Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 14.01.2020 SU190012

14. Januar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,768 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU190012-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin R. Affolter sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Herrmann

Urteil vom 14. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Uster, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 13. Dezember 2018 (GC180011)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirk Uster vom 17. April 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 5. Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Uster im Betrag von Fr. 420.– (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST... vom 17. April 2018 sowie Fr. 270.– nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Uster eingefordert. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 46) 1. Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 13. Dezember 2018, Geschäfts-Nr. GC180011-I ist aufzuheben 2. Mir als Berufungskläger ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher wird Kostenfolge zulasten des Staates b) Des Statthalteramt Bezirk Uster: (Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten und die Kosten des Vorverfahrens auferlegt (Urk. 26 S. 16). Das Urteil wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben. Der Beschuldigte meldete im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich zu Protokoll die Berufung an (Prot. I S. 8). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten

- 4 am 5. April 2019 zugestellt (Urk. 25). In der Folge reichte der Beschuldigte am 15. April 2019 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung ein (Urk. 29). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Statthalteramt Bezirk Uster (nachfolgend Statthalteramt) zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 30. April 2019 beantragte das Statthalteramt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33). 1.4. Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet. Sodann wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Innert erstreckter Frist [aufgrund kurzfristiger aber nur kurzzeitiger Mandatierung von RA X._____] reichte der Beschuldigte ein Schreiben vom 20. August 2019 (Urk. 44) sowie eine Berufungsbegründung vom selben Datum samt Beilagen ein (Urk. 46 und Urk. 48/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2019 wurde dem Statthalteramt eine zwanzigtägige Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 3. September 2019 verzichtete das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort und beantragte, es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 54). Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 50), wobei sie auf eine solche verzichtete (Urk. 52). 1.5. Auf entsprechende Nachfrage teilte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dem Gericht mit, dass er das Mandat niedergelegt habe (vgl. Urk. 49). 1.6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem – wie dies vorliegend der Fall ist – lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen

- 5 - Verfahrens bildete, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall relevant sind insbesondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 11ff.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens

- 6 bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 23). 3. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 46), weshalb das Urteil der Vorinstanz in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Es steht damit unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition, wobei es allerdings nur im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 4. Unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Der Beschuldigte stellt in seiner Berufungsbegründung einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 46). Es ist darauf hinzuweisen, dass die StPO das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht kennt. 4.2. Der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten kann jedoch im Rahmen der Kostenauflage Rechnung getragen werden (Art. 425 StPO). Sodann kann der Beschuldigte bezüglich der Zahlungsmodalitäten mit der Gerichtskasse Vereinbarungen – wie etwa Ratenzahlung – treffen. II. Sachverhalt 1. Ausgangslage Im Strafbefehl des Statthalteramtes vom 17. April 2018 wird dem Beschuldigten Ungehorsam in Betreibungssachen durch Nichtbekanntgabe der Einkommensverhältnisse gemäss Art. 292 StGB für die Monate Oktober 2017 bis Januar 2018 vorgeworfen (Urk. 3). Wie sich den Akten (Anzeige an den Schuldner betreffend Einkommenspfändung; Urk. 2/3) entnehmen lässt, war der Beschuldigte unter Strafandrohung aufgefordert, jeden Monat (jeweils bis zum 5. Tag) beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Dies habe er unterlassen.

- 7 - 2. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachen Sachverhalt nach Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel, so insbesondere der Aussagen des Beschuldigten sowie der Anzeige betr. Erwerbspfändung vom 6. Oktober 2017 und der Pfändungsurkunde vom 29. November 2017, als erstellt (Urk. 24 S. 4 ff.). 3. Vorbringen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, von der Aufforderung zur monatlichen Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse durch Erhalt der Erwerbspfändungsanzeige vom 6. Oktober 2017 Kenntnis gehabt zu haben. Hingegen bestreitet er, dieser Aufforderung nicht nachgekommen zu sein. So führt er in seiner Berufungsbegründung sinngemäss aus, er habe jeweils im Rahmen seiner persönlichen Vorsprechen beim Betreibungsamt Auskunft über seine Situation gegeben und verweist auf eine Aufstellung des Betreibungsamts Fällanden (Urk. 46 S. 1). Dort lässt sich jedoch bezüglich der relevanten Zeitspanne kein Hinweis auf einen persönlichen Termin oder eine E-Mail entnehmen (vgl. Urk. 48/1). Auch sein Vorbringen, er habe bis auf ein Versehen im Datum seine Termine beim Betreibungsamt wahrgenommen, vermag nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (Urk. 46 S. 2). Insbesondere ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Berufungsgerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die geltend gemachte Willkür begründet aufzeigt. Es genügt nicht, wenn der Beschuldigte lediglich seine Sicht der Dinge darstellt. Damit setzt er sich nicht in rechtsgenügender Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Insbesondere kann dem Vorbringen des Beschuldigten nicht entnommen werden, weshalb eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben sein soll. 3.2. Darüber hinaus macht der Beschuldigte in seinen Eingaben diverse Ausführungen zu seinem persönlichen Hintergrund und seiner familiären Vorge-

- 8 schichte. In sämtlichen, teilweise nur schwer verständlichen Schreiben setzt sich der Beschuldigte nicht sachbezogen mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Seine Ausführungen weisen sodann keinen Zusammenhang zu dem im Raum stehenden Anklagesachverhalt auf. Auf diese ist, nachdem sie nicht konkret aufzeigen und darlegen, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung willkürlich sein soll, nicht einzugehen. 4. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinen Rügen betreffend die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz keine Willkür darlegen konnte und dementsprechend für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen ist (Urk. 24 S. 4 ff.). III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz folgte in ihrer rechtlichen Würdigung dem Statthalteramt und verurteilte den Beschuldigten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren gegen die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts keine substantiierten Rügen vor. Nachdem sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als korrekt erweist, kann sie unter Verweis auf deren Erwägungen und ohne Ergänzungen übernommen werden (Urk. 26 S. 7 ff.). 3. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Beschuldigte des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz würdigt das Verschulden des Beschuldigten als leicht und hat ihn gemäss Antrag der Anklagebehörde mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft.

- 9 - (Urk. 24 S. 14). Seitens des Beschuldigten wurde nichts vorgebracht, was Anlass böte die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Aufgrund der reformatio in peius kann dem Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Vielmehr erscheint es dem leichten Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Vorinstanz hat den Umwandlungssatz für die Ersatzfreiheitsstrafe auf Fr. 100.– festgesetzt und eine solche von zwei Tagen ausgesprochen (Urk. 24 S. 15). Bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ergibt sich jedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demgemäss auf einen Tage zu bemessen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist – reduziert – auf Fr. 750.– festzusetzen. 3. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

- 10 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichterhalteramt des Bezirks Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. Januar 2020

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Herrmann

Urteil vom 14. Januar 2020 Strafbefehl: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 5. Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Uster im Betrag von Fr. 420.– (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST... vom 17. April 2018 sowie Fr. 270.– nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse v... 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Statthalteramt Bezirk Uster (nachfolgend Statthalteramt) zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss... 1.4. Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet. Sodann wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Innert erstreckter Frist [aufgru... 1.5. Auf entsprechende Nachfrage teilte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dem Gericht mit, dass er das Mandat niedergelegt habe (vgl. Urk. 49). 1.6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem – wie dies vorliegend der Fall... 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen ... 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. ... 3. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 46), weshalb das Urteil der Vorinstanz in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Es steht damit unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Di... 4. Unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Der Beschuldigte stellt in seiner Berufungsbegründung einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 46). Es ist darauf hinzuweisen, dass die StPO das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht kennt. 4.2. Der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten kann jedoch im Rahmen der Kostenauflage Rechnung getragen werden (Art. 425 StPO). Sodann kann der Beschuldigte bezüglich der Zahlungsmodalitäten mit der Gerichtskasse Vereinbarungen – wie ... II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Sanktion V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Stadtrichterhalteramt des Bezirks Uster  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU190012 — Zürich Obergericht Strafkammern 14.01.2020 SU190012 — Swissrulings