Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU200012-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber MLaw Orlando
Urteil vom 3. August 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Februar 2020 (GC190079)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 5. September 2019, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Abs. 1 StPO), ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 6 f.) 1. Der Einsprecher ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.00. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Verfahren Nr. 2018-078-878 (Fr. 300.- Untersuchungskosten, Fr. 350.- Verfügungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel]
- 3 - Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 42 S. 3; sinngemäss) Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. ______________________________
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3-5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Februar 2020 wurde der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Die gesamten Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 36 S. 6 und 7). Das Urteil wurde nicht mündlich eröffnet und dem Beschuldigten sodann am 9. März 2020 schriftlich in begründeter Form zugestellt (Prot. I S. 11 f.; Urk. 32/2). 3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. März 2020 Berufung an (Urk. 35). Die Berufungserklärung des Beschuldigten folgte fristgerecht – innert 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E.1.4.2.) – mit Eingabe ebenfalls vom 17. März 2020 (Urk. 37). Die Berufungsbegründung erstattete der Beschuldigte innert Frist (Urk. 41/1; Urk. 42). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich meldete keine Berufung an. Ebenfalls liess es die Frist zur Einreichung einer An-
- 4 schlussberufung sowie die Frist zur Beantwortung der Berufung unbenutzt verstreichen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Indem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren den Schuldspruch anficht (Urk. 42 S. 3), ist das vorinstanzliche Urteil in sämtlichen Punkten angefochten und somit gesamthaft noch nicht in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 5. September 2019 vorgeworfen, am 9. Oktober 2018 um 08.54 Uhr innerorts auf der ...-strasse in Fahrtrichtung stadteinwärts auf dem Fahrradstreifen als Lenker eines Motorrades pflichtwidrig und unvorsichtig sowie in fahrlässiger Weise mehrere, langsam in der Kolonne stadteinwärts rollende Personenwagen rechts überholt zu haben. Dabei sei der Beschuldigte von der Zulässigkeit seines Fahrmanövers ausgegangen. In pflichtgemässer Kenntnis der einschlägigen Strassenverkehrsregeln hätte der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzung sodann vermeiden können (Urk. 20). 2. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt in der Untersuchung und vor Vorinstanz grundsätzlich (Urk. 18 S. 2; Prot. I S. 7). In der Untersuchung und vor Vorinstanz sowie auch im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte an, dass die von ihm rechts überholte Kolonne still gestanden sei (Urk. 18 S. 3; Prot. I S. 7; Urk. 42 S. 2). Dem Polizeirapport ist hingegen zu entnehmen, dass der Beschuldigte mehrere, sich in einer Kolonne langsam stadteinwärts fortbewegende Fahrzeuge überholt habe (Urk. 1 S. 1). Von Letzterem ist vorliegend auszugehen, zumal – wie nachstehend darzulegen sein wird – das Rechtsvorbeifahren bei nicht ruhendem Verkehr unter anderem unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 VRV erlaubt ist, und sich der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl umschrie-
- 5 ben ist, somit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt. Im Übrigen blieb der Sachverhalt gemäss Strafbefehl im Berufungsverfahren unbestritten (Urk. 42) und ist damit dem Urteil als erstellt zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Das Stadtrichteramt würdigte das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als fahrlässiges verbotenes Rechtsüberholen und damit als Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 35 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 VRV. 2. Die Vorinstanz schloss sich der rechtlichen Würdigung des Stadtrichteramtes vollumfänglich an und sprach den Beschuldigten entsprechend den vorgenannten Bestimmungen schuldig. 3. Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei Motorradfahrern erlaubt, auf dem Fahrradstreifen zu fahren, sofern dichter Verkehr herrsche und die Fahrradfahrer in ihrer Fahrt nicht behindert würden. Genau dies sei vorliegend auch der Fall gewesen. Wie vor Vorinstanz stützte sich der Beschuldigte zur Begründung seines Standpunktes auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 18. Januar 1994 (Urk. 6). Weiter gehe die Vorinstanz fehl darin, wenn sie auf den in Ziffer III.1.4. des vorinstanzlichen Urteils zitierten Bundesgerichtsentscheid (Urteil des Bundesgerichtes 6S.62/2005 vom 31. Oktober 2005) abstelle. Gemäss Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtsentscheid 6S.62/2005 vom 31. Oktober 2005 zugrunde liege, sei – so der Beschuldigte – ein Motorradfahrer auf einem Fahrradstreifen gefahren, wobei auf der Fahrbahn ein Lieferwagen gefahren sei, welcher alsdann die Fahrt verlangsamt und dem Motorradfahrer beim Abbiegen den Weg abgeschnitten habe. Es habe weder Kolonnenverkehr geherrscht noch habe es auf der betreffenden Strecke ein Lichtsignal gehabt. Vorliegend sei jedoch von einer stehenden Kolonne auszugehen, zumal das Lichtsignal auf Rot geschaltet gewesen sei. Dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid liege somit ein Sachverhalt zugrunde, welcher mit der vorliegend zu beurteilenden Verkehrssituation nicht zu vergleichen sei (Urk. 42 S. 2). Zu-
- 6 sammenfassend sei es dem Beschuldigten erlaubt gewesen, die Personenwagen rechts auf dem Fahrradstreifen zu überholen. 4.1. Den Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung ist grundsätzlich zu folgen. Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV ist das Rechtsvorbeifahren beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung gestattet, sofern die Fahrzeuge nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Es stellt sich zunächst die Frage, ob vorliegend von mehreren in die gleiche Richtung verlaufenden Fahrstreifen auszugehen ist. Radstreifen werden zwar in Art. 1 Abs. 7 VRV als Fahrstreifen bezeichnet, doch sind sie nach dieser Bestimmung Fahrstreifen besonderer Art, nämlich für Radfahrer bestimmte Teile der Fahrbahn. Radstreifen sind jedoch für die übrigen Verkehrsteilnehmer keine Fahrstreifen im Sinne des Strassenverkehrsrechts, zumal Fahrstreifen gemäss Art. 1 Abs. 5 VRV markierte Teile der Fahrbahn sind, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten. Der Fahrstreifen muss mithin Fahrzeugen Raum bieten, also insbesondere auch zweispurigen Fahrzeugen, wie etwa Automobilen. Die Verordnungen zum Strassenverkehrsgesetz unterscheiden deutlich zwischen Fahrstreifen einerseits (siehe etwa Art. 1 Abs. 5 VRV, Art. 74 Abs. 1 und 2 SSV) und Radstreifen andererseits (vgl. etwa Art. 1 Abs. 7 VRV, Art. 74a SSV). Radstreifen sind keine Fahrstreifen, welche zweispurigen Fahrzeugen Raum bieten und sind damit keine Fahrstreifen für die übrigen Verkehrsteilnehmer im Sinne des Strassenverkehrsrechts (Urteil des Bundesgerichtes 6S.62/2005 vom 31. Oktober 2005 E. 2.1.). Zur Beurteilung der Frage, ob vorliegend von mehreren Fahrstreifen auszugehen ist, ist der Streckenabschnitt in Fahrtrichtung stadteinwärts vor der Liegenschaft ...-strasse 1 massgeblich, zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben ungefähr auf dieser Höhe von der Polizei angehalten worden sei (Urk. 18 S. 4; Urk. 18 letzte Seite). Auf dem massgeblichen Streckenabschnitt auf der ...-strasse verläuft einzig der Radstreifen (Art. 1 Abs. 7 VRV) in die gleiche Richtung wie der Fahrstreifen (Art. 74 SSV). Erst nach der Liegenschaft ...-strasse 2 verläuft die ...strasse stadteinwärts zweispurig bzw. weist die ...-strasse zwei Fahrstreifen im
- 7 - Sinne des SVG auf. Dieser Streckenabschnitt ist – wie vorstehend dargelegt – für die Beurteilung der Verkehrssituation irrelevant. Von mehreren in die gleiche Fahrtrichtung verlaufenden Fahrstreifen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VRV, und somit von einer Konstellation, bei welcher das Rechtsvorbeifahren zulässig wäre, ist damit nicht auszugehen. 4.2. Ferner ist festzuhalten, dass unter Umständen auch auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren dürfen (Art. 44 Abs. 2 SVG, Art. 8 Abs. 2 und 3 VRV, Urteil des Bundesgerichtes 6S.62/2005 vom 31. Oktober 2005 E. 2.2.). Aus der Fotodokumentation (Urk. 18 letzte Seite) wird ersichtlich, dass sich auf der ...-strasse in Fahrtrichtung stadteinwärts neben dem Radstreifen nur ein Personenwagen fortbewegen kann. Somit ist die ...-strasse an der relevanten Stelle nicht genügend breit, so dass mehrere Fahrzeugkolonnen nebeneinander fahren könnten. Der Beschuldigte kann sich folglich auch nicht darauf berufen, dass die ...-strasse genügend breit ist, weshalb das Rechtsüberholen zulässig gewesen wäre. Sodann ist ein Fahren in parallelen Kolonnen (Art. 8 Abs. 3 VRV) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls "bei dichten Kolonnen auf beiden Fahrspuren" anzunehmen (BGE 115 IV 244 S. 246 E. 3a). Auch sei von "dichtem" Kolonnenverkehr auszugehen, wenn mehrere sich bewegende Fahrzeuge während Längerem in die gleiche Richtung fortbewegen würden (BGE 115 IV 244 S. 246 E. 3a). In diesem Zusammenhang wird beispielweise bei einer mehrspurigen Autobahn von der Möglichkeit parallel zueinander verlaufenden Fahrzeugkolonnen ausgegangen. Zumal der Radstreifen nicht als Fahrstreifen qualifiziert und ein für Radfahrer bestimmter Teil der Fahrbahn ist sowie aufgrund der örtlichen Begebenheiten, welche – wie dargelegt – keine parallel zueinander zirkulierende Fahrzeugkolonnen zulassen, liegt vorliegend – trotz des möglichen zusätzlichen Verkehrs auf dem Radstreifen – kein Fahren in parallelen Kolonnen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VRV vor. Würde bei der hier massgeblichen Verkehrsführung von Fahren in parallelen Kolonnen ausgegangen werden, würde dadurch das gesetzlich vorgesehene Verbot des Rechtsüberholens (Art. 35 Abs. 1 SVG) und der
- 8 - Sinngehalt von Art. 8 Abs. 3 VRV vollständig unterminiert werden. Eine solche Sichtweise ist abzulehnen. 4.3. Weiter ist zwar zutreffend, dass Radstreifen, die mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzt sind, gemäss Art. 40 Abs. 3 VRV auch von Führern anderer Fahrzeuge als Fahrrädern befahren werden dürfen, sofern diese anderen Fahrzeuge dadurch den Fahrradverkehr nicht behindern (vgl. sinngemäss Urk. 42 S. 2). Solche Radstreifen sind aber gleichwohl für die Führer anderer Fahrzeuge (etwa Personenwagen und Motorräder) keine Fahrstreifen. Diese Norm erlaubt es den Führern eines Motorrades nicht, unter Benützung eines Radstreifens innerorts in gleicher Richtung fahrende Fahrzeuge rechts zu überholen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.62/2005 E. 2.1.). Das Rechtsvorbeifahren ist unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 VRV gestattet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – wie vorstehend ausgeführt – nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang bleibt auch der vom Beschuldigten zitierte Bundesgerichtsentscheid unbehelflich, zumal, wie bereits die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 36 S. 4), diesem Entscheid Verkehrsverhältnisse zugrunde liegen, bei welchen mehrere Fahrstreifen parallel zueinander in die gleiche Richtung verliefen. Der Beschuldigte hat die Personenwagen vorliegend rechts auf dem Fahrstreifen überholt. Auf Art. 8 Abs. 3 VRV kann er sich nicht berufen. Der objektive Tatbestand des unzulässigen Rechtsüberholens ist vorliegend erfüllt (Art. 35 Abs. 1 SVG). 4.4. Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, sofern es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Art. 90 Abs. 1 SVG hält nicht fest, dass der Täter vorsätzlich handeln müsse, weshalb auch die Fahrlässigkeit strafbar ist. 4.5. Ein Fahrzeuglenker verletzt fahrlässig eine Bestimmung des SVG, sofern die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die vermeidbaren Folgen des Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, Zürich/St. Gallen, 2. Auflage 2015, Art. 100 SVG N 5, m.w.H.). Die Unvorsichtigkeit ist pflichtwidrig,
- 9 wenn der Täter die Vorsicht nicht bedacht hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre (KESHELA- VA/DANGUBIC, in: BSK-SVG, Basel 2014., Art. 100 SVG N 3). 4.6. Als der Beschuldigte auf der ...-strasse stadteinwärts fuhr, bedachte er in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht, dass er als Lenker eines Motorrades die sich auf dem Fahrstreifen befindenden Personenwagen nicht rechts auf dem Radstreifen hätte überholen dürfen, und sich in dieser Verkehrssituation an das Verbot des Rechtsüberholens hätte halten müssen. Dadurch handelte er zumindest fahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV erfüllt ist. Dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt von der Zulässigkeit seiner Fahrweise ausgegangen sein soll, erscheint vorliegend zumindest fraglich, da er in der Untersuchung und vor Vorinstanz angab, seine Kollegen seien für die gleiche Fahrweise ebenfalls gebüsst worden (Urk. 18 S. 4; Prot. I 7). Dadurch gab der Beschuldigte zu erkennen, dass er um die Rechtswidrigkeit seiner Fahrweise wusste. Der Beschuldigte kann sich somit ebenfalls nicht auf einen schuldausschliessenden Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) berufen. Weitere Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Ebenfalls liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. 5. Der Beschuldigte ist der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Grundlage für die Strafzumessung bildet der ordentliche Strafrahmen. Bei der vom Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzung handelt es sich um eine Übertretung, welche mit einer Busse zu sanktionieren ist. Der gesetzliche Strafrahmen reicht vorliegend bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse
- 10 und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dies trifft vorliegend zu, denn allein der Beschuldigte hat Berufung erhoben (vgl. Ziffer I. 3.). Somit ist nachfolgend das Verbot der sog. reformatio in peius zu beachten, weshalb das Berufungsgericht insofern an die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion gebunden ist, als sie diese nicht zum Nachteil des Beschuldigten verändern kann. Da sie aber dennoch berechtigt ist, ihre Überlegungen in der Urteilsbegründung bekannt zu geben (BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1368/2016 vom 15. November 2017 E. 4.1; zur Publ. in AS vorges.), ist vorab die Strafzumessung frei vorzunehmen. 2. Wie unter Ziffer IV. dargelegt, hat sich der Beschuldigte vorliegend des unzulässigen Rechtsüberholens schuldig gemacht. Eine weitere Verkehrsregelverletzung liegt entgegen der Vorinstanz (Urk 36 S. 5) nicht vor. Indem der Beschuldigte als Lenker eines Motorrades langsam rollende Personenwagen rechts auf dem Radstreifen überholte, schuf er grundsätzlich eine gewisse Gefährdung für die überholten Fahrzeuge und deren Insassen. Die Kollisionsgefahr war im vorliegenden Fall jedoch sehr gering, da die Fahrbahn auf der rechten Seite infolge des dort verlaufenden Radstreifens von den sich auf dem Fahrstreifen befindenden Personenwagen ohnehin freizulassen und die Verkehrsführung an der betreffenden Stelle auch übersichtlich ist, weshalb die Verkehrsteilnehmer auf dem Fahrstreifen folglich auch damit rechnen mussten, von anderen Verkehrsteilnehmern auf dem Radstreifen rechts überholt zu werden. Dem Beschuldigten wird sodann auch nicht vorgeworfen, den Radstreifen mit übersetzter oder den Verhältnissen nicht angemessener Geschwindigkeit befahren zu haben. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden ebenfalls als sehr leicht zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte fahrlässig handelte.
- 11 - 3. Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, jährlich Fr. 105'000.– zu verdienen. Ferner habe er Hypothekarschulden von EUR 600'000 und schulde seiner Mutter Fr. 100'000.–. Die Wohnkosten, welche er zur Hälfte trage, hätten im Februar 2020 insgesamt Fr. 3'490.– betragen (Prot. I S. 6). 4. In Würdigung der konkreten Umstände, des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 200.– als angemessen. 5. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diese auf 2 Tage festzusetzen. VI. Kosten 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 36 S. 6-7) – vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen, da er mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 12 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 3. August 2020
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Orlando
Urteil vom 3. August 2020 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 6 f.) 1. Der Einsprecher ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.00. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Verfahren Nr. 2018-078-878 (Fr. 300.- Untersuchungskosten, Fr. 350.- Verfügungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eing... Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 42 S. 3; sinngemäss) Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Umfang der Berufung III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Sanktion 5. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diese auf 2 Tage festzusetzen. VI. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.