des Unfallhergangs durch die Zeugin E._____ durch die Aussagen des Zeugen F._____ in Zweifel gezogen wird. Gemäss der Verteidigung sind die Aussagen des Zeugen F._____ glaubhaft und konsistent (Urk. 49 Rz. 26 S. 9). 3.6. Der Zeuge F._____ kann zum Unfallhergang keine konkreten Angaben machen. Diesbezüglich führte er lediglich aus, dass während der Fahrt plötzlich ein Auto in das Fahrzeug des Beschuldigten hineingefahren sei. Sie seien geradeaus gefahren. Sämtliche weiteren Aussagen geben keinerlei Aufschluss über den Unfallhergang. Der Zeuge F._____ gab einzig an, dass vor dem Unfall nichts geschehen sei (Prot. I S. 10). Auch an die Verkehrsführung konnte er sich nicht erinnern (Prot. I S. 11). Ob der Beschuldigte nach der Bushaltestelle weiter auf der B._____-Strasse gefahren sei oder abgebremst und die Fahrtrichtung geändert
- 15 habe, wisse er nicht. Im Wesentlichen verwies er einzig auf eine von ihm angeblich angefertigte Skizze des Unfallortes und auf seine Aussagen anlässlich der Tatbestandsaufnahme (Prot. I S. 11). Gemäss Polizeirapport habe sich der Zeuge F._____ vor Ort sinngemäss gleich wie der Beschuldigte geäussert. Ergänzende Angaben habe er nicht machen können (Urk. 1 S. 4). 3.7. An die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 34 S. 10-11) anknüpfend ist festzuhalten, dass der Zeuge F._____ sichtlich darauf bedacht war, klarzustellen, dass er mit dem Beschuldigten keine persönliche oder gar freundschaftliche Beziehung pflege, sondern lediglich dessen Dienste als Taxifahrer er in Anspruch nehme. Fermer betonte er auch, bei Gott zu schwören, heute – nachdem er vom Beschuldigten zum Gericht gefahren sei – mit diesem nicht über den Vorfall gesprochen zu haben (Prot. I S. 9-10). Aus diesem Aussageverhalten drängt sich der Eindruck auf, dass es dem Zeugen F._____ ein wichtiges Anliegen ist, zu unterstreichen, ganz unbefangen über den Vorfall aussagen zu können. Vorliegend ist zumindest nicht abwegig, anzunehmen, dass der Zeuge F._____ aufgrund seiner Beziehung zum Beschuldigten, selbst wenn diese keine freundschaftliche sein sollte, dazu geneigt sein könnte, die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten zu stützen. Somit sind auch die Aussagen des Zeugen F._____ mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Wie vorstehend dargelegt, sind die Aussagen des Zeugen F._____ zum Kerngeschehen knapp und einer Würdigung daher nur beschränkt zugänglich. Massgeblich ins Gewicht fällt hingegen mit der Vorinstanz, dass der Zeuge F._____ auf die Kernfrage, ob der Beschuldigte bei der Kreuzung in einem Zug durchgefahren sei, abgebremst oder die Fahrtrichtung geändert habe, zunächst die Auseinandersetzung nach der Kollision zwischen dem Zeugen G._____ und dem Beschuldigten schilderte. Erst auf Wiederholung der Frage gab er an, sich daran nicht erinnern zu können (Prot. I S. 10). Aus den Aussagen geht hervor, dass der Zeuge F._____ versuchte, den Ablauf nach der Kollision und insbesondere die entstandenen Spannungen zwischen den Beteiligten in den Vordergrund zu rücken. Er vermochte mit seinen vagen Aussagen zum Fahrverhalten des Beschuldigten, dieser sei geradeaus gefahren und plötzlich sei ein Auto in ihr Fahrzeug gefahren, keine Zweifel an den widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin E._____ aufzubringen.
- 16 - 3.8. Im Weiteren bringt die Verteidigung vor, dass der Beschuldigte entgegen den Aussagen der Zeugen E._____ und G._____ den Blinker nicht nach rechts gestellt haben könne. Wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies aus der Videoaufnahme hervorgehen (Urk. 49 S. 9). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Wenn der Beschuldigte von der B._____-Strasse rechts in die D._____-Strasse abgebogen ist, was sich aufgrund der Aussagen der Zeugin E._____ erstellen lässt, und danach wieder in die B._____-Strasse eingebogen ist, ist durchaus plausibel, dass der Blinker nach dem Abbiegen nicht mehr nach rechts gestellt gewesen ist. 4. Selbst wenn – abweichend von der Vorinstanz – für die Sachverhaltserstellung in erster Linie auf die Aussagen der Zeugin E._____ abgestellt wird, lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte auf der B._____-Strasse in Richtung C._____ gefahren und – wie mit dem Blinker angezeigt – in die D._____-Strasse eingebogen ist, dann aber sein Fahrzeug wieder zurück auf die B._____-Strasse gelenkt hat. Bezüglich des rechts Blinkens und Abbiegens in die D._____-Strasse kann sodann festgehalten werden, dass dieser Vorgang durch die Aussagen des Zeugen G._____ bestätigt wird (Prot. I S. 20 f.); diesbezüglich muss er aus eigener Beobachtung berichtet haben, da dieses Manöver auf der Dash-Cam- Aufnahme nicht ersichtlich ist (Urk. 2/3). Insoweit sind die Aussagen des Zeugen G._____ verwertbar. Aufgrund des Abbiegemanövers des Beschuldigten sah sich die Zeugin E._____ sodann veranlasst, ihre Fahrt fortzusetzen und von der D._____-Strasse in die B._____-Strasse abzubiegen, wobei es hernach zur Kollision mit dem Beschuldigten gekommen ist. Dieser Sachverhalt ist dem Urteil als erstellt zugrunde zu legen. Auf den subjektiven Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. V. Rechtliche Würdigung 1. Das Statthalteramt würdigte das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als vorsätzliche einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV sowie als fahr-
- 17 lässige einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 41 SVG. 2. Die Vorinstanz wich von dieser rechtlichen Würdigung ab und sprach den Beschuldigten der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig. 3.1. Gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet die Verteidigung im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt rechtlich anders qualifiziert als das Statthalteramt. Dem Beschuldigten sei in Bezug auf diese abweichende rechtliche Würdigung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Zudem könne auch nicht von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden, zumal das Statthalteramt von Fahrlässigkeit ausgegangen sei. Ferner seien die von der Vorinstanz angerufenen Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar. Zum einen sei vorliegend weder von Gegenverkehr noch von überholenden Fahrzeugen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG auszugehen. Art. 26 Abs. 1 SVG sei hingegen deshalb nicht anwendbar, da dieser ein Auffangtatbestand sei, welcher nicht zur Anwendung gelange, wenn dem Beschuldigten wie vorstehend vorgeworfen werde, insbesondere Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt zu haben (Urk. 49 S. 10-11). 3.2. Sodann bringt die Verteidigung vor, dass der Beschuldigte nicht für die Kollision verantwortlich gemacht werden könne. Er sei weder ungenügend aufmerksam gewesen, noch hätte er den Unfall vermeiden können: Gemäss der Verteidigung habe der Zeuge G._____ insbesondere nicht ausschliessen können, dass der Beschuldigte – bevor er wieder in die B._____-Strasse eingemündet sei – wieder nach links geblinkt habe. Es sei deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser nach Abbruch seines Abbiegemanövers in die D._____-Strasse den Blinker wieder nach links gesetzt habe. Angesichts dessen hätte die Kollisionsgegnerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Beschuldigte den Abbiegevorgang weiter fortsetzen würde, sondern dass er als vortrittsberechtigter seine Fahrt auf der B._____-Strasse fortsetzen würde (Urk. 49 S. 12).
- 18 - Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschuldigte auch bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt die Kollision nicht hätte vermeiden können. Aus der Fotodokumentation ergebe sich, dass infolge der Kollision das Fahrzeug des Beschuldigten auf der rechten Seite, und dasjenige der Kollisionsgegnerin links vorne beschädigt worden sei. Demzufolge sei die Kollisionsgegnerin in die rechte Seite des Beschuldigten gefahren. Der Beschuldigte sei folglich bereits fast an der Kollisionsgegnerin vorbeigefahren, als diese losgefahren sei (Urk. 49 S. 12). Wenn man davon ausgehe – so die Verteidigung weiter –, dass der Beschuldigte in die D._____-Strasse eingebogen sei, so hätte er die Verkehrsinsel passieren müssen. Er hätte sich somit wieder seit einiger Zeit auf der B._____- Strasse befinden müssen. Als er die Verkehrsinsel passiert habe, sei die Kollisionsgegnerin noch an der Kreuzung gewesen. Anzeichen dafür, dass diese einfach losfahren würde, hätten keine bestanden (Urk. 49 S. 12). Schliesslich habe die Zeugin E._____ ausgesagt, dass nach dem Einbiegen des Beschuldigten in die D._____-Strasse von links kein weiteres Fahrzeug gekommen sei. Aus der Videoaufnahme gehe aber hervor, dass von links zusätzlich ein silbriger Mercedes herangefahren sei, welcher den Beschuldigten anfangs der Kreuzung überholt habe. Das Übersehen dieses Fahrzeuges belege, dass die Zeugin E._____ dem von links kommenden Verkehr zu wenig Beachtung geschenkt habe. Sie hätte vor dem Abbiegen nochmals nach links schauen müssen, was sie unterlassen habe. Hätte sie nach links geschaut, hätte sie den Beschuldigten wahrnehmen und diesem den Vortritt gewähren müssen (Urk. 49 S. 13). 4. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist im Strassenverkehr besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Sodann muss der Führer das Fahrzeug gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Beherrschen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweis auf BGE 76 IV 53 E. 1). Dies verlangt, dass Fahrzeugführer jederzeit die volle Kontrolle über ihr Fahrzeug ausüben und die Ver-
- 19 kehrsregeln beachten können. Der Fahrzeugführer muss jederzeit in der Lage sein, auf selbst überraschende Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen reagieren zu können (Kommentar SVG-WEISSBERGER, Art. 31 N 1). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRG muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Eine unzureichende Beherrschung des Fahrzeugs kann namentlich auf ungenügende Aufmerksamkeit im Verkehr zurückzuführen sein (Kommentar SVG-WEISSBERGER, Art. 31 N 3; Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV). 4.1. Infolge des Abbiegemanövers des Beschuldigten von der B._____-Strassse in die D._____-Strasse musste er damit rechnen, dass sich die Kollisionsgegnerin, welche vorerst vorschriftsgemäss bei der Kreuzung B._____-Strasse / D._____-Strasse angehalten hatte, zum Einmünden in die B._____-Strasse veranlasst sah, da diese aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten davon ausgehen durfte, dass er seine Fahrt auf der D._____-Srasse fortsetzen werde. Insofern hätte sich der Beschuldigte, als er seine Fahrt wiederum auf der B._____- Strasse fortsetzte, vergewissern müssen, ob die Kollisionsgegnerin sein Fahrmanöver wahrgenommen hatte und ihm folglich – nach Abbruch des Abbiegemanövers – den Vortritt gewähren würde. Hätte er dies nicht pflichtwidrig unterlassen, hätte der Beschuldigte rechtzeitig erkennen können, dass die Kollisionsgegnerin ihre Fahrt trotz seines Vortrittsrechts fortgesetzt hat. Insofern lässt die Fahrweise des Beschuldigten darauf schliessen, dass er seiner Vorsichtspflicht, seine Aufmerksamkeit dem von rechts kommenden Verkehr zuzuwenden, nicht gehörig nachgekommen ist und somit sein Fahrzeug nicht zureichend beherrscht hat (Art. 31 Abs. 1 VRG, Art. 3 Abs. 1 VRV). 4.2. Ferner ist festzuhalten, dass sich ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage aufdrängen kann, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rücken lässt. In einer solchen Situation liegen zwar keine konkreten Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts der besonderen Gefahrenneigung der Umstände risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b). Zumal die
- 20 - Kollisionsgegnerin in die B._____-Strasse einbog, obwohl der Beschuldigte als Vortrittsberechtigter seine Fahrt auf eben dieser Strasse wiederaufnahm, bestanden Anzeichen für ein Fehlverhalten der Kollisionsgegnerin (Art. 26 Abs. 2 SVG). Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen wird, es hätten keine Anzeichen für ein Fehlverhalten der Kollisionsgegnerin bestanden, wäre vom Beschuldigten angesichts der von ihm verursachten unklaren Verkehrssituation zu verlangen gewesen, dass er seine Aufmerksamkeit in genügendem Masse dem von rechts kommenden Verkehr zuwendet, um sich zu versichern, ob ihm der Vortritt trotz seines angesetzten Abbiegemanövers gewährt würde. Dies hätte einem situationsadäquaten, risikoarmen Verhalten entsprochen. Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer zu verlangen ist, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c). Ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit war in dieser Situation nicht einzig wegen der Witterungsverhältnisse – gemäss Angaben des rapportierenden Polizisten habe Schneefall geherrscht (Urk. 5) – und des von rechts herkommenden Verkehrs geboten gewesen (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV), sondern gerade auch wegen der Fahrweise des Beschuldigten, welche an dieser Verkehrslage eine Gefahrenquelle begründete. 4.3. Sodann dürfen sich Verkehrsteilnehmer auf das Zeichen, durch das ein Fahrzeugführer eine Richtungsänderung ankündigt (Art. 39 SVG und Art. 28 VRV), so lange verlassen, als nicht nach den Umständen an der Zuverlässigkeit des Zeichens zu zweifeln ist (Kommentar SVG-WEISSBERGER, Art. 26 N 36). Wer aus einer Nebenstrasse nach rechts in eine Hauptstrasse abbiegen will, darf deshalb darauf vertrauen, dass der von links kommende Fahrzeuglenker, der seinen rechten Blinker gestellt hat, durch diese Anzeige auf sein Vortrittsrecht verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_306/2008 vom 9. Oktober 2008, E. 2.3.). Vorliegend durfte sich die Kollisionsgegnerin darauf verlassen, dass der Beschuldigte seine Fahrt auf der D._____-Strasse fortsetzt und nicht wieder auf die B._____- Strasse einbiegt. Umstände dafür, dass die Kollisionsgegnerin an der Zuverlässigkeit des Zeichens des Rechtsabbiegens hätte zweifeln müssen, sind keine ersichtlich. Ferner hätte sie auch nicht damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte sein Abbiegemanöver abbricht und seine Fahrt auf der B._____-Strasse fort-
- 21 setzt. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Kollisionsgegnerin hätte den Beschuldigten wahrnehmen müssen, weil sich dieser infolge des Umfahrens der Verkehrsinsel wieder seit einiger Zeit auf der B._____-Strasse befunden haben müsse (Urk. 49 S. 12). Für die Kollisionsgegnerin drängte sich ein zweiter Blick nach links nach dem Abbiegemanöver des Beschuldigten nicht auf. 4.4. Zumal die Kollisionsgegnerin von rechts in die B._____-Strasse eingebogen ist, kann zudem entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 12) nicht davon ausgegangen werden, dass sie hätte sehen können, wenn der Beschuldigte links geblinkt hätte. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich links geblinkt hätte, hätte ihn dies nicht von der Pflicht entbunden, sich zu vergewissern, ob die Kollisionsgegnerin auf der D._____-Strasse tatsächlich angehalten hat bzw. den Beschuldigten passieren lässt. Auch hätte sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen dürfen, dass die Kollisionsgegnerin ein angebliches links Blinken nach dem Abbiegen des Beschuldigten beobachtet hätte bzw. hätte wahrnehmen können. Aus dem Schadensbild lässt sich sodann nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Das Fahrzeug des Beschuldigten weist sowohl vorne als auch hinten rechts einen Schaden auf (Urk. 4). Daraus ergibt sich nicht, dass die Kollisionsgegnerin die Fahrt erst fortsetzte, als der Beschuldigte schon fast an ihr vorbeigefahren war und der Beschuldigte die Kollision somit nicht mehr hätte verhindern können. Dies kann entgegen der Verteidigung auch nicht aus den Videoaufnahmen abgeleitet werden (Urk. 49 S. 12). 4.5. Die Zeugin E._____ sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, hinter dem Beschuldigten sei kein Fahrzeug gekommen (Prot. I S. 15). Aus dieser Aussage geht entgegen der Verteidigung gerade nicht hervor, dass sie verkennt, dass von links auch ein Mercedes herangefahren sei. Ihre Aussage bezog sich offenkundig lediglich darauf, dass dem Beschuldigten unmittelbar kein weiteres Fahrzeug folgte, was auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wird. Infolgedessen ist die Aussage der Zeugin E._____, es sei von links ausser dem Beschuldigten kein Fahrzeug auf die Kreuzung zugefahren (Prot. I S. 18,) nicht dahin gehend zu interpretieren, dass die Zeugin E._____ ausser dem Beschuldigten keine weiteren Verkehrsteilnehmer auf der B._____-Strasse wahrgenommen habe. Folglich ist
- 22 auch die Schlussfolgerung der Verteidigung, die Kollisionsgegnerin hätte dem von links kommenden Verkehr zu wenig Beachtung geschenkt (Urk. 49 S. 13), nicht zutreffend. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Beschuldigten angesichts der von ihm verursachten unklaren Verkehrssituation zu verlangen gewesen wäre, dass er seine Fahrt auf der B._____-Strasse solange nicht fortsetzt, bis er sich vergewissert hat, ob die Kollisionsgegnerin ihm nach dessen Abbiegemanöver den Vortritt gewährt. Er hätte seine Aufmerksamkeit spätestens dann dem von rechts kommenden Verkehr zuwenden müssen, als er nach dem Abbiegemanöver wieder auf die B._____-Strasse einbog. Dass es nach dem Fortsetzen der Fahrt auf der B._____-Strasse zur Kollision gekommen ist, belegt, dass es der Beschuldigte in pflichtwidriger Weise fahrlässig unterlassen hat, seine Aufmerksamkeit dem von rechts kommenden Verkehr zuzuwenden und aufgrund der von ihm geschaffenen Verkehrssituation erhöhte Vorsicht walten zu lassen. Wäre der Beschuldigte seiner Vorsichtspflicht in genügendem Masse nachgekommen, hätte er die Anzeichen für das Fehlverhalten der Kollisionsgegnerin auch erkennen können. Da sich die Kollisionsgegnerin darauf verlassen konnte, dass der Beschuldigte nach dem Abbiegen seine Fahrt auf der D._____-Strasse fortsetzt, durfte dieser nicht davon ausgehen, dass sie ihm den Vortritt gewährt. Somit hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dies trifft vorliegend zu, denn allein der Beschuldigte hat Berufung erhoben (vgl. Ziffer I. 3.). Ob er durch seine Fahrweise eine weitere Verkehrsregelverletzung beging, indem er die Verkehrsinsel links umfahren hat (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV), muss folglich offengelassen werden.
- 23 - V. Sanktion 1. Grundlage für die Strafzumessung bildet der ordentliche Strafrahmen. Bei der vom Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzung handelt es sich um eine Übertretung, welche mit einer Busse zu sanktionieren ist. Der gesetzliche Strafrahmen reicht vorliegend bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB). Wie vorstehend dargelegt, ist nachfolgend das Verschlechterungsgebot zu beachten, weshalb das Berufungsgericht insofern an die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion gebunden ist, als sie diese nicht zum Nachteil des Beschuldigten verändern kann. Da sie aber dennoch berechtigt ist, ihre Überlegungen in der Urteilsbegründung bekannt zu geben (BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1368/2016 vom 15. November 2017 E. 4.1; zur Publ. in AS vorges.), ist vorab die Strafzumessung frei vorzunehmen. 2. Der Beschuldigte stellte mit seiner unberechenbaren Fahrweise vorliegend ein erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dar. Diese Gefahr realisierte sich in der verfahrensgegenständlichen Kollision, bei welcher jedoch weder ein Personen- noch ein beträchtlicher Sachschaden entstand. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden daher gerade noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden als sehr leicht zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte fahrlässig handelte. 3. Im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte an, monatlich netto Fr. 2'200.– zu verdienen. Ferner habe er Unterhaltsverpflichtungen von Fr. 1'000.–. Die Wohnkosten würden Fr. 2'000.–, die Krankenkassenprämie Fr. 610.– und Steuern Fr. 1'200.– monatlich betragen. Zudem habe er Schulden von Fr. 150'000.– (Urk. 46/1). Es liegen weder strafmindernde noch straferhöhende Täterkomponenten vor.
- 24 - 4. In Würdigung der konkreten Umstände, des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 400.– als angemessen. 5. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festzusetzen. VI. Kosten 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, da der Beschuldigte verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen, da er mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 30. Januar 2020 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 25 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5 und 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, Postfach 8090 Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 26 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. August 2020
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Orlando
Urteil vom 20. August 2020 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 18 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und 34 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte ist des Fahrens ohne Licht (Art. 41 Abs. 1 SVG) nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. [Mitteilungen] 8. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2) 1. Es seien Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Januar 2020 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen, insbesondere auch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs... 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, bzw. der Kasse des Statthalteramtes Bezirk Bülach zur Abschreibung zu überlassen. 4. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung für das Untersuchungs-, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren (je zuzüglich MwSt) zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Umfang der Berufung III. Prozessuales IV. Sachverhalt V. Rechtliche Würdigung V. Sanktion VI. Kosten Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 30. Januar 2020 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5 und 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Statthalteramt des Bezirks Bülach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, Postfach 8090 Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.